Urteil
3 A 94/16 MD
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 30. Juni 2016 verpflichtet, für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Armeniens festzustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 30. Juni 2016 verpflichtet, für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Armeniens festzustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht legt das Klagebegehren im wohlverstandenen Interesse der Klägerin dahingehend aus (vgl. § 88 VwGO), dass sie – anders als der Wortlaut ihres schriftsätzlich formulierten Antrags erkennen lässt – mit der Klage allein die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Armeniens begehrt. Die Klägerin hat ihren beim Bundesamt gestellten Antrag ausdrücklich auf ein solches Abschiebungsverbot beschränkt. Ihr Klagevorbringen zielt auch allein auf die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ab. Nicht zuletzt hat sie in ihrem Schriftsatz vom 22. August 2016 deutlich gemacht, dass es ihr lediglich um ein Abschiebungsverbot nach der genannten Vorschrift geht. Die zulässige Klage, über die das Gericht im erteilten Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden konnte (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), ist mit diesem Klagegegenstand begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 30. Juni 2016 ist, soweit er Gegenstand des Verfahrens ist, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf die Feststellung, dass zu ihren Gunsten ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Armeniens besteht (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Hiervon ist nur dann auszugehen, wenn diese Gefahr dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Dabei muss im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der "konkreten" Gefahr für "diesen" Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten, die überdies landesweit droht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. Mai 2006 - 1 B 118/05 -, NVwZ 2007, 345). Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die durch die Abschiebung wesentlich verschlechtert würden. Es muss zu befürchten sein, dass außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden alsbald nach der Einreise des Betroffenen in den Zielstaat drohen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris Rz. 15). Dementsprechend kann von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann gesprochen werden, wenn "lediglich" eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist. Ebenso wenig ist schon jede befürchtete ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes für die Annahme einer Gefahr im vorgenannten Sinne ausreichend. Der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll dem Ausländer keine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern ihn allein vor gravierenden Beeinträchtigungen seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20. September 2006 - 3 A 1740/05.A -, juris Rz. 31). Dabei sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung der Gefahrenlage mit einzubeziehen. Solche Umstände können darin liegen, dass eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Zielstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Nicht erforderlich ist nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG aber, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich trotz grundsätzlich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris Rz. 9). Die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- und Ausland ist dabei in die gerichtliche Prognose, ob bei einer Rückkehr eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, a. a. O. Rz. 10). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG auch dann vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht erfasst sind demgegenüber Gefahren, die nicht in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, sondern sich – unabhängig vom konkreten Zielstaat – aus der Abschiebung als solcher bzw. wegen des Verlassens des Bundesgebietes ergeben können (vgl. Pietzsch, in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, § 34 AsylG Rn. 10 und 24 [m.w.N.]). In Anwendung dieser Grundsätze geht das Gericht von einer erheblichen konkreten Gefahr für die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen im Fall ihrer Abschiebung nach Armenien aus. Dass die Klägerin seit Jahren an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Störung leidet, ergibt sich aus dem ausführlichen, den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG entsprechenden 67-seitigen psychologisch-psychotraumatologischen Gutachten des Zentrums für Trauma- und Konfliktmanagements aus K. vom 30. Juni 2014 und wird auch vom Bundesamt letztlich nicht in Zweifel gezogen. Die psychischen Erkrankungen bestehen bei der Klägerin auch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fort. Dies bestätigt das von der Ausländerbehörde eingeholte amtsärztliche Gutachten vom 8. Mai 2018 zur Feststellung der Flug- und Reisefähigkeit der Klägerin. Entgegen der Auffassung des Bundesamtes droht der Klägerin bei einer Rückkehr nach Armenien auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine in den dortigen Verhältnissen begründete wesentliche Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes bis hin zur Entwicklung einer drohenden Gefahr für ihr Leben aufgrund eintretender akuter Suizidalität. In dem Gutachten vom 30. Juni 2014 werden zwar drei traumaauslösende Ereignisse dargestellt, wobei sich nur das erste – Beschuss des Elternhauses während des Besuchs der Klägerin mit ihren Kindern – in Armenien ereignet hat. Die Klägerin hat aber geschildert, das Miterleben des Beschusses des Elternhauses in Armenien sei das schlimmste Lebensereignis gewesen. Sie hätten sich alle auf den Boden werfen müssen. Ihr komme diese Szene immer wieder vor Augen. Sie habe große Angst gehabt, dass ihre Kinder getötet worden seien. Die dabei erlebten Todesängste um sich und insbesondere ihre Söhne stehen nach den Ausführungen des Gutachters im Vordergrund der begutachteten PTBS. Die traumatischen Erlebnisse in Russland (Zeugenschaft bei einer Messerstecherei mit Tötung des Cousins ihres Ehemanns) und in Deutschland (Zeugenschaft bei einem tödlichen Unfall) haben danach die posttraumatischen Beschwerden nochmals deutlich verschlimmert bzw. die früher erlittenen traumatischen Erfahrungen reaktiviert. Hiervon ausgehend kann gerade nicht angenommen werden, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Armenien keine mit diesem Land und dem dort Erlebten zusammenhängende Retraumatisierung und damit verbundene wesentliche Verschlechterung ihres psychischen Zustandes erfährt. Mögen die weiteren Ereignisse zu einer Aktualisierung und nochmaligen Verschlimmerung des psychischen Zustandes der Klägerin beigetragen haben, bleibt doch die Wesentlichkeit des ersten traumatischen Erlebnisses bestehen, welches sich gerade in Armenien als Zielstaat der angedrohten Abschiebung der Klägerin ereignet hat. Es kann daher auch nicht angenommen werden, dass sich die beschriebene Gefahr für den Gesundheitszustand der Klägerin allein – also zielstaatsneutral – aus dem Umstand ergibt, dass die Klägerin die Bundesrepublik Deutschland verlassen müsste. Dies findet nicht zuletzt Bestätigung in den Ausführungen des Gutachtens vom 30. Juni 2014, wonach die Klägerin immer wieder auch suizidale Gedanken besessen habe, wenn sie an die Szene in ihrem Elternhaus habe denken müssen. Für die Klägerin ist in Armenien die für die Vermeidung des Eintritts einer wesentlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bis hin zu einer akuten Suizidgefahr notwendige medizinische (Grund-)Versorgung aufgrund von Umständen nicht erreichbar, die in ihrer Person liegen. Zwar soll die Behandlung von PTBS und Depressionen nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. Juni 2017 (S. 19) auf gutem Standard gewährleistet sein und kostenlos erfolgen. Zugleich wird aber auf Korruption als Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge und die schlechte Bezahlung des medizinischen Personals hingewiesen, was dazu führe, dass die Qualität der medizinischen Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens in weiten Bereichen unzureichend sei (S. 18). In seinem Lagebericht vom 24. April 2015 hat das Auswärtige Amt in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es oft von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten abhänge, ob es gelinge, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen (S. 18, ebenso Länderinformation Armenien des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. November 2015, S. 50). Weiteren Erkenntnismitteln zufolge sind Zahlungen "unter der Hand" für die offiziell kostenlosen Gesundheitsleistungen auch im Bereich der psychiatrischen Erkrankungen üblich (vgl. Antwort von Prof. Dr. Savvidis an den Hess. VGH vom 12. Mai 2016, S. 9 und 10 f.). Ein großer Teil der Bevölkerung sei nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen (vgl. Länderinformation Armenien des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. November 2015, S. 51). Hiervon ausgehend erscheint es als nahezu ausgeschlossen, dass die Klägerin in ihrem psychischen Zustand in der Lage sein wird, sich in Armenien zumindest um eine ausreichende Medikation zu kümmern, mit der wenigstens der Realisierung der – wie dargestellt – bei einer Rückkehr zu erwartenden Suizidgefährdung entgegengewirkt werden könnte. Ausgehend von den vorliegenden fachpsychiatrischen Gutachten und Befunden ist anzunehmen, dass die Klägerin dringend auf familiäre Unterstützung angewiesen ist und sich ohne eine solche gar nicht um die medizinische Notversorgung bemühen kann. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die 51jährige Klägerin Armenien eigenen Angaben zufolge mit 19 Jahren verlassen und anschließend in Russland gelebt hat, auch wenn sie zwischendurch immer wieder ihre damals noch in Armenien lebenden Eltern besucht hat. Gegenwärtig hat die Klägerin keine Angehörigen mehr in Armenien. Auch vor diesem Hintergrund erscheint höchst zweifelhaft, ob die aufgrund ihrer Erkrankung offenbar nicht erwerbsfähige Klägerin in einer Weise Fuß in Armenien fassen kann, dass zumindest eine Notversorgung ihrer Krankheit zur Verhinderung einer alsbald nach ihrer Ankunft in Armenien eintretenden wesentlichen Verschlechterung sichergestellt ist. Zudem ist der Ehemann der Klägerin, der ein eigenes Klageverfahren führt (3 A 387/17 MD), ebenfalls nicht unwesentlich erkrankt und dürfte daher kaum in der Lage sein, die Klägerin entsprechend zu unterstützen. Die volljährigen Söhne der Klägerin halten sich noch in Deutschland auf. Nach den vorliegenden fachärztlichen Ausführungen, insbesondere im Gutachten vom 30. Juni 2014, geben aber gerade die Söhne der Klägerin einen psychischen und physischen Halt. Es kann auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Söhne die Klägerin in Armenien finanziell unterstützen geschweige denn sie dorthin begleiten können. Nach den Ausführungen des Ehemanns der Klägerin in dessen Klageverfahren haben beide Söhne in Deutschland ein Kind bzw. drei Kinder, denen sie gegenüber sorgeverpflichtet sind. Dessen ungeachtet steht ernsthaft zu befürchten, dass die Klägerin sich alsbald nach einer Rückkehr nach Armenien das Leben nimmt. Es mag gegenwärtig keine akute Suizidalität vorliegen. Die Klägerin hat in der Vergangenheit aber immer wieder von Suizidgedanken berichtet, wenn sie nach Armenien (oder Russland) müsste. Ausweislich der ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen im Gutachten vom 30. Juni 2014 waren diese Gedanken glaubhaft motiviert und ernsthaft. Sie standen auch im Zusammenhang mit dem traumatischen Erlebnis in Armenien. Zudem hat die Klägerin nach den anamnestischen Ausführungen des Gutachters in der Vergangenheit bereits einmal einen Suizid begehen wollen, indem sie versucht habe, vom Balkon zu springen. Laut Gutachten leidet die Klägerin an suizidalen Gedanken und Vorstellungen, die ambivalenten Charakter aufwiesen und bereits unkontrollierbare Handlungen hervorgerufen hätten. Die Annahme des Gutachtens, dass eine ausbleibende oder unzureichende Behandlung der Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin bis hin zur akuten Suizidalität zur Folge hätte, ist nach alledem durchweg nachvollziehbar. In diese Richtung weist nicht zuletzt das amtsärztliche Gutachten vom 8. Mai 2018, welches der Klägerin aufgrund ihres psychischen Zustandes nur eine eingeschränkte Flug- und Reisefähigkeit und die daran anknüpfende Notwendigkeit einer Reisebegleitung durch einen Arzt bescheinigt. Das amtsärztliche Gutachten führt aus, dass im Zusammenhang mit der Bekanntgabe und Realisierung einer bevorstehenden Abschiebung eine psychische Dekompensation, auch mit dem Versuch suizidaler Handlungen, nicht auszuschließen sei. Diese Ausführungen stehen zwar in Zusammenhang mit der amtsärztlich zu begutachtenden Frage der Reisefähigkeit der Klägerin und damit nach dem Bestehen eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses. Wie bereits ausgeführt, resultiert die erhebliche konkrete Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin bis hin zum Suizid aber nicht allein aus dem Umstand einer ggf. vollzogenen Abschiebung, sondern liegt im Wesentlichen auch in den Verhältnissen im Zielstaat der Abschiebung begründet, insbesondere der wahrscheinlichen Retraumatisierung aufgrund dort Erlebtem. Hiervon ausgehend bestätigen die Ausführungen des Amtsarztes die Annahme, dass die Klägerin in Armenien alsbald nach ihrer Ankunft suizidale Handlungen vornehmen oder sich ihr Gesundheitszustand alsbald mangels Erreichbarkeit der notwendigen medizinischen (Akut-)Versorgung jedenfalls wesentlich verschlechtern wird. Ist zugunsten der Klägerin das Bestehen eines Abschiebungsverbotes festzustellen, ist die unter Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 30. Juni 2016 erfolgte Änderung der bestandskräftigen früheren Abschiebungsandrohung vom 1. September 2004 gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin, armenische Staatsangehörige jesidischer Religionszugehörigkeit, begehrt die Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Die heute 51jährige Klägerin reiste im August 2004 gemeinsam mit ihrem Ehemann – Kläger des noch anhängigen Verfahrens 3 A 387/17 MD – und ihren beiden Söhnen in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 1. September 2004 lehnte das Bundesamt (Bundesamt) den Asylantrag der Klägerin ab, stellte fest, dass keine Abschiebungshindernisse vorliegen und drohte die Abschiebung der Klägerin in die Russische Föderation als Land des gewöhnlichen Aufenthalts an, falls diese die Bundesrepublik Deutschland nicht freiwillig verlasse. Eine hiergegen erhobene Klage wurde mit rechtskräftigem Urteil des erkennenden Gerichts vom 1. Oktober 2008 (Az. 3 A 244/06 MD) abgewiesen. Unter dem 17. Juli 2014 beantragte die Klägerin die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides des Bundesamtes. Zur Begründung führte sie aus, sie leide seit längerem an gravierenden psychischen Beschwerden und sei in entsprechender fachärztlicher und therapeutischer Behandlung. Sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode. Hierzu legte sie ein psychologisch-psychotraumatologisches Gutachten des Zentrums für Trauma- und Konfliktmanagements aus K. vom 30. Juni 2014 vor, auf das wegen der inhaltlichen Einzelheiten verwiesen wird. Daraus ergebe sich, dass sie mehreren potentiell traumaauslösenden Ereignissen ausgesetzt gewesen sei. Ihr Zustand habe sich in den vergangenen Jahren derart gravierend verschlechtert, dass man sie nicht mehr alleine lassen könne. Sie habe auch Suizidversuche unternommen. Ohne ihre Familienangehörigen halte sie alles nicht aus. Dass sie sich nicht unmittelbar nach den traumatisierenden Erlebnissen in psychotherapeutische Behandlung begeben habe, sei nach Überzeugung des Gutachters auf das traumatypische Vermeidungsverhalten zurückzuführen. Als sie in der Bundesrepublik Deutschland einen Verkehrsunfall miterlebt und zudem die drohende Rückführung in ihr Herkunftsland realisiert habe, sei es zu einer Retraumatisierung und damit Verstärkung des Leidensdrucks gekommen, so dass für sie die Aufnahme entsprechender Behandlungen unabweisbar geworden sei. Sie bedürfe dringend der Fortsetzung der begonnenen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, wobei von einer längerfristigen Behandlungsdauer auszugehen sei, da das psychische Störungsbild bereits chronifiziert sei. Im Falle einer ausbleibenden oder nur unzureichenden Behandlung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, insbesondere einer Zunahme trauma-bedingter Ängste und depressiver Erlebnisweisen, bis zur akuten Suizidalität zu rechnen. Die von ihr benötigte umfassende Therapie sei für sie in Armenien aller Voraussicht nach nicht zugänglich. Sie selbst sei völlig handlungsunfähig. Zudem wäre sie aufgrund der nach einer Rückkehr in ihr Herkunftsland zeitnah zu erwartenden dramatischen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands einer Therapie nicht mehr zugänglich, also gewissermaßen unbeeinflussbar therapieunfähig. Mit Bescheid vom 30. Juni 2016 stellte das Bundesamt fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, und änderte die in seinem Bescheid vom 1. September 2004 enthaltene Abschiebungsandrohung dahingehend ab, dass die Klägerin für den Fall der nicht Nichtbefolgung der Ausreiseaufforderung nach Armenien abgeschoben werde. Zur Begründung führte das Bundesamt im Hinblick auf das festgestellte Fehlen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Wesentlichen aus, die Klägerin habe nicht nachvollziehbar begründet, dass ihr aufgrund fehlender Behandlungsmöglichkeiten alsbald nach einer Rückkehr nach Armenien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Gesundheitsbeeinträchtigung droht. Die Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen und Depressionen sei in Armenien mit gutem Standard gewährleistet und kostenlos. Am 13. Juli 2016 hat die Klägerin bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich wörtlich, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. Juni 2016 zu verpflichten festzustellen, dass hinsichtlich der Klägerin Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Armeniens vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides entgegen. Ergänzend trägt sie vor, das Gutachten vom 30. Juni 2014 spezifiziere nicht, welches der dort dargestellten traumaauslösenden Ereignisse konkret für den Ausbruch der Erkrankung maßgeblich gewesen sei. Die Klägerin habe sich erstmals einem Psychologen vorgestellt, nachdem sie ein Zugunglück mit Personenschaden habe ansehen müssen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich bereits in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Es sei nach den Ausführungen des Gutachters zumindest wahrscheinlich, dass sich das Krankheitsbild aufgrund dieses Vorfalls entwickelt habe. Der Vorfall stehe aber in keinem Zusammenhang mit ihrem Herkunftsland. Die Klägerin sei daher bei einer Ausreise keiner zusätzlichen psychischen Belastung ausgesetzt, welche eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben begründen würde. Außerdem habe die Behandlung der Klägerin in Ermangelung eines Dolmetschers nicht durchgeführt werden können und befinde die Klägerin sich zumindest seit Anfang 2017 nicht in therapeutischer Behandlung, obwohl laut Gutachten eine solche Behandlung notwendig sei, um einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes entgegenzuwirken. Hiervon ausgehend sei es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass bei weiterer Verabreichung der verordneten Medikation im Falle der Rückkehr der Klägerin eine erhebliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben bestehe. Bei den verordneten Medikamenten handele es sich um fast weltweit verfügbare Antidepressiva und Bluthochdruckmedikamente. Der Aufenthalt der Söhne der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland lege keine andere Einschätzung nahe, da sowohl die Söhne der Klägerin als auch deren Kinder ausreisepflichtig seien. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren, die beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens des Ehemannes der Klägerin (Az. 3 A 387/17 MD) sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.