Beschluss
3 B 31/21
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Auflage in einem versammlungsrechtlichen Bescheid, wonach die Versammlung zum Zwecke des Infektionsschutzes aufgrund der Corona-Pandemie in Form einer stationären Kundgebung durchzuführen ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.19)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Auflage in einem versammlungsrechtlichen Bescheid, wonach die Versammlung zum Zwecke des Infektionsschutzes aufgrund der Corona-Pandemie in Form einer stationären Kundgebung durchzuführen ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.19) Der Antragsteller wendet sich mit seinem gerichtlichen Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die unter Sofortvollzug gestellten Auflage in der Versammlungsbestätigung der Antragsgegnerin vom 13.01.2021, wonach die Versammlung als Kundgebung durchzuführen ist. Dort heißt es: „1. Die Versammlung wird in Form einer stationären Kundgebung durchgeführt. Kundgebungsort ist der O., westlich der Gleise der M. Verkehrsbetriebe GmbH & Co. KG – siehe Anlage. Alle Versammlungsteilnehmer haben während der Versammlung einen Mund- Naseschutz zu tragen und untereinander einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Das Abstandsgebot gilt auch im Verhältnis zu Nicht-Versammlungsteilnehmern. Ausnahmen von der Maskentragepflicht aufgrund von behördlichen, ärztlichen oder sonst begründeten Befreiungen werden nicht zugelassen. Die Einhaltung der Maskentragepflicht und des Abstandsgebotes sind von der Versammlungsleitung im Zusammenwirken mit den eingesetzten Ordnern zu gewährleisten. 3. Das Mikrofon der Lautsprechanlage und das Megaphon sind mit einem Plastikschutz oder einem wirkungsgleichen sonstigen Schutz zu versehen und zwischen den Redebeiträgen zu desinfizieren oder zu ersetzen. 4. Die Versammlungsleitung hat alle Teilnehmer in geeigneter Weise über allgemeine Schutzmaßnahmen wie Händehygiene, Abstand halten und Husten- und Nies-Etikette zu informieren und auf eine aktive Umsetzung hinzuwirken.“ Zur Begründung heißt es, dass der Bescheid sich auf § 2 Abs. 8 der 9. SARS-CoV-2-EindV stütze. Danach könnten Versammlungen von mehr als 10 angemeldeten Teilnehmern nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung und durch die zuständige Versammlungsbehörde nach Beteiligung des zuständigen Gesundheitsamtes zum Zwecke der Eindämmung des neuartigen Coronavirus verboten, beschränkt oder mit infektionsschutzbedingten Auflagen versehen werden. Die Gesundheitsbehörde der Landeshauptstadt A-Stadt habe dazu ausgeführt, dass ein Aufzug immer die Konsequenz habe, dass Abstände nicht eingehalten werden könnten, vor allem beim Stoppen und wieder losgehen. Dies verursache einen sogenannten „Ziehharmonikaeffekt“, ähnlich der Kinetik eines Fahrzeugstaus. Zudem bliebe der jederzeitige Anschluss weiterer Personen möglich. Die aus epidemiologischer Sicht notwendigen Abstände müssten sich somit zwangsläufig verringern. Damit hätten Aerosole die Möglichkeit, Infektionsketten zu schließen, und damit eine Ansteckung von Personen zur Folge. Eine stationäre Kundgebung hingehen könne aus seuchenhygienischer Sicht bei Einhaltung der Hygieneregeln und des konsequenten Tragens von Mund-Nasen-Bedeckungen durchgeführt werden. Die demnach erfolgte individuelle Verhältnismäßigkeitsprüfung ergebe, dass die Versammlung als stationäre Kundgebung durchgeführt werden könne. Die Auflagen seien geeignet, der dynamischen Verbreitung der Infektionskrankheit, der daraus möglichen Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens sowie Leib, Leben und der Gesundheit von Personen wirksam zu begegnen. Nur durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung sei gesichert, dass die zu erwartenden Störungen der öffentlichen Sicherheit verändert werden könnten. Das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der Verfügung und damit der Verhinderung von Straftaten und insbesondere die Eindämmung der Infektionskrankheit SARS-CoV-2 überwiege insoweit im Interesse der Besucher an der Teilnahme der Versammlung. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin war sich des ausnahmsweisen Sofortvollzuges bewusst und hat dies hinreichend begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO). Die vom Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens ergibt, dass das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides das private Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt, und zwar auch unter Beachtung des Schutzes der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG. Die vom Antragsteller geltend gemachte offensichtliche Rechtwidrigkeit der Verfügung sieht das Gericht nicht. Nach § 13 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt kann die Antragsgegnerin als zuständige Behörde eine Versammlung von bestimmten Beschränkungen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Diese Voraussetzungen liegen zur Überzeugung des Gerichts bezüglich des öffentlichen Gesundheitsschutzes vor. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke der gemeinschaftlichen, auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammenzukommen (vgl. BVerfG, B. v. 14.10.2001 – 1 BvR 1190/90 u.a. – juris Rn. 39 ff.). Hierbei gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (vgl. BVerfG, B. v. 14.05.1985 – 1 BvR 233/81 u.a. – juris Rn. 61). Nur soweit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, kann von dem Veranstalter verlangt werden, dass er den geplanten Verlauf seiner Versammlung in zeitlicher oder räumlicher Hinsicht ändert (BayVGH, B.v. 25.02.2008 – 10 CS 08.466 – juris Rn. 4). Die Beschränkung, eine Versammlung nicht als Demonstrationszug, sondern als stationäre Versammlung durchzuführen, ist bei einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit als milderes Mittel zu einem vollständigen Verbot der Versammlung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes regelmäßig zulässig (vgl. Dürig-Friedl, Versammlungsrecht, 1. Aufl., § 15 Rn. 101; BVerfG, B.v. 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 – juris Rn. 17 m.w.N). Diesen verfassungsrechtlichen Maßgaben wird die angefochtene Untersagung der Versammlung als sich fortbewegenden Versammlung und ihrer Verlegung als stationäre Versammlung bei summarischer Beurteilung gerecht. Die Antragsgegnerin durfte sich auf die Stellungnahme des Gesundheitsamtes der Landeshauptstadt A-Stadt berufen. Danach ist zu Recht anzunehmen, dass die angezeigte Versammlung in Form einer sich fortbewegenden Versammlung angesichts der pandemischen Lage und der Erfahrungen mit vergleichbaren Versammlungen in der Vergangenheit infektionsschutzrechtlich nicht mehr vertretbar ist. Dabei ist nicht entscheidend, dass der Verordnungsgeber in Sachsen-Anhalt – anders als in anderen Bundesländern - eine generelle Beschränkung nicht vorgenommen hat. Es geht nicht um eine generelle Beschränkung bzw. Verbot von Aufzügen, sondern um die Prüfung im Einzelfall. Insoweit ist die jeweilige Teilnehmerzahl der Versammlung ein entscheidendes Kriterium. Jedenfalls bei einer Versammlung mit der vom Antragsteller geplanten Teilnehmerzahl von 150 Teilnehmern besteht eine größere Gefahr hinsichtlich der Einhaltung und Kontrolle des notwendigen Infektionsschutzes, als dies bei kleineren Versammlungen der Fall sein mag. Gerade diese individuelle Prüfung hat die Antragsgegnerin entgegen der Auffassung des Antragstellers vorgenommen. Das Ergebnis dieser Abwägung ist nicht zu beanstanden. Die in der Verfügung wiedergegebenen Ausführungen des Gesundheitsamtes sind nachvollziehbar, in sich schlüssig und entsprechen den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen bezüglich der Verbreitung des Virus. Es liegt zur Überzeugung des Gerichts auf der Hand, dass bei einem sich bewegenden fließenden Aufzug von 150 Menschen eine wesentlich größere Infektionsgefahr besteht, als dies bei einer ortsfesten Kundgebung der Fall ist. Insoweit kommt es auch nicht auf die augenblickliche 7-Tage-Inzidenz am Versammlungsort an. Denn bekanntlich ist dies eine Vergangenheitsbetrachtung; entscheidend ist der vorbeugende Gesundheitsschutz durch Vermeidung - nicht wahrnehmbarer - aktueller Infektionen. Bei einer sich fortbewegenden Versammlung mit zumindest mehr als hundert Teilnehmern ist die Einhaltung des einzuhaltenden Mindestabstands aufgrund des dynamischen Geschehens der Versammlung mit regelmäßigen (unerwarteten) Stockungen, Beschleunigungen und Verschiebungen innerhalb der Versammlungsgruppe und an Engstellen grundsätzlich zweifelhaft. Dies gilt umso mehr, als auch damit zu rechnen ist, dass sich weitere (unbeteiligte) Personen dem angemeldeten Aufzug anschließen. Darüber hinaus kann sich die Problematik des Mindestabstands durch Interaktionen der Versammlungsteilnehmer mit unbeteiligten Passanten zusätzlich verschärfen (vgl. OVG NRW, B.v. 24.05.2020 – 15 B 755/20; zuletzt: VG München, Beschluss v. 18.12.2020, M 13 S 20. 6649; alle juris). Mildere, gleichgeeignete Beschränkungen sind nicht ersichtlich. Mehr Ordner - wie vom Antragsteller angeboten - sind nicht als gleichwertige Auflagen zu bewerten. Denn diese werden das Gesamtgeschehen einer sich bewegenden Menschenversammlung weniger kontrollieren können, als dies bei einer ortsfesten Kundgebung der Fall ist. Gleiches gilt für noch größere Abstände zwischen den Personen. Somit ist nur mit der Auflage als ortsgebundene Kundgebung der Mindestabstand und damit die Kontrolle über das Versammlungsgeschehen zu gewährleisten. Der Antragsteller kann auch bei Durchführung seiner Versammlung als ortsfeste Versammlung sein Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG in ausreichender Weise ausüben. Nach alledem überwiegt im vorliegenden Einzelfall das öffentliche Interesse an der Verhinderung einer weiteren, nicht nachverfolgbaren Ausbreitung des neuen Coronavirus Sars-CoV-2, dem Schutz des Gesundheitssystems vor Überlastung sowie die Gesundheit und das Leben einzelner (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) das grundrechtlich geschützte Interesse des Antragstellers an der unbeschränkten Ausübung seiner Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.