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Urteil

3 A 311/16

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Gegen den Bescheid, mit dem die Krankenhausplanungsbehörde einem Beschluss der Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze die Genehmigung erteilt, ist allein die Anfechtungsklage statthaft.(Rn.25) 2. Ein Mehrleistungsabschlag ist nur dann gerechtfertigt, wenn die zusätzlich vereinbarten Leistungen tatsächlich auch zu einer Erhöhung des Erlösbudgets des Krankenhauses führen.(Rn.30) 3. Auch bei Hochschulkliniken müssen Kapazitätserweiterungen mit dem Einverständnis der Krankenhausplanungsbehörde des Landes vorgenommen werden, um eine Ausnahme vom Mehrleistungsabschlag gemäß § 4 Abs. 2a Satz 3 KHEntgG zu begründen.(Rn.34) 4. Die Genehmigung der Krankenhausplanungsbehörde ist auch dann in Gänze aufzuheben, wenn der Beschluss der Schiedsstelle nur in einem Punkt nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht.(Rn.47)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen den Bescheid, mit dem die Krankenhausplanungsbehörde einem Beschluss der Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze die Genehmigung erteilt, ist allein die Anfechtungsklage statthaft.(Rn.25) 2. Ein Mehrleistungsabschlag ist nur dann gerechtfertigt, wenn die zusätzlich vereinbarten Leistungen tatsächlich auch zu einer Erhöhung des Erlösbudgets des Krankenhauses führen.(Rn.30) 3. Auch bei Hochschulkliniken müssen Kapazitätserweiterungen mit dem Einverständnis der Krankenhausplanungsbehörde des Landes vorgenommen werden, um eine Ausnahme vom Mehrleistungsabschlag gemäß § 4 Abs. 2a Satz 3 KHEntgG zu begründen.(Rn.34) 4. Die Genehmigung der Krankenhausplanungsbehörde ist auch dann in Gänze aufzuheben, wenn der Beschluss der Schiedsstelle nur in einem Punkt nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht.(Rn.47) Die Klage, über die das Gericht trotz Ausbleibens der Beigeladenen zu 3., 4. und 6. verhandeln und entscheiden konnte, weil die genannten Beigeladenen in der Ladung hierauf hingewiesen worden sind (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Alleiniger Gegenstand der Klage ist die Genehmigung des Beschlusses der Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze vom 6. Mai 2016 mit Bescheid des Beklagten vom 15. November 2016. Zwar betreffen die Einwände der Klägerin gegen den Beschluss der Schiedsstelle nur den dort festgesetzten Mehrleistungsabschlag. Eine Klage gerichtet auf die Verpflichtung des Beklagten, dem Schiedsstellenbeschluss vom 6. Mai 2016 ausgenommen die Festsetzung des Mehrleistungsabschlags die Genehmigung zu erteilen, scheidet dennoch als prozessual zulässige Möglichkeit, eine Festsetzung der von der Schiedsstelle bestimmten Krankenhauspflegesätze ohne einen Mehrleistungsabschlag zu erreichen, aus. Eine vom Schiedsstellenbeschluss inhaltlich abweichende Genehmigungserteilung kann nur im Wege der gerichtlichen Aufhebung der Genehmigung auf den Weg gebracht werden. Die für die Entscheidung über die Genehmigung des Schiedsstellenbeschlusses zuständige Behörde wird durch die gerichtliche Aufhebung der Genehmigung zur Neubescheidung des Antrags der Beigeladenen auf Genehmigung der Festsetzungen der Schiedsstelle im Beschluss vom 6. Mai 2016 bzw. des Antrags der Klägerin, dem Beschluss der Schiedsstelle die Genehmigung zu versagen, verpflichtet. Dies folgt daraus, dass das KHEntgG der zuständigen Landesbehörde ausschließlich die Alternative zubilligt, die Vereinbarung über die Krankenhauspflegesätze oder eine entsprechende schiedsgerichtliche Festsetzung zu genehmigen oder die Genehmigung wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des KHEntgG oder sonstiges Recht zu versagen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 KHEntgG in der für das hier streitbefangene Vereinbarungsjahr 2015 maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 2014, BGBl. I S. 2222). Eine Befugnis zu einer von den Vereinbarungen oder Festsetzungen abweichenden Gestaltung ist ihr nicht eröffnet. Inhaltliche Festlegungen sind ausschließlich Sache der Vertragsparteien, denen im gesetzlichen Rahmen Gestaltungsfreiheit zukommt. Sie bestimmen mit ihrem Genehmigungsantrag das Genehmigungssubstrat, das die Behörde von sich aus nicht verändern kann. Entsprechend ist die gerichtliche Kontrolle auf die Wahrung des rechtlichen Rahmens beschränkt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 30. Mai 2013 - 3 C 16.12 -, juris Rz. 15) und kann das Gericht den Beklagten nicht zu einer Entscheidung mit einem bestimmten Inhalt verpflichten. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 15. November 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 18 Abs. 5 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes – KHG – vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886) in der für das hier streitentscheidende Veranlagungsjahr 2015 zuletzt durch Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geänderten Fassung i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG in der hier maßgeblichen Fassung werden die Festsetzungen, welche die Schiedsstelle im Verfahren nach § 13 KHEntgG anstelle der Vertragsparteien getroffen hat, von der zuständigen Landesbehörde genehmigt, wenn sie den Vorschriften des KHEntgG sowie sonstigem Recht entsprechen. Dies ist bei dem Beschluss der Schiedsstelle vom 6. Mai 2016 nicht der Fall. Die hier allein streitbefangene Festsetzung eines sog. Mehrleistungsabschlags steht nicht vollumfänglich im Einklang mit den Vorschriften des KHEntgG. Der Beklagte als insoweit zuständige Landesbehörde (vgl. § 1 Abs. 2 des Krankenhausgesetzes Sachsen-Anhalt – KHG LSA – vom 14. April 2005 [GVBl. LSA S. 203], im hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2013 [GVBl. LSA S. 240, 241], i. V. m. Ziff. II.5. des im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 [MBl. LSA S. 217]) hätte dem Beschluss der Schiedsstelle folglich die Genehmigung versagen müssen. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Erhebung eines Mehrleistungsabschlags ist § 4 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG in der für das Vereinbarungsjahr 2015 maßgeblichen Fassung. Danach gilt abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 KHEntgG für Leistungen, die im Vergleich zur Vereinbarung für das laufende Kalenderjahr zusätzlich im Erlösbudget berücksichtigt werden, ein Vergütungsabschlag in Höhe von 25 Prozent (Mehrleistungsabschlag). Nach § 4 Abs. 2a Satz 3 KHEntgG in der für den Vereinbarungszeitraum 2015 maßgeblichen Fassung gilt der Mehrleistungsabschlag nicht für zusätzlich vereinbarte Entgelte mit einem Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln, bei Transplantationen sowie bei zusätzlichen Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms des Landes; im Übrigen können die Vertragsparteien zur Vermeidung unzumutbarer Härten einzelne Leistungen von der Erhebung des Abschlags ausnehmen, ferner können sie für einzelne Leistungen oder Leistungsbereiche Ausnahmen vom Mehrleistungsabschlag aufgrund besonderer Qualitätsvereinbarungen festlegen. Der von dem Beklagten genehmigte Schiedsstellenbeschluss legt im Hinblick auf den dort festgesetzten Mehrleistungsabschlag teilweise Leistungssteigerungen zugrunde, die keine Berücksichtigung hätten finden dürfen, sieht aber zu Recht die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 2a Satz 3 KHEntgG teilweise als nicht gegeben an. Da das Erlösbudget nach § 4 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG voll- und teilstationäre Leistungen umfasst, die mit Fallpauschalen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG) oder Zusatzentgelten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KHEntgG) vergütet werden, sind Mehrleistungen in beiden Bereichen abschlagsrelevant. Wie bereits der Wortlaut des § 4 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG („zusätzliche Leistungen“) verdeutlicht, sind zur Ermittlung der Voraussetzungen für einen Mehrleistungsabschlag zunächst die Mengen der für den Vereinbarungszeitraum angenommenen – der Vereinbarung des Erlösbudgets prognostisch zugrunde gelegten – Leistungen, die mit Fallpauschalen und bundesweiten Zusatzentgelten vergütet werden, mit den für den vorangegangenen Vereinbarungszeitraum zugrunde gelegten Leistungsmengen zu vergleichen. Eine dabei festgestellte Leistungsmengensteigerung muss zu einer Budgeterhöhung führen. Dies gebieten Sinn und Zweck des Mehrleistungsabschlags. Dieser ist vom Gesetzgeber als Instrument zur Begrenzung des Ausgabenzuwachses für Krankenhausleistungen eingeführt worden, um die Ausgaben vor allem der gesetzlichen Krankenversicherung zu stabilisieren (vgl. BT-Drs. 17/3040, S. 17 f., 34). Der Abschlag mindert die Erlöse aus Mehrleistungen bei den Krankenhäusern und entlastet in entsprechender Höhe die Kostenträger. Dadurch sinkt der Anreiz für Leistungszuwächse (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. September 2015 - 3 C 9.14 -, juris Rz. 18). Der Gesetzgeber ist bei der Einführung des Mehrleistungsabschlags davon ausgegangen, dass dieser die Krankenhausträger betriebswirtschaftlich nicht unangemessen belastet, da ihnen die zusätzlich vereinbarten Leistungen jedenfalls im Übrigen, d. h. bei einem Abschlag von 25 % zumindest zu 75 %, vergütet werden (vgl. BT-Drs. 17/3040, S. 18, 34; s. zur Festschreibung auf 25 % BT-Drs. 17/9992, S. 26; zur Verhältnismäßigkeit des Mehrleistungsabschlags BVerwG, Urt. v. 16. September 2015 - 3 C 9.14 -, a. a. O. Rz. 19 ff.). Diese Annahme würde aber dann nicht zutreffen, die gesetzgeberische Vorstellung mithin unberücksichtigt bleiben, wenn die im Vergleich zum Vorjahr vereinbarten Mehrleistungen im Ergebnis überhaupt nicht zu einer Steigerung des Erlösbudgets führen würden, der Mehrleistungsabschlag aber dennoch zur Anwendung käme. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn Mehreinnahmen aufgrund von Leistungssteigerungen auf der einen Seite durch einen Rückgang bei anderen Entgelten kompensiert werden (vgl. Gamperl, in: Dietz/Bofinger, KHEntgG, § 4 IV.7.). Für die Kostenträger entstehen hier keine Mehrausgaben, welche den Ansatz eines Vergütungsabschlags nach den dargestellten gesetzgeberischen Annahmen rechtfertigen. Da nach den vorstehenden Ausführungen mehrleistungsabschlagsrelevant allein das Erlösbudget erhöhende Leistungszuwächse sind, bleiben Steigerungen des Erlösbudgets unberücksichtigt, die auf Veränderungen im System zur Berechnung der Fallpauschalen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG oder der bundesweiten Zusatzentgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KHEntgG beruhen (vgl. Vollmöller, in: Dettling/Gerlach, Krankenhausrecht, § 4 KHEntgG Rn. 15). Von den Faktoren, welche die Höhe des Erlösbudgets verändern, unterliegen allein die Art der zu erbringenden Leistungen sowie deren Menge der Vereinbarungskompetenz der Vertragsparteien (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG). Die Entgelthöhe für einen Behandlungsfall ergibt sich für den Bereich der Leistungen, die über Fallpauschalen vergütet werden, rein rechnerisch durch Multiplikation der jährlich in einem bundeseinheitlichen Entgeltkatalog (Fallpauschalenkatalog, für das hier in Rede stehende Vereinbarungsjahr 2015 Anlage 1 der zwischen dem GKV-Spitzenverband, dem Verband der Privaten Krankenversicherung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft getroffenen Fallpauschalenvereinbarung vom 23. September 2014, FPV 2015) für eine Vielzahl von Leistungsarten (sog. Diagnosegruppen, Diagnosis Related Groups, DRG) festgelegten Bewertungsrelationen (BWR) mit dem sog. Landesbasisfallwert nach § 10 Abs. 1 KHEntgG (vgl. §§ 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 KHEntgG). Die Höhe der Zusatzentgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KHEntgG ergibt sich bundeseinheitlich aus dem Zusatzentgelte-Katalog (für das Jahr 2015 Anlagen 2 und 5 FPV 2015). Nach dem Sinn und Zweck des Mehrleistungsabschlags, den Anreiz für Krankenhausträger zu vermindern, mehr Leistungen als im vorausgehenden Zeitraum zu vereinbaren, durch welche die Ausgaben der Kostenträger für Krankenhausleistungen steigen, wäre es nicht sachgerecht, Erhöhungen des Erlösbudgets als mehrleistungsabschlagsrelevant zu behandeln, die auf eine Veränderung der Berechnungsparameter zurückzuführen sind, auf welche die Vertragsparteien, insbesondere die Krankenhausträger, keinen unmittelbaren Einfluss haben. So kann eine Steigerung der Ausgaben der Kostenträger im Vergleich zum vorausgehenden Vereinbarungszeitraum auch darauf beruhen, dass sich der Landesbasisfallwert ändert, den nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG die in § 18 Abs. 1 Satz 2 KHG genannten Beteiligten auf Landesebene jährlich mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG vereinbaren. Ebenso können sich die Höhe der jährlich zu bestimmenden bundeseinheitlichen Zusatzentgelte oder die Bewertungsrelationen für die DRG ändern (höhere Bewertung gleicher Leistungen, sog. Katalogeffekt). Bei der Betrachtung der Voraussetzungen für einen Mehrleistungsabschlag muss eine festgestellte Erhöhung des Erlösbudgets um solche Preiseffekte bereinigt werden (vgl. Gamperl, a. a. O.; Vollmöller, a. a. O.). In Anwendung dieser Grundsätze ergeben sich für das streitgegenständliche Jahr 2015 im Bereich der Leistungen der Klägerin, die mit Fallpauschalen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG vergütet werden, bei Ausklammerung der Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 2a Satz 3 KHEntgG Mehrleistungen im Umfang von 1.678,612 BWR. Dabei sind dem Vergleich der für das Jahr 2014 vereinbarten Leistungsmengen mit der Menge der Leistungen bezogen auf das Jahr 2015 die bereits im Zeitpunkt der Entscheidung der Schiedsstelle bekannten Ist-Zahlen für 2015 zugrunde zu legen. Zwar geht der Gesetzgeber in § 4 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG von einem Vergleich der vereinbarten Leistungsmenge des laufenden Kalenderjahres mit den für das folgende Vereinbarungsjahr vorgesehenen (voraussichtlichen) Leistungen aus. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass die Vertragsparteien die Krankenhauspflegesätze für das nächste Kalenderjahr vereinbaren (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 KHEntgG). Danach wäre das „laufende Kalenderjahr“ hier das Jahr 2014. Allerdings ist im Jahr 2014 für den Vereinbarungszeitraum 2015 keine Einigung zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zustande gekommen. Es wäre indes nicht sachgerecht, in Kenntnis der von der Klägerin im Jahr 2015 bereits erbrachten Leistungen ein abweichendes Erlösbudget zu vereinbaren. Dies käme über Mehr- oder Mindererlösausgleiche im folgenden Jahr (vgl. § 4 Abs. 3 KHEntgG) einer systemfremden Rabatt- bzw. Zuschlagsvereinbarung gleich (vgl. Gamperl, in: Dietz/Bofinger, KHEntgG, § 4 III.1.). Hiervon ausgehend ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Schiedsstelle für das Jahr 2015 im Bereich der DRG-Fallpauschalen von 64.688,034 BWR ausgegangen ist. Für das Jahr 2014 haben die Klägerin und die Beigeladenen im Bereich der DRG-Fallpauschalen 62.803,990 BWR vereinbart. Diesbezüglich sind ausweislich des klaren Wortlauts von § 4 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG („im Vergleich zur Vereinbarung für das laufende Kalenderjahr“) nicht die – ebenfalls bekannten – Ist-Zahlen zugrunde zu legen. Für den Vergleich mit den Ist-Zahlen des Jahres 2015 sind die vereinbarten Leistungszahlen des Jahres 2014 zur Berücksichtigung des sog. Katalogeffektes mit dem Fallpauschalenkatalog 2015 zu bewerten (vgl. hierzu Gamperl, in: Dietz/Bofinger, KHEntgG, § 4 IV.7.). Nach den Berechnungen der Schiedsstelle ergeben sich hierbei für das Jahr 2014 im Bereich der DRG-Fallpauschalen 63.009,422 BWR, was die Beteiligten im Klageverfahren nicht (mehr) in Zweifel gezogen haben. Die Differenz zu den Ist-Zahlen 2015 beträgt 1.678,612 BWR (64.688,034 BWR - 63.009,422 BWR). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Festsetzung eines an diesen Leistungsmengenzuwachs im Bereich der DRG-Fallpauschalen anknüpfenden Mehrleistungsabschlags nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich die im Jahr 2015 erbrachten – nach den Angaben der Klägerin ursprünglich im Umfang von 2.039,089 BWR kalkulierten – Mehrleistungen im Bereich der Herzchirurgie als zusätzliche Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung im Sinne des Ausnahmetatbestandes des § 4 Abs. 2a Satz 3 KHEntgG darstellten. Der Ausnahmetatbestand der "zusätzlichen Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung" verlangt, dass sich die Bereitstellung der zusätzlichen Kapazitäten durch das Krankenhaus der zuständigen Krankenhausplanungsbehörde zurechnen lässt. Dieser Zurechnungszusammenhang ist nicht erst bei einer Ausweisung der Kapazitätserweiterung im Krankenhausplan gegeben. Umgekehrt genügt es nicht, dass die zusätzlichen Kapazitäten nicht in Widerspruch zu den Festlegungen im Krankenhausplan stehen. Beschränkt sich nämlich die Krankenhausplanung des Landes auf eine Rahmenplanung, die keine detaillierte Ausweisung von kapazitätserweiternden Maßnahmen vorsieht, kann sich von vornherein kein Widerspruch zu den Festlegungen der Krankenhausplanung ergeben. Damit würde es aber an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen der Kapazitätserweiterung und der Krankenhausplanung fehlen. Für die Zurechnung kommt es nicht darauf an, ob die zusätzlichen Kapazitäten durch die Krankenhausplanung "verursacht" sind, also die Krankenhausplanung den Anstoß für die Erweiterung der Kapazitäten in einem Krankenhaus gegeben hat. Entscheidend für den Zurechnungszusammenhang ist, dass die Krankenhausplanungsbehörde die zusätzlichen Kapazitäten gebilligt und damit bestätigt hat, dass die Maßnahme aus Sicht der Krankenhausplanung erwünscht ist. Hierfür genügt neben entsprechenden Ausweisungen und Festlegungen im Landeskrankenhausplan jede sonstige Erklärung der Krankenhausplanungsbehörde, sofern sich daraus die Billigung der zusätzlichen Kapazitäten entnehmen lässt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 16. September 2015 - 3 C 9.14 -, juris Rz. 26 ff.). Diese Grundsätze gelten nicht nur für sog. Plankrankenhäuser, sondern auch für Hochschulkliniken wie die Klägerin, ungeachtet des Umstandes, dass Hochschulkliniken krankenhausplanungsrechtlich eine Sonderstellung einnehmen. Hochschulkliniken sind einerseits Einrichtungen von Forschung und Lehre, die dem Schutz des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unterfallen. Andererseits nehmen sie als Krankenhäuser der Maximalversorgung staatliche Versorgungsaufgaben wahr, indem sie bei der allgemeinen stationären Krankenversorgung der Bevölkerung mitwirken (vgl. Stollmann/Quaas/Dietz, in: Dietz/Bofinger, KHG, § 5 II.1.). Ihr Versorgungsauftrag ergibt sich anders als bei den sog. Plankrankenhäusern nicht aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den zu dessen Durchführung erlassenen Feststellungsbescheiden, sondern aus ihrer landesrechtlichen Anerkennung als Hochschulklinik (vgl. §§ 108 Nr. 1, 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V), dem Krankenhausplan sowie – wie auch bei den Plankrankenhäusern – einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 2 KHEntgG). Soweit eine Hochschulklinik – wie hier die Klägerin durch Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 2014 – gleichwohl durch einen Feststellungsbescheid der Krankenhausplanungsbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG in den Krankenhausplan aufgenommen wird, hat dies – anders als bei Plankrankenhäusern (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. April 2011 - 3 C 17.10 -, juris Rz. 12 ff.) – lediglich deklaratorischen Charakter (vgl. Quaas, MedR 2010, 149 [152 f.]). Die Errichtung der Klägerin als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts beruht auf § 7 Abs. 1 Satz 1 HMG LSA. Ihr Versorgungsauftrag ist in § 8 Abs. 2 Satz 1 HMG LSA dahingehend beschrieben, dass sie Aufgaben der Krankenversorgung im für Forschung und Lehre der O.-Universität A-Stadt, der sie nach § 7 Abs. 1 HMG LSA zugeordnet ist, gebotenen Umfang wahrnimmt. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 HMG LSA erbringt sie darüber hinaus im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Finanzmittel Leistungen nach dem KHG LSA und anderen einschlägigen gesundheitsrechtlichen Vorschriften, Leistungen in der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Ärzte und Ärztinnen sowie der Angehörigen nichtärztlicher medizinischer Berufe und erfüllt in diesem Rahmen weitere ihr übertragene Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens. Näheres wie die einzelnen Fachgebiete und Planungsschwerpunkte, in denen die Klägerin Leistungen der Krankenversorgung anbietet, ergibt sich aus dem Krankenhausplan vom 4. März 2014 (MBl. LSA S. 98 ff.). Dass sich der Versorgungsauftrag einer Hochschulklinik – hier der Klägerin – nach § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 KHEntgG nicht nur aus ihrer landesrechtlichen Anerkennung, sondern auch aus dem Krankenhausplan ergibt, zwingt indes nicht zu dem Schluss, dass die Krankenhausplanungsbehörde die eigene Planung der Hochschulklinik bestimmen bzw. den Rahmen für Inhalt und Umfang ihrer Planungen zur Erfüllung ihres Versorgungsauftrags im Einzelnen vorgeben darf. Nach § 3 Abs. 1 Satz 5 KHG LSA sind die Hochschulkliniken in den Krankenhausplan (lediglich) auch einzubeziehen, soweit sie der allgemeinen stationären Versorgung der Bevölkerung dienen. „Einbeziehen“ heißt nicht unbedingt „vorgeben“ oder „bestimmen“. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu den Plankrankenhäusern, den der (Bundes-)Gesetzgeber in § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass deren Versorgungsauftrag sich aus den „Festlegungen des Krankenhausplans“ in Verbindung mit den Feststellungsbescheiden ergibt, während in Bezug auf die Hochschulkliniken in § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 KHEntgG neben der landerechtlichen Anerkennung und der ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V nur allgemein der „Krankenhausplan“ als Quelle für die Bestimmung des Versorgungsauftrags genannt ist. Soweit sich aus dem Krankenhausplan Einzelheiten zu Art und Umfang des Versorgungsauftrags der Hochschulklinik ergeben, bedeutet dies nicht zwingend, dass der Versorgungsauftrag auch durch den Krankenhausplan mit konstitutiver Wirkung definiert wird. Ob daraus folgt, dass die inhaltliche Ausgestaltung des Versorgungsauftrags weitgehend der Planung durch die Hochschule selbst überlassen ist und die Krankenhausplanungsbehörde diese autonom getroffene Entscheidung als gegeben zugrunde legen muss (vgl. insoweit Quaas, MedR 2010, 149 [152 ff.]; VG Köln, Urt. v. 15. April 2008 - 7 K 3870/06 -, juris Rz. 22), wenn sie den Bedarf an stationären Krankenbehandlungskapazitäten zur Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung festlegt und bestimmt, welche Krankenhäuser in welchem Umfang und mit welcher fachlichen Ausrichtung diesen Bedarf decken sollen (vgl. §§ 1, 6 KHG, 1, 3 KHG LSA), bedarf keiner weiteren Erörterung. Denn selbst wenn einer Hochschulklinik – hier der Klägerin – eine weitgehende Autonomie bezüglich der Planung ihrer Kapazitäten mit einer Art Bindungswirkung für die Landeskrankenhausplanung zuerkannt würde, ergäben sich hieraus in Bezug auf die im vorliegenden Fall in Rede stehende Ausnahme von der Festsetzung eines Mehrleistungsabschlags wegen „zusätzlicher Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung“ nach § 4 Abs. 2a Satz 3 KHEntgG keine von den oben genannten Grundsätzen abweichenden Voraussetzungen. Die autonomen Planungen der Hochschulklinik treten bei der Frage, ob zusätzliche Kapazitäten „aufgrund der Krankenhausplanung“ vorliegen, nicht an die Stelle der Krankenhausplanung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Vielmehr bedarf es bei Kapazitätserweiterungen von Hochschulkliniken ebenfalls des Einverständnisses der Krankenhausplanungsbehörde des Landes, um eine Ausnahme nach § 4 Abs. 2a Satz 3 KHEntgG zu begründen. Eine andere Auslegung findet im Gesetzeswortlaut keine Stütze und widerspräche dem Sinn und Zweck des Ausnahmetatbestandes. Mit dem Mehrleistungsabschlag sollen – wie bereits dargestellt – Anreize für Leistungszuwächse und daraus resultierende Erlössteigerungen der Krankenhäuser verringert werden, um die Ausgaben der Kostenträger zu stabilisieren. Die damit verbundene Eingriffswirkung wird dadurch abgemildert, dass § 4 Abs. 2a Satz 3 KHEntgG bestimmte Mehrleistungen von dem Abschlag ausnimmt. Dabei hat der Gesetzgeber bei der Ausnahme „zusätzliche Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung“ Leistungszuwächse im Blick gehabt, die durch die Krankenhausplanung des Landes begründet sind (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drs. 17/3696, S. 52). In dem Ausnahmetatbestand kommt somit eine gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck, nach welcher das Interesse der Kostenträger an der Vermeidung eines Ausgabenzuwachses ausnahmsweise dann hinter das Interesse des Krankenhausträgers an einer ungekürzten Vergütung der von ihm zu erbringenden Mehrleistungen zurücktreten muss, wenn die Schaffung zusätzlicher Kapazitäten die Billigung der Krankenhausplanungsbehörde gefunden hat. Denn mit dem erteilten Einverständnis macht die Krankenhausplanungsbehörde letztlich deutlich, dass die Kapazitätserweiterung im öffentlichen Interesse der Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten Krankenversorgung der Bevölkerung liegt. Den Krankenhausträger wegen dieser Kapazitätserweiterung gleichwohl dem Mehrleistungsabschlag zu unterwerfen, wäre vor diesem Hintergrund nicht sachgerecht. Diese das Absehen vom Mehrleistungsabschlag rechtfertigenden Gründe fehlten aber, wenn eine Hochschulklinik in den Genuss des Ausnahmetatbestandes der „zusätzlichen Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung“ bei einer allein auf ihrem Willen beruhenden Kapazitätsausweitung käme, ohne dass die Krankenhausplanungsbehörde diese zuvor ausdrücklich gebilligt hat. Eine derart weite Auslegung des § 4 Abs. 2a Satz 3 KHEntgG würde das Regel-Ausnahme-Verhältnis der Ausnahmen vom Mehrleistungsabschlag aufweichen und die mit dem Mehrleistungsabschlag verfolgte Zielsetzung in Frage stellen. Fehlentwicklungen bei den Leistungszuwächsen kann umso effektiver mit dem Mehrleistungsabschlag entgegengewirkt werden, je geringer die Zahl der Ausnahmen von dem Abschlag ausfällt. Dementsprechend sind die Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 2a Satz 3 KHEntgG eng auszulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. September 2015 - 3 C 9.14 -, juris Rz. 32, 34). Für diese Auslegung streitet auch die tatbestandliche Parallele mit dem Ausnahmetatbestand der „zusätzlichen Kapazitäten aufgrund des Investitionsprogrammes des Landes“ nach § 4 Abs. 2a Satz 3 KHEntgG. Die Aufnahme des Investitionsvorhabens eines Krankenhauses in das Landesinvestitionsprogramm besagt, dass die Maßnahme die Voraussetzungen für eine staatliche Förderung erfüllt (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG). Wird das auf die Schaffung zusätzlicher Kapazitäten gerichtete Investitionsvorhaben eines Krankenhauses mit öffentlichen Mitteln gefördert, kommt darin zum Ausdruck, dass die mit der Kapazitätsausweitung verbundenen Leistungszuwächse gebilligt werden. Dem entspricht es, diese Mehrleistungen von dem Vergütungsabschlag auszunehmen. Für die parallel in § 4 Abs. 2a Satz 3 KHEntgG genannte Ausnahme der zusätzlichen Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung kann nichts anderes gelten. Die Regelung in einem einheitlichen Tatbestand zeigt, dass der Gesetzgeber beide Sachverhalte denselben Anwendungsvoraussetzungen unterstellen wollte (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 16. September 2015 - 3 C 9.14 -, juris Rz. 33). Eine andere Auslegung gebietet auch nicht der grundrechtliche Schutz des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, unter den die O.-Universität gestellt ist. Die Klägerin nimmt Aufgaben der Krankenversorgung zum einen im für Forschung und Lehre gebotenen Umfang wahr (§ 8 Abs. 2 Satz 1 HMG LSA). Hierbei hat sie sicherzustellen, dass die Mitglieder der Universität die durch Art. 10 Abs. 3 der Verfassung sowie die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Grundrechte wahrnehmen können (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 HMG LSA). Zum anderen nimmt die Klägerin aufgrund ihrer landesrechtlichen Anerkennung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts – und zwar losgelöst von ihrer Funktion für Forschung und Lehre – allgemein an der Krankenversorgung teil (vgl. Quaas, MedR 2010, 149 [150 f.]; s. auch §§ 8 Abs. 2 Satz 2 HMG LSA, 108 Nr. 1, 109 Abs. 1 und 4 Satz 3 SGB V). Die ohne Bezug zur Forschung und Lehre allein der Krankenversorgung dienende ärztliche Tätigkeit ist indes dem Schutz des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG entzogen. So verhält es sich hier im Hinblick auf die von der Klägerin angeführten zusätzlichen Kapazitäten. Nach dem Vorbringen der Klägerin seien die Mehrleistungen im Bereich der DRG-Fallpauschalen vor allem darauf zurückzuführen, dass seit Ende 2013 an der Klinik für Herz- und Thoraxchirurgie ein neuer Chefarzt tätig sei, der nunmehr komplexe Eingriffe durchführe, welche bis dahin an anderen Herzzentren außerhalb Sachsen-Anhalts vorgenommen worden seien, und durch die Einführung innovativer Verfahren ein weiteres Behandlungsspektrum als bislang abdecke. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass diese zusätzlichen Leistungen vorrangig zu Forschungs- und Lehrzwecken durchgeführt worden sind. Gleiches gilt für die von der Klägerin angeführte Erhöhung der Bettenkapazitäten im Bereich der Herz- und Thoraxchirurgie. Vielmehr enthält der Umlaufbeschluss des Aufsichtsrates der Klägerin vom 16. April 2013 über die Ausstattung der Klinik für Herz- und Thoraxchirurgie im Rahmen der Berufungsverhandlung zur Besetzung der W3-Professur für Herzchirurgie deutliche Hinweise darauf, dass die angesprochene Kapazitätserhöhung im Sinne der Verbesserung der Patientenversorgung und einer Erlössteigerung vorgenommen worden ist. In dem Beschluss ist die Rede davon, dass im Rahmen der Neubesetzung „das volle Spektrum der interdisziplinären Behandlung der Herzinsuffizienz abgebildet werden“ solle. Daneben solle „der Anteil rekonstruktiver und minimalinvasiver Herzklappenchirurgie in Zusammenarbeit mit der Klinik für Kardiologie gesteigert werden.“ Hierzu gehörten „die bisher im Norden Sachsen-Anhalts nicht angebotenen Mitral- und Trikuspidalklappenrekonstruktionen“. Zudem ist von im Einzelnen konkret benannten Behandlungen die Rede, welche „zu dem erweiterten Leistungsspektrum“ gehörten. Für den Ausbau des Bereichs Thoraxchirurgie seien weitere Investitionen erforderlich, was „zur Sicherstellung der onkologischen und thoraxchirurgischen Basisversorgung der Patienten am Universitätsklinikum A-Stadt“ geschehe. Mit der Berufung eines Nachfolgers für die zu besetzende Stelle müsse „die Ausstattung grundsätzlich modernisiert werden“, da die „geplante Leistungserweiterung mit innovativen Therapien zur Erlössteigerung“ mit dem vorhandenen Gerätebestand nicht realisierbar sei. Es seien 2 Mio Euro erforderlich, „um die Leistungserweiterung in der Maßnahme 7 des vom Aufsichtsrat in der 22. Sitzung zur Kenntnis genommenen Maßnahmeplanes 2013-2017 zur Konsolidierung der wirtschaftlichen Ergebnisse des Universitätsklinikums A-Stadt zu realisieren“. Ab 2014 würden jährlich Mehrerlöse erwartet. In diesem Sinne verhält sich auch das von der Klägerin angeführte Schreiben des damaligen Ministers für Wissenschaft und Wirtschaft vom 25. April 2016. Danach sollten „im Bereich der Herzgesundheit“, in dem das Land im Bundesvergleich letzte Plätze einnehme, „erhebliche Anstrengungen“ unternommen werden, „um die Gesundheitsversorgung der Bürgerinnen und Bürger unseres Landes zu verbessern“. In diesem Zusammenhang seien u. a. die „Leistungssteigerungen in den Herzzentren der beiden Universitätsklinika, insbesondere auch im Zusammenhang mit neu berufenen Professoren“ zu nennen. Schließlich weist auch der damalige Minister für Arbeit und Soziales in seinem Schreiben vom 19. April 2016 zum Ausbau der Herzchirurgie der Klägerin auf die weiter zunehmende „Zahl der Menschen mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen“ hin. Im nördlichen Sachsen-Anhalt und darüber hinaus seien „eine starke Herz-Kreislauf-Medizin vorzuhalten und neue Versorgungs-, Ausbildungs- und Forschungsstrukturen zu etablieren“. Bei der Besetzung der Professur für Herz- und Thoraxchirurgie im Jahr 2013 sei darauf geachtet worden, „dass hierfür eine herausragende Persönlichkeit gesucht wird, die neue und innovative herzchirurgische Methoden etabliert“. Hierzu habe die Klägerin „erhebliche Mittel investiert, um die Herzchirurgie entsprechend geräte- und personaltechnisch auszustatten.“ Da ein Teil der „besonders hochwertigen Leistungen, z. B. auch der Herzchirurgie“, zum damaligen Zeitpunkt nicht in Sachsen-Anhalt erbracht worden seien, habe es „verschiedene Gespräche unter Beteiligung des Ministeriums für Wissenschaft und Wirtschaft sowie des Ministeriums für Arbeit und Soziales“ gegeben, in denen „Wege gesucht wurden, diese Leistungen im Bundesland erbringen zu lassen.“ Selbst wenn die in Rede stehende Kapazitätserweiterung vorrangig Forschungs- und Lehrzwecken gedient hätte, wären die damit verbundenen Mehrleistungen im Bereich der Krankenversorgung nicht ohne Weiteres den Regelungen über den Mehrleistungsabschlag entzogen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Leistungssteigerungen im Rahmen des Versorgungsauftrags stets zu einem entsprechend erhöhten Erlösbudget führen, was darauf beruht, dass das Erlösbudget nach § 4 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG leistungsorientiert ermittelt wird (vgl. Gamperl, in: Dietz/Bofinger, KHEntgG, § 4 III.1.). Dies muss unabhängig davon gelten, ob die Krankenversorgung nun auch der Forschung und Lehre gedient hat, zumal sich der Bereich der allgemeinen Krankenversorgung weder praktisch noch rechtlich von der an Forschung und Lehre ausgerichteten Krankenbehandlung trennen lässt (vgl. Quaas, MedR 2010, 149 [150]). Jedenfalls unterfallen beide Bereiche – wie bereits dargestellt – dem Versorgungsauftrag der Hochschulklinik, mit der Folge, dass die Hochschulklinik hierfür Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen geltend machen kann (vgl. § 8 Abs. 1 Sätze 3 und 4 KHEntgG). Dann ist die Hochschulklinik aber grundsätzlich auch den Regelungen des Mehrleistungsabschlags unterworfen. Dem Fall, dass durch die Berücksichtigung eines Mehrleistungsabschlags und die damit verbundenen Vergütungskürzungen (vgl. § 4 Abs. 2a Satz 4 KHEntgG in der für das Vereinbarungsjahr 2015 maßgeblichen Fassung) der Bereich der Forschung und Lehre in erheblichem Umfang eingeschränkt würde, könnte etwa dadurch Rechnung getragen werden, dass die betreffenden Leistungen von der Erhebung des Mehrleistungsabschlags wegen unzumutbarer Härten ausgenommen werden (vgl. § 4 Abs. 2a Satz 3, 2. Hs. KHEntgG in der hier maßgeblichen Fassung). Hierfür hat die Klägerin indes weder etwas vorgetragen noch sind insoweit sonst Anhaltspunkte ersichtlich. Die Klägerin hat die Kapazitätserweiterung nicht mit dem nach den vorstehenden Ausführungen erforderlichen Einverständnis der zuständigen Krankenhausplanungsbehörde vorgenommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann nicht angenommen werden, das Land Sachsen-Anhalt habe die Kapazitätserweiterung gebilligt, weil sowohl der Minister für Wirtschaft und Wissenschaft, der Finanzminister sowie der Minister für Arbeit und Soziales als kraft Gesetzes (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 HMG LSA) dem Aufsichtsrat der Klägerin angehörende Mitglieder an der Fassung des Beschlusses des Aufsichtsrates vom 16. April 2013 über die Freigabe zusätzlicher Finanzmittel für den Ausbau der Herz- und Thoraxchirurgie beteiligt gewesen seien. Entscheidend für das Absehen von einem Mehrleistungsabschlag ist das Einverständnis der für das Land Sachsen-Anhalt konkret handlungsberechtigten – weil zuständigen – Krankenhausplanungsbehörde, hier des Beklagten. Die genannten Minister, darunter der damalige Minister des Beklagten, haben an dem Aufsichtsratsbeschluss vom 16. April 2013 in ihrer Funktion als Mitglieder des Aufsichtsrates mitgewirkt. Ihr Ministeramt hat ihnen lediglich die Stellung eines Aufsichtsratsmitgliedes verschafft. Hieraus allein folgt nicht, dass sie in dieser Funktion für das Land Sachsen-Anhalt rechtsverbindliche Erklärungen im Krankenhausplanungsbereich abgeben konnten. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil die Beschlüsse des Aufsichtsrates der Klägerin nicht einstimmig getroffen werden müssen (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 1 HMG LSA). Lediglich Beschlüsse und Entscheidungen, die den Wirtschaftsplan betreffen, dürfen nicht gegen die Stimme des oder der für Hochschulen zuständigen Ministers oder Ministerin getroffen werden (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 2 HMG LSA). Daraus folgt, dass der für die Krankenhausplanung und -finanzierung zuständige Minister für Arbeit und Soziales bei dem Beschluss über die Kapazitätserweiterung auch hätte überstimmt werden können. Dies macht deutlich, dass einem Aufsichtsratsbeschluss der Klägerin unter Beteiligung des für die Krankenhausplanung und -finanzierung zuständigen Ministers nicht die Wirkung eines ausdrücklich erteilten Einverständnisses der Krankenhausplanungsbehörde in Bezug auf eine Ausnahme vom Mehrleistungsabschlag zukommt. Aus den vorgenannten Gründen vermag auch die von der Klägerin genannte Zielvereinbarung zwischen ihrem Ärztlichen Direktor und dem Aufsichtsrat über eine erwartete Leistungsausweitung im Bereich der Herzchirurgie um mindestens 10 % das – fehlende – Einverständnis der Krankenhausplanungsbehörde nicht zu ersetzen. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Ministerschreiben vom 19. und 25. April 2016 darauf verweist, die Kapazitätserweiterung der Herzchirurgie entspreche dem politischen Willen der Landesregierung, ist dies unmaßgeblich. Um den Mehrleistungsabschlag entgegen der gesetzgeberischen Intention nicht zur Ausnahme werden zu lassen, ist – wie ausgeführt – ein unmissverständliches Einverständnis der für die Krankenhausplanung zuständigen Behörde mit der konkreten Kapazitätsausweitung erforderlich. Eher allgemein gehaltene, wenngleich das Herzzentrum der Klägerin betreffende politische Willensäußerungen einzelner Minister reichen hierfür nicht aus. Eine andere rechtliche Bewertung lässt sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass die Klägerin in das Investitionsprogramm des Landes 2015 aufgenommen worden ist, welches eine Teilfinanzierung des Neubaus des Herzzentrums, Haus 60c, vorsieht. Der Neubau ist – unstreitig – nicht vor 2019 fertiggestellt. D.h. die damit verbundene Kapazitätserweiterung, die willentlich von der Landesregierung begleitet wird und damit grundsätzlich als Anknüpfungspunkt für eine Ausnahme nach § 4 Abs. 2a Satz 3 KHEntgG von einem Mehrleistungsabschlag taugt, ist im hier in Rede stehenden Jahr 2015 überhaupt noch nicht eingetreten. Dass der von der Klägerin angeführte, bereits im Jahr 2013 initiierte und 2015 durch eine Erhöhung der Bettenzahl weiterbetriebene Ausbau des Leistungsangebots der Klinik für Herz- und Thoraxchirurgie bereits vom ausdrücklichen Willen der Krankenhausplanungsbehörde – dem Beklagten – getragen war, folgt hieraus jedenfalls nicht. Von der (Mehr)Leistungsmenge in Höhe von 1.678,612 BWR im Bereich der mit den DRG-Fallpauschalen vergüteten Leistungen sind indes nach § 4 Abs. 2a Satz 3 KHEntgG zusätzliche Entgelte mit einem Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln abzuziehen. Hierauf entfallen 645,560 BWR, die auch die Schiedsstelle in Abzug gebracht hat. Die Klägerin zweifelt diese Leistungsmenge der Sache nach nicht an. Soweit nach ihrem Klagevorbringen auf den Ausnahmetatbestand „zusätzliche Entgelte mit einem Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln“ lediglich 47,983 BWR entfallen, beruht dies nach ihren Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung darauf, dass die hierauf entfallenden Mehrleistungen nicht im Bereich der Herzchirurgie erbracht worden sind, die in der Herzchirurgie zusätzlich erbrachten Leistungen mit einem Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln aber bereits von dem nach ihrer Auffassung erfüllten Ausnahmetatbestand der „Kapazitätsausweitung aufgrund Krankenhausplanung“ erfasst seien und daher nicht nochmals in Abzug gebracht werden dürften. Da dieser Ausnahmetatbestand aber – wie vorstehend dargestellt – nicht erfüllt ist, sind von den auf den Bereich der DRG-Fallpauschalen entfallenden Mehrleistungen im Umfang von 1.678,612 BWR die von dem Beklagten und den Beigeladenen im Einklang mit dem Schiedsstellenbeschluss anerkannten 645,560 BWR abzuziehen. Hieraus ergeben sich mehrabschlagsrelevante Leistungen im Bereich der DRG-Fallpauschalen im Umfang von 1.033,052 BWR. Multipliziert mit dem für 2015 geltenden Landesbasisfallwert in Höhe von 3.190,81 Euro ergibt sich hieraus eine Ausgabensteigerung in diesem Bereich in Höhe von 3.296.272,65 Euro, was bei Ansatz eines Mehrleistungsabschlags von 25 % einem Betrag in Höhe von 824.068,16 Euro entspräche. Diesem Betrag hat die Schiedsstelle zu Unrecht weitere 150.456,75 Euro (25 % von 601.827,00 Euro) wegen angenommener Mehrleistungen der Klägerin im Bereich der bundesweiten Zusatzentgelte im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KHEntgG hinzugesetzt. Zwar hat sich im Jahr 2015 die Anzahl der mit bundesweiten Zusatzentgelten vergüteten Leistungen nach den auch insoweit zugrunde zu legenden Ist-Zahlen unstreitig erhöht. Nach den bereits dargestellten rechtlichen Grundsätzen zur Ermittlung der Mehrleistungen, für die ein Vergütungsabschlag nach § 4 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG zur Anwendung kommt, sind mehrleistungsabschlagsrelevant aber allein das Erlösbudget erhöhende Leistungszuwächse. Dies gilt sowohl für die DRG-Fallpauschalen als auch für die bundesweiten Zusatzentgelte. Es ist nicht ersichtlich und lässt sich auch § 4 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG nicht entnehmen, dass bei der Ermittlung des Mehrleistungsabschlags zwischen den Leistungen in diesen beiden Bereichen zu unterscheiden ist, zumal die DRG-Fallpauschalen und die bundesweiten Zusatzentgelte gleichermaßen bedeutsam für die Höhe des Erlösbudgets sind (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG). Hiervon ausgehend ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass sich das Erlösvolumen der Klägerin im Bereich der bundesweiten Zusatzentgelte nach den Ist-Zahlen im Jahr 2015 (9.571.948,00 Euro) gegenüber dem vereinbarten Erlösvolumen für das Jahr 2014 (9.676.522,40 Euro) um 104.574,38 Euro verringert hat. Da § 4 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG die zusätzlich „im Erlösbudget“ berücksichtigten Leistungen zum Anknüpfungspunkt für den Mehrleistungsabschlag macht, also gerade nicht zwischen zusätzlichen Leistungen in den Bereichen der DRG-Fallpauschalen und der bundesweiten Zusatzentgelte unterscheidet, ist bei der Berechnung des Mehrleistungsabschlags der Betrag der Erlösminderung im Bereich der bundesweiten Zusatzentgelte (104.574,38 Euro) von dem sich im Bereich der DRG-Fallpauschalen aufgrund der dortigen abschlagsrelevanten Leistungssteigerungen ergebenden Betrag der Ausgabensteigerung (3.296.272,65 Euro) abzuziehen und auf die Differenz den Abschlag von 25 % anzusetzen. Dies ergibt einen im Vergleich von der Festsetzung der Schiedsstelle geringeren Mehrleistungsabschlag. Hat die Schiedsstelle nach alledem zu Unrecht Mehrleistungen der Klägerin im Bereich der bundesweiten Zusatzentgelte zugrunde gelegt, mit der Folge, dass der zu Lasten der Klägerin festgesetzte Mehrleistungsabschlag zu hoch ausfällt, bleibt nur Raum für die gerichtliche Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 15. November 2016 in Gänze. Es fehlt an einer Teilbarkeit der mit diesem Bescheid erteilten Genehmigung dergestalt, dass der Beschluss der Schiedsstelle vom 6. Mai 2016 teilweise genehmigt bleiben kann, als ein geringerer Mehrleistungsabschlag festzusetzen ist. Wie bereits ausgeführt, kann der Beklagte den Schiedsstellenbeschluss entweder in Gänze genehmigen oder die Genehmigung vollumfänglich versagen. Eine Genehmigung mit einer die Festsetzungen der Schiedsstelle teilweise inhaltlich modifizierenden Wirkung ist dem Beklagten versagt. Hiervon ausgehend kann das Gericht die von der Klägerin angefochtene Genehmigung des Schiedsstellenbeschlusses auch nur ganzheitlich aufheben, wenn der Schiedsstellenbeschluss – wie hier – in den streitgegenständlichen Punkten nicht vollumfänglich dem KHEntgG und sonstigen zu beachtenden Vorschriften entspricht. Über die Frage des Mehrleistungsabschlags ist damit erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Eine Verständigung der Klägerin und der Beigeladenen ist hierdurch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. November 1993 -, 3 C 47.91 -, juris; Dietz/Bofinger, KHEntgG, § 14 I.3.). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Den – im Ergebnis mit dem Beklagten unterlegenen – Beigeladenen waren danach keine Kosten aufzulegen, da sie keinen Antrag gestellt haben. Hiervon ausgehend haben sie auch ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Genehmigung eines Beschlusses der Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze, mit dem diese für den Vereinbarungszeitraum 2015 einen Vergütungsabschlag auf Mehrleistungen (sog. Mehrleistungsabschlag) festgesetzt hat. Die Klägerin ist eine vom Land Sachsen-Anhalt errichtete rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, die auch Aufgaben der Krankenversorgung wahrnimmt. In dem am 4. März 2014 von der Landesregierung beschlossenen Krankenhausplan ab dem Jahr 2014 wird die Klägerin unter anderem mit ihrem Herzchirurgischen Zentrum aufgeführt. In den Planungsschwerpunkten Chirurgie wird die Klägerin mit den Bereichen Gefäß-, Kinder-, Thorax-, Viszeralchirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie sowie Herzchirurgie genannt, wobei für die Herzchirurgie eine Vorhaltung innerhalb eines Zentrums vorgesehen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss der Landesregierung vom 4. März 2014 (MBl. LSA, S. 98 ff.) Bezug genommen. Mit Bescheid vom 25. Juni 2014 stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin mit den im Einzelnen im Bescheid aufgeführten Gebieten, Zentren und Planungsschwerpunkten sowie Ausbildungsstätten ab dem 1. Januar 2014 in den von der Landesregierung beschlossenen Krankenhausplan ab 2014 aufgenommen ist. Die Klägerin wurde der universitären Versorgung zugeordnet. Auf den Gebieten der Chirurgie und Inneren Medizin sah der Feststellungsbescheid jeweils die Einbeziehung der Klägerin mit einer Hauptabteilung (H) vor. Als einen der Planungsschwerpunkte führte der Bescheid die Herzchirurgie der Klägerin auf, die innerhalb eines Zentrums unterhalten werde. Nach dem Beschluss der Landesregierung vom 31. März 2015 über das Investitionsprogramm 2015 für Krankenhausbauten war eine Teilfinanzierung des Neubaus des Herzzentrums der Klägerin, Haus 60 c, in Höhe von 10 Mio Euro vorgesehen. In den Budget- und Entgeltverhandlungen über die Krankenhauspflegesätze für das Jahr 2015 konnten sich die Klägerin und die Beigeladenen im Hinblick auf das Erlösbudget nicht über die für 2015 zu vereinbarende Leistungsmenge im Bereich der diagnosebezogene Fallpauschalen – sog. DRG-Fallpauschalen – verständigen, die sich in der Summe der voraussichtlich zu erbringenden sog. Bewertungsrelationen (BWR) ausdrückt, ebenso wenig über die Erlössumme für die Sonstigen Entgelte sowie hinsichtlich des sog. Mehrleistungsabschlags. Daraufhin rief die Klägerin mit Schreiben vom 22. Februar 2016 die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze an. Zur Begründung führte sie unter anderem aus: Sie habe im Jahr 2014 im Bereich der DRG-Fallpauschalen Leistungen mit einem Erlösvolumen von rd. 6,5 Mio Euro mehr als vereinbart erbracht. Dies sei vor allem darauf zurückzuführen, dass seit Ende 2013 an der Klinik für Herz- und Thoraxchirurgie ein neuer Chefarzt tätig sei, der diese zusätzlichen Leistungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht erbracht habe. Durch den neuen Chefarzt würden komplexe Eingriffe an Herz und Lunge für Patienten durchgeführt, die bisher an anderen Herzzentren auch außerhalb Sachsen-Anhalts hätten behandelt werden müssen. Außerdem seien innovative Verfahren eingeführt worden, so dass ein weiteres Behandlungsspektrum unter der Leitung des neuen Chefarztes abgedeckt werde. Diese Leistungssteigerung werde sich auch im Jahr 2015 fortsetzen und sei daher bei der Festsetzung des Erlösbudgets zu berücksichtigen. Ein Mehrleistungsabschlag sei indes nicht festzusetzen. Dieser gelte für Leistungen, die im Vergleich zum Vorjahr zusätzlich im Erlösbudget vereinbart bzw. festgesetzt würden. Es sei also darauf abzustellen, ob das Erlösbudget aus DRG-Fallpauschalen und bundeseinheitlichen Zusatzentgelten nach Abzug der abschlagsfreien Leistungen im Vergleich zum Vorjahr zu erhöhten Gesamteinnahmen des Krankenhauses führe. Dies sei hier nicht der Fall. Um die Vergleichbarkeit der zu vereinbarenden bzw. festzusetzenden Gesamteinnahmen des Jahres 2015 mit den für das Vorjahr vereinbarten Gesamteinnahmen herzustellen, müssten zunächst die für das Jahr 2014 nach dem Fallpauschalenkatalog 2014 bewerteten vereinbarten DRG-Leistungsmengen auf den Fallpauschalenkatalog 2015 übergeleitet werden. Für das Jahr 2014 ergäben sich 62.805,079 BWR, die bei Zugrundelegung des Fallpauschalenkataloges 2015 63.010,515 BWR entsprächen. Die Differenz bilde den sog. Katalogeffekt – hier von 0,33 % – ab, der bei der Ermittlung des Umfangs für das Jahr 2015 vereinbarter Mehrleistungen zu berücksichtigen sei. Diesen Katalogeffekt auf die für das Jahr 2014 vereinbarten Bewertungsrelationen übertragen ergäbe sich für das Jahr 2015 ein Vereinbarungsergebnis von 63.009,422 BWR. Dies bedeute im Vergleich zu den für 2015 geforderten 64.901,992 BWR eine Differenz in Höhe von 1.892,570 BWR. Hiervon seien die abschlagsfreien Leistungen abzuziehen. Diese ergäben sich zum einen aus dem in § 4 Abs. 2a Satz 3 Krankenhausentgeltgesetz (nachfolgend: KHEntgG) vorgesehenen Ausnahmetatbestand der „Kapazitätserweiterung aufgrund der Krankenhausplanung“. Zwar unterliege sie – die Klägerin – als landesrechtlich anerkannte Hochschulklinik anders als die sog. Plankrankenhäuser nicht der Krankenhausplanung des Landes und sei demzufolge auch nicht den Weisungen und Willensbekundungen der Krankenhausplanungsbehörde unterworfen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Krankenhausgesetz (nachfolgend: KHG LSA) seien die Hochschulen lediglich in den Krankenhausplan „einzubeziehen, soweit sie der allgemeinen stationären Versorgung der Bevölkerung dienen“. Hierin komme zum Ausdruck, dass die Hochschulkliniken im Hinblick auf die von ihnen vorgehaltenen Kapazitäten eine eigene, von der Krankenhausplanung des Landes unabhängige Planung vornehmen, die von der die Plankrankenhäuser betreffenden Krankenhausplanung als vorgegeben einzubeziehen sei. Da die Entscheidungen über die Kapazitäten und Strukturen der medizinischen Leistungen gesetzlich auf den Klinikumsvorstand delegiert seien, komme es für die Frage, ob eine Kapazitätserweiterung im Sinne des Ausnahmetatbestandes des § 4 Abs. 2a Satz 3 KHEntgG vorliege, darauf an, dass die Kapazitätserweiterung durch den Klinikumsvorstand beschlossen oder zumindest als erwünscht gebilligt worden ist. Im Hinblick auf die Klinik für Herz- und Thoraxchirurgie habe der Klinikumsvorstand am 16. Oktober 2013 den für 2014 fortgeltenden Bettenplan mit 36 Betten beschlossen. Durch Beschluss vom 7. April 2015 seien die Bettenkapazitäten der nun als Klinik für Herz- und Thoraxchirurgie bezeichneten Klinik auf 47 Betten erhöht worden. Die Kapazitätserweiterung sei somit durch das für ihre Kapazitätsplanung – die der Klägerin – zuständige Gremium beschlossen worden. Soweit nach ihrer Kalkulation für 2015 auf das Herzzentrum (Herzchirurgie und Kardiologie) 2.039,089 BWR mehr als nach der Vereinbarung für 2014 entfielen, seien die sich hieraus ergebenden Mehrleistungen somit als abschlagsfrei anzusehen. Zudem seien die DRG-Fallpauschalen mit einem Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln abschlagsfrei. Insoweit seien die nicht im Herzzentrum erbrachten DRG-Fallpauschalen B21B (Implantation eines Neurostimulators zur Hirnstimulation, Mehrelektrodensystem, ohne) und D01B (Kochleaimplantation, unilateral) zu berücksichtigen. Hierauf entfielen 47,983 BWR. Die übrigen DRG-Fallpauschalen mit einem Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln seien bereits im Rahmen der zusätzlichen Kapazitäten für das Herzzentrum zu berücksichtigen. Nach Abzug aller abschlagsfreien Leistungen (2.039,089 BWR + 47,983 BWR) von den für das Jahr 2015 unter Berücksichtigung des Katalogeffektes ermittelten Mehrleistungen ergebe sich eine (negative) Leistungsveränderung für die DRG-Fallpauschalen in Höhe von -194,502 BWR. Ausgehend von dem für 2015 geltenden Landesbasisfallwert in Höhe von 3.190,81 Euro betrage die Veränderung des Erlösbudgets im Bereich der DRG-Fallpauschalen -620.618,93 Euro. Für den Bereich der bundeseinheitlichen Zusatzentgelte ergebe sich im Vergleich zu 2014 eine Leistungsveränderung von +94.382,26 Euro (Vereinbarung 2014: 9.676.522,38 Euro; Vereinbarung 2015: 9.770.904,64 Euro). Insgesamt bestehe somit eine Veränderung des Erlösbudgets in Höhe von -526.236,67 Euro (-620.618,93 Euro + 94.382,26 Euro). Es würden also Mindereinnahmen ausgewiesen. Die Beigeladenen führten im Verfahren bei der Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze demgegenüber mit Schreiben vom 23. März 2016 aus, der Festsetzung seien die zwischenzeitlich vorliegenden Ist-Zahlen der Klägerin für das Jahr 2015 – also die tatsächlichen Leistungsmengen der DRG-Fallpauschalen und der bundeseinheitlichen Zusatzentgelte – zugrunde zu legen. Zur Bestimmung des Mehrleistungsabschlags sei rein schematisch die Leistungsmenge des Vorjahres mit der Leistungsmenge des Budgetjahres zu vergleichen. Für die von der Klägerin angeführte Kapazitätserweiterung sei die Gesamtbetrachtung eines Krankenhauses maßgeblich. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2a Satz 3 KHEntgG, sondern auch daraus, dass auf die im Erlösbudget vereinbarten Mehrleistungen abgestellt werde und nicht etwa auf eine abteilungsbezogene Differenzbetrachtung. An zusätzlichen Kapazitäten fehle es demnach auch, wenn ein Krankenhaus interne Umschichtungen vornehme, die Behandlungskapazität aber quantitativ gleich bleibe. Insoweit sei festzustellen, dass die Gesamt-Planbettenzahl der Klägerin von 1.101 Betten im Jahr 2013 auf 1.085 Betten im Jahr 2015 abgebaut worden sei. Damit seien gerade keine zusätzlichen Kapazitäten geschaffen worden. Abgesehen davon müssten die zusätzlichen Kapazitäten durch die Krankenhausplanung begründet sein. Die Klägerin nehme als Hochschulklinik im Hinblick auf die von ihr vorgehaltenen Kapazitäten an der Krankenhausplanung des Landes teil, da es bei dieser Planung um die stationäre Versorgung der Bevölkerung gehe. Dementsprechend sei die Klägerin auch in dem Feststellungsbescheid des für die Krankenhausplanung zuständigen Landesministeriums in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden. Mit dem Krankenhausplan für das Jahr 2014 seien für die Klägerin indes keine krankenhausplanerischen Veränderungen im Bereich der Herz- und Thoraxchirurgie beschlossen worden. In Sachsen-Anhalt seien kapazitätsrelevante Maßnahmen nicht Gegenstand der Krankenhausplanung. Soweit die Klägerin darauf verweise, dass die Entscheidungen über die Kapazitäten und Strukturen der medizinischen Leistungen gesetzlich auf den Klinikumsvorstand delegiert seien, handele es sich um eine interne Befugnisnorm für die Mitglieder des Klinikvorstandes bzw. den Klinikvorstand selbst. Eine Außenwirkung in Bezug auf die Krankenhausplanung im Sinne einer Kapazitätserweiterung lasse sich auf dieser Grundlage nicht begründen. Der von der Klägerin in Bezug auf die zusätzlich vereinbarten Entgelte mit einem Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln gewählte methodische Ansatz einer Einzelbetrachtung der vereinbarten DRG-Leistungen, die im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr mehr anfielen und nicht der Herzchirurgie/Kardiologie zugeordnet seien, sei nicht sachgerecht. Bei der Frage der Mehrleistungen sei grundsätzlich auf eine Gesamtbetrachtung der zu vereinbarenden Leistungsmenge abzustellen. Die Kosten für Entgelte mit hohen Sachkostenanteilen seien bereits im Budget des zu vergleichenden Entgeltzeitraums enthalten. In der Gesamtheit aller für 2014 vereinbarten DRG mit einem Sachkostenanteil von über zwei Dritteln ergäben sich 480 Fälle mit einem effektiven Relativgewicht von 2.872,091 BWR. Die für das Jahr 2015 zu vereinbarende Menge an DRG mit einem entsprechenden hohen Sachkostenanteil betrage 530 Fälle mit einem Relativgewicht von 3.531,210 BWR. Dies entspreche einer Steigerung um 645,560 BWR. Dieser Wert sei von den Mehrleistungen in Abzug zu bringen, die sich bei einem Vergleich des für die DRG-Fallpauschalen festzusetzenden Wertes mit dem des Vorjahreszeitraums ergäben. Für die Bestimmung der Mehrleistungen im Bereich der bundeseinheitlichen Zusatzentgelte sei – anders als die Klägerin meine – nicht eine Gesamtsaldierung der Summen aus der Forderung für das Jahr 2015 mit der Vereinbarung für 2014 vorzunehmen. Es sei vielmehr ein reiner Mengenvergleich unabhängig vom Budgetvolumen durchzuführen. Zudem sei zu bewerten, ob es sich bei den vereinbarten Mehrleistungen um Leistungen mit einem Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln handele, da diese nicht dem Mehrleistungsabschlag unterfielen. Hierbei handele es sich hauptsächlich um Arzneimittel und Medikalprodukte. Bei Entgelten mit einem niedrigeren Sachkostenanteil gehe es dagegen um Leistungen mit höherem personellen Aufwand, wie etwa den Dialyseentgelten, Palliativentgelten und Leistungen, die einen erhöhten Pflegeaufwand abbildeten. Bei einer Gegenüberstellung der dem Mehrleistungsabschlag unterliegenden Leistungsmengen ergäben sich im Bereich der bundeseinheitlichen Zusatzentgelte 653 Mehrleistungen im Vergleich zum Vorjahr (2014: 5.012 Leistungen; 2015: 5.665 Leistungen). Dabei sei festzustellen, dass die Klägerin die Mengen für nicht dem Mehrleistungsabschlag unterliegende Leistungen gegenüber dem Vorjahr verringert, die dem Mehrleistungsabschlag unterfallenden Entgelte dagegen erhöht habe. Bei der finanziellen Bewertung der Mehrleistungen sei das Preisniveau des Kataloges 2015 zugrunde zu legen. Da die bundeseinheitlichen Entgelte einer jährlichen Preisanpassung unterlägen, würde die Preisentwicklung automatisch in den Mehrleistungsabschlag einbezogen, wenn die einzelnen Entgelte aus den jeweiligen Jahren in Menge und Preis gegenüber gestellt würden. Dies sei nicht sachgerecht. Bei Zugrundelegung des Kataloges 2015 ergebe sich für die Mehrleistungen im Bereich der bundeseinheitlichen Zusatzentgelte für den Mehrleistungsabschlag ein Betrag in Höhe von 601.827,00 Euro. Gemeinsam mit dem Abschlag für den Bereich der DRG-Fallpauschalen (987.941,78 Euro) sei somit ein Mehrleistungsabschlag in Höhe von insgesamt 1.138.398,53 Euro festzusetzen. Im Verlauf der Verhandlung der Schiedsstelle einigten sich die Klägerin und die Beigeladenen über sämtliche Verhandlungsgegenstände mit Ausnahme des Mehrleistungsabschlags. Mit Beschluss vom 6. Mai 2016 setzte die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze unter anderem das Erlösbudget der Klägerin für 2015 auf 215.979.174 Euro fest, darin enthalten bundeseinheitliche Zusatzentgelte in Höhe von 9.571.948,00 Euro. Die effektiven Bewertungsrelationen wurden auf 64.688,034 festgesetzt. Außerdem legte die Schiedsstelle fest, dass der Mehrleistungsabschlag in Höhe von 974.525,00 Euro -0,47 % bzw. -15,06 Euro auf die abgerechnete Höhe der jeweiligen Rechnungsbeträge betrage. Zur Begründung führte die Schiedsstelle unter anderem aus, grundsätzlich sei der sog. Katalogeffekt zu berücksichtigen. Von zusätzlichen Leistungen könne aber nur gesprochen werden, wenn die tatsächliche Fallzahl steige. Ein rein technisch-mathematischer Anstieg aufgrund veränderter Bewertungsrelationen bei einzelnen DRG genüge nicht. Nur echte Leistungsänderungen seien „zusätzliche“ Leistungen. Zudem habe die Klägerin für das Jahr 2015 keine der Krankenhausplanungsbehörde zurechenbare Kapazitätserweiterung nachgewiesen. Die weitere gesetzliche Ausnahme von einem Mehrleistungsabschlag für Leistungen mit einem Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln gelte nicht nur für den DRG-Bereich, sondern auch für die bundeseinheitlichen Zusatzentgelte. Denn das Gesetz verlange einen Vergleich der Leistungs-, nicht der Erlösmengen. Mit Schreiben vom 26. Mai 2016 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten, der Entscheidung der Schiedsstelle vom 6. Mai 2016 die Genehmigung zu versagen. Zur Begründung führte die Klägerin in Bezug auf den Mehrleistungsabschlag aus, § 4 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG regele ausdrücklich die Ermittlung des Erlösbudgets und nicht – wie die Schiedsstelle meine – die Ermittlung von „Leistungsmengen“. Die Höhe des Erlösbudgets werde nicht nur durch die Leistungsmenge, sondern auch durch die Höhe des Landesbasisfallwertes und Katalogeffekte bestimmt. Der Gesetzgeber habe auf „Leistungen“ als Bestimmungsgröße für den Mehrleistungsabschlag abgestellt, um sicherzustellen, dass ein Mehrleistungsabschlag nur auf Leistungssteigerungen und nicht auf eine Erhöhung des Erlösbudgets durch einen gestiegenen Landesbasisfallwerts oder durch bloße Katalogeffekte ohne Leistungsänderung berechnet werde. Die Erhöhung des Erlösbudgets müsse ihren Grund also in Leistungssteigerungen haben. Insoweit dürfe nicht allein auf den Anstieg der Fallzahlen abgestellt werden. Das Erlösbudget könne sich auch dadurch erhöhen, dass weniger Fälle mit einer höheren Zahl von Bewertungsrelationen geleistet würden, etwa weil sich die Schwere der behandelten Erkrankungen erhöht habe. Zudem müsse sich der Saldo aus den in Euro bewerteten Leistungsveränderungen bei den DRG-Fallpauschalen und den in Euro bewerteten Leistungsveränderungen bei den Zusatzentgelten insgesamt erhöht haben. Da diese beiden Leistungsbereiche im Erlösbudget zusammengefasst würden, müssten bei dem Vergleich der Erlösbudgets auch die Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 2a Satz 3 KHEntgG berücksichtigt werden. Lägen beispielsweise die in Euro bewerteten Minderleistungen im einen Bereich über den in Euro bewerteten Mehrleistungen im anderen Bereich, sei der Saldo negativ, das Erlösbudget demnach gegenüber dem Vorjahr nicht erhöht. Zu dem geltend gemachten Ausnahmetatbestand der zusätzlichen Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung sei zu ergänzen, dass es dem politischen Willen der Landesregierung entspreche, die herzchirurgischen Kapazitäten am Universitätsklinikum A-Stadt auszubauen. Dies hätten der Aufsichtsratsvorsitzende des Universitätsklinikums, der damalige Minister für Wissenschaft und Wirtschaft, mit Schreiben vom 25. April 2016 sowie der damalige Minister des Beklagten mit Schreiben vom 19. April 2016 ausdrücklich bestätigt. Aus diesen Schreiben ergebe sich, dass das Land Sachsen-Anhalt mit der Neubesetzung in der Viszeralchirurgie und insbesondere auch der Herzchirurgie die Erwartung verbunden habe, dass die Leistungen in diesem Bereich um mindestens 10 % gesteigert würden. Über diese erwartete Leistungsausweitung habe der Aufsichtsrat des Universitätsklinikums, dem der für die Hochschulen zuständige Minister, der Finanzminister sowie der für Gesundheit zuständige Minister als „geborene“ Mitglieder angehörten, mit ihrem Ärztlichen Direktor – dem der Klägerin – eine Zielvereinbarung geschlossen. Bereits am 16. April 2013 habe der Aufsichtsrat des Universitätsklinikums unter anderem zusätzliche Finanzmittel für den Ausbau der Herz- und Thoraxchirurgie freigegeben. Für den Bereich der DRG-Fallpauschalen ergebe sich bei Zugrundelegung der Ist-Werte 2015 (64.688,034 BWR) im Vergleich zu den anhand des Fallpauschalenkataloges 2015 übergeleiteten BWR für 2014 (63.009,422 BWR) eine Zunahme der BWR um 1.678,612. Hiervon seien die auf die Ausnahmetatbestände „Kapazitätserweiterung“ (2.039,089 BWR) und „DRG mit Sachkosten über zwei Drittel“ (47,983 BWR) entfallenden BWR abzuziehen. Dies führe zu einer negativen Leistungsveränderung im Bereich der DRG-Fallpauschalen um 408,460 BWR. Multipliziert mit dem Landesbasisfallwert von 3.190,81 Euro per Saldo entstehe eine Verminderung des Ausgabevolumens in Höhe von 1.303.318,25 Euro. Dem sei eine bestehende Verminderung des Ausgabevolumens in Höhe von 104.574,38 Euro im Bereich der bundeseinheitlichen Zusatzentgelte hinzuzurechnen. Dort liege auf Basis der Ist-Leistungszahlen 2015 zwar eine Erhöhung der Leistungsmenge (Anzahl der Zusatzentgelte) um 618 auf 8.841 Zusatzentgelte gegenüber 8.223 Zusatzentgelten gemäß der Vereinbarung für 2014 vor. In Bezug auf das Erlösvolumen sei hier jedoch eine Verminderung gegenüber dem Vorjahr eingetreten (Vereinbarung für 2014: 9.676.522,40 Euro; Erlös aufgrund Ist-Leistungen für 2015: 9.571.948,00 Euro). Für das Erlösbudget ergebe sich somit eine Leistungsveränderung von -1.407.894,03 Euro (-1.303.318,25 Euro abzüglich weiterer 104.574,38 Euro). Die Beigeladenen beantragten beim Beklagten mit Schreiben vom 22. Juni 2016, den Beschluss der Schiedsstelle vom 6. April 2016 zu genehmigen. Ergänzend zu ihrem Vorbringen im Schiedsstellenverfahren führten sie aus, für den von der Klägerin beanspruchten Ausnahmetatbestand der Kapazitätserweiterung bedürfe es entweder einer entsprechenden Ausweisung im Krankenhausplan oder einer sonstigen Erklärung der Krankenhausplanungsbehörde, aus der sich deren Einverständnis mit der Kapazitätserweiterung ergebe. Die von der Klägerin angeführten Ministerschreiben spiegelten dies nicht wider, sondern bestätigten letztlich nur, dass es politischer Wille sei, den ohnehin bestehenden Versorgungsauftrag auch umfänglich zu erfüllen. Dies könne ein Universitätsklinikum jedoch per se, wobei der politische Wille in diesem Zusammenhang auch unbeachtlich sei. Mit Bescheid vom 15. November 2016 genehmigte der Beklagte den Beschluss der Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze vom 6. Mai 2016. Im Hinblick auf den Mehrleistungsabschlag führte der Beklagte aus, dieser stelle keine Strafe für zusätzliche, nicht vereinbarte Leistungen dar. Vielmehr sollten hiermit mehrleistungsbedingte Erlöse, denen keine korrespondierenden Aufwendungen gegenüberstünden, abgeschöpft werden. Es handele sich mithin um auf den Willen der Klägerin zurückgehende Mehrleistungen unter sonst gleichen zur Leistungserbringung notwendigen „Produktionsbedingungen“ baulicher und apparativer Natur. Die damit ebenfalls gleich bleibenden festen Kosten verteilten sich auf mehr Leistungen, wodurch die Kosten pro Leistung sinken würden. Anders verhalte es sich, wenn eine verbesserte Infrastruktur zu dem Zweck errichtet werde, Leistungen besser, effektiver und in größerer Zahl zu erzeugen. Zumindest wenn es sich um geförderte Investitionen handele, müssten das Land ebenso wie die Planungsbeteiligten auch die so produzierten zusätzlichen Leistungen akzeptieren. In diesem Fall bedingten zusätzliche Kapazitäten auch zusätzliche fixe und variable Kosten. Es gäbe dann keine Kostendegression, die mit Abschlägen abgeschöpft werden müsse. Am 8. Dezember 2016 hat die Klägerin bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie ergänzend zu ihrem Vorbringen im vorausgegangenen Schiedsstellen- und Verwaltungsverfahren vor, die inhaltliche Ausfüllung des Versorgungsauftrags einer Hochschulklinik sei in qualitativer und quantitativer Hinsicht allein dieser überlassen. Auch wenn die Hochschulkliniken nicht der Krankenhausplanung unterlägen, müssten die durch den Klinikvorstand getroffenen Entscheidungen zu medizinischen Leistungen und Strukturen Berücksichtigung finden, da die Hochschulkliniken andernfalls den Ausnahmetatbestand zusätzlicher Kapazitäten überhaupt nicht geltend machen könnten. Die Krankenhausplanungsbehörde müsse die Planung der Hochschulklinik grundsätzlich als vorgegeben in die eigene Planung einstellen, indem der von der Hochschulklinik gedeckte Bedarf im Krankenhausplan nicht nochmals verplant und an Plankrankenhäuser vergeben werde. Im Krankenhausplan seien die Hochschulkliniken nachrichtlich enthalten, weil sie zusammen mit den Plankrankenhäusern den Gesamtbedarf abdeckten. Die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre verschaffe der Hochschulklinik lediglich keinen „Freibrief“ für eine unbeschränkte und übermäßige Betätigung. Mit der im Bereich der Herz- und Thoraxchirurgie beanspruchten Bettenkapazität werde der von Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Rahmen nicht überschritten. Da der sich aus der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre ergebende Bedarf an Bettenkapazitäten und die Festlegung der medizinischen Fachgebiete allein von ihr – der Klägerin – bestimmt würden, komme es nicht darauf an, ob die Herz- und Thoraxchirurgie eine herausragende Bedeutung für ihr wissenschaftliches Profil habe. Die Krankenversorgung sei von existenzieller Bedeutung für Forschung und Lehre in diesem Bereich. 2013 sei die W3-Professur Herzmedizin nach der Pensionierung des bisherigen Lehrstuhlinhabers ausgeschrieben worden. Bei der Besetzung einer solchen Stelle gehe es aus wissenschaftlicher Sicht immer um die Gewinnung des besten Kandidaten. Dies habe nur in Zusammenhang mit einer grundlegenden Modernisierung erfolgen können. Das Abwarten eines Neubaus hätte sicher nicht zu einer Berufung des besten Bewerbers geführt. Im Rahmen der Berufung seien auch zusätzliches wissenschaftliches Personal für die Herzchirurgie eingestellt sowie ein neues Forschungslabor mit Ausstattung eingerichtet worden. Einhergehend mit der Erweiterung der Bettenzahl sei auch ein zusätzlicher OP zugewiesen worden. Durch diese Maßnahmen seien sowohl zusätzliche fixe als auch variable Kosten entstanden. Die Kapazitätserweiterung sei zwar nicht mit Billigung oder dem Einverständnis der Krankenhausplanungsbehörde erfolgt, jedoch im Einverständnis und Billigung. Dies sei in rechtlicher Hinsicht einem Einverständnis und der Billigung der Krankenhausplanungsbehörde gleichzustellen, da in beiden Fällen die Billigung und das Einverständnis auf das Land Sachsen-Anhalt zurückgeführt würden. Über den Weg des Ausbaus der Herzchirurgie mittels der freigegebenen zusätzlichen Finanzmittel in Höhe von 2 Mio Euro habe bereits vor der „Neubaumaßnahme Herzzentrum“ eine Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung erreicht werden sollen. Soweit in ihrem Wirtschaftsplan – dem der Klägerin – im Hinblick auf die Mehrleistungen durch die Herzchirurgie auch Mehrleistungsabschläge enthalten seien, entspräche dies dem Gebot der kaufmännischen Vorsicht und stelle keine rechtliche Anerkennung dar. Die Befreiung vom Mehrleistungsabschlag komme auch nicht nur bei einer Baumaßnahme bzw. geförderten Investitionen in Betracht. Diese stellten einen vom Fall der zusätzlichen Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung zu unterscheidenden Ausnahmetatbestand dar. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 15. November 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage mit der Begründung entgegen, die Krankenversorgung sei zum einen Teil des Lehrauftrages, für dessen freie Gestaltung die Klägerin den Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG genieße, aber auch Teil des Versorgungsauftrags. Die stationäre Krankenversorgung gehöre zur Krankenhausplanung. Mithin bilde die universitäre Krankenversorgung die Schnittmenge zwischen Hochschulstruktur- und Krankenhausplanung. Welches Gewicht die Hochschulstrukturplanung bei der Abwägung der Planungsgrundsätze einnehme, hänge davon ab, welchen Stellenwert das jeweilige Fachgebiet in der wissenschaftlichen Profilbildung der medizinischen Fakultät habe. Eine herausragende Bedeutung der Herzchirurgie für das wissenschaftliche Profil der Klägerin sei nicht zu erkennen. In der „Stellungnahme des Wissenschaftsrates zur weiteren Entwicklung der Universitätsmedizin der O.-Universität A-Stadt vom 9.7.2009“ werde die Herzchirurgie – lediglich – als eine der Kliniken für die stationäre Krankenversorgung, nicht aber als für die wissenschaftliche Profilbildung bedeutsam erwähnt. Außerdem werde auf die unzureichenden baulichen Gegebenheiten der Herzchirurgie und Kardiologie hingewiesen. Eben diese baulichen Defizite hätten die Landesregierung dazu bewogen, sich für einen Ausbau der Herzchirurgie in A-Stadt auszusprechen. Mit dem Neubau des Hauses 60c solle der Ausgleich zwischen der persönlichen Kompetenz des Leitungsteams und den unzureichenden baulichen Gegebenheiten hergestellt werden. Das Haus 60c werde aber frühestens 2019 in der Lage sein, diesen Ausgleich herzustellen. Bis dahin sei eine Leistungsausweitung sowohl für das Personal als auch für die Patienten allenfalls moderat möglich. Die Bedeutung der Herzchirurgie für die Klägerin liege auf ökonomischem Gebiet. Sie sei von allen Kliniken der Bereich mit den besten Deckungsbeiträgen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb Mehrleistungen, die mit Forschung und Lehre in keinem Zusammenhang stünden, sanktionsfrei bleiben müssten, wenn und weil sie in einem Universitätsklinikum „produziert“ worden seien. Zwar könne das Land nicht mit dem Instrument der Krankenhausplanung die Strukturen der medizinischen Fakultät und damit der Universitätskliniken bestimmen. Die grundsätzlich garantierte Freiheit von Forschung und Lehre könne aber nicht bewirken, dass die Krankenhausplanung des Landes durch die Universitätskliniken dominiert und allein auf den nicht-universitären Bereich zurückgedrängt werde. Es würden auch keine Kapazitäten geplant, sondern eine qualitätsbasierte Leistungsplanung erstellt. Planungsgrößen seien im Wesentlichen Standorte, Versorgungsstufen und Fachabteilungen, nicht die Bettenzahl. Ausgangspunkt sei dabei die Feststellung, dass die Krankenhauslandschaft in ihrer Gesamtkapazität ausreichend dimensioniert sei, um die Bedürfnisse der Bürger nach stationären Krankenhausleistungen angemessen zu befriedigen. Nicht geplant werde dagegen die Anpassung der Kapazitäten an eben diese Strukturen, die notwendig sei, um die nachgefragten Leistungen in der bestmöglichen Qualität und erreichbaren Nähe anbieten zu können. Im Fall der Klägerin bedürfe es des Neubaus von Haus 60c, um die bestehende Nachfrage an herzchirurgischen Leistungen angemessen befriedigen zu können. Die räumliche und apparative Ausstattung des Neubaus sei darauf ausgelegt, zusätzliche Patienten mit zusätzlichem Personal qualitativ hochwertig behandeln zu können. Die Herzchirurgie der Klägerin würde einen Ausnahmetatbestand vom Mehrleistungsabschlag erfüllen, wenn der Neubau von Haus 60c bereits fertiggestellt wäre. Entscheidungskriterium dafür, dass Mehrleistungen im Einvernehmen mit der Planungsbehörde erbracht werden, sei jedenfalls die Aufnahme einer neuen zusätzlichen Fachabteilung in den Krankenhausplan bei gleichzeitiger Kapazitätserhöhung. Wenn aber unter den gegebenen gleich gebliebenen Verhältnissen und Bedingungen mehr „produziert“ werde, sei dies nicht Ausdruck planerischer Absicht, sondern des eigenen Willens der Klägerin. Die von der Klägerin angeführte Bettenaufstockung sei nicht mit der Planungsbehörde abgestimmt gewesen. Dies sei zwar grundsätzlich nicht erforderlich, da die Betten nicht mehr Gegenstand der Krankenhausplanung seien. Jedenfalls sei aber die damit verbundene Leistungsmengensteigerung nicht mit der Planungsbehörde abgestimmt gewesen. Dessen ungeachtet habe es in den Räumlichkeiten der Herzchirurgie – einem Provisorium aus den neunziger Jahren – auch keine zusätzlichen Kapazitäten geben können. Die Kapazitätserweiterung habe also außerhalb der Abteilung stattfinden müssen. Die Patienten seien in anderen Gebäuden untergebracht gewesen. Ärzte und Pflegepersonal hätten zwischen zwei Standorten wechseln müssen. Mit diesen Mitteln und unter diesen Bedingungen erzielte Mehrerlöse seien nicht im Sinne der Planungsbehörde und des Gesetzgebers. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts.