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3 A 13/17

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zur Auslegung der Voraussetzung "signifikant nachteilige Auswirkungen" im Rahmen des § 46 Abs. 1 WHG sowie zur Verhältnismäßigkeit der Anordnung von Nebenbestimmungen in einer wasserrechtlichen Erlaubnis.(Rn.24)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Auslegung der Voraussetzung "signifikant nachteilige Auswirkungen" im Rahmen des § 46 Abs. 1 WHG sowie zur Verhältnismäßigkeit der Anordnung von Nebenbestimmungen in einer wasserrechtlichen Erlaubnis.(Rn.24) Die zulässige Klage ist teilweise begründet. I. Die Klage ist zunächst als isolierte Anfechtungsklage statthaft. Bei der mit der Klage angegriffenen Nebenbestimmung handelt es sich um eine grundsätzlich selbständig anfechtbare Auflage im Sinne von § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) i. V. m. § 1 VwVfG LSA, § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Sie berührt den Inhalt der erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis nicht und ist demnach nicht mit ihr so weit verflochten, dass sie rechtlich von ihr nicht getrennt werden könnte. Eine vorhabenbezogene Auflage, die die erteilte öffentlich-rechtliche Gestattung qualitativ verändern, also modifizieren würde, liegt damit gerade nicht vor. II. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Nebenbestimmung in Ziffer II.4 des Bescheids vom 18. März 2014 in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid des L. vom 27. September 2016 bekommen hat, ist rechtswidrig, soweit darin der Klägerin aufgegeben wurde, die Abläufe der Dränagen an den Probenentnahmestellen OW 2, OW 3, OW 4 und OW 5 zu analysieren und auszuwerten, und verletzt die Klägerin in diesem Umfang in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 8 Abs. 1 WHG bedarf die Benutzung eines Gewässers der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Benutzung i. S. d. Vorschrift ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG auch das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. Die Klägerin beabsichtigt danach die Benutzung eines Gewässers, da sie mittels Drainagen das unter ihren landwirtschaftlichen Flächen befindliche Grundwasser in den Hauptseegraben ableiten möchte. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG bedarf keiner Erlaubnis oder Bewilligung das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke, soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Bei dem Vorhaben handelt es sich zunächst um eine gewöhnliche Bodenentwässerung. Bodenentwässerung ist das künstliche ober- oder unterirdische Abführen überschüssigen Grundwassers von einem Grundstück, insbesondere um es für landwirtschaftliche Zwecke nutzbar zu machen oder zu erhalten (VG Aachen, Urteil vom 23. Januar 2008 – 6 K 214/07 –, juris; Czychowski/ Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 46 Rn. 19; Knopp, in: Siedler/ Zeitler/ Dahme, WHG, LBW Stand: September 2015, § 46 Rn. 27). Welche Bodenentwässerung gewöhnlich ist, lässt sich nicht allgemein bestimmen; vielmehr kommt es darauf an, was jeweils örtlich für die landwirtschaftliche Nutzung üblich ist (Czychowski/ Reinhardt, a.a.O.; Knopp, in: Siedler/ Zeitler/ Dahme, a.a.O., Rn. 28). Allgemeines Ziel der Bodenentwässerung soll die Verhinderung von Nässeschäden bei einer vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes sein (Knopp, in: Siedler/ Zeitler/ Dahme, a.a.O., Rn. 29). Keine gewöhnliche Bodenentwässerung stellt daher die Kultivierung, d. h. das großflächige und umfangreiche Trockenlegen von Sümpfen und Mooren dar (VG München, Beschl. v. 21. Februar 1980 – M 711 XI 80, NuR 1980, 173; Czychowski/ Reinhardt, a.a.O.). Daraus lässt sich ableiten, dass unter gewöhnlicher Bodenentwässerung die Entwässerung gefasst werden kann, die einer bestehenden landwirtschaftlichen Nutzung dient und hinsichtlich der konkreten Bodenverhältnisse üblich ist, nicht aber eine Entwässerung, die die landwirtschaftliche Nutzung erst(malig) entstehen lässt. Die Klägerin beabsichtigt die Ableitung des Grundwassers, um eine Vernässung des landwirtschaftlich genutzten Bodens zu verhindern. Dies stellt eine für diese Region unter Beachtung der konkreten Bodenverhältnisse gewöhnliche Bodenentwässerung dar. Die vorhandene Bodenstruktur der Seeländereien, nämlich der torf- und muddehaltige Niedermoorboden, hat eine schlechte Wasseraufnahme- und Versickerungsfähigkeit, die die zeitweise Vernässung verursacht. Die Ackerflächen selbst werden und wurden durch die Klägerin bereits landwirtschaftlich genutzt und könnten auch ohne eine Drainageentwässerung landwirtschaftlich genutzt werden. Die Entwässerung dient lediglich der Möglichkeit, die Flächen ganzjährig zu nutzen. Aus diesem Grund handelt es sich bei dem Vorhaben nicht etwa um die Kultivierung, also das Schaffen von Ackerflächen, oder gar um eine Trockenlegung. Die Kultivierung der Flächen fand vielmehr bereits im 18. Jahrhundert statt, wofür unter anderem auch der Hauptseegraben angelegt wurde. Durch das Vorhaben soll im Rahmen einer bereits bestehenden landwirtschaftlichen Nutzung allein das nicht versickernde Grundwasser bei bestimmten Wetterlagen in den Hauptseegraben abgeleitet werden. Zudem betreiben nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2017 noch weitere Landwirte eine Bodenentwässerung durch Dränung auf Flächen in unmittelbarer Nähe zu den Flächen der Klägerin (vgl. Niederschrift über die öffentliche Sitzung am 16. November 2017, S. 2), sodass davon ausgegangen werden kann, dass eine Drainageentwässerung ein örtlich übliches Ableiten von Grundwasser darstellt. Durch die Gewässerbenutzung der Klägerin sind aber signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen. Nachteilige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt – hier den Hauptseegraben – sind zu besorgen, wenn die Beeinträchtigung nach allgemeiner Lebenserfahrung oder anerkannten fachlichen Regeln wahrscheinlich ist, d. h. eine überwiegende Mehrheit von Gründen dafür spricht, dass Nachteile eintreten können, die ihrer Natur nach auch annähernd voraussehbar sind. Dabei ist nicht an abstrakte, allgemein geltende Erwägungen anzuknüpfen, sondern von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 12. September 1980 – IV C 89/77 –; VG Neustadt [Weinstraße], Urt. v. 16. Dezember 2009 – 4 K 767/09.NW –, beide: juris). Bei den durch die Klägerin landwirtschaftlich genutzten Flächen handelt es sich um devastierte Erdniedermoorböden. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten der Beratenen Ingenieure S. GmbH werden durch die ganzjährig vorhandene Pflanzendecke die bodenbiologischen und bodenchemischen Verhältnisse dahingehend stabilisiert, dass weniger Nährstoffe ausgewaschen werden als bei brach liegendem Moorboden. Dies entspricht den anerkannten fachlichen Regeln. Im Landschaftsstoffhaushalt entziehen wachsende Moore nämlich Nährstoffe, indem sie z. B. Stickstoff und Phosphor anreichern. Dabei werden zum einen Nährstoffe in der nicht abgebauten Biomasse gespeichert. Zum anderen wird gasförmiger Stickstoff durch den Prozess der Denitrifikation an die Atmosphäre abgegeben und Phosphor in temporär überfluteten Mooren durch Sedimentation abgelagert und dem Gewässersystem entzogen. Durch Entwässerung sowie land- und forstwirtschaftliche Nutzung kehrt sich die entziehende Funktion dieser Flächen um. Oxidation der organischen Substanz infolge von Dränung und erhöhte Nährstoffzufuhr durch Düngung führen zu einer Erhöhung der Stoffeinträge in Gewässer (Tetzlaff/ Holsten/ Trepel, in: Telma 2015, Beiheft 5, S. 113, 114). Die Entwässerung führt zur Belüftung des Torfkörpers, der sich daraufhin stärker mikrobiell zersetzt, was neben der Nährstofffreisetzung zu einer Abnahme der Porosität und der Elastizität führt. Düngung und Ackernutzung verstärken diesen Prozess. Die Durchlässigkeit der Torfe für Wasser sinkt, die Fähigkeit, Wasser zu speichern und verlangsamt abzugeben, nimmt ab. Das natürliche Wasserspeichervermögen einer Moorlandschaft wird damit nachhaltig verändert (Tetzlaff/ Holsten/ Trepel, a.a.O., S. 116). Dadurch können aus Mooren teilweise erhebliche Stoffmengen ausgetragen werden, wobei die Intensität der Auswaschung wesentlich durch die Nutzungsart und die Düngungsmenge bzw. -form gesteuert werden. Besonders hoch sind die Nährstoffausträge nach einer Entwässerung. Dies resultiert einerseits aus den aufgrund der Torfzersetzung mobilisierten, organisch gebundenen Nährstoffen und andererseits können von den Pflanzen nicht aufgenommene Düngemengen je nach Moortyp schneller ausgewaschen werden (Tetzlaff/ Holsten/ Trepel, a.a.O., S. 116). Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die Drainageentwässerung der landwirtschaftlich genutzten Flächen also nicht zu einer Verringerung der Schadstofffracht im abgeleiteten Grundwasser, sondern zu deren Erhöhung. Denn durch die Dränung wird zum einen der Grundwasserstand abgesenkt, wodurch der Torfkörper belüftet wird und Nährstoffe in den Boden und ins Grundwasser freigesetzt werden. Zum anderen ist Sinn und Zweck der Drainageentwässerung, dass das Grundwasser schneller und in größeren Mengen von den Flächen der Klägerin in den Hauptseegraben abgeleitet wird. Dies wiederum führt dazu, dass die durch Düngung dem Boden zugesetzten Schadstoffe in geringerem Maße von den Pflanzen aufgenommen werden können und schneller ausgewaschen werden, was wiederum zu einer höheren Schadstofffracht im abgeleiteten Grundwasser führt. Weiter wird durch eine künstliche Entwässerung die Funktionalität des Moores aufgehoben, sodass Nährstoffe dem Wasserhaushalt nicht mehr entzogen werden können. Der Klägerin ist aus diesem Grund auch nicht dahingehend zu folgen, dass die nachteiligen Auswirkungen auf die Bewirtschaftung der Flächen und nicht auf das Ableiten des Grundwassers zurückzuführen sind. Unabhängig davon, ob man eine solche getrennte Betrachtungsweise hier überhaupt anstellen kann, folgen die nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt unmittelbar aus der Drainageentwässerung, die den Torfboden intensiver belüftet und das Grundwasser künstlich absenkt als bei einem natürlichen Abfluss des Grundwassers in den Hauptseegraben. Diese nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, nämlich das Ableiten von Grundwasser in den Hauptseegraben, das durch die Drainageentwässerung mit einer höheren Schadstofffracht angereichert ist, müssen nach § 46 Abs. 1 WHG signifikant sein. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/7755, S. 20) dient diese Einschränkung der Umsetzung des Artikels 11 Abs. 3 e) der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrechtsrahmenrichtlinie, nachfolgend: WRRL). Danach können die Mitgliedstaaten Entnahmen oder Aufstauungen, die keine signifikanten Auswirkungen auf den Wasserzustand haben, von Begrenzungen freistellen. Hinsichtlich des Begriffs „signifikant“ wird auf die Begründung zu Nummer 10 (§ 25 WHG) der Gesetzesbegründung verwiesen. Danach soll der Begriff „signifikant“ aus der WRRL übernommen werden und nicht mit dem Begriff „erheblich“ gleichzusetzen sein, bei dem auch quantitative Aspekte eine Rolle spielen (BT-Drs. 14/7755, S. 17). Signifikante Belastungen der Gewässer können schon vor der Schwelle der Erheblichkeit vorliegen. Z. B. können bereits geringe Einleitungen bestimmter Schadstoffe in die Gewässer für die Gewässerqualität, auch in der gesamten Flussgebietseinheit, ausschlaggebend sein. Die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs „signifikant“ soll in den von den Bundesländern umzusetzenden Anhängen der WRRL und im Rahmen von laufenden fachlichen Untersuchungen erfolgen. Soweit ersichtlich wurde auf Landesebene im Land Sachsen-Anhalt keine nähere Definition des Begriffes „signifikant“ vorgenommen. Aus diesem Grund obliegt es dem Gericht selbst, diesen unbestimmten Rechtsbegriff auszulegen: Nach dem Sinn und Zweck sowohl der nationalen Regelungen als auch der WRRL soll die Besorgnis signifikanter nachhaltiger Auswirkungen dazu führen, dass das Vorhaben erlaubnispflichtig ist, also von dem sowohl nach der WRRL als auch nach dem WHG bestehenden grundsätzlichen Verbot für das Benutzen von Gewässern mit Befreiungsvorbehalt, umfasst sein. Eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht – die noch nichts über die Erlaubnisfähigkeit aussagt – soll nur dann gemacht werden (dürfen), wenn keine signifikanten Auswirkungen zu besorgen sind. Als Ausnahmetatbestand zu der grundsätzlichen Erlaubnispflicht der Benutzung eines Gewässers ist § 46 WHG (im Zweifel) eng auszulegen (Czychowski/ Reinhardt, a.a.O., Rn. 6 m.w.N.). Nach der Gesetzesbegründung zum Erstentwurf einer solchen Ausnahme (BT-Drs. 2/2072, S. 34 f.) ergibt sich der Grund für die Ausnahmebestimmung aus der Bedeutung der Landwirtschaft für die Allgemeinheit sowie aus der verhältnismäßig geringen Bedeutung der Wasserbenutzung im Einzelfall. Darüber hinaus würde es eine nicht tragbare Belastung der Behörden bedeuten, würde man für alle diese Einzelfälle ein Verwaltungsverfahren vorsehen. Mithin ist Zweck der Ausnahme vom Befreiungsvorbehalt, dass Vorhaben, die nur eine geringe Bedeutung für den Wasserhaushalt aufweisen, Erlaubnis nicht bedürfen, um die landwirtschaftliche Betätigung zu erleichtern und die Behörden zu entlasten. Dies heißt nicht, dass der Gesetzgeber geringere Anforderungen an die wasserrechtliche Benutzung von Gewässern an Landwirte stellt als an andere Benutzer. Vielmehr dient die Regelung allein der bürokratischen Entlastung von Landwirten und Verwaltungsbehörden. Aus diesem Grund ist auf dieser Ebene nicht entscheidend, dass Grenzwerte überschritten oder andere wasserrechtliche Vorgaben nicht eingehalten werden. Dies ist vielmehr eine Frage der Erlaubnisfähigkeit. Es kann nur darauf ankommen, ob ein wasserrechtlicher Sachverhalt vorliegt, der einer Erlaubnisprüfung bedarf oder ob im Einzelfall eine Erlaubnisprüfung bedenkenlos entfallen kann. Auch nach dem Wortsinn bewegt sich die Bedeutung des Wortes „signifikant“ zwischen geringfügig und erheblich. Nach dem Duden bedeutet „signifikant“ u. a. „zu groß, um noch als zufällig gelten zu können“. Auch die Übersetzung des in der englischen amtlichen Fassung der WRRL enthaltenen Wortes „significant“ spricht von „merklich“, „nicht unerheblich“. Danach muss für eine Erlaubnisfreiheit allein zur Entlastung von Verwaltung und Landwirt eine zwar merkliche und nicht unerhebliche, aber eben nicht erhebliche nachteilige Auswirkung auf den Wasserhaushalt zu besorgen sein. In Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall eine signifikant nachteilige Auswirkung auf den Wasserhaushalt zu besorgen. Ausgangspunkt dieser Prüfung ist der Zustand des Grundwassers, das abgeleitet werden soll. Der Gewässerzustand ist nach § 3 Nr. 8 WHG die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial. Danach ist der mengenmäßige sowie der chemische Zustand heranzuziehen (Knopp, a.a.O., Rn. 17). Die Klägerin beabsichtigt nach ihrer Schätzung, ca. 65 l/min Grundwasser in den Hauptseegraben zu entwässern (Blatt 16 der Beiakte A). Der Hauptseegraben hat nach Schätzung des Gutachtens der S. GmbH im Anstrom einen Durchfluss von etwa 1200 l/min. Werden durch die Klägerin wie beabsichtigt durch die Drainagen nach dem Anstrom noch weitere 65 l/min Grundwasser dem Hauptseegraben hinzugeführt, macht dies einen Anteil von ca. 5 % aus. Nach dem Gutachten wurde im Anstrom des Hauptseegrabens ein Sauerstoffgehalt von 4,8 mg/l und im Abstrom 6,8 mg/l bei bereits 20 betriebenen Drainagen gemessen, also eine Gesamterhöhung des Sauerstoffgehalts um ca. 30 %. Die Leitfähigkeit ist von 3620 µS/cm auf 3870 µS/cm angestiegen (ca. 7 %), der Nitrat-N-Gehalt von 4,7 mg/l auf 7,7 mg/l (ca. 64 %) und der Ammonium-N-Gehalt von 1,07 mg/l auf 1,27 mg/l (ca. 19 %). Der Gesamt-P-Wert hat sich kaum und der pH-Wert nicht verändert. Damit handelt es sich sowohl mengenmäßig als auch chemisch um eine merkliche und nicht unerhebliche Auswirkung auf den Wasserhaushalt des Hauptseegrabens und der nachfolgenden Gewässer. Hinzu kommt, dass diese Messungen bei 20 betriebenen Drainagen erfolgten. Betreibt die Klägerin alle 26 erlaubten Drainagen wie geplant, ist es wahrscheinlich, dass diese Werte steigen, da mehr schadstoffreiches Grundwasser abgeleitet wird. Insbesondere die erhebliche Erhöhung des Nitrat-N-Wertes nach Einleitung des Grundwassers in den Hauptseegraben stellt eine merkliche nachteilige Auswirkung auf den Wasserhaushalt dar. Denn gerade Nitrat-N führt zu einer Eutrophierung von Gewässern, da sowohl Nitrat als auch Phosphor die Hauptnährstoffe für pflanzliches Wachstum bilden. Die Erhöhung des Durchflusses wie auch der Schadstofffracht folgt auch unmittelbar aus dem Ableiten des Grundwassers durch die Dränagen. Es ist logische Folge, dass durch die Dränung quantitativ mehr Grundwasser in den Hauptseegraben eingeleitet wird. Hieraus folgt denknotwendig, dass auch quantitativ mehr Schadstoffe eingeleitet werden unabhängig von der vorstehend dargestellten verminderten Filterfunktion. Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht den Feststellungen aus dem Gutachten S. GmbH. Denn das Gutachten selbst enthält keine Ausführungen darüber, ob signifikant nachteilige Auswirkung auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Eine solche Prüfung nimmt das Gutachten schon nicht vor, sondern beschäftigt sich lediglich mit der Frage der Erlaubnisfähigkeit und setzt damit materiell-rechtlich betrachtet an einer anderen Stufe als der Erlaubnispflichtigkeit an. Aus diesem Grund ist bei der Prüfung der Erlaubnispflichtigkeit auch unerheblich, dass – wie auch das Gutachten der S. GmbH feststellt – durch die Schadstoffzufuhr nicht zu besorgen ist, dass allgemeine Richt- oder Grenzwerte überschritten werden. Wie bereits ausgeführt gilt nach § 8 Abs. 1 WHG ein generelles Verbot der Gewässerbenutzung mit Erlaubnisvorbehalt. Danach ist jede Benutzung eines Gewässers ohne Rücksicht auf die Einhaltung etwaiger Richtwerte grundsätzlich erlaubnispflichtig. Ob gewisse Richtwerte ggf. eingehalten werden, ist erst auf einer zweiten Stufe – nämlich der Erlaubnisfähigkeit – relevant. § 46 Abs. 1 WHG macht von diesem Verbot insoweit eine Ausnahme, wenn keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt durch die Gewässerbenutzung zu besorgen sind. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ist „signifikant“ nicht i. S. v. „erheblich“ zu verstehen. Die Nichteinhaltung von Richt- oder Grenzwerten dürfte aber erheblich sein. Hiervon ausgehend können „signifikant“ und damit die Erlaubnisfreiheit des § 46 Abs. 1 Nr. 2 WHG ausschließend auch unterhalb der Einhaltung von Richtwerten liegende nachteilige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt sein. Ebenso unschädlich ist, dass die Klägerin sich in der Bewirtschaftung ihrer Flächen landwirtschaftsrechtlich (wohl) gesetzmäßig verhält und insbesondere die Düngeverordnung beachtet. Die Düngeverordnung – wie auch andere landwirtschaftsrechtliche Vorgaben – regelt die gute fachliche Praxis (vgl. § 1 Düngeverordnung) bezogen auf die landwirtschaftliche Tätigkeit. Dies sagt aber noch nichts darüber aus, dass diese grundsätzlich gute fachliche Praxis sich nicht signifikant nachteilig auf den Wasserhaushalt auswirken könnte. Vielmehr regelt § 3 Abs. 1 Satz 2 Düngeverordnung sogar, dass Aufbringungszeitpunkt und -menge der Stoffe so zu wählen sind, dass Einträge in oberirdische Gewässer und das Grundwasser vermieden werden. Auch nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Düngeverordnung ist ein direkter Eintrag und ein Abschwemmen von Nährstoffen in oberirdische Gewässer zu vermeiden. Hier zeigt sich in Übereinstimmung zum oben aufgezeigten Prüfungsmaßstab, dass es eben nicht auf eine abstrakte Unbedenklichkeit ankommt, sondern auf die konkreten Verhältnisse. Diese ergeben sich vorliegend aus den Besonderheiten des Moorbodens. Ist danach das Vorhaben der Klägerin erlaubnispflichtig, ist nach § 12 Abs. 1 WHG die Erlaubnis u. a. nur dann zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Schädliche Gewässerveränderungen sind gemäß der Legaldefinition in § 3 Nr. 10 WHG u. a. solche Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem WHG, aus aufgrund des WHG erlassenen oder sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben. Solche schädlichen Gewässerveränderungen sind durch das Vorhaben vorliegend nicht ersichtlich und werden vom Beklagten auch nicht angenommen. Stehen der Erlaubnis keine Versagungsgründe entgegen, steht die Erteilung der Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 WHG im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der Behörde. Nach § 13 Abs. 2 lit. c) WHG kann die zuständige Behörde insbesondere Maßnahmen anordnen, die der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen. Die Grenzen der Zulässigkeit der Nebenbestimmungen ergeben sich aus den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen, nämlich dem Grundsatz der Erforderlichkeit, der Verhältnismäßigkeit i. e. S., der Geeignetheit, der Sachgerechtigkeit und der ausreichenden Bestimmtheit. Weiter darf auch der Gleichheitssatz nicht verletzt werden (Willkürverbot). Daran gemessen ist die streitgegenständliche Nebenbestimmung ermessensfehlerhaft. Die verlangten Maßnahmen führen bei der Klägerin zu einem Nachteil, der außer Verhältnis zu dem beabsichtigten und erzielbaren Erfolg steht: Das Wasserhaushaltsgesetz unterstellt das oberirdische und unterirdische Wasser einer von dem Grundeigentum losgelösten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung und ordnet es der Allgemeinheit zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981 – 1 BvL 77/78 –, juris). § 1 a Abs. 4 WHG a. F. bestimmte demzufolge, dass nicht schon das Grundeigentum zu einer Gewässerbenutzung berechtigt, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder dem Landeswassergesetz einer Erlaubnis oder Bewilligung bedarf. Wie sich aus den Bestimmungen über die Gewässerbenutzung in §§ 8, 9 und 12 WHG ergibt, ist jede Einwirkung auf Grundwasser von nicht völlig untergeordneter Bedeutung zunächst verboten und kann nur im Einzelfall erlaubt werden, wenn Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit bzw. schädliche Gewässerveränderungen im Sinne von § 3 Nr. 10 WHG nicht zu erwarten sind. Der Eigentümer hat nicht wie bei einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt einen Rechtsanspruch auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis, wenn die vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen gegeben sind. Vielmehr verhält es sich so, dass das Wasserhaushaltsgesetz wegen der großen Bedeutung des Wasserschatzes für die Allgemeinheit und wegen seiner Gefahrenanfälligkeit im Einzelfall nur Ausnahmen von dem Verbot der Einwirkung auf ein Gewässer durch Erteilen einer Erlaubnis oder Bewilligung zulässt (repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt). Ein Grundstück, das landwirtschaftlich genutzt werden kann, hat deshalb noch nicht die rechtlich gesicherte Qualität zur optimalen landwirtschaftlichen Betätigung. Vielmehr erhält es diese erst durch die notwendige wasserrechtliche Gestattung und deren Umfang. Allein das Vorhandensein für die Landwirtschaft günstiger Bodenbedingungen gibt dem Grundstückseigentümer in Bezug auf das Gewässer lediglich eine Chance. § 12 Abs. 2 WHG bestimmt, dass selbst in Fällen, in denen keine schädliche Gewässerveränderungen drohen, die Erlaubnis und die Bewilligung im Bewirtschaftungsermessen der zuständigen Behörde stehen. Dieser kommt demnach unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Einschätzungsprärogative zu. Aus § 12 Abs. 2 WHG ergibt sich explizit, dass bei der Bewirtschaftung der Gewässer ein planerischer Gestaltungsfreiraum besteht. Dieses wasserwirtschaftliche Bewirtschaftungsermessen umfasst die Förderung aller wasserwirtschaftlich relevanten öffentlichen Belange und deren Bewahrung vor Beeinträchtigungen. Weiter ist bei der Beurteilung der Ausübung des Bewirtschaftungsermessens der Behörde die gesetzliche Bestimmung des § 1 WHG zu beachten. Danach ist Zweck des Wasserhaushaltsgesetzes, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen. § 1 WHG legt demnach die staatlichen Aufgaben fest, verpflichtet jeden Einzelnen zu einem sorgfältigen Umgang mit Gewässern und bestimmt, dass Gewässer nur integral mit dem Naturhaushalt und unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf andere Rechtsgüter bewirtschaftet werden dürfen. § 1 WHG gibt damit die Zielrichtung für den Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes vor und hat Bedeutung für die Auslegung der anderen Vorschriften des WHG und der landesrechtlichen wasserrechtlichen Vorschriften (vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 – IV C 102.67 –, juris). Dies gilt insbesondere für den im Vollzug des Wasserrechts eingeräumten Ermessensgebrauch. Dem folgend war bei der Wahl der Nebenbestimmungen des § 13 WHG und bei der Ausübung des Bewirtschaftungsermessens aus § 12 Abs. 2 WHG der Rang des zu schützenden Gewässers zu beachten. Nach dem Verschlechterungsverbot des § 27 Abs. 1 WHG sind oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Der Hauptseegraben wurde im Rahmen einer Zustandsbestimmung von 2005 bis 2008 gemäß der EG-WRRL durch den Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW) als „schlechter ökologischer Zustand“ eingestuft. Insoweit verpflichtet das WHG nicht nur zum Erhalt des momentanen Zustandes, sondern enthält die Verpflichtung zum Erreichen eines besseren Zustandes. Dies wird vorliegend noch dadurch verstärkt, dass der Hauptseegraben Zulauf für den K. See bildet, welcher sich in einem Naturschutzgebiet befindet. Nach den Messungen des LHW des Jahres 2016 für den Hauptseegraben zeigt sich, dass sich beispielsweise die Nitrat-N-Werte nach Passieren der drainierten Ackerflächen im Februar 2016 und April 2016 erheblich erhöht haben. So wurde oberhalb von A. im Februar 2016 ein Nitrat-N-Wert von 1,4 mg/l gemessen, kurz vor Passieren der drainierten Ackerflächen 2,1 mg/l und nach Passieren der Ackerflächen im Zulauf zum K. See 13 mg/l. Im April 2016 wurden oberhalb von A. 1,3 mg/l, kurz vor Passieren 1,4 mg/l und im Zulauf zum K. See 7 mg/l gemessen. Dies zeigt einen deutlichen Anstieg des Nitrat-N-Gehaltes im Gewässer aufgrund der Ableitung des nitrathaltigen Grundwassers und somit eine Verschlechterung des ökologischen Zustandes. Hiervon ausgehend begegnet die grundsätzliche Anordnung von Nebenbestimmungen vorliegend keinen rechtlichen Bedenken. Vor dem Hintergrund des Verschlechterungsverbotes und der damit auch staatlichen Pflicht zum Erhalt und Erreichen eines gutes ökologischen Zustandes ist es nicht zumutbar, die Ursachenermittlung der öffentlichen Hand aufzuerlegen, da sich nach der Überzeugung des Gerichts der Gewässerzustand des Hauptseegrabens durch das Ableiten des auf den Ackerflächen befindlichen Grundwassers verschlechtert, was in direktem Zusammenhang mit der Art und Intensität der Bewirtschaftung (Einsatz von Dünger und Schädlingsbekämpfungsmitteln) steht. Sofern die Klägerin hiergegen einwendet, dass dies nicht in ihrem Verantwortungsbereich liege, sondern vielmehr die mangelnde Vorflut sowie die unkontrollierte Ableitung des Oberflächenwassers der Ortslage F. für die Nässeschäden verantwortlich sei, so kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen geht selbst das von der Klägerin in Auftrag gegebene Gutachten der S. GmbH davon aus, dass die Nitraterhöhung in Zusammenhang mit dem zufließenden Grundwasser steht, welches durch die Ackerflächen beladen und eben nicht durch andere belastet wird. Zum anderen handelt es sich vorliegend um ein natürliches Moorgebiet, das für die Landwirtschaft über den Hauptseegraben künstlich entwässert wird. Danach gelangt das Grundwasser auf natürlichem Wege in den Hauptseegraben und allein bei niederschlagsreichen Wetterlagen ist die natürliche Entwässerung nicht ausreichend. Der Hauptseegraben stellt demnach selbst die Vorflut dar. In der Hydrogeologie ist die Grundwasservorflut die Möglichkeit des Grundwassers, dem natürlichen Gefälle folgend abzufließen. Grundwasservorfluter ist im Normalfall ein Fließgewässer wie der Hauptseegraben. Hinsichtlich der Einleitung des anfallenden Niederschlagswassers der Ortslage F. wurde diese in den Dorfgraben an der W. Straße durch den Beklagten mit Bescheid vom 16. Juni 2016 erlaubt. Das Gericht hat danach keinen Anhalt dafür, dass das Niederschlagswasser unkontrolliert auf die Ackerflächen der Klägerin geleitet wird. Die konkrete Ausgestaltung der Beprobung ist jedoch ermessensfehlerhaft, soweit angeordnet wurde, die Wässer an insgesamt sechs Probenahmestellen zu beproben. Denn für die Überwachung des Zustandes des Hauptseegrabens ist es nach Auffassung des Gerichts ausreichend, die Probenahmestellen OW 1 und OW 6 zu beproben. Die Probenahmestelle OW 1 befindet sich im Hauptseegraben unmittelbar vor der beginnenden Dränung und ist damit geeignet, den Gewässerzustand vor der Drainageentwässerung abzubilden. Die Probenahmestelle OW 6 befindet sich ebenfalls im Hauptseegraben, allerdings in Fließrichtung oberhalb der Drainagen. Somit kann durch einen Vergleich der beiden Probenahmestellen die Gewässerqualität des Hauptseegrabens vor und nach der Drainageentwässerung verglichen und eine mögliche Veränderung festgestellt werden. Soweit die Beklagte angeordnet hat, auch an den Probenahmestellen OW 2, OW 3, OW 4 und OW 5 Analysen und Auswertungen vorzunehmen, entspricht dies nicht dem Sinn und Zweck des § 13 Abs. 2 Nr. 2 c) WHG und ist damit nicht erforderlich. Denn diese Probenahmestellen liegen nicht im Hauptseegraben, sondern befinden sich vielmehr in den Drainagen. Eine Beprobung dient damit nicht der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen. Denn die Gewässerbenutzung liegt in dem Ableiten von Grundwasser. Die dahingehenden Auswirkungen können sich nur auf die Gewässereigenschaften des Hauptseegrabens beziehen, in den das Grundwasser abgeleitet wird. Die Eigenschaft des Grundwassers hingegen ist nicht Teil der zulässigen Beobachtung. Soweit der Beklagte befürchtet, dass sich die Klägerin bei Feststellung von schädlichen Gewässerveränderungen darauf zurückziehen werde, dass diese nicht durch das abgeleitete Grundwasser verursacht worden seien, bestehen hierfür keine Anhaltspunkte. Es ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, welche andere Ursache als die Dränung eine Veränderung der Gewässereigenschaften zwischen der Probenahmestelle OW 1 und OW 6 haben sollte, auf die sich die Klägerin zurückziehen könnte. Sollten sich dahingehende Probleme zukünftig stellen, könnte dies eine Beprobung auch der Drainagen erforderlich machen und nachträglich durch den Beklagten angeordnet werden. Im Übrigen erweist sich die angeordnete Nebenbestimmung aber als ermessensgerecht. Die Beklagte begründet die vierteljährliche Beprobung damit, dass je nach Witterung, Düngung und Bewirtschaftung der Fläche die zu beprobenden Werte erheblich differenzieren können. Dies bestätigt die Messung des LHW aus dem Jahr 2016, deren Nitrat-N-Werte für die Messstelle „Zulauf K.“ während des Jahres zwischen 0,7 mg/l und 13 mg/l schwankten. Soweit die Klägerin ausführt, dass eine derart häufige Beprobung für sie wirtschaftlich unzumutbar sei, hat sie keinerlei Anhaltspunkte dafür geltend gemacht. Allein der pauschale Hinweis hierauf genügt nicht. Insbesondere nach dem Zweck des § 1 WHG, dem Schutz des Wasserschatzes, ist es nicht sachgerecht, diesen Schutz privatwirtschaftlichen Interessen unterzuordnen. Auch erscheint es ermessensgerecht, die Beprobung auf die Dauer der Erlaubnis – nämlich auf sieben Jahre – anzuordnen, um ein belastbares Analysematerial zu schaffen. Auch die konkret festgesetzten Parameter sind nicht unverhältnismäßig. Wie ausgeführt ist eine signifikant nachteilige Auswirkung auf den Hauptseegraben zu besorgen, obwohl dieser bereits jetzt einen schlechten ökologischen Zustand hat und insoweit ein Verbesserungsgebot gilt. Aus diesem Grund begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, die von der Widerspruchsbehörde angeordneten Parameter beproben zu lassen, um sämtliche nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Nach übereinstimmender Angaben der Beteiligten betragen die Kosten für eine Beprobung ca. 500,- Euro, bei einer vierteljährigen Beprobung also 2.000,- Euro pro Jahr. Dies ergibt einen Betrag i. H. v. 14.000,- Euro für die siebenjährige Dauer der hier streitgegenständlichen wasserrechtlichen Erlaubnis. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen eine Nebenbestimmung einer ihr durch den Beklagten erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis. Die Klägerin bewirtschaftet Ackerflächen in den sog. Seeländereien zwischen W. und F. Bei den Böden handelt es sich um tiefgründige, historisch entwässerte und daher devastierte Moorböden mit guter Fruchtbarkeit. Das Gebiet ist durch hohen und steigenden Grundwasserstand stark vernässt, was eine Bewirtschaftung mit Landmaschinen erschwert. Mittig der Ackerflächen der Klägerin führt der Hauptseegraben nordwestlich, der von A. bis in den K. See fließt. Im Jahr 2008 legte die Klägerin zur Entwässerung der Ackerflächen Gräben an, um die Bewirtschaftung mit Landmaschinen wieder vornehmen zu können. Dies führte zwar hydrologisch zum gewünschten Effekt, erfolgte jedoch ohne Erlaubnis der Wasserbehörde. Im Jahr 2009 wurden die Gräben wieder verschlossen. Unter dem 28. Februar 2013 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Genehmigung zur Verlegung und zum Betreiben von Drainagen auf Ackerflächen südöstlich von F., Gemarkung W., sowie zur Einleitung der Drainagewässer in den Hauptseegraben nach dem Wasserhaushaltsgesetz unter Beifügung eines „Gutachten zu Auswirkungen der Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen“ der Beratenden Ingenieure S. GmbH C. zu Menge und Beschaffenheit der Drainagewässer sowie den voraussichtlichen Auswirkungen auf den Hauptseegraben. Nach dem Gutachten würden zwar die Flächen aufgrund des natürlichen Gefälles auch ohne Drainagen in den Hauptseegraben entwässert. In niederschlagsreichen Wetterlagen komme es aber aufgrund des geringen Oberflächengefälles der Äcker in Tallage zu Staunässe. Um dem zu begegnen, sollen 26 Drainagen in ca. 0,8 m Tiefe verlegt werden. Erst die Entwässerung über Drainagen ermögliche die ganzjährige Bestellung der Ackerflächen. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 18. März 2014 erlaubte der Beklagte der Klägerin befristet bis zum 31. Dezember 2020 die Entwässerung landwirtschaftlich genutzter Flächen in den Seeländereien zwischen W. und F. über 26 Drainagen und die Einleitung dieser Wässer in den Hauptseegraben. Dabei wurde der Klägerin unter Ziff. II.4 als Nebenbestimmung auferlegt, die Abläufe der Drainagen vierteljährlich innerhalb des Geltungszeitraumes entsprechend der vom Gutachter S. GmbH C. angegebenen Art und Weise hinsichtlich der Parameter Sauerstoff, pH-Wert, Leitfähigkeit, Nitrat, Nirtrat-N, Nirtrit, Nirtrit-N, Ammonium, Ammonium-N, Phosphatortho, o-Phosphat-P, Gesamt-P, Sulfat, Chlorid, AOX und TOC zu analysieren und auszuwerten. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass es sich bei den anstehenden Böden in den Seeländereien zwischen A. und F. um Erdniedermoor aus kalkhaltigem Niedermoortorf handele. Die Entwässerung und Nutzung seit dem 18. Jahrhundert hätten dabei Veränderungen des ursprünglichen Niedermoortorfs ausgelöst, die zu dem heutigen Bodenzustand geführt hätten. Eine Entwässerung solcher Moorstandorte über Drainagen gelte nicht als gewöhnliche Bodenentwässerung i. S. d. WHG, da durch den Entzug des Wassers die Umwandlung des Bodens, das heiße die Zersetzung zu mineralischem Torf, weiter fortschreiten könne. Schon aus diesem Grund handele es sich bei der beabsichtigten Entwässerung nicht um ein erlaubnisfreies Vorhaben i. S. d. WHG. Daneben ließe sich der wasserrechtlichen Kommentierung entnehmen, dass bei einer Dränung eines Grundstückes von über 10 ha Größe keine gewöhnliche Bodenentwässerung mehr vorliege. Dies habe bei der beantragten Entwässerung von 110 ha erst Recht zu gelten. Das Vorhaben sei aber erlaubnisfähig, da durch die Ableitung der Wässer durch Drainagen der Hauptseegraben nicht nachteilig beeinträchtigt werde. Die Wasserqualität der über Drainagen zutage geleiteten Wässer unterscheide sich nämlich nicht deutlich von der, die beim natürlichen oberflächennahen Abfluss bzw. Abfluss der oberen Grundwasserhorizonte vorliege. Die Drainagen würden lediglich einen schnelleren Abfluss des Wassers ermöglichen; eine höhere Nitratfacht als ohne Drainage werde dem Gewässer jedoch nicht zugeführt. Dennoch sei eine Beprobung der Drainageabläufe erforderlich, um einschätzen zu können, ob durch die Gewässerbenutzung Nachteile für die Wasserbeschaffenheit des Hauptseegrabens entstehen könnten. Daneben diene die Beprobung auch der Kontrolle der Erreichung der Bewirtschaftungsziele und der nachhaltigen Entwicklung der Oberflächengewässer im Einzugsgebiet der Seeländereien. Am 14. April 2014 erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass die Ableitung der Wässer mittels Drainagen zu einer Verbesserung des Gewässers führen werde. Die Anzahl der Beprobungen und Parameter sei daher nicht notwendig. Auch würden die Probenintervalle eine finanzielle Härte darstellen. Sie gehe weiter davon aus, dass die Ableitung der Wässer durch Drainagen nach dem WHG erlaubnisfrei sei. Ein Antrag sei nur „der guten Ordnung halber“ gestellt worden. Unter dem 12. Mai 2016 hörte das L. die Klägerin zu der beabsichtigten Entscheidung über ihren Widerspruch an. Die Klägerin führte mit Schreiben vom 15. Juni 2016 aus, dass sie auf die Entwässerung angewiesen sei, um Nässeschäden bei einer vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzung zu verhindern, aber nicht um Moorflächen zu kultivieren. Daneben könne dem vorgelegten Gutachten der S. GmbH C. entnommen werden, dass die Entwässerung mittels Drainagen zu keiner Erhöhung der Werte der Nitrat-N-Konzentration und mithin zu keiner Verschlechterung der Qualität des Wassers im Hauptseegraben führe. Aus diesem Grund handele es sich um ein erlaubnisfreies Vorhaben, weshalb die Beprobungspflichten schon deshalb rechtswidrig seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2016 änderte das L. den Bescheid des Beklagten vom 18. März 2014 dahingehend, dass nach Ziff. II.4 des Bescheides eine vierteljährliche Kontrolle lediglich hinsichtlich der Parameter Sauerstoff, pH-Wert, elektrische Leitfähigkeit, Nitrat-N, Ammonium-N und Gesamt-P zu erfolgen hat. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, nicht jede Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen sei i. S. d. WHG erlaubnisfrei. Durch den Entzug von Wasser bestehe die Möglichkeit einer weiteren Zersetzung und Mineralisierung des Torfs. Diese Besonderheit führe zu dem Ausschluss einer „gewöhnlichen Bodenentwässerung“. Eine Erlaubnisfreiheit sei auch bei gewöhnlicher Bodenentwässerung ausgeschlossen, sofern signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen seien. Dies sei hier gegeben. Entgegen der Ausführungen in dem vorgelegten Gutachten sei eine große Fließstrecke und damit lange Verweildauer des Wassers im Boden mit der Folge einer besseren Filterwirkung eine wesentliche Bedingung für die Rückhaltung der im Bodenwasser enthaltenen Nähr- und Schadstoffe. Mit dem Ableiten des Bodenwassers mittels Drainagen würden die Filterstrecke und die Verweildauer verkürzt. Je kürzer die Verweildauer des Wassers im Boden sei, desto weniger könne der Filter wirken und umso nähr- und schadstoffhaltiger sei das Bodenwasser bei der Einleitung in das Oberflächenwasser. Durch das schnelle Ableiten mittels Drainagen würden Nähr- und Schadstoffe nur im geringen Maße abgebaut. Die Erlaubnis unter Nebenbestimmungen zu erteilen, sei auch ermessensgerecht. Im Rahmen einer Zustandsbestimmung von 2005 bis 2008 gemäß der EG-WRRL sei für den Hauptseegraben die Einstufung „schlechter ökologischer Zustand“ ermittelt worden. Unter der Maßgabe des Verschlechterungsverbotes sowie des Ziels eines „guten ökologischen Potentials“ für den Hauptseegraben und der Entwicklungsziele „mesotropher Zustand“ für den K. See bzw. „Badegewässer“ für den künftigen C.see sei im Zusammenhang mit der Gewässerbenutzung eine hinreichende Untersuchungsintensität für die relevanten Wasserqualitätsparameter unerlässlich. Das Eintragen von Schadstoffen in den Hauptseegraben und damit auch in die beiden genannten Standgewässer stehe in direktem Zusammenhang mit der Art und Intensität der Bewirtschaftung. Da es sich bei dem Hauptseegraben um ein eutrophiertes Gewässer handele, sei die Überwachung der Nährstoffeinträge notwendig. Der vierteljährliche Beprobungszyklus sei erforderlich, um die verschiedenen Beeinflussungen der Wasserqualität im Jahresverlauf und mithin die jahreszeitlichen Schwankungen, welche durch die unterschiedlichen ackerbaulichen Nutzungen möglich seien, zu erfassen. Da die Klägerin selbst die Erlaubnis beantragt habe, habe auch sie – und nicht etwa die Allgemeinheit – die Kosten für die Beprobung zu tragen. Jedoch sei nur die Beprobung der sechs genannten Parameter erforderlich, da es sich dabei um Parameter mit Indikatorfunktion handele. Am 11. November 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die Nebenbestimmung in Ziff. II.4 des streitgegenständlichen Bescheides sei rechtswidrig, da es sich vorliegend um kein erlaubnispflichtiges Vorhaben handele. Sie – die Klägerin – beabsichtige durch die Entwässerung lediglich die Verhinderung der Entstehung von Nässeschäden und nicht die Kultivierung von Moorland. Aus diesem Grund handele es sich um eine gewöhnliche Bodenentwässerung. Die Nässeschäden seien allein deshalb zu befürchten, weil nach der Aufgabe der Braunkohlegewinnung in der Region das Grundwasser nicht mehr über die ursprünglich angelegten Tiefbrunnen abgepumpt werde und es seitens des Beklagten versäumt worden sei, die erforderliche Vorflut in geeigneter Weise wiederherzustellen. Hinzu käme, dass das gesamte Oberflächenwasser in der Ortslage F. unkontrolliert und offenbar auch ungenehmigt abgeleitet bzw. den angrenzenden Ackerflächen zugeleitet werde. Dieser Zustand werde seit Jahren vom Beklagten geduldet und habe die Entwässerung notwendig gemacht. Aus dem vorgelegten Gutachten folge, dass nachteilige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt unwahrscheinlich seien. Jedenfalls seien keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen, denn die von ihr betriebene Drainageentwässerung wirke sich nicht in der Weise nachteilig auf das Gewässer aus, dass die Signifikanzschwelle überschritten sei. Nach dem bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Gutachten führe die Entwässerung durch ein Drainagesystem nicht zu einer Erhöhung der Nitrat-Stickstoffkonzentration, sondern lediglich zu einem schnelleren Abfluss des Wassers. Ohne eine Dränung des Wassers würde das Grundwasser länger im Boden verweilen und so mehr Schadstoffe aufnehmen als bei einem schnelleren Abfluss. Dies würde unabhängig von der landwirtschaftlichen Nutzung zu einem Schadstoffanstieg führen. Vor diesem Hintergrund sei durch die Drainageentwässerung eine positive Auswirkung auf den Wasserhaushalt zu erwarten. Weiter dürfe nicht die landwirtschaftliche Nutzung zu signifikant nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt führen, sondern lediglich die Benutzung des Grundwassers. Diese bestehe vorliegend allein in der Drainageentwässerung. Würde man hingegen die landwirtschaftliche Nutzung selbst hinsichtlich ihrer Auswirkungen untersuchen, würde die Privilegierung des § 46 Abs. 1 Nr. 1 WHG ins Leere laufen, da mit jeder landwirtschaftlichen Bodennutzung und dem damit verbundenen Einsatz von Düngemitteln nachteilige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen seien. Dies hätte zur Folge, dass bundesweit alle Gräben und Drainagen, die der Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen dienten, erlaubnispflichtig seien. Dies widerspreche dem Willen des Gesetzgebers. Weiter halte sie – die Klägerin – in der landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen unstreitig die Düngeverordnung ein. Geringe Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, die trotz der strengen gesetzlichen Bewirtschaftungsvorgaben entstünden, könnten auch deshalb nicht signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt sein, sofern keine verbindlichen Messwerte überschritten würden oder dies zu befürchten sei. Dass durch die Drainageentwässerung keine verbindlichen Messwerte überschritten würden, sei durch das vorgelegte Gutachten belegt. Letztlich fänden die hohen Nitrateinträge im Hauptseegraben im Moorboden ihre Ursache und nicht in der landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen. Zudem sei die unbefristet angeordnete Beprobung unverhältnismäßig, da die Parameter auch dann noch beprobt werden müssten, wenn sie – die Klägerin – bereits über mehrere Jahre nachgewiesen hätte, dass durch die Entwässerung keine signifikant nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt entstanden seien. Die im Bescheid vorgesehene Häufigkeit der Beprobung sei für sie wirtschaftlich unzumutbar. Im Hinblick auf die siebenjährige Geltungsdauer der Erlaubnis hätte der Beklagte ermessensgerecht regeln müssen, dass die Beprobung entfalle, wenn über einen bestimmten Zeitraum hinweg die gewonnenen Messergebnisse erkennen ließen, dass keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaft vorliege. Weiter könne an den Probenahmestellen im An- und Abstrom auf andere (öffentliche) Messstellen zurückgegriffen werden, sodass eine Beprobung durch sie – die Klägerin – nicht erforderlich sei. Weiter seien nach Ansicht des Beklagten nur die Parameter Nitrat-N und Ammonium-N erhöht, sodass eine Beprobung auf diese beiden Parameter hätte beschränkt werden müssen. Die Klägerin beantragt, die Nebenbestimmung Ziffer 4. des Bescheides des Beklagten vom 18.03.2014 (Az. …) in Form des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 27.09.2016 (Az. …) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen aus dem streitgegenständlichen Bescheid sowie dem Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor, dass er nicht für die Herstellung der Vorflut in den Seeländereien verantwortlich sei. Der Hauptseegraben als Hauptvorflut der Seeländereien teile sich nach seiner wasserwirtschaftlichen Bedeutung in zwei Abschnitte. Der erste Teil dieser Vorflut beginne am westlichen Stadtrand von A. im Gewerbegebiet W-Straße und verlaufe von dort mit dem Status eines Gewässers II. Ordnung bis zur Einmündung des Grabens von W.. Die Unterhaltungspflicht dieses Gewässerabschnitts liege beim Unterhaltungsverband S. Nach Einmündung des Grabens von W. in den Hauptseegraben verlaufe dieser als Gewässer I. Ordnung bis zur Einmündung in die S. bei H. Für diesen Gewässerabschnitt sei der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt unterhaltungs- und ausbauverantwortlich. Dieser plane derzeit die Optimierung des bestehenden Vorflutsystems der Seeländereien. Die aus der Ortslage F. in die Seeländereien abfließenden Niederschlagsmengen seien wasserwirtschaftlich unbedeutend und nicht ursächlich für die Vernässung von Ackerflächen. Die wasserrechtliche Erlaubnis für die Ableitung von Niederschlagswasser über diese Einleitstelle in die Seeländereien liege mit Bescheid vom 16. Juni 2010 vor. Damit sei die Niederschlagswasserbeseitigung rechtmäßig. Die Vernässung der Ackerflächen sei hauptsächlich durch die vorhandene Bodenstruktur der Seeländereien, nämlich den torf- und muddehaltigen Niedermoorboden mit sehr schlechter Wasseraufnahme- und Versickerungsfähigkeit, verursacht. Wegen dieser besonderen Bodenverhältnisse stelle die konkrete Entwässerung der landwirtschaftlich genutzten Flächen hier gerade keine „gewöhnliche Bodenentwässerung“ dar. Es sei unstrittig, dass die Kultivierung von Moorflächen keine gewöhnliche Bodenentwässerung darstelle. Dies müsse erst recht für eine Einrichtung zur dauerhaften Entwässerung bereits kultivierten Bodens, mithin zum Erhalt der Kultur, gelten. Die Ableitung von Grundwasser führe entgegen der Ansicht der Klägerin gerade dazu, dass die Filterfunktion des Bodens durch eine Drainageentwässerung nicht zur Wirkung käme. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Torfboden keine Filterfunktion biete. Jedenfalls biete er eine geringe Filterfunktion, die durch die Drainageentwässerung nicht greife. Aus diesem Grund werde durch die Dränung eine höhere Schadstofffracht dem Hauptseegraben zugeführt. Außerdem beschleunige das Ableiten über Drainagen die Entwässerung des Bodens, sodass in einem vergleichbaren Zeitraum mehr Bodenwasser und damit auch quantitativ mehr Schadstoffe dem Hauptseegraben zugeführt würden. Die in dem streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten Parameter würden ein Mindestmaß an Wasseranalytik darstellen, um überhaupt Aussagen über den Nährstoffzustand des Wassers treffen zu können. Die Parameter Nitrat-N, Ammonium-N, Gesamtphosphor und Sauerstoffgehalt seien bedeutsam, da diese Stoffe bei zu hohen Werten zu einer Eutrophierung des Gewässers führen würden. Dies zeige sich auch im Hauptseegraben. Vor der Drainageentwässerung der Klägerin weise dieser keine Algenblüte auf. Nach der Drainageentwässerung erkenne man eine deutliche Algenblüte. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidungsfindung des Gerichts.