Urteil
3 A 181/13
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2015:0907.3A181.13.0A
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Leitsätze
5-jährige Weiterbildung zum Fachtierarzt für Tierschutz(Rn.21)
(Rn.23)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 5-jährige Weiterbildung zum Fachtierarzt für Tierschutz(Rn.21) (Rn.23) Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 3.7.2013 ist, soweit er von der Klägerin angefochten wurde, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verkürzung der genehmigten Weiterbildungszeit oder erneute Entscheidung der Beklagten über ihren Antrag (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5, 114 VwGO). Für die Weiterbildung einer approbierten Tierärztin zur Fachtierärztin in bestimmten Gebieten ist die Beklagte die gem. § 1 Nr. 3 des Kammergesetzes für Heilberufe des Landes Sachsen-Anhalt - KGHB LSA - vom 13.7.1994 (GVBl. LSA 1994, 832) zuständige . Materiell richtet sich die Weiterbildung nach §§ 22 ff. KGHB LSA und der auf der Grundlage des § 29 KGHB LSA erlassenen Weiterbildungsordnung für Tierärzte der C. (WBO) v. 31.10.2009 (abgedruckt in: Deutsches Tierärzteblatt März 2010, S. 3 ff). Die Festsetzung des Beginns der Weiterbildung der Klägerin durch die Beklagte auf den 3.4.2013 ist nicht rechtswidrig. Nach § 5 Abs. 4 WBO ist die Weiterbildung vor Beginn der Kammer anzuzeigen. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 WBO beginnt die Weiterbildung frühestens nach Erteilung der Approbation als Tierarzt oder der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes. Diese Regelungen stehen der von der Klägerin begehrten Festsetzung des Beginns ihrer Weiterbildung auf einen Zeitpunkt vor dem 3.4.2013 nicht entgegen. Sie hat zwar mit Übersendung ihres Schreibens "Anzeige der Weiterbildung" vom 4.2.2013 ihre Anzeigepflicht teilweise erfüllt, aber in dem auch von Prof. Dr. E./München als Weiterbildungsermächtigtem unterzeichneten Formular ist die Spalte "Beginn: ….." offengelassen (Bl. 8 der Beiakte). Bereits dieser Umstand führt dazu, nicht bereits den 4.2.2013 als Beginn der Weiterbildung anzunehmen. Da überdies weitere Eintragungen in dem Formular unterblieben sind, so etwa die anzukreuzende Alternative "Die Weiterbildung erfolgt ganztägig - ja/nein" (Bl. 8, 9 der Beiakte), ist gegen die Verwaltungspraxis der Beklagten, dass bei einer Weiterbildung aus eigener Praxis das Datum der Genehmigung durch den Vorstand zählt, worauf im Formular bereits hingewiesen wurde, nichts einzuwenden. Die im ergangenen Bescheid festgesetzte Dauer der Weiterbildung von 5 Jahren ist ebenfalls nicht rechtswidrig. Gem. § 5 Abs. 1 S. 1 WBO richtet sich die Dauer der Weiterbildung nach den Bestimmungen der Anhänge I und II. Teil B Anhang I der WBO trifft Regelungen für Fachtierarztbezeichnungen in den einzelnen Gebieten (I.), so in Ziff. 31. für den Fachtierarzt für Tierschutz. Dort ist in Ziff. II die Weiterbildungszeit auf 4 Jahre festgelegt. Dies ist keine starre Regelung, wie bereits der Wortlaut des § 25 Abs. 1 S. 2 KGHB LSA zeigt, wonach die Weiterbildungsdauer in Gebieten 3 Jahre nicht unterschreiten darf. Nach der WBO für Tierärzte ist zudem ein Unterschreiten des in der Regel 4-jährigen Weiterbildungszeitraumes nicht vorgesehen, denn bei den in Anhang I der WBO angegebenen Weiterbildungszeiten handelt es sich gem. § 5 Abs. 2 S. 2 WBO um Mindestanforderungen (vgl. VG Hannover, Urt. v. 21.1.2015 - 5 A 8219/14 -, zit. nach juris, zur Konsequenz des Mindestweiterbildungszeitraums und den nicht zu einer Verkürzung geeigneten Umständen bei Nachtdiensten, Bereitschaftsdiensten und Überstunden). § 5 Abs. 3 S. 1 WBO stellt nochmals klar, dass die Mindestweiterbildungszeit für Gebiete 4 Jahre beträgt. Dass Spielraum für eine längere Weiterbildung besteht, verdeutlicht § 5 Abs. 3 S. 3 WBO, wonach die Dauer der Weiterbildung in der Regel 6 Jahre nicht überschreiten soll. Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass sie befugt ist, eine entsprechende Weiterbildungszeit durch Bescheid festzusetzen und hierbei Ermessen auszuüben. Die Beklagte hat mithin Ermessensvorschriften angewandt und in ihrem Bescheid vom 3.7.2013 unter II. ausdrücklich aufgeführt, dass es sich um Ermessensvorschriften handelt, und dadurch gezeigt, dass sie sich der Ermessensausübung bewusst war. Es liegt auch weder ein Ermessensausfall noch ein sonstiger Ermessensfehler i.S.v. § 114 VwGO vor. Die Beklagte hat zutreffend in ihre Ermessenserwägungen eingestellt, dass im Land Sachsen-Anhalt keine zugelassene Weiterbildungsstätte für die Weiterbildung von Fachtierärzten für Tierschutz i.S.v. § 7 WBO existiert. Sie hat sodann unter Anwendung von § 15 WBO diesen Umstand als einen Härtefall angesehen und zugunsten der Klägerin dem Weiterbildungsantrag stattgegeben. Sie hat des weiteren in ihre Ermessenserwägungen einbezogen, dass die Weiterbildung – bei der normalen Weiterbildungszeit von 4 Jahren – in der Regel ganztägig durchzuführen ist (§ 5 Abs. 5 S. 1 WBO). Die Regelung steht im Einklang mit § 25 Abs. 2 S. 1 KGHB LSA, wonach während der Weiterbildung die Tierärzte in dem gewählten Gebiet ganztägig in hauptberuflicher Stellung tätig sind. Regelungen hierfür gibt § 25 KGHB LSA in Abs. 3 und 4 vor: Danach kann eine Weiterbildung in Teilzeit-Tätigkeit erfolgen, wenn eine ganztägige Weiterbildung aus persönlichen Gründen unzumutbar ist. Die Weiterbildung in Teilzeit-Tätigkeit muss in ihrer Gesamtheit zeitlich sowie inhaltlich den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Die Entscheidung trifft die zuständige Kammer (§ 25 Abs. 3 KGHB LSA). Eine Zeit beruflicher Tätigkeit in eigener Praxis oder Einrichtung ist auf Weiterbildungszeiten für Gebiete nicht anrechnungsfähig. Die Tierärztekammer kann von Satz 1 abweichende Bestimmungen durch Satzung treffen, sofern Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, die Tätigkeit nach Art und Inhalt einer Tätigkeit in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte gleichwertig ist und die Tätigkeit in einer solchen Weiterbildungsstätte eine unbillige Härte bedeuten würde (§ 25 Abs. 4 KGHB LSA). In diesem Zusammenhang ist es weder sachwidrig noch willkürlich, bei einer Tierärztin, die im Veterinäramt des Landkreises nicht eine volle Stelle bekleidet, sondern teilzeit-angestellt ist und im Übrigen eine eigene Kleintierpraxis führt, davon auszugehen, dass die Weiterbildung hier nicht ganztägig und hauptberuflich betrieben wird. Auch das Vorbringen der Klägerin im Verfahren führt zu keiner anderen Bewertung. So hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt, dass die Weiterbildung mit dem Weiterbildungsermächtigten Prof. Dr. E. von der Universität München in der Weise stattfindet, dass sie miteinander e-mails austauschen, an Fach-Veröffentlichungen arbeiten und sich ca. 3 Mal im Jahr auf Kongressen treffen. Auch wenn vorgetragen wird, die wesentliche Weiterbildung fände vor Ort – mithin in der Kleintierpraxis und im Veterinäramt – statt, bleibt zu berücksichtigen, dass der Tierschutz dort nur einen Aspekt des gesamten Tätigkeitsspektrums ausmacht und dem Gleichwertigkeitserfordernis mit einer Vollzeit-Weiterbildung am besten mit einer Verlängerung der Mindestweiterbildungszeit (vgl. § 5 Abs. 9 S. 3 tir. 2 WBO) Rechnung getragen werden kann, zumal auch im Veterinäramt des Landkreises S. kein Fachtierarzt für Tierschutz beschäftigt ist und nach dem eigenen Vortrag der Klägerin von den dort tätigen 6 Tierärzten 5 Fachtierärzte für öffentliches Veterinärwesen sind. Die Entscheidung der Beklagten, dem von der Klägerin mit den von ihr eingereichten Unterlagen geltend gemachten Begehren auf Verkürzung der Weiterbildungszeit nicht stattzugeben, ist ebenfalls nicht rechtswidrig. Gem. § 5 Abs. 2 S. 1 WBO richtet sich der Inhalt der Weiterbildung nach den Bestimmungen der Anhänge I und II. Die dort angegebenen Weiterbildungsinhalte stellen Mindestanforderungen dar. Tätigkeitsabschnitte unter 6 Monaten können nur dann auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, wenn dies in den Anhängen vorgesehen ist oder auf Antrag nach Einzelfallentscheidung durch die Kammer genehmigt worden ist (§ 25 Abs. 2 S. 3 WBO). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte frei von Ermessensfehlern im Bescheid und in den zulässigerweise gem. § 114 S. 2 VwGO im Verfahren ergänzten Ausführungen darauf hingewiesen, dass zu unterscheiden ist zwischen der allgemeinen Berufserfahrung, Fortbildungsmaßnahmen und Weiterbildungsinhalten. Durch entsprechende Bescheinigungen belegte Teilnahmen an Symposien oder ähnlichen kurzzeitigen Qualifikationsmaßnahmen in früheren beruflichen Tätigkeiten (vgl. Anlagen zum Schriftsatz vom 17.10.2013, Bl. 29 ff. der Akte) sind daher nicht mit Weiterbildungsinhalten zum Fachtierarzt für Tierschutz gleichzusetzen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Fortbildungen zum Berufsbild jedes Arztes/Tierarztes/Facharztes gehören und der Tierschutz ebenso zum Aufgabenbereich des Fachtierarztes für öffentliches Veterinärwesen gehört (vgl. Teil B Anhang I, Abschnitt I, Ziff. 18 I. 3.), aber dort eben nur einen Teilaspekt der Gesamttätigkeit ausmacht. Auch die Bescheinigung des Landkreises Stendal vom 29.1.2013, ausgestellt durch Amtstierarzt Dr. Sch., hebt hervor, dass die Klägerin seit 2009 regelmäßig tierärztliche Fortbildungen mit dem Schwerpunkt Tierschutz besucht hat. Dies fand zeitlich überwiegend im Rahmen des Erwerbs der Qualifikation zur Fachtierärztin für öffentliches Veterinärwesen (Bl. 28 der Akte) statt. Die Entscheidung der Beklagten, aufgrund der verbleibenden Bescheinigungen über Fortbildungsveranstaltungen seit März 2012 (Bl. 29, 31 der Akte) von einer Verkürzung der von ihr auf 5 Jahre festgelegten Weiterbildungszeit abzusehen, ist im Hinblick auf die hohen Qualitätsanforderungen der Weiterbildung zum Fachtierarzt (vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 WBO) und dessen beruflichen Status rechtlich nicht zu beanstanden. Nach alldem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die am ...2.1970 in Magdeburg geborene Klägerin wurde nach einem Studium der Tiermedizin in München von 1994-2000 im Jahr 2000 als Tierärztin approbiert. Seit 2002 ist sie freiberuflich tätig als praktische Tierärztin – Schwerpunkt Kleintiere – in eigener Praxis in A-Stadt und seit Januar 2009 zusätzlich als teilzeit-angestellte Amtstierärztin beim Landkreis s., seit 2012 als Fachtierärztin für Öffentliches Veterinärwesen. Mit Schreiben vom 23.2.2012 teilte sie der Beklagten ihre Absicht mit, eine Weiterbildung zur Fachtierärztin für Tierschutz zu absolvieren, und bat um Informationen, die ihr die Beklagte mit Schreiben vom 13.6.2012 zukommen ließ. Das Formular "Anzeige der Weiterbildung" übersandte die Klägerin der Beklagten mit Datum vom 4.2.2013. Nach weiterer Vorkorrespondenz und Vorlage von Unterlagen der Klägerin erteilte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 15.4.2013 die Genehmigung zur Weiterbildung auf der Grundlage der §§ 5 Abs. 8, Abs. 9, 15 der WBO und setzte die Weiterbildungszeit ab 3.4.2013 in analoger Anwendung der vergleichbaren Weiterbildungsgänge gem. Teil B Nr. 31 der WBO auf 5 Jahre fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Vorstand der Tierärztekammer habe insoweit eine Einzelfallentscheidung getroffen, da es bisher keine Weiterbildungsstätten für das Gebiet Tierschutz in Sachsen-Anhalt gebe. Hiergegen erhob die Klägerin Klage, mit der sie sich insbesondere gegen die festgesetzte Weiterbildungszeit wandte und u.a. formelle Mängel des Bescheides rügte. Mit Bescheid vom 3.7.2013 hob die Beklagte ihren Bescheid vom 15.4.2013 auf, erteilte gleichzeitig der Klägerin die Genehmigung zur Durchführung der Weiterbildung auf dem Gebiet Tierschutz und setzte die Weiterbildungszeit auf 5 Jahre, beginnend ab 3.4.2013, fest. Zur Begründung wurde nunmehr unter Ausübung von Ermessenserwägungen ausgeführt, bei der Verlängerung der Weiterbildungszeit um 1 Jahr sei berücksichtigt worden, dass die Klägerin ihre Tätigkeit im Veterinäramt nicht in Vollzeit, sondern in Teilzeit mit 30 Wochenstunden ausübe, da die Weiterbildung regelmäßig ganztägig auszuüben sei. Die Tätigkeit in der eigenen Kleintierpraxis könne nicht berücksichtigt werden. Ebenso könne die Anerkennung von Vorzeiten nicht wie beantragt ausgesprochen werden. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen. In der Rechtsbehelfsbelehrung verwies die Beklagte die Klägerin erneut auf den Rechtsweg zum Verwaltungsgericht C-Stadt. Der Bescheid wurde der Klägerin am 6.7.2013 zugestellt. Am 22.7.2013 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Das zuvor durchgeführte und vom VG C-Stadt verwiesene Klageverfahren wurde eingestellt durch Beschluss vom 7.8.2013 - 3 A 140/13 MD -. Die Klägerin trägt vor: Sie wende sich gegen Ziff. 3. des ergangenen Bescheides. Die dort festgesetzte Weiterbildungszeit von 5 Jahren sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Sie habe Anspruch auf Festsetzung einer verkürzten Weiterbildungszeit von 3 Jahren. Bereits nicht nachvollziehbar sei die Festsetzung des Beginns der Weiterbildungszeit ab dem 3.4.2013, da ausweislich der Antragsunterlagen bei der Beklagten der Antrag bereits am 23.2.2013 vorgelegen habe und die Bescheinigung der Weiterbildungsstätte des Landkreises S. vom 29.1.2013 sowie die Weiterbildungsvereinbarung mit Prof. Dr. E. vom 4.2.2013 datierten. Insoweit sei die Festsetzung des Zeitpunkts des Beginns der Anerkennung der Weiterbildungszeit willkürlich bestimmt. Darüber hinaus sei die Festsetzung der Weiterbildungszeit rechtswidrig, da nach der Weiterbildungsordnung (WBO) Teil B Anhang 1 Ziff 31 die Bedingungen für den Fachtierarzt festgehalten seien. Unter II. heiße es dort bei der Weiterbildungszeit: "4 Jahre". Bereits insoweit sei festzustellen, dass die ohne weitere Begründung festgesetzte Weiterbildungszeit von 5 Jahren offensichtlich nach der WBO rechtswidrig sei. Da der Verlängerung der obligaten Weiterbildungszeit keinerlei Ermessensentscheidung über eine etwaige Verlängerungsentscheidung dem Bescheid zu entnehmen sei und das Nachholen einer Ermessensentscheidung nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens unzulässig sei, erweise sich der Bescheid insoweit bereits als offensichtlich rechtswidrig. Darüber hinaus habe die Beklagte über den klägerischen Antrag hinsichtlich einer Verkürzung der Weiterbildungszeit auf 3 Jahre zumindest ermessensfehlerhaft entschieden. Zu berücksichtigen sei zunächst, dass für den Fachtierarzt für Tierschutz im Gegensatz zu sämtlichen anderen Fachtierärzten eine Verkürzung bzw. Anrechnung von Weiterbildungszeiten durch die WBO ausgespart werde. Fachtierärzte für Tierschutz würden dadurch schlechter gestellt als andere Fachtierärzte. Beim Fachtierarzt für Tropenveterinärmedizin seien bspw. diverse Anrechnungsmöglichkeiten vorgesehen. Es müsse zumindest in analoger Anwendung beim Fachtierarzt für Tierschutz davon ausgegangen werden, dass sie, die Klägerin, ihre seit 2009 ausgeübte Tätigkeit als ausschließlich im Tierschutz tätige Amtstierärztin beim Veterinäramt des Landkreises in angemessener Zeit von ca. 1 Jahr (ab 13.3.2012, seit Erwerb der Fachtierarztqualifikation für öffentliches Veterinärwesen) zur Verkürzung der Weiterbildungszeit geltend machen könne. Beim Veterinäramt handele es sich um eine Weiterbildungsstätte nach Anhang 1 I Nr. 31, III A 2, denn es gehe um eine überwiegend tierschutzbezogene Tätigkeit in einer Behörde. Kreisveterinär Dr. Sch. habe den Nachweis der tierschutzbezogenen Tätigkeit bestätigt (Bl. 36 f. GA). Insoweit bestimme sich der Rechtsanspruch insgesamt jedenfalls nicht nach § 15 WBO. Die Beklagte sei zu Unrecht von einem Härtefall ausgegangen und habe ihr Ermessen nicht bzw. fehlerhaft ausgeübt. Sie, die Klägerin, habe sich im Bereich des Tierschutzes umfangreich fortgebildet. So habe sie wiederholt an Fortbildungsveranstaltungen "Aktuelle Probleme des Tierschutzes" an der Tierärztlichen Hochschule Hannover teilgenommen, am 7. und 8. Niedersächsischen Tierschutzsymposium und an der Fortbildungsveranstaltung "Vollzugsfragen am Beispiel des Tierschutzrechts zur Verordnung EG Nr. 882/2004. Im Veterinäramt sei sie schwerpunktmäßig mit Tierschutz befasst. Der Kreisveterinär Dr. T. Sch. habe ihr bestätigt, dass sie unter seiner Leitung und Anleitung ausschließlich für den Bereich des gesamten Landkreises S. das Gebiet des Tierschutzes bearbeite. Die Weiterbildungsvereinbarung habe sie mit Herrn Prof. Dr. M. E.. von der Ludwig-Maximilians-Universität München als Mentor geschlossen und führe seither die Weiterbildung durch. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 3.7.2013 zu verpflichten, die Weiterbildungszeit für die Durchführung einer Weiterbildung auf dem Gebiet Tierschutz auf 3 Jahre beginnend ab dem 3.4.2013 festzusetzen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 3.7.2013 zu verpflichten, über die Dauer der Weiterbildungszeit für die Durchführung einer Weiterbildung auf dem Gebiet des Tierschutzes unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erwidert: Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises S. sei keine anerkannte Weiterbildungsstätte für das Gebiet Tierschutz. Ihr, der Beklagten, obliege die Zulassung einer Weiterbildungsstätte. Mangels Antrags habe sie bisher überhaupt keine Prüfung der notwendigen Voraussetzungen des § 7 WBO durch das Amt vorgenommen. Eine Weiterbildung aus eigener Praxis heraus sei für die Weiterbildung zum Fachtierarzt für Tierschutz nicht vorgesehen. Sämtliche Weiterbildungsgänge für Gebietsbezeichnungen, die eine Ausnahmeregelung nach § 5 Abs. 8 WBO enthielten, erforderten dann eine Weiterbildungszeit von 5 Jahren. Mit dieser Verlängerung werde einem erhöhten Aufwand bei der Durchführung der Weiterbildung Rechnung getragen, da der Weiterbildungsermächtigte gerade nicht mit dem sich Weiterbildenden in einer Weiterbildungsstätte tätig sei. In den vergangenen Jahren seien bei ihr, der Beklagten, weit überwiegend durch Kammerangehörige, die eine Weiterbildung gem. § 5 Abs. 8 WBO durchgeführt hätten, Anträge auf Verlängerung der Weiterbildungszeit über 5 Jahre hinaus gestellt und auch bewilligt worden. Hinzu komme, dass die Klägerin nicht in Vollzeit im Veterinäramt beschäftigt sei. Nicht nachvollziehbar sei die Auffassung der Klägerin, weshalb die benannten 5 Jahre Vorbeschäftigungszeiten generell auf Weiterbildungsgänge angerechnet werden sollten. Es werde anscheinend die allgemeine Berufserfahrung mit anrechenbaren Weiterbildungszeiten verwechselt. Als Beginn der Weiterbildung sei das Datum der Entscheidung des Vorstands (Beschluss am 3.4.2013) festgesetzt worden. Es handele sich um eine Einzelfallentscheidung, die gerade auch dem Umstand Rechnung trage, dass es im Kammergebiet bisher keine anerkannten Weiterbildungsstätten für das Gebiet Tierschutz gebe. Die Weiterbildung zur Erlangung der Fachtierarztbezeichnung stelle die höchste Qualifizierungsstufe im tierärztlichen Berufsstand dar. Zwar sei jeder tierärztlich tätige approbierte Tierarzt nahezu täglich auf dem Gebiet des Tierschutzes tätig. Zur Erlangung der Fachtierarztbezeichnung seien jedoch die höchsten Weiterbildungsanforderungen zu stellen. Aus diesen Gründen gereiche die Entscheidung des Vorstandes der Kammer zum Vorteil für die Klägerin. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.