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Urteil

3 A 425/17

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Wird ein Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen, wirkt auch die spätere Zinsfestsetzung für den Erstattungsbetrag auf den Auszahlungszeitpunkt der Subvention zurück, der aber nicht mit dem Verjährungsbeginn identisch ist.(Rn.18)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird ein Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen, wirkt auch die spätere Zinsfestsetzung für den Erstattungsbetrag auf den Auszahlungszeitpunkt der Subvention zurück, der aber nicht mit dem Verjährungsbeginn identisch ist.(Rn.18) Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten (Schriftsätze vom 7.2.2018 und 26.3.2018) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30.11.2017 ist, soweit er vom Kläger angefochten wurde, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insbesondere liegt keine Verjährung vor. Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Zinsfestsetzungsbescheid des Beklagten ist § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Danach ist der nach Rücknahme oder Widerruf zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet (§ 49 a Abs. 3 S. 2 VwVfG). Mit dem Teilwiderrufs- und Erstattungsbescheid vom 27.4.2015 hat der Beklagte einen Verwaltungsakt - nämlich seinen Zuwendungsbescheid vom 21.9.2010 - gem. § 49 Abs. 3 VwVfG teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben und dem Kläger aufgegeben, die bereits ausgezahlte Zuwendung i.H.v. 45.727,27 € zu erstatten. In Ziff. 3. des verfügenden Teils des Bescheides wurde die Verzinslichkeit des Betrages festgestellt. Die Verzinslichkeit des Erstattungsbetrages vom Eintritt der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides an (§ 49 a Abs. 3 S. 1 VwVfG) führt im vorliegenden Fall zum Beginn des Zinszeitraums bereits mit der Auszahlung des Zuwendungsbetrages am 10.12.2010. Dieser Zinsanspruch ist nicht verjährt. Die Verjährung des Zinsbegehrens beurteilt sich mangels anderweitiger Regelungen im öffentlichen Recht nach den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 15.3.2017 - 10 C 3/16 -, zit. nach juris, Rn. 19; v. 15.7.2016 - 9 A 16/15 -; v. 17.3.2016 - 3 C 7/15 -; v. 30.1.2013 - 8 C 2/12 -, zit. nach juris), was hinsichtlich der Zinsansprüche aus § 49 a Abs. 3 VwVfG und vergleichbarer öffentlich-rechtlicher Zinsansprüche der wohl im Übrigen einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung entspricht (vgl. BVerwG, Teilurteil vom 21.10.2012 - 3 C 4.10 -, zit. nach juris, Rn. 47 ff.). Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (Nr. 2). Entstanden ist der Anspruch, wenn er i.S.v. § 271 BGB fällig ist (vgl. Palandt, BGB, Kommentar, § 199 Rn. 3). Für den Beginn der Verjährung kommt es hier maßgeblich auf das Fälligwerden des Zinsanspruchs an, weil dieser vor der Fälligkeit des Erstattungsanspruchs nicht geltend gemacht werden konnte. Der Anspruch des Beklagten gegenüber dem Kläger auf Zahlung von Zinsen ist erst mit Erlass des Bescheides vom 27.4.2015 entstanden. Erst mit diesem Bescheid wurde der Kläger zur Rückerstattung des Teilwiderrufsbetrages aufgefordert, wobei die ihm bis zum 28.5.2015 gesetzte Zahlungsfrist (Ziff. 2. des Bescheides) die Fälligkeit begründet. Dass aufgrund der subventionsrechtlichen Besonderheit der Teilwiderruf zurückwirkt, ändert die durch Fristsetzung konkretisierte Fälligkeit nicht. § 49 Abs. 3 VwVfG, auf den der - mit dem Einstellungsbeschluss der 10. Kammer des Gerichts am 26.7.2016 in Bestandskraft erwachsene - Teilwiderrufsbescheid gestützt wurde, lässt den Widerruf auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu. Es bedurfte darüber hinaus der Konkretisierung der Fälligkeit des Rückerstattungsanspruchs im Bescheid vom 27.4.2015, weil bis zum (Teil-)Widerruf der Zuwendungsbescheid vom 21.9.2010 gem. § 43 Abs. 2 VwVfG wirksam blieb und die Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen des vollen Subventionsbetrages bildete. Der Zinsanspruch entstand daher erst mit der behördlichen Entscheidung (vgl. Palandt, a.a.O., Rn. 9), den die Fördermittel bewilligenden Zuwendungsbescheid aus Gründen der zu überprüfenden Einhaltung der Subventionsbedingungen später teilweise aufzuheben. Bei rückwirkender Aufhebung des Bewilligungsbescheides tritt auch die Zinspflicht rückwirkend – frühestens ab Auszahlung – ein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.11.2001 - 3 B 117/01 -, zit. nach juris, Rn. 3). Der Erstattungsanspruch konnte mithin erst mit Erlass des Bescheides vom 27.4.2015 fällig werden (vgl. VG München, Urt. v. 14.10.1999 - M 10 K 98.4542 -, zit. nach juris, Rn. 52). Gleiches muss für den Zinsanspruch aus § 49 a Abs. 3 VwVfG gelten. Der Zinsanspruch ist zum Erstattungsanspruch akzessorisch. Er kann nicht geltend gemacht werden, solange noch kein Hauptanspruch besteht, der zu verzinsen ist. Der Anspruch auf Verzinsung des Rückzahlungsanspruchs bei zu Unrecht empfangenen Zuwendungen besteht zwar ab dem Zeitpunkt des Subventionsempfanges. Fällig wird er jedoch erst, wenn die Verwaltungsbehörde den die Subvention gewährenden Verwaltungsakt aufhebt und die Leistung zurückfordert (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.8.1995 - 3 C 17/94 -, zit. nach juris, Rn. 26). Ebenso wie die Fälligkeit des Erstattungsanspruchs konnte hier die Fälligkeit des Zinsanspruchs daher erst am 28.5.2015 zum Ende der durch Bescheid vom 27.4.2015 gesetzten Zahlungsfrist eintreten. Der entstandene Anspruch umfasst den Zinsgesamtbetrag und nicht einzelne Teilzinsbeträge für die Zeiträume ab dem Jahr 2010, aus denen der Kläger ausweislich seiner Einzeichnung in den dem Gericht vorgelegten Bescheid (Bl. 6 der Akte) einen Betrag von 7.045,97 € herausgerechnet hat, der vor dem 1.1.2014 datiert. Anscheinend berechnet der Kläger die Verjährung fehlerhaft für den Zeitraum, der ab dem Zinsfestsetzungsbescheid vom 30.11.2017 länger als drei Jahre zurückliegt (2010 bis 31.12.2013). Der Kläger verkennt hierbei, dass es sich bei der Tabelle auf S. 4 des Bescheides vom 30.11.2017 lediglich um die Dokumentation der unterschiedlichen Zinssätze in Bezug auf den – schwankenden – Basiszinssatz handelt, ohne dass zum Ende eines solchen Zwischenzinszeitraums schon ein Anspruch auf Zinsleistung verjähren könnte, denn der Anspruch i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ergibt sich erst aus dem Teilwiderrufsbescheid vom 27.4.2015. Die regelmäßige Verjährungsfrist begann mit Schluss des Jahres 2015 und hätte regelmäßig mit Schluss des Jahres 2018 geendet. In dieser Zeit war die Verjährung jedoch gem. § 53 Abs. 1 VwVfG gehemmt für die Zeit der Anhängigkeit der gegen den Teilwiderrufsbescheid erhobenen Klage, mithin bis zum 26.7.2016. Gem. § 53 Abs. 1 VwVfG hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs. § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erkennt nicht nur Leistungs-, sondern vielmehr ausdrücklich auch Feststellungsbescheiden verjährungshemmende Wirkung zu. Dass der Verwaltungsakt auch vollstreckbar ist und zur Befriedigung der Behörde führen kann, ist demnach nicht erforderlich. Ebenso ist unschädlich, dass sich die Feststellung auf den Grund der Zinsforderung beschränkt, die Festsetzung der Höhe hingegen gem. Ziff. 3. des Bescheides vom 27.4.2015 einem künftigen Bescheid vorbehält. Für die Hemmung der Verjährung entscheidend ist, dass die Behörde einen Verwaltungsakt erlassen hat, der – und sei es erst im Verein mit einem weiteren, späteren Verwaltungsakt – zur Durchsetzung des Anspruchs führen soll. Damit hat sie einem möglichen Vertrauen des Betroffenen, sie werde den Zinsanspruch nicht geltend machen, die Grundlage entzogen. Solange aus Anlass dieses Grundbescheides um die Berechtigung der Zinsforderung – und sei es nur dem Grunde nach – gestritten wird, kann Rechtsfrieden allein durch Zeitablauf nicht eintreten (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Teilurteil vom 21.10.2010 - 3 C 4/10 -, zit. nach juris, Rn. 47 ff.). In Ziffer 3. des Bescheides vom 27.4.2015 wurde der Zinsanspruch dem Grunde nach festgestellt. Darin heißt es: „3. Der Erstattungsbetrag der Zuwendung in Höhe von 45.727,27 € ist mit 5 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr zu verzinsen. Über die Höhe der an mich zu entrichtenden Zinsen ergeht nach Einzahlung des Erstattungsbetrages gemäß Ziffer 1. dieses Bescheides ein gesonderter Bescheid.“ Weiter enthält die Begründung des Bescheides vom 27.4.2015 (S. 7 f.) unter „II. 2.,3. Erstattung und Verzinsung des Erstattungsbetrages“ Ausführungen zur Rechtsgrundlage der Verzinsungsgrundentscheidung gem. § 49 a Abs. 3 S. 1 VwVfG sowie Ermessenserwägungen nach § 49 a Abs. 3 S. 2 VwVfG. Zusätzlich heißt es sodann: „Die Verzinsung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die zur Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides führenden Umstände eingetreten sind. Da Sie die Zuwendung am 10.12.2010 erhielten, lege ich den 11.12.2010 (Tag nach dem letzten Auszahlungstag; analog § 187 Abs. 1 BGB) für den Beginn der Verzinsung fest. Dementsprechend sind für die Zeit vom 11.12.2010 bis zum Ablauf des Tages, an dem die Schuld getilgt ist (Rückzahlung des Betrages), Zinsen zu erheben. Die Höhe der Zinsen wird nach Einzahlung des Erstattungsbetrages errechnet und in einem weiteren Bescheid festgesetzt.“ Damit wurde in dem in Bestandskraft erwachsenen Bescheid vom 27.4.2015 festgestellt, dass der Erstattungsbetrag für einen bestimmbaren Zeitraum vom Kläger zu verzinsen ist. Die Hemmung der Verjährung des Zinsanspruchs begann mit Bekanntgabe des Bescheides vom 27.4.2015 an den Kläger und endete nach § 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes zum Zeitpunkt des Einstellungsbeschlusses vom 26.7.2016. Damit wurde auch die Zinsgrundfeststellung des im Ganzen vom Kläger zuvor angefochtenen Bescheides unanfechtbar. Erst nach dem 26.7.2016 begann die Verjährungsfrist weiterzulaufen und war bei Erlass des hier streitgegenständlichen Zinsbescheides vom 30.11.2017 noch nicht verstrichen. Die Verjährungseinrede des Klägers bleibt daher ohne Erfolg. Vorliegend werden rückständige Zinsen für die Zeit vom 11.12.2010 (Tag nach der Auszahlung der Zuwendung) bis zum 14.5.2015 (Tag des Eingangs des vom Kläger geleisteten Erstattungsbetrages bei der Landeshauptkasse) in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 30.11.2017 erhoben. Die Tabelle auf S. 4 des Bescheides vom 30.11.2017 dient daher lediglich der Berechnung der Höhe des Zinsgesamtbetrages. Gegen die Zinshöhe erhebt der Kläger mit seiner Verjährungseinrede als solcher keine Einwände. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte gegen die Rechtmäßigkeit der berechneten Zinshöhe. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen einen Zinsbescheid des Beklagten. Der Kläger begehrte mit Fördermittelantrag vom 13.1.2010 (Bl. 138 der Beiakte B) vom Beklagten die Gewährung einer Zuwendung zur Förderung wasserwirtschaftlicher Vorhaben für die Errichtung der Schmutzwasserkanalisation in Barleben im Jahr 2010. Mit Zuwendungsbescheid vom 21.9.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger einen Zuschuss in Höhe von bis zu 503.000 € im Wege der Anteilsfinanzierung. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen an Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) wurden zu Rechtsgrundlagen und Bestandteilen des Bescheides erklärt. Dem Kläger wurde die Vorlage eines Verwendungsnachweises auferlegt, der nach Durchführung der Maßnahme eingereicht wurde. Das Geld wurde am 10.12.2010 an den Kläger ausgezahlt. Mit Teilwiderrufsbescheid vom 27.4.2015 widerrief der Beklagte nach vorangegangener Anhörung des Klägers aus vergaberechtlichen Gründen den Zuwendungsbescheid v. 21.9.2010 mit Wirkung für die Vergangenheit hinsichtlich eines Betrages von 45.727,27 € und forderte insoweit die Rückerstattung. Es wurde eine Zinslast- (Ziff. 3.) und eine Kostenentscheidung (Ziff. 5.) getroffen (Bl. 301 der Beiakte A). Gegen den Bescheid erhob der Kläger Klage, die er später zurücknahm. Mit Beschluss v. 26.7.2016 - 10 A 42/16 MD - wurde das Verfahren eingestellt. Mit Bescheid vom 30.11.2017 (Bl. 320 Beiakte A) setzte der Beklagte - gestützt auf § 1 Abs. 1 VwVfG LSA, § 49 a Abs. 3 S. 1 VwVfG - Zinsen in Höhe von 9.731,15 € auf den Erstattungsbetrag aus Ziff. I.2 seines Bescheides vom 27.4.2015 fest und gab dem Kläger auf, bis zum 22.12.2017 zu zahlen. Unter Ausübung von Ermessenserwägungen führte der Beklagte aus, der Kläger habe die Umstände, die zur Zinsfestsetzung geführt hätten, zu vertreten. Fristbeginn i.S.v. § 187 Abs. 1 BGB sei der 11.12.2010. Zinsen seien bis zur Zahlung am 14.5.2015 zu erheben. Eine Anlage zur Zinsberechnung wurde zum Bestandteil des Bescheides gemacht. Am 20.12.2017 hat der Kläger Klage erhoben und beruft sich zur Begründung auf Verjährung. Zinsen, die bis zum 31.12.2013 entstanden seien, seien verjährt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 30.11.2017aufzuheben, soweit Zinsen festgesetzt wurden, die über einen Betrag in Höhe von 2.685,18 € hinausgehen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte erwidert: Der Zinsanspruch sei nicht - auch nicht teilweise - verjährt. Die Pflicht zur Verzinsung der bestandskräftig zurückgeforderten Zuwendung sei nicht erst mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 30.11.2017, sondern rückwirkend ab dem im Widerrufsbescheid vom 27.4.2015 angegebenen Zeitpunkt des Empfangs der Zuwendung entstanden (vgl. Ziff. 8.5 VV-Gk). Als Widerrufszeitpunkt sei der Auszahlungstag, der 10.12.2010, im Bescheid festgelegt worden. Eine Verjährung nach §§ 195, 199 BGB sei zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides v. 27.4.2015 noch nicht eingetreten und sei nachfolgend durch diesen gem. § 53 Abs. 1 VwVfG gehemmt worden. Die Regelungen des Bescheides v. 27.4.2015 unter Ziff. 3. hätten der Feststellung des strittigen Zinsanspruchs dem Grunde nach gedient. Mit der Benennung des festgesetzten Erstattungsbetrages als Hauptforderung, auf der die Zinspflicht beruhe, und dem Zeitpunkt, zu dem die Verzinsung einsetze, sei die Zinspflicht hier dem Grunde nach hinreichend bestimmt worden, die mit Bescheid vom 30.11.2017 konkret festgesetzt worden sei. Die wirksame Feststellung der Zinspflicht dem Grunde nach hemme die Verjährung der Zinsen bis zum Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Bescheides v. 27.4.2015 nach dem Einstellungsbeschluss im Jahr 2016. Sie seien unverändert nicht verjährt. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.