Urteil
3 A 10/17
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Verwendung eines behördlich nicht zugelassenen Mess- und Analyseverfahrens bei der Heraberklärung der Überwachungswerte des Abwassers führen nicht zum teilweisen Verzicht auf die festgesetzte Abwasserabgabe.(Rn.24)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verwendung eines behördlich nicht zugelassenen Mess- und Analyseverfahrens bei der Heraberklärung der Überwachungswerte des Abwassers führen nicht zum teilweisen Verzicht auf die festgesetzte Abwasserabgabe.(Rn.24) Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 10.3.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Teilerlassantrags vom 21.12.2015 (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 2 VwGO). Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 11 a AG AbwAG LSA. Nach dieser Norm kann die obere Wasserbehörde nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt die Abgabe stunden, erlassen oder niederschlagen. Hinsichtlich des vom Kläger beantragten Erlasses der Forderung bestimmt § 59 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 LHO LSA, dass die zuständige oberste Landesbehörde Ansprüche nur erlassen darf, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. § 59 LHO lockert die Bindung der Behörde an den Haushaltsplan, indem er das Gebot des § 34 Abs. 1 LHO, wonach Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben sind, durchbricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.8.1986, NVwZ 1987, 55). Das Gebot der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung (vgl. § 85 Abs. 1 AO) bzw. Abgabenerhebung verpflichtet die Behörden, Abgaben nach Maßgabe des Gesetzes zu erheben (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.6.1991, BVerfGE 84, 239, 271). Einen freien Verzicht auf Abgabenforderungen gibt es nicht. Der Erlass einer abgabenrechtlichen Zahlungsverpflichtung stellt eine Begünstigung des Einzelnen zu Lasten der Allgemeinheit dar. Daher sind bei der Entscheidung über einen Erlassantrag strenge Maßstäbe anzulegen. Gemäß VV Nr. 3.4 zu § 59 LHO ist eine besondere Härte insbesondere dann anzunehmen, wenn sich der Anspruchsgegner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu besorgen ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde. Derartige persönliche Billigkeitsgründe sind vom Kläger weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. "Insbesondere" bedeutet jedoch, dass die Aufzählung nicht abschließend ist und dass mithin auch sachliche Billigkeitsgründe bestehen können (vgl. BFH, GrS, Beschl. v. 28.11.2016 - GrS 1/15 -, zit. nach juris, Rn. 98 zum Erlass von Steuern gem. § 227 AO). Die Vorschrift des § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO LSA ermächtigt die Verwaltung, im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit eine an sich mit den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (s. § 7, § 34 LHO LSA) nicht zu vereinbarende Entscheidung zu treffen, nämlich auf eine Einnahme (fällige Forderung) zu verzichten. Als Rechtsfolge sieht die Vorschrift eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Ermessensentscheidung vor, wobei Inhalt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens durch den Maßstab der besonderen Härte bestimmt werden (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes v. 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70 -, zit. nach juris, Rn. 14 ff. zum Begriff der Unbilligkeit in § 227 AO; BVerwG, Urt. v. 23.8.1990 - 8 C 42.88 -, zit. nach juris, Rn. 19, 40 zu § 227 Abs. 1 AO). Billigkeitsmaßnahmen dienen der Anpassung des abgabenrechtlichen Ergebnisses an die Besonderheiten des Einzelfalls, um Rechtsfolgen auszugleichen, die das Ziel der typisierenden gesetzlichen Vorschrift verfehlen und deshalb ungerecht erscheinen. Sie gleichen Härten im Einzelfall aus, die der abgabenrechtlichen Wertentscheidung des Gesetzgebers nicht entsprechen und damit zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis führen (vgl. Rüsken, in: Klein, AO, Kommentar, 12. Aufl., § 163 Rn. 32 m.w.N.). Eine Regelung, die der Gesetzgeber abstrakt hätte treffen können, kann nicht Gegenstand von Billigkeitsmaßnahmen sein. Ein Erlass kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn es sich um einen Ausnahmefall handelt und die die Gefährdung bildenden Umstände erst nachträglich eingetreten sind. Es darf sich bei den geltend gemachten und zu berücksichtigenden Erlassgründen, welche die besondere Härte ausmachen, nicht um dieselben Gründe handeln, die bereits im Abgabenfestsetzungsverfahren nicht verfangen haben und Gegenstand einer in Bestandskraft erwachsenen Abgabenfestsetzungsentscheidung gewesen sind, denn § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO LSA dient nicht dazu, eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zur Abweisung der Klage eines Abgabenschuldners gegen den Bescheid über die Abgabenerhebung auszuhebeln (vgl. Rüsken, a.a.O., § 163 Rn. 41). In Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist festzustellen, dass die Ablehnung des klägerischen Teilerlassantrages nicht unbillig ist. Der Kläger beansprucht zu Unrecht einen Teilerlass dafür, dass nach seinem Vorbringen dem Zweck des Abwasserrechts, den Schadstoffgehalt dem Wasser zugeführter Stoffe gering zu halten, Genüge getan worden sei, was aber bezüglich der gem. § 4 Abs. 5 S. 1 AbwAG heraberklärten Überwachungswerte allein durch die Verwendung eines zum Nachweis dessen nicht zugelassenen Messverfahrens keine Berücksichtigung bei der Festsetzung der Abwasserabgabe habe finden können. Soweit der Kläger sich auf die Einhaltung einer geringeren als der in der wasserrechtlichen Erlaubnis zugrundegelegten Schadstofffracht beruft, bleibt er dafür beweisfällig und sein Vortrag hypothetisch, denn der Nachweis dazu ist nach § 4 Abs. 5 S. 5 Hs. 1 AbwAG zwingend mittels eines behördlich zugelassenen Messverfahrens zu führen, das jedoch der Kläger nicht verwendet hat. Dies ist bereits Gegenstand der Klage des Klägers gegen die Festsetzung der Abwasserabgabe gewesen und rechtskräftig entschieden (VG Magdeburg, Urt. v. 2.11.2015 - 9 A 12/14 MD -, OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21.10.2015 - 4 L 210/15 -), so dass dieselbe Frage nicht zu einer erneuten Überprüfung im Billigkeitsverfahren führen kann. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 4 Abs. 5 S. 5 Hs. 1 AbwAG ist es, unter Anwendung des Gleichheitssatzes die Messbarkeit und die Vergleichbarkeit der Überwachungswerte zu gewährleisten. Es entspricht daher nicht der Billigkeit, auf eine Abgabenforderung zu verzichten, die durch rechtsfehlerfreie Anwendung der Regelungen des Abwasserabgabengesetzes berechnet wurde und im Rahmen des vom Gesetzgeber konzipierten Sanktionssystems auch gewollt ist, um einen größtmöglichen Anreiz zur Verhinderung von Störfällen und Einleitungen mit hoher Schadstofffracht zu setzen. Es ist nicht der Auffassung des Klägers zu folgen, ihm sei die Abwasserabgabenforderung zu erlassen, weil er mit dem von ihm verwendeten Mess- und Analyseverfahren umweltfreundlicher gehandelt und damit den Zweck des Abwasserabgabenrechts, die Schadstofffracht im Abwasser gering zu halten, besser verwirklicht habe als mit den behördlich zugelassenen DIN-Messverfahren nach § 4 Abs. 5 S. 5 Hs. 1 AbwAG, Anlage 3 zu § 3 AbwAG und Anlage 4 AbwV. Das allein rechtfertigt keine Heraberklärung der Überwachungswerte und keinen Erlass der Abwasserabgabenforderung, weil es um den Nachweis der Unterschreitung der im wasserrechtlichen Bescheid festgelegten Schadstoffwerte geht, den der Kläger mit einem behördlich nicht zugelassenen Verfahren jedoch nicht erbracht hat. § 4 Abs. 5 S. 5 Hs. 1 AbwAG zielt auf den Anreiz ab, weniger schädliches Abwasser einzuleiten und nicht nur darauf, ein weniger schädliches Messverfahren zu verwenden. Ebenfalls rechtfertigt die Tatsache, dass der Beklagte über die Heraberklärung der Überwachungswerte des Klägers im Veranlagungsjahr erst durch Bescheid vom 18.12.2013 entschieden hat, keinen Billigkeitserlass der Abgabenforderung. Denn die Entscheidung erfolgte in Einklang mit der nach § 169 AO gesetzlich geregelten 4-jährigen Festsetzungsfrist. Der Kläger kann auch nicht einen Billigkeitserlass der Abgabenforderung dafür beanspruchen, dass nach seinem Vorbringen die bisher von ihm abgegebenen Erklärungen zur Einhaltung niedrigerer als der im wasserrechtlichen Bescheid zugrundegelegten Schadstoffwerte in den Jahren 1993-2008 unbeanstandet geblieben seien und daraus für ihn ein Vertrauenstatbestand entstanden sei. Der Kläger vermag nicht darzulegen, dass der Beklagte das vom Kläger entgegen § 4 Abs. 5 S. 5 Hs. 1 AbwAG verwendete Mess- und Analyseverfahren (über längere Zeit) geduldet und damit bewusst anerkannt hat. Der Beklagte hat seine Kenntnis, dass der Kläger das Küvettenverfahren für die Heraberklärung niedrigerer Schadstoffwerte verwendet hat, bestritten und darauf verwiesen, der Kläger habe zuvor lediglich Angaben zu Messergebnissen (Konzentrationswerte) hergereicht und erst im Juni 2013 Angaben zu Abwasseruntersuchungsmethoden für die Veranlagungsjahre 2009 bis 2012 gemacht und dargelegt, dass bei der Durchführung der Abwasseruntersuchungen im Rahmen von Messprogrammen für die hier abgaberelevanten Schadparameter Küvettentests der Fa. H. verwendet worden seien (Schriftsatz des Beklagten vom 3.8.2015, S. 3, im Verfahren 9 A 12/14 MD, Bl. 101 der Akte 9 A 12/14 MD). Diese vom Kläger unwiderlegte Einlassung stimmt überein mit dem vom Kläger beim Beklagten eingereichten Formblatt Anlage 5 des Heraberklärungsantrags (Bl. 11, 12 der Beiakte des Verfahrens 9 A 12/14 MD). Dort hat der Kläger in Ziff. 4. erklärt, die Analysen seien nach den in der Anlage zu § 3 AbwAG aufgeführten Verfahren durchgeführt worden. Ein anderes Messprogramm hat der Kläger in dem Vordruck 5 nicht beantragt, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 26.2.2016 – 4 L 210/15 -, S. 3). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, dass das Verhalten des Beklagten unbillig war und einen Erlass der Abgabenforderung rechtfertigt. Verwendet ein Abwassereinleiter - wie vorliegend - zur Heraberklärung der zugrundegelegten Werte ein vorgegebenes Formblatt (Vordruck 5 des Heraberklärungsantrags mit Hinweis auf die behördlich zugelassenen Messprogramme nach der Anlage zu § 3 AbwAG und der Anlage zu § 4 AbwV), besteht für die Behörde keine Veranlassung, auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass ein abweichendes, gleichwertiges Verfahren zur Zulassung beantragt werden könnte. Damit sind Gegenstand des vom Beklagten jeweils zugelassenen Messprogramms ausschließlich die Analyseverfahren geworden, die in der Anlage zu § 3 AbwAG aufgeführt sind. Der Kläger hat den Antrag auch nicht abgeändert und um weitere Verfahren ergänzt, wozu die Möglichkeit bestanden hätte (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 26.2.2016 - 4 L 210/15 -). Dass im Rahmen der (ordnungsrechtlichen) Eigenüberwachung nach der Eigenüberwachungsverordnung v. 25.10.2010 (GVBl. LSA S. 526) auch andere Mess- und Analyseverfahren Anwendung finden können und vom Kläger mit Kenntnis des Beklagten angewandt werden, ändert an dem gefundenen Ergebnis nichts, weil nicht die ordnungsrechtliche Eigenüberwachung in Rede steht, sondern ein abgabenrechtlich relevanter Nachweis der Einhaltung geringer erklärter Werte, der an die Durchführung eines gesondert von der Behörde zuzulassenden Messprogramms geknüpft ist. Entgegen der Auffassung des Klägers bestand angesichts der unzweideutigen exakten Aufführung der Analyseverfahren in den von den Zulassungsbescheiden in Bezug genommenen Vordrucken auch keine Aufklärungs- und Beratungspflicht hinsichtlich der im Rahmen der Messprogramme zugelassenen Analyseverfahren (vgl. VG B-Stadt, Urt. v. 23.2.2016 - 4 A 124/14 HAL, zit. nach juris, Rn. 46, rechtskräftig aufgrund d. Beschl. d. OVG Sachsen-Anhalt v. 7.6.2016 - 4 L 61/16 -). Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Abgabenerhebung auf ein vorangegangenes fehlerhaftes Verwaltungshandeln des Abgabengläubigers oder etwa dessen Verstoß gegen Treu und Glauben herbeigeführt worden ist, was unbillig wäre (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 28.11.2013 - 9 A 166/12 -, zit. nach juris, Rn. 45). Erst durch das Schreiben des Klägers vom 3.5.2013 (Bl. 40 f. der Beiakte des Verfahrens 9 A 12/14 MD) hat der Kläger gegenüber dem Beklagten auf dessen Nachfrage vom 29.4.2013 erklärt, er habe als Messverfahren den Küvettentest verwendet. Auch der Erl. d. MLU v. 5.3.2014 (MBl. LSA S. 125), der am 1.4.2014 in Kraft trat und regelte, dass weitere Mess- und Analyseverfahren beim Vollzug des Abwasserabgabengesetzes zugelassen werden können, vermittelt mangels Rückwirkung dem Kläger für das Veranlagungsjahr 2009 keinen Anspruch auf Billigkeitserlass und lässt überdies auch nicht selbst andere Messverfahren unmittelbar bereits zu. Ein Billigkeitserlass der Abwasserabgabenforderung kann vom Kläger auch nicht in Bezug auf die Kläranlage G. deshalb beansprucht werden, weil sie den Stand der Technik eingehalten habe und ein kurzzeitiger Defekt schnell behoben worden sei. Die Kleinkläranlage musste über den gesamten Erhebungszeitraum die technischen Anforderungen erfüllen und ist dem ausweislich des Prüfberichts vom 7.4.2009 (VG Magdeburg, Urt. v. 21.10.2015 - 9 A 12/14 MD -, zit. nach juris, Rn. 44) nicht nachgekommen. Ein Fall höherer Gewalt, der etwa die Erhebung der Abgabe unbillig erscheinen ließe (vgl. VG Koblenz, Urt. v. 16.11.2009 - 3 K 1436/08.KO -, zit. nach juris, Rn. 31), lag nicht vor. Ebenso fehlt es an einer besonderen Härte in Bezug auf die Kläranlage K.. Das Vorbringen des Klägers, die Anlage habe dem Stand der Technik entsprochen und den Schadstoffgehalt des Abwassers gesenkt, blendet den Wert Phosphor-gesamt aus, bei dem das nicht der Fall war (3 A 7/17 MD -, S. 11 f. zur mehrfachen Überschreitung des Grenzwerts in der Kläranlage Könnern). Wegen der Einzelheiten nimmt die Kammer Bezug auf das den Beteiligten bekannte rechtskräftige Urteil vom 13.07.2017. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung des sich aus dem Klageantrag ergebenden Interesses. Der Kläger begehrt vom Beklagten den teilweisen Erlass der ihm auferlegten Abwasserabgabe. Der Kläger betreibt in seinem Verbandsgebiet mehrere zentrale Abwasserbeseitigungsanlagen, u.a. in A-Stadt und K.. Des Weiteren beseitigt er in Kleinkläranlagen anfallende Klärschlämme und in abflusslosen Sammelgruben gesammelte Abwässer. Mit Bescheid vom 18.12.2013 setzte der Beklagte gegen den Kläger eine Abwasserabgabenforderung für das Veranlagungsjahr 2009 in Höhe von 327.521,82 € fest. Zur Begründung der Abgabenhöhe wurde ausgeführt, die vom Kläger heraberklärten Werte seien nicht zugrundegelegt worden, weil sie mit einem nicht zugelassenen Analyseverfahren erzielt worden seien. Die Kleinkläranlage G. und die Kläranlage K. hätten nicht dem Stand der Technik entsprochen. Die hiergegen erhobene Klage wurde, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit wegen eines Teilbetrages übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, überwiegend abgewiesen (VG Magdeburg, Urt. v. 21.10.2015 - 9 A 12/14 MD -). Die Abwasserabgabe sei insoweit rechtmäßig festgesetzt worden. Den Nachweis geringerer Grenzwerte habe der Kläger nicht erbracht, da er ein behördlich nicht zugelassenes Messverfahren verwendet habe. Die des Weiteren im Streit stehenden Anlagen hätten nicht über den gesamten Erhebungszeitraum dem Stand der Technik entsprochen. Das Urteil ist aufgrund des Beschlusses des OVG Sachsen-Anhalt v. 26.2.2016 - 4 L 210/15 - in Rechtskraft erwachsen. Am 21.12.2015 beantragte der Kläger beim Beklagten, ihm die Abwasserabgabenforderung für das Veranlagungsjahr 2009 teilweise in Höhe von 63.169,94 € zu erlassen. Dem Zweck des Abwasserrechts, die Belastung der Gewässer so gering wie möglich zu halten, habe er mit Anwendung des Küvettentestverfahrens Genüge getan und auf der Grundlage der so ermittelten Ergebnisse die Heraberklärung der Werte zur Vermeidung einer Abwasserabgabe in der festgesetzten Höhe beantragt. Die Kleinkläranlage G. entspreche dem Stand der Technik, denn sie habe die zusätzlichen Anschlussnehmer ohne Wertüberschreitungen verarbeitet, wie sich aus der Bauartzulassung, den Wartungsprotokollen und Analyseergebnissen ergebe. Der am 29.7.2009 festgestellte Defekt sei noch am selben Tag behoben worden. Auch die Kläranlage Könnern entspreche dem Stand der Technik. Wie im Verfahren 9 A 12/14 MD dargelegt, seien die Werte (bis auf eine Ausnahme im Phosphor) trotz der erhöhten Anschlusszahl eingehalten worden. Mit Bescheid vom 10.3.2016 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, persönliche Billigkeitsgründe seien weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die vorgetragenen Gründe rechtfertigten keine sachliche Billigkeitsentscheidung. Es sei vom Gesetzgeber gewollt, dass die Abwasserabgabe zu zahlen sei, wenn nicht durch ein behördlich zugelassenes Messverfahren nachgewiesen werde, dass die Schadstoff-Überwachungswerte eingehalten worden seien. Das vom Kläger verwendete Küvettenverfahren sei 2009 nicht behördlich zugelassen gewesen. Die Kleinkläranlage G. habe nicht dem Stand der Technik entsprochen, so dass Erlasserwägungen nicht in Betracht kämen. Sie sei lediglich für 12 Einwohner ausgelegt und nicht für die tatsächlich angeschlossenen 20. Auch habe sie während des Veranlagungszeitraums einen Defekt aufgewiesen. Dass der Mangel schnell beseitigt worden sei, sei unerheblich. Die Kläranlage K. sei mit einer erhöhten Zulauffracht gefahren worden und habe bis 2012 keine Phosphatfällung ermöglicht. 2009 sei der Wert Phosphor-gesamt überschritten worden. Damit sei der Stand der Technik nicht erreicht worden, so dass auch insoweit keine Billigkeitsgründe vorlägen, auf die Abwasserabgabe zu verzichten. Am 4.4.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger trägt vor: Es brauche keine persönliche Härte vorzuliegen, um Billigkeitsgründe geltend zu machen. Ihm stünden durchgreifende sachliche Billigkeitsgründe zur Seite. Der Beklagte habe sich mit dem Einzelfall nicht ausreichend auseinandergesetzt. Das von ihm, dem Kläger, zur Heraberklärung der Schadstoffwerte verwendete, deutschlandweit verbreitete Küvettentestverfahren sei als gleichwertig heranzuziehen. Es sei nach Sinn und Zweck des Abwasserabgabenrechts fortschrittlich und umweltfreundlich und werde in anderen Bundesländern anerkannt. Durch Erlass des MLU v. 5.3.2014 (MBL. LSA S.125) werde das Verfahren zum Nachweis geringerer Werte jetzt zugelassen. Dessen hätte es schon früher bedurft, auch rückwirkend für das Jahr 2009. Mit seiner Festlegung eines zugelassenen Analyseverfahrens habe der Gesetzgeber nur bedingt die praktische Fortentwicklung vorhergesehen. Dem Sinn nach gehe es schließlich um die Minimierung schädlicher Einleitungen und infolgedessen Absenkung der Abgabe, die eine lenkende Zwangsabgabe darstelle und die Abgabepflichtigen nur dazu anhalten solle, im Sinne des Umweltschutzes zu handeln. Der Beklagte habe darauf unter Zugrundelegung einer praxisnahen Betrachtung zu reagieren. Er habe auch nicht erst nach Ausschöpfen der 4-jährigen Festsetzungsfrist entscheiden dürfen. Hierdurch sei ihm, dem Kläger, eine entsprechende Reaktion unmöglich gemacht worden. Die obere Wasserbehörde sei gehalten, unter Einbeziehung aller relevanten Aspekte dafür zu sorgen, dass eine für alle Beteiligten günstige Situation geschaffen werde. Der Beklagte habe ihn, den Kläger, entgegen seiner Pflicht nicht darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Anerkennung des durchgeführten Analyseverfahrens als gleichwertig hätte gestellt werden können. Er habe im Rahmen seiner Fürsorgepflicht über zugelassene Verfahren und die Probleme von adäquaten Analysemethoden informieren müssen. Bezüglich der Kleinkläranlage G. sei gerade nicht unerheblich, dass unerheblich sei, seit wann und wie lange der Mangel bestanden habe und dass Mangelfreiheit und angeschlossene Einwohnerzahl nur kumulativ für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vorliegen könnten. Abgabefreiheit im Sinne der wasserrechtlichen Erlaubnis liege auch dann vor, wenn ein Mangel unverzüglich - wie hier am selben Tag (Wartungsprotokolle v. 29.7.2009 - Bl. 34 der Gerichtsakte - und 27.11.2009 - Bl. 35 der Gerichtsakte -) - behoben werde (Punkt II Nr. 2.15). Die Anlage entspreche ausweislich des Prüfberichts v. 7.4.2009 (Bl. 36 der Gerichtsakte) sehr wohl dem Stand der Technik, auch wenn praktisch mehr Einwohner angeschlossen seien, als in der wasserrechtlichen Erlaubnis vorgesehen sei. Dem Beklagten sei auch zum Stand der Technik der Kläranlage Könnern zu widersprechen. Das Gutachten des Instituts für Wasserwirtschaft H. vom 3….2011 belege, dass die Anlage (bis auf eine Ausnahme bei Phosphor) dem Stand der Technik entspreche. Im Rahmen der Eigenüberwachung habe die Einhaltung der Überwachungswerte (bis auf eine Ausnahme bei Phosphor) bestätigt werden können. Zur Phosphor-Problematik müsse es möglich sein, eine differenzierte praxisorientierte Verrechnung vorzunehmen. Es dürfe nicht nur an einer Formalie hängen, ob ein Verrechnungstatbestand oder kein Verrechnungstatbestand vorliege. Mit dem Anschluss der Ortsteile an die Kläranlage K. sei in jedem Fall eine Verminderung des Eintrags der Schadstoff-Parameter in die Gewässer durch Schmutzwasser erreicht worden. Diese Minderung sei auch nachvollziehbar größer als die geforderten 20 %, damit eine Verrechnung der Abwasserabgabe erfolgen könne. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10.3.2016 zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 21.12.2015 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte erwidert: Eine Verringerung der Abgabenforderung könne nur erfolgen, wenn der Nachweis über die Einhaltung des erklärten Wertes durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm erfolge. Auch wenn der Kläger nach seiner Ansicht zum Nachweis der heraberklärten Werte umweltschonendere Verfahren verwendet habe, lasse der Wortlaut der hier einschlägigen Norm keine andere Auslegung zu. Er, der Beklagte, habe zudem genau das Verfahren zum Nachweis der heraberklärten Werte genehmigt, das der Kläger beantragt habe. Es habe kein Grund für weitergehende Hinweispflichten bestanden. Die Handhabe in anderen Bundesländern ändere daran nichts. Der vom Kläger erwähnte Erl. d. MLU v. 5.3.2014 sei erst ab April 2014 in Kraft getreten und nicht auf das Veranlagungsjahr 2009 anwendbar. Die Kleinkläranlage G. habe im Veranlagungszeitraum nachweislich den Stand der Technik nicht eingehalten (VG Magdeburg, Urt. v. 21.10.2015 - 9 A 12/14 MD -, zit. nach juris, Rn. 44), so dass sich die Frage eines Abgabenerlasses nicht stelle. Der klägerische Verweis auf die baulichen Anforderungen und Wartung der Abwasserbeseitigungsanlage G. (Punkt II. Nr. 2.15 der wasserrechtlichen Erlaubnis v. 25.6.1999, Bl. 12 der Beiakte) sei im Abwasserabgabenrecht irrelevant. Die ordnungsrechtliche Zulässigkeit des Baues und des Betriebes einer Kleinkläranlage lasse keinen Rückschluss zu auf die Behandlung in abgabenrechtlicher Hinsicht. Bezüglich der Kläranlage K. sehe er, der Beklagte, den Stand der Technik 2009 ebenfalls weiterhin als nicht erfüllt an. Die Ablehnung der Verrechnung von Aufwendungen für Maßnahmen der Kläranlage K. sei rechtmäßig und begründe keine Billigkeitsmaßnahmen. Dadurch, dass die Kläranlage mit einer erhöhten Zulauffracht beaufschlagt worden sei, gälten für sie die zusätzlichen Anforderungen der nächsthöheren Größenklasse mit einer zusätzlichen Reinigungsstufe (Phosphatfällung), die im Veranlagungszeitraum gefehlt habe. Der Kläger bestätige zudem selbst, dass der Phosphorwert nicht eingehalten worden sei. Nichts anderes gehe aus dem Gutachten des Sachverständigen Halbach hervor. Für die Beurteilung der Verrechenbarkeit von Aufwendungen könne nicht die tatsächliche Zulauffracht ausgeblendet und auf die günstigere Größenklasse abgestellt werden. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Gerichtsakte 9 A 12/14 MD sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung.