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Urteil

3 A 387/17 MD

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus Gründen der Gesundheit kann nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen mit der Gefahr der wesentlichen Verschlechterung im Fall der Abschiebung angenommen werden.(Rn.17) 2. Ein Verbot der Abschiebung aus gesundheitlichen Gründen kann auch gegeben sein, wenn die medizinische Versorgung zwar allgemein zur Verfügung steht, nicht aber im konkreten Einzelfall, etwa aus finanziellen oder anderen persönlichen Gründen.(Rn.18) 3. Angesichts verbreiteter Korruption im armenischen Gesundheitswesen steht einem großen Teil der Bevölkerung keine medizinische Versorgung zur Verfügung.(Rn.20)
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 27. Oktober 2017 verpflichtet, für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Armeniens festzustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus Gründen der Gesundheit kann nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen mit der Gefahr der wesentlichen Verschlechterung im Fall der Abschiebung angenommen werden.(Rn.17) 2. Ein Verbot der Abschiebung aus gesundheitlichen Gründen kann auch gegeben sein, wenn die medizinische Versorgung zwar allgemein zur Verfügung steht, nicht aber im konkreten Einzelfall, etwa aus finanziellen oder anderen persönlichen Gründen.(Rn.18) 3. Angesichts verbreiteter Korruption im armenischen Gesundheitswesen steht einem großen Teil der Bevölkerung keine medizinische Versorgung zur Verfügung.(Rn.20) Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 27. Oktober 2017 verpflichtet, für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Armeniens festzustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht legt das Klagebegehren im wohlverstandenen Interesse des Klägers dahingehend aus (vgl. § 88 VwGO), dass er – anders als der Wortlaut seines schriftsätzlich formulierten Antrags erkennen lässt – mit der Klage allein die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Armeniens begehrt. Sein Klagevorbringen zielt allein auf die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ab. Nicht zuletzt hat er in seinem Schriftsatz vom 15. November 2017 deutlich gemacht, dass es ihm lediglich um ein Abschiebungsverbot nach der genannten Vorschrift geht. Die zulässige Klage, über die das Gericht im erteilten Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden konnte (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), ist mit diesem Klagegegenstand begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 27. Oktober 2017 ist, soweit er Gegenstand des Verfahrens ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf die Feststellung, dass zu seinen Gunsten ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Armeniens besteht (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Hiervon ist nur dann auszugehen, wenn diese Gefahr dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Dabei muss im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der "konkreten" Gefahr für "diesen" Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten, die überdies landesweit droht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. Mai 2006 - 1 B 118/05 -, NVwZ 2007, 345). Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die durch die Abschiebung wesentlich verschlechtert würden. Es muss zu befürchten sein, dass außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden alsbald nach der Einreise des Betroffenen in den Zielstaat drohen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris Rz. 15). Dementsprechend kann von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann gesprochen werden, wenn "lediglich" eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist. Ebenso wenig ist schon jede befürchtete ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes für die Annahme einer Gefahr im vorgenannten Sinne ausreichend. Der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll dem Ausländer keine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern ihn allein vor gravierenden Beeinträchtigungen seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20. September 2006 - 3 A 1740/05.A -, juris Rz. 31). Dabei sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung der Gefahrenlage mit einzubeziehen. Solche Umstände können darin liegen, dass eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Zielstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Nicht erforderlich ist nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG aber, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich trotz grundsätzlich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris Rz. 9). Die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- und Ausland ist dabei in die gerichtliche Prognose, ob bei einer Rückkehr eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, a. a. O. Rz. 10). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG auch dann vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht erfasst sind demgegenüber Gefahren, die nicht in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, sondern sich – unabhängig vom konkreten Zielstaat – aus der Abschiebung als solcher bzw. wegen des Verlassens des Bundesgebietes ergeben können (vgl. Pietzsch, in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, § 34 AsylG Rn. 10 und 24 [m.w.N.]). In Anwendung dieser Grundsätze geht das Gericht von einer erheblichen konkreten Gefahr für den Kläger aus gesundheitlichen Gründen im Fall seiner Rückkehr nach Armenien aus. Für den Kläger ist in Armenien die für die Vermeidung des Eintritts einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes notwendige medizinische (Grund-)Versorgung nicht erreichbar. Aus den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Befunden ergibt sich, dass er unter mehreren chronischen internistischen Erkrankungen leidet, die einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle und Behandlung mit Medikamenten bedürfen, um den Eintritt einer ansonsten alsbald eintretenden wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis hin zu einem lebensbedrohlichen Zustand zu verhindern. Das Bundesamt zieht das Vorhandensein dieser Erkrankungen und deren Behandlungsbedürftigkeit auch nicht in Zweifel. Es hat ein Abschiebungsverbot vielmehr mit der Begründung als nicht gegeben angesehen, die Erkrankungen des Klägers seien in Armenien medikamentös behandelbar und für den Kläger sei die notwendige medizinische Versorgung auch erreichbar. Ob die Erkrankungen des Klägers im Falle seiner Rückkehr nach Armenien behandelbar sind, bedarf keiner weiteren Vertiefung. Im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. Juni 2017 (S. 18) wird auf Korruption als Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge und die schlechte Bezahlung des medizinischen Personals hingewiesen, was dazu führe, dass die Qualität der medizinischen Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens in weiten Bereichen unzureichend sei (S. 18). In seinem Lagebericht vom 24. April 2015 hat das Auswärtige Amt in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es oft von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten abhänge, ob es gelinge, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen (S. 18, ebenso Länderinformation Armenien des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. November 2015, S. 50). Weiteren Erkenntnismitteln zufolge sind Zahlungen "unter der Hand" für die offiziell kostenlosen Gesundheitsleistungen üblich (vgl. Antwort von Prof. Dr. … an den Hess. VGH vom 12. Mai 2016, S. 9 und 10 f.). Ein großer Teil der Bevölkerung sei nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen (vgl. Länderinformation Armenien des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. November 2015, S. 51). Hiervon ausgehend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die erforderliche medizinische Versorgung für den Kläger aus finanziellen Gründen nicht erreichbar ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der 58jährige Kläger keine Angehörigen in Armenien hat und aufgrund seiner Erkrankungen kaum erwerbsfähig sein dürfte. Vor diesem Hintergrund ist es höchst zweifelhaft, ob er in einer Weise Fuß in Armenien fassen kann, dass zumindest eine Notversorgung seiner Krankheit zur Verhinderung einer wesentlichen Verschlechterung sichergestellt ist. Zudem ist die Ehefrau des Klägers, zu deren Gunsten nach dem rechtskräftigen Urteil des Gerichts vom 20. Juli 2018 (3 A 94/16 MD) ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen ist, ebenfalls schwer erkrankt und nicht in der Lage, den Kläger entsprechend zu unterstützen. Die volljährigen Söhne des Klägers halten sich ebenfalls in Deutschland auf. Es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Söhne den Kläger in Armenien finanziell unterstützen geschweige denn ihn dorthin begleiten können. Beide Söhne haben in Deutschland ein Kind bzw. drei Kinder, denen sie gegenüber sorgeverpflichtet sind, und verfügen nur über ein geringes Einkommen. Ist zugunsten des Klägers das Bestehen eines Abschiebungsverbotes festzustellen, ist die unter Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 27. Oktober 2017 erfolgte Änderung der bestandskräftigen früheren Abschiebungsandrohung vom 2. April 2002 gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der heute 58jährige Kläger, armenischer Staatsangehöriger, begehrt die Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Mit Bescheid vom 2. April 2002 lehnte das Bundesamt (Bundesamt) den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass keine Abschiebungshindernisse vorliegen und drohte die Abschiebung des Klägers in die Russische Föderation als Land des gewöhnlichen Aufenthalts an, falls dieser die Bundesrepublik Deutschland nicht freiwillig verlasse. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Nachdem die Ausländerbehörde dem Bundesamt mit Schreiben vom 1. September 2014 mitgeteilt hatte, dass der Kläger armenischer Staatsangehöriger ist, eröffnete das Bundesamt am 8. September 2016 ein Verfahren zur Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bezogen auf Armenien. Hierzu angehört führte der Kläger mit Schreiben vom 21. August 2017 aus, er sei wegen verschiedener dauerhafter Erkrankungen, namentlich Bluthochdrucks, einer chronischen Niereninsuffizienz, einer chronischen obstruktiven Bronchitis, Altersdiabetes, Fettstoffwechselstörungen und einer gastroösophagealen Refluxkrankheit, in regelmäßiger ärztlicher Behandlung und benötige eine entsprechende Dauermedikation. Nur bei einer Fortsetzung der Behandlung könne davon ausgegangen werden, dass seine Lebenserwartung nicht bzw. nicht wesentlich eingeschränkt sei. Bei einem vollständigen Behandlungsabbruch oder wenn die Behandlung nicht im notwendigen Maße durchgeführt werden könne, drohten ihm bereits kurzfristig schwerwiegende Herz-Kreislauf-Komplikationen wie Schlaganfall oder Herzinfarkt. In Armenien sei für ihn ein entsprechender Zugang zu notwendigen medizinischen Behandlungen und Medikamenten nicht erreichbar. Seine Ehefrau, die ein Klageverfahren führe (Az. 3 A 94/16 MD), sei gleichermaßen schwer erkrankt. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2017 stellte das Bundesamt fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, und änderte die in seinem Bescheid vom 2. April 2002 enthaltene Abschiebungsandrohung dahingehend ab, dass der Kläger für den Fall der Nichtbefolgung der Ausreiseaufforderung nach Armenien abgeschoben werde. Zur Begründung führte das Bundesamt im Hinblick auf das festgestellte Fehlen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Wesentlichen aus, der Kläger habe in Armenien Zugang zu der Behandlung, derer es zur Abwendung einer konkreten Gefahr erheblicher Gesundheitsverschlechterung bedürfe. Zur dortigen Verfügbarkeit der Medikamente, die der Kläger derzeit zur Behandlung des Bluthochdrucks und der chronischen Bronchitis erhalte, lägen zwar keine Erkenntnisse vor. Es handele sich aber um weltweit verbreitete Erkrankungen, die in Armenien mit den dort gebräuchlichen Medikamenten behandelt werden könnten. Die finanzielle Belastung für die Medikamente halte sich in einem zu bewältigenden Rahmen. Der Kläger müsse sich auf die finanzielle Unterstützung durch seinen 26jährigen Sohn verweisen lassen. Am 7. November 2017 hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor, die Inanspruchnahme ärztlicher Dienstleistungen sei in Armenien regelmäßig von illegalen Zuzahlungen abhängig. Er sei allenfalls eingeschränkt erwerbsfähig und müsse sich um seine psychisch schwer erkrankte Ehefrau kümmern. Sein 26jähriger Sohn sei im Besitz einer Duldung, arbeitslos und selbst Vater eines 3jährigen Sohnes, wobei die Kindesmutter über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfüge. Sein weiterer Sohn, der mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland lebe, sei verheiratet und Vater von drei Kindern und trotz der Ausübung einer Erwerbstätigkeit überwiegend von Sozialleistungen abhängig. Der Kläger beantragt schriftsätzlich wörtlich, die Beklagte unter Aufhebung ihres am 2. November 2017 zugestellten Bescheides vom 27. Oktober 2017 zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Armenien festzustellen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides entgegen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren, die beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens der Ehefrau des Klägers (Az. 3 A 94/16 MD) sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.