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Beschluss

3 B 334/19

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Hygienemängel in einem Gastronomiebetrieb (China-Restaurant) begründen im Regelfall die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 GewO (Fortsetzung der Kammerrechtsprechung).(Rn.15)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hygienemängel in einem Gastronomiebetrieb (China-Restaurant) begründen im Regelfall die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 GewO (Fortsetzung der Kammerrechtsprechung).(Rn.15) Der zulässige Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 07.10.2019 gegen die Gaststättenuntersagung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 01.10.2019 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Kostenentscheidung anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nicht begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Begründung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. dazu nur: OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2015 - 4 B 1480/14 -, juris, Rn. 2 ff. m. w. N.). Der Antragsgegnerin war der Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs ersichtlich bewusst. Der Begründung lässt sich entnehmen, dass sie aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls - und hier wegen der Verstöße gegen Hygienevorschriften und des Gesundheitsschutzes der Allgemeinheit - die sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hielt. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung im Eilverfahren der zum 01.11.2019 verfügten Gaststättenuntersagung geht zu Gunsten der Antragsgegnerin aus. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse der Antragstellerin an einer (weiteren) selbständigen gewerblichen Tätigkeit im Gaststättengewerbe und anderer Gewerbe bzw. der Tätigkeit als Vertretungsberechtigte oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person zurückstehen. Denn nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angefochtene Untersagungsverfügung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1 des Bescheids ausgesprochene Untersagung des Betriebes des Gaststättengewerbes "A." in der A. ist § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Auf das Gaststättengewerbe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung Anwendung, sofern das Gaststättengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (GastG LSA) keine besonderen Bestimmungen getroffen hat (§ 1 Abs. 3; § 11 Abs. 1 GastG LSA). Danach ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender dann gewerberechtlich unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich insbesondere aus mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 146/80 – juris; BVerwG, B.v. 19.1.1994 – 1 B 5/94 – juris; BVerwG, B.v. 11.11.1996 – 1 B 226/96 – juris; BVerwG, B.v. 5.3.1997 – 1 B 56/97 – juris; BVerwG, B.v. 16.2.1998 – 1 B 26/98 – juris). Der Begriff der Unzuverlässigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll nachprüfbar ist. Trotz der subjektiven Prägung des Begriffs der Unzuverlässigkeit ist kein Verschulden des Gewerbetreibenden oder ein Charaktermangel erforderlich. Der Schutz der Allgemeinheit gebietet es, einem unzuverlässigen Gewerbetreibenden die weitere Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verfügten Gewerbeuntersagung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der so genannten letzten Behördenentscheidung abzustellen, wie in der obergerichtlichen Rechtsprechung seit langem geklärt ist (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 26.02.1997, Az. 1 B 34.97, GewArch 1997, S. 242 ff.). Der Bescheid führt aus: "Die Unzuverlässigkeit leitet sich aus der Tatsache ab, dass Ihre Mandantin massiv und wiederholt gegen hygienerechtliche Vorschriften verstoßen hat. In den letzten 10 Jahren kam es zu acht Ordnungswidrigkeitenverfahren. Drei Verfahren wurden mit einem Verwarngeld abgeschlossen, in den anderen fünf Verfahren wurde ein Bußgeld erlassen. Die mehrfach festgestellten Mängel belegen eindeutig, dass lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht nur gelegentlich nicht beachtet worden sind, sondern fortwährend. Drei Bußgelder wurden aufgrund der Höhe in das Gewerbezentralregister eingetragen. Das spricht für eine erhebliche Missachtung der Vorschriften und nicht nur für vernachlässigbare Unsauberkeiten. Aufgrund der schwerwiegenden Verstöße wurde die Gaststätte am 18.12.2012 durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt untersagt. Am nächsten Tag erfolgte nach einer Nachkontrolle die Aufhebung der Untersagung. Am 16.07.2019 fand wieder eine routinemäßige Kontrolle durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt statt. Auch hier wurden erneut gravierende Mängel in der Betriebshygiene festgestellt. Das zeigt, dass Ihre Mandantin keinerlei Einsicht in die Notwendigkeit der Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften zeigt. Allein diese umfassende und nachhaltige Missachtung der Hygienepflichten rechtfertigt die Annahme einer gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit Ihrer Mandantin. Denn mit diesem Verhalten wird die Gesundheit der Allgemeinheit ganz erheblich geschädigt. Ihre Mandantin hätte erkennen müssen, dass eine Änderung der Betriebshygiene dringend erforderlich ist und hätte entsprechende Maßnahmen veranlassen müssen. So hätten bauliche Veränderungen, wie z. B. ein Fliesenspiegel, die Reinigung des Küchenbereichs erleichtert. Es hätte ein Eigenkontrollsystem eingeführt werden können, bei dem z. B. die Temperatur der Kühl- und Gefrierschränke regelmäßig kontrolliert und dokumentiert wird. Eine regelmäßige Belehrung der Mitarbeiter bezüglich der Hygiene hätte erfolgen müssen. Auch hierüber sind Dokumentationen zu führen. Da dies trotz der regelmäßig festgestellten Kontrollen durch das Lebensmittelüberwachungsamt nicht erfolgt ist, muss ich davon ausgehen, dass die Fortsetzung des Betriebes zu einer weiteren Schädigung der Gesundheit der Allgemeinheit führen wird." Soweit die Antragstellerin die feststehenden und im Bescheid dezidiert aufgeführten Ordnungswidrigkeitenverfahren als "nicht benannte und vermeintliche", "nicht erhebliche Missstände" abtut und meint, die bei der aktuellen Kontrolle am 16.07.2019 festgestellten Hygienemängel seien bloße "Unzulänglichkeiten", nämlich ein "schmutziger Fuß einer Arbeitsplatte", ein "schmutziger Blumentopf unter einem Lebensmittelregal", "Schmutzflecken an der Wand" und "Schmutz unter einem (!) Schneidebrett" sowie Schmutz "an der Wand unter einer Lampe in gleicher Weise", ist dies für das Gericht nicht nachvollziehbar. Denn die damit von der Antragstellerin selbst eingeräumten "Unzulänglichkeiten" stellen sehr wohl Mängel der Betriebshygiene dar, welche im Zusammenhang mit den aufgeführten 10-jährigen immer wieder festzustellenden Mängeln die Prognose der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Bereits "Schmutz unter einem (!) Schneidebrett" und die anderen genannten Putzmängel stellen in einem Gastronomiebetrieb, welcher die Zubereitung und die Anbietung von unverpackten, rohen und verderblichen Lebensmitteln umfasst, schwere Verstöße gegen die Betriebshygiene im Umgang mit diesen Lebensmitteln dar. Es geht nicht um Bestrafung, sondern den Schutz der Gäste und damit der Allgemeinheit vor Gefahren, die von einem unzuverlässigen Gewerbetreibenden ausgehen. Es ist auch nicht entscheidend, dass diese erneuten Mängel wiederum unverzüglich abgestellt worden seien. Die Antragsgegnerin stützt ihre Prognoseentscheidung der Unzuverlässigkeit vielmehr auf das Gesamtbild, welches sich aus der Vielzahl der Hygieneverstöße in den letzten 10 Jahren ergibt. Jedenfalls in ihrer Gesamtheit und der Zeitdauer sind diese Verstöße ein deutlicher Beleg dafür, dass die Antragstellerin nicht die Gewähr dafür bietet, dass sie ihr Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird (vgl. hierzu auch VG München, U.v. 14.10.2014 – M 16 K 13.5776 – juris Rn. 28 ff.). Damit ist belegt, dass ihr die Einsicht in die Notwendigkeit zentraler Betriebspflichten zur Hygiene oder die Fähigkeit fehlt, die gebotene Hygiene und Reinlichkeit in den Betrieben zu gewährleisten. Auch die verhängten zahlreichen Bußgelder in Teils empfindlicher Höhe führten nicht zu einer grundlegenden Verhaltens- oder Bewusstseinsänderung bei der Antragstellerin. Schließlich fand schon einmal eine Betriebsschließung statt. Es muss nicht weiter ausgeführt werden, dass die menschliche Gesundheit zu den besonders wichtigen Gemeinschaftsgütern gehört. Ihrem Schutz dienen die lebensmittelrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf Hygiene und Sauberkeit im Umgang mit Lebensmitteln und in Bezug auf die Räumlichkeiten, in denen Lebensmittel gelagert und verarbeitet werden (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 28.4.2014 – 22 CS 14.182 – juris Rn. 19). Die Einhaltung dieser Hygienevorschriften gehört zu den zentralen Pflichten eines Gaststättenbetreibers bzw. eines Lebensmittelverarbeitenden und – abgebenden Betriebs. Die Antragstellerin versucht vielmehr, die Bedeutung der ihr zuzurechnenden Hygieneverstöße als geringfügig bzw. nicht relevant darzustellen. Insgesamt ist deshalb auch mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es bei Fortsetzung des Betriebs auch künftig zu nicht unerheblichen Verstößen gegen grundlegende Hygienevorschriften kommen wird. Auch die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf jede weitere gewerbliche Betätigung der Antragstellerin auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO und die diesbezügliche Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat mit ihrem Verhalten gezeigt, dass es ihr an der nötigen Einsicht oder Fähigkeit und damit an ihrer generellen Eignung zur Beachtung einschlägiger Vorschriften und Gesetze fehlt, zumal vorliegend Gefährdungen der menschlichen Gesundheit betroffen sind, die zu den besonders wichtigen Gemeinschaftsgütern gehört (VG München, Urteil v. 14.10.2014, M 16 K 13.5776; juris). Auch liegen keine Anhaltspunkte für besondere Umstände vor, wonach eine anderweitige Gewerbeausübung durch die Antragstellerin ausscheiden würde. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 17/79 – BVerwGE 65, 9/11; BVerwG, B.v. 11.9.1992 – 1 B 131.92 – GewArch 1995, 116; BayVGH, B.v. 17.4.2012 – 22 ZB 11.2845 – Rn. 33; BayVGH, U.v. 1.6.2011 – 22 B 09.2785 – Rn. 14; BayVGH, B.v. 5.6.2014 – 22 C 14.971 – juris Rn. 22). In Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung ist in der Rechtsprechung auch geklärt, dass der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang steht (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.1993 – 1 B 1/93 – juris; BayVGH, U.v. 1.6.2011 – 22 B 09.2785 – juris Rn. 15). Die erweiterte Gewerbeuntersagung bedarf keiner besonderen Rechtfertigung im Verhältnis zur Untersagung des ausgeübten Gewerbes (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2013 – 22 B 13.448 – juris Rn. 7; B.v. 4.6.2014 – 22 C 14.1029 – juris Rn. 26). Ermessensfehler in der Entscheidung der Antragsgegnerin sind insoweit weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dementsprechend sind auch die – nicht angefochtene – Zwangsgeldandrohung und die Kostenentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht schließt sich daher der Bewertung der Sach- und Rechtslage durch die Antragsgegnerin in dem streitbefangenen Bescheid an und darf darauf zur weiteren Begründung verweisen (§ 117 Abs. 5 anlog VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziffer 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Höhe von 20.000,00 Euro festzusetzen, wobei dieser im Eilverfahren zu halbieren ist. Wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache ist der Kostenfestsetzungsbescheid in voller Höhe anzusetzen.