Beschluss
3 B 188/18
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Im Hinblick auf die drohende Vollziehung einer Abschiebungsanordnung ist ausnahmsweise ein Antrag nach § 123 Abs 1 VwGO statthaft, wenn der Antragsteller keinen oder keinen fristgerechten Antrag nach § 80 Abs 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung gestellt, sondern nur Klage erhoben hat, die Abschiebungsanordnung noch nicht bestandskräftig ist und der Antragsteller sich auf nach Ablauf der Frist des § 34a Abs 2 S 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) eingetretene und ihm ohne Verschulden erst dann bekannt gewordene Veränderungen der Sach- und Rechtslage beruft, die für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bedeutsam sein können.(Rn.6)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Hinblick auf die drohende Vollziehung einer Abschiebungsanordnung ist ausnahmsweise ein Antrag nach § 123 Abs 1 VwGO statthaft, wenn der Antragsteller keinen oder keinen fristgerechten Antrag nach § 80 Abs 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung gestellt, sondern nur Klage erhoben hat, die Abschiebungsanordnung noch nicht bestandskräftig ist und der Antragsteller sich auf nach Ablauf der Frist des § 34a Abs 2 S 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) eingetretene und ihm ohne Verschulden erst dann bekannt gewordene Veränderungen der Sach- und Rechtslage beruft, die für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bedeutsam sein können.(Rn.6) Der mit Schriftsatz vom 14. Juni 2018 gestellte (sinngemäße) Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung der Antragstellerin vorläufig nicht vollzogen werden darf, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Zwar ist vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollziehung einer noch nicht bestandskräftigen Abschiebungsanordnung des Bundesamtes (Bundesamt) grundsätzlich über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage nachzusuchen. Ein solcher Antrag ist aber nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung zu stellen. Diese Frist ist im vorliegenden Fall abgelaufen, ohne dass die Antragstellerin einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestellt hat. Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 7. März 2018 bekannt gegebenen Bescheid vom 5. März 2018, mit dem das Bundesamt ihren Asylantrag als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG abgelehnt und ihre Abschiebung nach Polen angeordnet hat, lediglich fristgerecht Klage erhoben (Az. 3 A 93/18 MD). Um die Frist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht zu unterlaufen, ist ein auf die Aussetzung der Abschiebung gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nicht statthaft. Unabhängig von der Notwendigkeit der Einhaltung der Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG steht einem solchen Antrag die Regelung des § 123 Abs. 5 VwGO entgegen, wonach im Anwendungsbereich des § 80 Abs. 5 VwGO die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes über § 123 Abs. 1 VwGO ausscheidet. Etwas anderes muss aber dann gelten, wenn der Antragsteller überhaupt keinen oder keinen fristgerechten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung gestellt hat, die Abschiebungsanordnung noch nicht bestandskräftig ist und der Antragsteller sich auf nach Ablauf der Frist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingetretene oder ihm ohne Verschulden erst dann bekannt gewordene Veränderungen der Sach- und Rechtslage beruft, die für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bedeutsam sein können. Andernfalls wäre effektiver Rechtsschutz gegen die auf der Grundlage des § 34a Abs. 1 AsylG erlassene Abschiebungsanordnung nicht gegeben. Ein Antragsteller, dessen Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt und dem die Abschiebung in einen für die Prüfung seines Asylantrags zuständigen Dublin-Staat angeordnet wird, ist nicht verpflichtet, gegen die Abschiebungsanordnung um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen. Er hindert mit der Klageerhebung gegen den Ablehnungsbescheid den Eintritt der Bestandskraft der Abschiebungsanordnung, begibt sich aber in das Risiko, vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens auf der Grundlage der mangels Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vollziehbaren Abschiebungsanordnung (vgl. § 75 Abs. 1 AsylG) in den Zielstaat der Abschiebung überstellt zu werden. Treten nun im Laufe des Klageverfahrens Umstände ein, welche die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung berühren können, ist es dem Antragsteller nicht möglich, diese über einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO geltend zu machen. Denn einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, der Anknüpfungspunkt für ein Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO wäre, hat er nicht gestellt. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG scheidet in aller Regel mangels Wiedereinsetzungsgrundes aus. Wurde eine gesetzliche Frist versäumt, setzt die Wiedereinsetzung voraus, dass der Beteiligte während der laufenden Frist gehindert war, die Prozesshandlung rechtzeitig vorzunehmen. Hierunter fallen neben den Umständen, die eine Fristwahrung unmöglich machen, auch solche, die die für eine Fristwahrung erforderlichen Maßnahmen unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 60 Rn. 15 f. [m. w. N.]). Dass ein Antragsteller, der fristgemäß Klage gegen den die Abschiebungsanordnung enthaltenden Bescheid des Bundesamtes erhoben hat, daran gehindert war, zugleich einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu stellen, wird in aller Regel nicht anzunehmen sein. Die Geltendmachung der veränderten Umstände in einem Wiederaufgreifensverfahren mach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, welches über einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO im vorläufigen Rechtsschutz zu sichern wäre (vgl. Pietzsch, in: Kluth/Heusch, AuslR, § 34a AsylG Rn. 33a), scheidet mangels Unanfechtbarkeit der Ablehnungsentscheidung des Bundesamtes aus. In Anwendung dieser Grundsätze ist der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO im vorliegenden Fall ausnahmsweise statthaft, obwohl die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes noch nicht bestandskräftig ist. Die Antragstellerin beruft sich auf Komplikationen, die während ihrer derzeit noch bestehenden Schwangerschaft aufgetreten sind. Sie macht geltend, dass insbesondere die am 13. Juni 2018 diagnostizierte Präeklampsie engmaschig gynäkologisch überwacht werden müsse, um den möglichen lebensbedrohlichen Übergang in eine Eklampsie rechtzeitig zu erkennen und zu behandeln. Eine Abschiebung sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit einer Lebensgefahr für sie verbunden. Die damit von der Antragstellerin geltend gemachte Reiseunfähigkeit ist ein Umstand, den das Bundesamt nicht nur bei Erlass der Abschiebungsanordnung, sondern ebenso nachfolgend unter dem Gesichtspunkt zu prüfen hat, ob die Abschiebung unmöglich ist, weil ihr ein sog. inlandsbezogenes Abschiebungshindernis entgegensteht (vgl. Pietzsch, in: Kluth/Heusch, AuslR, a. a. O. Rn. 14 f., § 42 AsylG Rn. 6.1 [m. w. N.]). Die Antragstellerin war zwar bereits im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes am 7. März 2018 schwanger. Allerdings haben die Komplikationen, unter denen sie gegenwärtig leidet, weder zu dieser Zeit noch bis zum Ablauf der Frist für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bestanden. Allein eine Schwangerschaft führt nicht ohne Weiteres zur Annahme eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses. Ein solches besteht lediglich vorübergehend, wenn eine Risikoschwangerschaft durch ärztliche Atteste nachgewiesen ist oder auch dann, wenn die Niederkunft unmittelbar bevorsteht. Letzteres ergibt sich unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Einheit der Rechtsordnung bereits aus den gesetzlichen Schutzvorschriften des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 MuSchG. In Anlehnung daran ist der Abschiebungsschutz jedoch grundsätzlich auf den Zeitraum von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung der Kindesmutter zu begrenzen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 10. Dezember 2014 - 2 M 127/14 -, juris Rz. 10). Im Zeitraum des Ablaufs der Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG war die Mutterschutzfrist noch lange nicht erreicht. Der voraussichtliche Entbindungstermin ist ausweislich des Mutterschaftspasses der Antragstellerin der 4. August 2018. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 ZPO muss der Antragsteller dazu glaubhaft machen, dass ihm dadurch, dass man ihn auf ein Hauptsacheverfahren verweist, Nachteile entstehen, die bei einem Obsiegen in der Sache nicht mehr ausgeglichen werden können (Anordnungsgrund). Darüber hinaus ist zu prüfen, ob der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Erfolg haben wird (Anordnungsanspruch). Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht glaubhaft gemacht. Der Antragstellerin droht derzeit auf der Grundlage der vollziehbaren Abschiebungsandrohung keine Überstellung nach Polen. Die Antragstellerin befindet sich momentan in der sechswöchigen Mutterschutzfrist vor der Entbindung (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 MuSchG). Zur Sicherstellung des daraus folgenden inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses bedarf es keiner gerichtlichen einstweiligen Anordnung. Das Gericht geht ohne Weiteres davon aus, dass das Bundesamt die Mutterschutzfrist, die sich auf acht Wochen nach der Entbindung erstreckt (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 MuSchG), beachtet und die Ausländerbehörde über das daraus folgende inlandsbezogene Abschiebungshindernis aufgrund einer Reiseunfähigkeit der Antragstellerin entsprechend in Kenntnis setzt. Anhaltspunkte hieran zu zweifeln, bestehen nicht. Das Bundesamt geht in dem streitgegenständlichen Bescheid selbst von einer in dieser Zeit bestehenden Reiseunfähigkeit der Antragstellerin aus. Zu einer anderen Bewertung besteht auch kein Anlass dadurch, dass die Ausländerbehörde am 14. Mai 2018 den Versuch unternommen hat, die Antragstellerin nach Polen abzuschieben. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Mutterschutzfrist noch nicht begonnen. Zwar waren von der Antragstellerin bereits verschiedene Krankheiten bekannt. Es ist aber nicht glaubhaft gemacht, dass das ganze Ausmaß der schwangerschaftsbedingten Komplikationen zu Tage lag. Ein dies im Einzelnen ausführender ärztlicher Befundbericht datiert erst vom 13. Juni 2018. Für die Zeit nach dem Ende der Mutterschutzfrist fehlt es bei derzeitiger Betrachtung bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine Reiseunfähigkeit der Antragstellerin und damit ein bei der Vollziehung der Abschiebungsanordnung zu beachtendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis auch noch nach Ablauf der Mutterschutzfrist bestehen wird. Bei der Präeklampsie bzw. Eklampsie handelt es sich nach den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen um Erkrankungen, die durch die Schwangerschaft verursacht werden und durch die Beendigung der Schwangerschaft wieder verschwinden. Im Hinblick auf die übrigen Erkrankungen der Antragstellerin ist eine Reiseunfähigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht glaubhaft gemacht. Das vorgelegte ärztliche Attest sieht eine erhebliche Gefahr für die Antragstellerin aufgrund der Präeklampsie bzw. Eklampsie. Es verhält sich indes nicht zu den Auswirkungen der übrigen Krankheiten, unter denen die Antragstellerin leidet, auf die Reisefähigkeit. Ebenso wenig ergibt sich aus den weiteren, nicht auf die Dauer der Schwangerschaft beschränkten Erkrankungen der Antragstellerin zum hier nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Es ist weder von der Antragstellerin behauptet noch sonst ersichtlich, dass diese Erkrankungen nicht auch in Polen nach den dortigen Standards (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG) medizinisch versorgt werden können. Wegen der in Polen bestehenden Behandlungsmöglichkeiten folgt das Gericht der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides, auf die es zur Vermeidung von Wiederholungen verweist (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Die Abschiebung der Antragstellerin nach Polen wird nach Ablauf der Mutterschutzfrist, innerhalb welcher der Antragstellerin – wie dargelegt – keine Abschiebung droht, aller Voraussicht nach auch im Übrigen tatsächlich möglich sowie rechtlich zulässig sein, die Durchführbarkeit der Abschiebung im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG somit feststehen. Polen hat mit Schreiben vom 28. Februar 2018 seine Bereitschaft zur Übernahme der Antragstellerin nach Art. 18 Abs. 1 c) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 v. 29. Juni 2013, S. 31; im Folgenden: Dublin III-VO), erklärt. Dass das von der Bundesrepublik Deutschland für die Antragstellerin durchgeführte Wiederaufnahmeverfahren nicht den Vorgaben der Art. 23 ff. Dublin III-VO entsprochen hat, ist – unabhängig von der Frage, ob die Antragstellerin sich auf einen Verfahrensfehler in rechtlicher Hinsicht berufen könnten – nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat insoweit auch nichts Entsprechendes vorgetragen. Die aus § 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO folgende Frist für die Überstellung der Antragstellerin wird nach Ablauf der Mutterschutzfrist auch noch nicht abgelaufen sein. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Nach § 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO beginnt die Frist mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Zwar hat die Antragstellerin gegen die Abschiebungsanordnung keinen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestellt, dem nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG von Gesetzes wegen für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens eine aufschiebende Wirkung zukäme, so dass mit der Bekanntgabe eines diesen Antrag ablehnenden gerichtlichen Beschlusses die sechsmonatige Überstellungsfrist erneut in Lauf gesetzt würde (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Beschl. v. 27. April 2016 - 1 C 22.15 -, juris). Dies muss aber gleichermaßen gelten, wenn – wie hier – im Hinblick auf eine drohende Vollziehung der noch nicht bestandskräftigen Abschiebungsanordnung, die Gegenstand eines anhängigen Hauptsacheverfahrens ist, gegen die ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aber infolge des Ablaufs der Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht mehr gestellt werden kann, ausnahmsweise ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft ist. Lässt man einen vorläufigen Rechtsschutz gegen die nicht bestandskräftige Abschiebungsanordnung unter den genannten Voraussetzungen im Ausnahmefall über § 123 Abs. 1 VwGO zu, darf ein Antragsteller hierdurch nicht besser gestellt werden, als wenn er die in diesem Verfahren gegen die Abschiebungsanordnung erhobenen Einwände ohne Erfolg fristgemäß in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO geltend gemacht hätte. Dies zugrunde gelegt bedarf es keiner weiteren Erörterung der Frage, welche Folgen es für den Lauf der Überstellungsfrist des § 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO hat, wenn die zuständigen Behörden aus Rechtsgründen – hier dem Bestehen eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses infolge der Anwendung des Rechtsgedankens der gesetzlichen Mutterschutzfrist – lediglich vorübergehend an der Durchführung der Abschiebung gehindert sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.