Urteil
3 A 154/18
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
5Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Wendet sich ein Jagdgenosse nach 4 Jahren gegen einen Beschluss der Jagdgenossenschaft bezüglich der Vergabe von Jagdpachten, hat er sein Anfechtungsrecht verwirkt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wendet sich ein Jagdgenosse nach 4 Jahren gegen einen Beschluss der Jagdgenossenschaft bezüglich der Vergabe von Jagdpachten, hat er sein Anfechtungsrecht verwirkt. Die Feststellungsklage, über die durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin begehrte Überprüfung der Wirksamkeit des in der Versammlung der Beklagten am 15.03.2012 getroffenen Beschlusses hinsichtlich der Vergabe der Jagdpachten kann Gegenstand der Feststellungsklage nach § 43 VwGO sein (vgl. nur: VG Halle, Urteil v. 27.02.2009, 3 A 124/06; juris). Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung eines Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Bei dem Erfordernis des Feststellungsinteresses handelt es sich um eine spezielle Ausformung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses. Ein Feststellungsinteresse ist demnach jedes nach vernünftigen Erwägungen durch die Sachlage gerechtfertigte schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, das hinreichend gewichtig ist, um die Position des Betroffenen zu verbessern (vgl. statt vieler nur: BVerwG, Urteil v. 27.05.2009, 8 C 10.08; juris). Maßgebend für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ist also, ob der Kläger mit der begehrten Feststellung zur Stärkung seiner rechtlichen Position "etwas anfangen kann". Dabei haben sich in der Rechtsprechung bestimmte Fallgruppen herausgebildet wie beispielsweise im Zusammenhang mit zu erwartenden Sanktionen oder einer drohenden Geldbuße, ferner das Interesse an Rehabilitierung, die Gefahr einer Wiederholung der Beeinträchtigung und die Vermeidung wirtschaftlicher oder persönlicher Nachteile, wobei das Feststellungsinteresse durch den Kläger substantiiert darzulegen ist (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 24.02. 2010 – F 7 D 23/07; VG Minden, Urteil v. 27.09.2011, 10 K 2860/10; alle juris; Kopp/Schenke, VwGO, § 43 Rz. 23). Diese Voraussetzungen mögen erfüllt sein. Denn der Klägerin ist als (Zwangs-)Mitglied in der beklagten Jagdgenossenschaft ein dargestelltes rechtliches Interesse an der Mitwirkung und Überprüfung der von der Jagdgenossenschaft beschlossenen Jagdpachten nicht abzusprechen. Hingegen ist die Geltendmachung dieser Rechte mittels der vorliegenden Klage als verwirkt anzusehen. Das VG Halle (Urteil v. 27.02.2009, 3 A 124/06; juris) hat in einem vergleichbaren Fall ausgeführt: „Die Kläger haben ihr Klagerecht auch nicht verwirkt, indem sie die Klage erst am 12. Mai 2006 [gegen die Versammlung v. 26.07.2005] erhoben haben. Für eine Verwirkung müssen außer einem Zeitmoment Umstände hinzutreten, die es als treuwidrig erscheinen lassen, nach einem langen Zeitraum – in Anlehnung an § 58 Abs. 2 VwGO regelmäßig später als ein Jahr – noch Klage zu erheben. Im vorliegenden Fall haben die Kläger jedoch kein Verhalten gezeigt, welches geeignet gewesen wäre, bei der Beklagten dahingehend ein Vertrauen zu erzeugen, dass sie keine Klage erheben werden. Vielmehr haben die Kläger sowohl im Vorfeld der Versammlung als auch danach mit Schreiben vom 27. und 28. Juli 2005 gegenüber der Beklagten sowie der unteren Jagdbehörde Bedenken gegen die Verfahrensweise und den Inhalt der Beschlüsse geltend gemacht und hierdurch zu erkennen gegeben, dass sie die in der Versammlung gefassten Beschlüsse nicht hinzunehmen bereit sind. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1) das Protokoll der Versammlung der Beklagten vom 26. Juli 2005 erst am 04. Februar 2006 und damit ca. drei Monate vor Klageerhebung erhalten hat. Ohne Protokoll konnten die Kläger die in der Versammlung gefassten Beschlüsse aber nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt auf formelle und materielle Mängel überprüfen und so eine Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Klage gewinnen.“ Davon unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt hinsichtlich des Zeit- und Umstandsmoments grundlegend. Nach der Wiedergabe der chronologischen Ereignisse im Tatbestand hat die Klägerin jeweils handelnd durch ihren Geschäftsführer nicht einmal frühzeitig nach der Versammlung am 15.03.2012 die dortige Beschlussfassung moniert. Denn dem Antwortschreiben den Landkreises H. vom 19.09.2013 ist unter der Rubrik: „Ihre Nachricht vom: 08.04.2013“ zu entnehmen, dass sich die Klägerin erst zu diesem Zeitpunkt - also fast ein Jahr - nach der Beschlussfassung zumindest gegen die Einberufungs- und Veröffentlichungspraxis der Beklagten gewandt hat, was auch von der Klägerin im Schriftsatz vom 06.03.2020 zugestanden wird. Zwar waren die Beschlüsse dem Antwortschreiben nicht beigefügt und der Landkreis hat die Klägerin diesbezüglich an die Beklagte verwiesen. Jedoch ist dem Vortrag der Klägerin und den dem Gericht zugänglichen Unterlagen zu entnehmen, dass erst im Jahr 2017 – also 5 Jahre nach Beschlussfassung und 4 Jahre nach der Anfrage bei der unteren Jagdbehörde – die Klägerin erneut diesbezüglich tätig wurde und sich an die Beklagte wandte. Die von der Klägerin im Schriftsatz vom 06.03.2020 (Seite 6, Absatz 6; GA Bl. 108 R) angeführten „mehrfach danach [nach dem Antwortschreiben des LK H. v. 19.09.2013] erfolgten Anfragen des Geschäftsführers der Klägerin, Herrn Dr. A. K., gegenüber dem Vorstand der Beklagten“, kann das Gericht nicht feststellen. Vielmehr ist dem Antwortschreiben des Beklagten vom 15.08.2017 (BL. 134 GA) zu entnehmen, dass diese Anfrage vom 03.08.2017 stammte. Vormalige Anfragen sind dem Gericht nicht bekannt. Zwar ist danach ein reges und stetiges Engagement der Klägerin in dieser Angelegenheit bis zur Klageandrohung und Klageerhebung am 08.05.2018 festzustellen; Jedoch ist bis dahin - also im Jahr 2017 - eine solche Aktivität nicht festzustellen, so dass die Klägerin bei dem Beklagten den Eindruck hinterlassen durfte, dass die Beschlüsse aus dem Jahr 2012 nicht mehr - jedenfalls – rechtlich angefochten werden sollen. Darüber hinaus diente die erneute Kontaktaufnahme bei dem Beklagten wohl auch vordringlich der Vorbereitung der in Jahr 2018 stattfindenden Mitgliederversammlung, um auf diesem Wege die der Klägerin nicht genehmen Pächter auszutauschen. Dafür sprechen die im Tatbestand genannten weiteren Unterlagen, wie Vollmachten und Schreiben an die weiteren Jagdgenossen und die Beklagte. Dementsprechend hinterließ die Klägerin nach objektiver Betrachtung der Geschehnisse zumindest bis zum Jahr 2017 den Eindruck, dass sie die Einsetzung der Pächter durch den Beschluss vom 15.03.2012 akzeptierte bzw. nach der Anfrage beim Landkreis und der dortigen Antwort im Jahr 2013 nicht weiter monieren wollte. Schließlich hätte die Klägerin auch in den Folgejahren nach 2012 Gelegenheit gehabt, in der jährlichen Versammlung der Jagdgenossen ihr Anliegen vorzutragen. Dabei ist für diesen Umstand auch unerheblich, ob die Veröffentlichungs- und Einberufungspraxis der Beklagten rechtmäßig erfolgte. Denn es ist bereits wegen der räumlichen Nähe und dem Beziehungsgrad der Beteiligten anzunehmen und wird auch nicht bestritten, dass die Klägerin Kenntnis von den Versammlungen hatte, wie sich auch aus den Aktivitäten der Klägerin vor der Versammlung im Jahr 2018 und auch im Eilverfahren im Jahr 2020 ergibt. Demnach ist es auch nicht entscheidend, dass die Klägerin erst im Jahr 2017 durch das Antwortschreiben der Beklagten auf die Anfrage der Klägerin vom 03.08.2017 – „offiziell“ die Namen der Pächter und die Dauer der Pachtverträge mitgeteilt bekam. Es ist nach den gerichtsbekannten Unterlagen und Beziehungs- und Wohnort-Umständen der Beteiligten davon auszugehen, dass diese Angaben der Klägerin bzw. ihrem Geschäftsführer tatsächlich bekannt waren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 2 GKG wie in der vorläufigen Festsetzung in Höhe des Regelstreitwertes anzunehmen. Die Klägerin ist als Grundeigentümerin von im Gebiet der beklagten Jagdgenossenschaft gelegenen landwirtschaftlichen Flächen Mitglied bei der Beklagten und wendet sich gegen den Beschluss der Beklagten vom 15.03.2012 bezüglich der Änderung/Verlängerung von Jagdpachtverträgen. Ausweislich des Protokolls der Versammlung vom 15.03.2012, an der die Klägerin nicht teilnahm, erklärte Herr G. H. sein Ausscheiden aus dem laufenden Jagdpachtvertrag zum 31.03.2012, die Mitpächter wollten den Jagdpachtvertrag fortführen. Seitens der Anwesenden wurde einstimmig beschlossen: - Änderung des laufenden Pachtvertrages dahingehend, dass Herr G. H. als Mitpächter gestrichen wird. - Gleichzeitig erfolgt eine vorfristige Pachtverlängerung, indem der laufende Pachtvertrag durch einen neuen Pachtvertrag mit einer Laufzeit bis zum 31.03.2024 ersetzt wird. Die Einladung zur Versammlung der Jagdgenossenschaft geschah durch Aushang im Ortschaukasten des Ortsteils W. und durch Veröffentlichung in einer Werbezeitschrift. Nach § 7 der Satzung der Jagdgenossenschaft soll durch den Jagdvorstand, welcher gemäß § 4 der Satzung aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenführer besteht, eingeladen werden. Ausweislich des Schreibens des Landkreises H. vom 19.09.2013 hatte sich die Klägerin am 08.04.2013 an diesen als untere Jagdbehörde gewandt um die Veröffentlichungspraxis der Beklagten überprüfen zu lassen. Der Landkreis teilte mit, dass die Verfahrensweise von der Satzung gedeckt und nicht zu beanstanden sei. Die Klägerin reichte mehrere Scheiben zur Gerichtsakte: Unter dem 15.08.2017 (Bl. 134 GA) teilte die Beklagte der Klägerin auf ihr Schreiben vom 03.08.2017 die Namen der Jagdpächter und die Dauer des Jagdpachtvertrages vom 01.04.2012 bis zum 31.03.2024 mit. Die Klägerin erwidere am 15.08.2017 (Bl. 135 GA) und drohte die gerichtliche Überprüfung der Einladungspraxis und Beschlussfassung an. Mit Schreiben vom 19.09.2017 (BL. 136 GA) beantragte der Geschäftsführer der Klägerin bei der Beklagten, dass die Jagdverpachtung auf die Tagesordnung der Jagdversammlung 2018 kommt. Er möchte nicht mehr, dass die Jäger Dr. N. und S. die Flächen der Klägerin bejagen. Unter dem 27.09.2017 (Bl. 137 GA) bekräftigte die Klägerin ihr Ansinnen. In den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen ist eine Vollmacht vom 20.12.2017 und ein Anschreiben des Geschäftsführers der Klägerin, Herr Dr. A. K. vom 12.01.2018 enthalten, wonach dieser sich um Bevollmächtigung anderer Jagdgenossen auf seine Person für die kommende Mitgliederversammlung der Beklagten bemühte. Unter dem 07.12.2017 wandte sich die Klägerin erneut an die untere Jagdbehörde des LK H., welche mit Schreiben vom 17.001.2018 unter vertiefter Begründung auf ihre Auskunft aus dem Jahr 2013 verwies. Weiter ist in dem Verwaltungsvorgang eine E-Mail des Herrn Dr. K. vom 17.02.2018 befindlich, worin er sich bei einem der Vorstandsmitglieder, Herrn M. L., über den Führungsstil, den Umgang mit den Jagdpachten und der Verwendung der Gelder der Jagdgenossenschaft in einem sehr persönlichen Ton beschwerte. Unter dem 19.03.2018 bemängelte die Klägerin unter Androhung des Gerichtsweges gegenüber der Beklagten, dass ihrem Antrag zur Tagesordnung über eine Neuverpachtung zu beschließen nicht entsprochen worden sei. Die weitere Versammlung fand am 27.03.2018 statt. Ausweislich des Protokolls wurde auf die von der unteren Jagdbehörde mitgeteilte Rechtmäßigkeit der Veröffentlichungspraxis hingewiesen. Die Klägerin nahm nicht daran teil. Änderungen bezüglich der Jagdpachtverträge wurden nicht vorgenommen. Am 08.05.2018 erhob die Klägerin Klage und ist der Auffassung, dass die Beschlüsse vom 15.03.2012 zur Änderung der Jagdpächter unwirksam seien. Die Sitzung sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden. Die Einladung sei entgegen der Satzung nur durch den Vorstandsvorsitzenden, Herrn M., gezeichnet gewesen. Die Beschlüsse seien nicht in der Tagesordnung angekündigt gewesen. Ein konkretes Abstimmungsergebnis liege nicht vor. Wegen der geringen Verpachtungsgröße von 225 ha verstoße der Jagdpachtvertrag gegen die Mindestgröße von 250 ha nach § 11 BJagdG. Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit des „streitgegenständlichen Pachtvertrages“. Denn es seien Fragen geregelt, die unmittelbar auf die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Klägerin als Jagdgenossin der Beklagten Wirkung hätten, wie den Auskehranspruch sowie die Pflicht zur Duldung der Jagdausübung durch entsprechende Pächter. Die Feststellungsklage sei an keine Klagefrist gebunden. Eine Verwirkung sei nicht anzunehmen. Ein schutzwürdiges Vertrauen habe die Beklagte aufgrund des Verhaltens der Klägerin nicht begründen können. Denn bereits kurz nach Beschlussfassung vom 15.03.2012 habe die Klägerin die entsprechenden Einwände erhoben. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Beschluss der Genossenschaftsversammlung der Beklagten vom 15.03.2012 zu Punkt 4 der Tagesordnung (Änderung/Verlängerung des Jagdpachtvertrages) unwirksam ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und hält sie bereits für unzulässig. Die Einladungs- und Veröffentlichungspraxis sei bereits im Jahr 2013 auf Ansinnen der Klägerin durch den Landkreis H. als untere Jagdbehörde geprüft worden. Danach sei die Klägerin untätig geblieben. Die Beklagte habe sich darauf eingestellt, dass die Klägerin gegen die Beschlussfassung nicht mehr vorgehen werde. Das Güterichterverfahren verlief erfolglos. Mit Beschluss vom 17.02.2020 (3 B 65/20 MD) lehnte das Gericht den Eilantrag der Klägerin ab, der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, in der Versammlung der Jagdgenossen am 11.03.2020 gemäß den Anträgen der Klägerin die Jagdpachtverträge mit den Herrn A. und Dr. N. zu beenden und mit Herrn S. einen neuen Pachtvertrag zu schließen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.