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Urteil

3 A 115/13

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2015:0608.3A115.13.0A
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Leitsätze
Die streitige 450 m lange und 55 - 95 m breite Handtuchfläche in Grenz- und Ortsnähe vermittelt aufgrund der örtlichen Besonderheiten keinen Zusammenhang zu den an ihren Schmalflächen angrenzenden Jagdflächen.(Rn.23) (Rn.24) (Rn.26)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die streitige 450 m lange und 55 - 95 m breite Handtuchfläche in Grenz- und Ortsnähe vermittelt aufgrund der örtlichen Besonderheiten keinen Zusammenhang zu den an ihren Schmalflächen angrenzenden Jagdflächen.(Rn.23) (Rn.24) (Rn.26) Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15.3.2013 ist gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zulässig, denn hinsichtlich des FlSt. 86 enthält dieser Bescheid für den Kläger erstmals eine ihn als Dritten belastende Beschwer. Die Klage ist insbesondere, da eine Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 15.3.2013 an den Kläger nicht erfolgte, rechtzeitig erhoben worden. Die Klage ist unbegründet. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15.3.2013 ist, soweit er vom Kläger – das FlSt. 86 betreffend – angefochten wurde, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Gem. § 8 Abs. 1 BJagdG bilden alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 ha umfassen. Zu einem solchen gemeinschaftlichen Jagdbezirk – der Beigeladenen – gehört auch kraft Gesetzes das im Eigentum des Klägers stehende FlSt. 86, wie der Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid zu Recht festgestellt hat. Dieses Flurstück hängt insbesondere zusammen mit dem größeren, östlich angrenzenden Flurstück (87) der Beigeladenen. Es hängt nicht gem. § 7 Abs. 1 BJagdG zusammen mit dem südlich davon angrenzenden Eigenjagdbezirk E. des Klägers. Zwar bildet es mit diesem gemeinsam eine Flurstücksgrenze, jedoch entgegen der klägerischen Auffassung nicht eine einen Zusammenhang im Rechtssinne herstellende Punktverbindung. Denn bei dem FlSt. 86 handelt es sich um eine sog. Handtuchfläche, die nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsgemäße Jagdausübung nicht gestattet und den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen den getrennt liegenden Flächen des Klägers (südlich angrenzend der Eigenjagdbezirk E., nördlich angrenzend die vom Kläger hinzuerworbenen Flurstücke 85, 115/11 usw.) nicht herstellt. Derartige Flächen sind gem. § 5 Abs. 2 BJagdG ungeeignet, einen Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen herzustellen, wenn es sich um natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper handelt. Des weiteren trifft die gesetzliche Folge auf "ähnliche Flächen" zu. Hiermit meint das Gesetz typische Schmalflächen (vgl. Frank, in: Schuck, BJagdG, Kommentar, 2010, § 5 Rn. 27, 30; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21.10.2009 - 2 L 243/08 -, zit. nach juris). In den vom Beklagten zu beachtenden Ausführungsbestimmungen zum LJagdG (AB-LJagdG, RdErl. d. MLU v. 25.10.2011, abgedruckt in: Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Sachsen-Anhalt, 7. Aufl., AB-LJagdG) sind als "ähnliche Flächen" solche Flächen beschrieben, die nach ihrer Gestalt den in § 5 Abs. 2 BJagdG genannten Flächen ähneln. Die Ähnlichkeit sei anzunehmen, wenn eine Fläche mindestens doppelt so lang wie breit sei. Die Frage der ordnungsgemäßen Bejagbarkeit sei erst zu prüfen, wenn die Ähnlichkeit zu bejahen sei. Bei Handtuchflächen unter 200 m Breite sei – insbesondere wenn ein Abschuss von Schalenwild in Betracht komme – im Zweifel davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße Jagdausübung nicht möglich sei (Ziff. 3.2 zu § 6 LJagdG). Nach der Gestalt der streitbefangenen Fläche des FlSt. 86 besteht bei ihr ein auffälliges Missverhältnis zwischen Längenausdehnung und Breite (vgl. Meyer-Ravenstein, a.a.O., § 5 BJagdG Anm. 24 f.). Bei derart langgezogenen, schmalen Flurstreifen handelt es sich um sog. Handtuchgrundstücke (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21.10.2009 - 2 L 243/08 - OZ 5). Nach der 3. Regel des § 5 Abs. 2 BJagdG stellen Handtuchflächen im Längenzug keinen Zusammenhang zwischen Teilflächen oder selbständigen Jagdbezirken her. Diese Rechtsfolge besteht entgegen der klägerischen Auffassung nicht nur dann, wenn ohne das Handtuchgrundstück nicht bereits die Mindestgröße von 75 ha für einen Eigenjagdbezirk i.S.v. § 7 BJagdG erreicht wäre (vgl. BayVGH, Urt. v. 11.10.1956, BayVBl. 1957, 158 f.). Unzutreffend ist die klägerische Annahme, selbst wenn es sich bei dem FlSt. 86 um eine "Handtuchfläche" handele, könne ihr nicht die verbindende Wirkung abgesprochen werden, weil nicht erst durch Hinzutreten der Fläche des FlSt. 86 ein Eigenjagdbezirk gebildet werde. Denn nach dem Wortlaut der 3. Regel des § 5 Abs. 2 BJagdG kommt es auf die "Bildung des Jagdbezirks" in seiner jeweiligen Gestalt an, nicht auf die Mindestgröße eines Eigenjagdbezirks. Deutlich wird dies auch in der Kommentierung von Meyer-Ravenstein: "Selbst wenn zwei Hauptflächen jede für sich allein einen Eigenjagdbezirk darstellen, gehört die als Verbindung einen Zusammenhang nicht herstellende Handtuchfläche trotz des sogar über eine Punktberührung hinausgehenden Zusammenhangs konsequenterweise nicht zu den Eigenjagdbezirken" (Anm. 17 zu § 5 BJagdG, §§ 5 und 6 LJagdG). Eine den Zusammenhang herstellende Punktverbindung fehlt auch, wenn bei einem Wegdenken der Schmalflächen eine Punktberührung der Flächen nicht mehr gegeben ist (so Frank, in: Schuck, a.a.O., § 5 Rn. 38). Für das Vorliegen einer ähnlichen Fläche kommt es schließlich entscheidend auf den hegerisch-jagdlichen Wert an. Eine ähnliche Fläche i.S.v. § 5 Abs. 2 BJagdG liegt danach jedenfalls dann nicht vor, wenn die Flächen in ihrer äußeren Beschaffenheit sowie in ihrer boden- und geländemäßigen Ausgestaltung einen nicht unerheblich größeren hegerischen und jagdlichen Wert besitzen als Wege, Triften und Eisenbahnkörper (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.1.1980, RdL 1980, 124 f.; Urt. v. 8.3.1990, RdL 1991, 319 f.; Lorz/Metzger/Stöckel, BJagdG, § 5 Rn. 10; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.6.1997, RdL 1997, 290, 291). Mithin muss die konkrete Gestalt der Flächen im zu entscheidenden Einzelfall betrachtet werden. Entscheidend ist also, ob der Eigenjagdbezirk E. des Klägers gebildet werden kann unter Einschluss der Flächen des FlSt. 86 und der nördlich sich anschließenden Flurstücke. Das ist nicht der Fall. Die Charakteristik einer "ähnlichen Fläche" trifft auf das streitbefangene FlSt. 86 zu ungeachtet dessen, dass es sich bei dem Flurstück nicht um einen Wasserlauf, Weg oder eine Eisenbahntrasse handelt. Das Flurstück ist in seiner Nord-Süd-Ausrichtung 450 m lang und in Ost-West-Richtung nur zwischen 55 m und 95 m breit. Es hat mithin ein Verhältnis von Länge zu Breite von mehr als 4:1. Es liegt darüberhinaus nach seiner äußeren Geometrie mit den Schmalflächen an den südlich und nördlich angrenzenden Flächen des Klägers. Eine Breite von 300 m, bei der „eine Ähnlichkeit mit den Vergleichsflächen nicht mehr gegeben“ ist (so OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 26.6.1997 - A 1 S121/96 -, OZ 24, zit. nach juris), erreicht das FlSt. 86 an keiner Stelle. Vielmehr ist das FlSt. 86 nur unwesentlich breiter als eine 6-spurige Autobahn (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.) oder die Stromelbe beim Wasserstraßenkreuz Magdeburg. Bei der vorliegenden geometrischen Ähnlichkeit der streitbefangenen Fläche mit den in § 5 Abs. 2 BJagdG genannten Flächen gilt im Regelfall ohne weiteres, dass die betroffene Handtuchfläche entsprechend dem Regelungsgehalt des Gesetzes auch keinen irgendwie erheblicheren hegerischen und jagdlichen Wert als Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper hat (BVerwG, Urt. v. 15.2.1985 - 3 C 17/84 -, zit. nach juris). Hier besteht allerdings aufgrund der örtlichen Besonderheiten Veranlassung zur Prüfung einer Ausnahme im Einzelfall, ob die Fläche des FlSt. 86 trotz ihres schmalen, langen Zuschnitts einen erheblich höheren jagdlichen und hegerischen Wert hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.3.1990 - 3 C 34/87 -, BVerwGE 85, 33: in diesem Fall war das streitige Grundstück mit einem Windschutzstreifen bepflanzt, dem das Gericht eine erhebliche ökologische Bedeutung beimaß und feststellte, dem Wild werde dort hinreichend Deckung und Nahrung geboten und die Ausübung der aktiven Jagd sei dort möglich und unbedenklich). Die Entscheidung des Beklagten, dies im Widerspruchsbescheid vom 15.3.2013 zu verneinen, ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat hierbei berücksichtigt, dass es sich keineswegs um einen typischerweise bejagbaren Geländestreifen in der freien Landschaft handelt. Das Flurstück 86 wird im Süden begrenzt durch die quer verlaufende Bundesstraße B 245 (a) am Ortseingang von H.. Im Osten wird es begrenzt durch einen früheren LPG-Wirtschaftsweg mit schmalen Fahrspuren aus Betongitterplatten. Wie aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten 3 Lichtbildern in DIN-A-4-Größe ersichtlich, steigt das Gelände hier nur unmerklich an, sondern vermittelt im Wesentlichen den Eindruck einer Ebene. Von einem Kugelfang kann insoweit keine Rede sein. Selbst wenn aber eine Anhöhe in Richtung der Betongitter-Fahrspur zu verzeichnen wäre, minderte dies nicht die Gefahr des Überschießens und, dass „von unten“ abgegebene Schüsse auf Wild am vermeintlichen Kugelfang nach „oben“ auf den Grat abirren und plötzlich von dort kommende Ziele (Fahrzeuge, Menschen) treffen könnten. Im Westen grenzt das Flurstück 86 auf über der Hälfte seiner Länge direkt an die Ortschaft H. an. Zwischen den Gehöften des Dorfes und dem landwirtschaftlich genutzten Teil des Flurstücks 86 wächst ein sehr schmaler Streifen mit Bäumen und Sträuchern/Gehölzen, der wegen der direkten Nähe zur Bebauung und der südlich verlaufenden Bundesstraße infolge der Fluchtdistanz des Wildes als Deckung oder Nahrungs- bzw. Rückzugsort völlig ungeeignet ist. Erst auf der nordwestlichen knappen Hälfte des Grundstücksstreifens des Flurstücks 86 befindet sich der – immer noch schmale – Baum- bzw. Gehölzstreifen am Rande des Grundstücks zwischen westlich und östlich angrenzenden Ackerflächen. Wenngleich also ein Bewuchs des Flurstücks 86 durch Feldfrüchte und teilweise geringen Gehölz- und Buschbestand vorhanden ist, vermittelt dies nach dem Eindruck auf dem vorgelegten Luftbild, den zur Akte gereichten Fotografien und den Satellitenbildern auf Google-maps das Bild einer Fläche, deren Ähnlichkeit mit den Vergleichsflächen des § 5 Abs. 2 BJagdG aufgrund seines Bewuchses nur unwesentlich vom „Schlauch“ einer halben Allee-Straße oder eines einseitig baumbestandenen Flussufers abweicht. An keiner Stelle des FlSt. 86 sind dort etwa jagdliche Einrichtungen vorhanden, wie sich aus dem vorgelegten Bildmaterial und dem fehlenden Vorbringen der Beteiligten ergibt. Dies deutet zusätzlich darauf hin, dass der Fläche nach ihrer „Bioptopgestaltung“, mithin Dichte, Qualität und Vielfalt ihrer Vegetation, für eine Bejagbarkeit keine Bedeutung zukommt. Insbesondere die geringe Breite des Flurstücks von lediglich 55-95 m macht deutlich, dass dem Grundstück kein eigenständiger jagdlicher Wert zukommen kann. Hierbei stellt das Gericht nicht auf eine – wie von Klägerseite vorgetragen – „doppelte Schrotschussweite“ (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.2.2012 - OVG 11 N 40.11 -, zit. nach juris: Schrotschussentfernung von 35-40 m) ab, sondern darauf, dass auf den umliegenden land- und forstwirtschaftlich genutzten und insbesondere bewaldeten Flächen Schalenwild bejagt wird und folglich als Wechselwild auf dem streitigen FlSt. 86 waidgerecht keineswegs nur mit Schrot eine technische Ausübungsmöglichkeit für Maßnahmen mit der Schusswaffe bestünde. Hierbei ist auch zu beachten, dass gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG das Schießen mit Schrot auf Schalenwild verboten ist. Unter diesen Umständen von einer Regulierung des Wildbestandes und Ausübung des Jagdschutzes auf der gegebenen Handtuchfläche auszugehen, erscheint derart unwahrscheinlich, dass das Gericht dem FlSt. 86 im Ergebnis keinen höheren jagdlichen Wert beimisst als den Vergleichsflächen des § 5 Abs. 2 BJagdG. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass wegen der Nähe der schmalen Flurstücksfläche des FlSt. 86 zur Ortschaft H. auf über der Hälfte der Flurstückslänge unabhängig von der Schussrichtung die Jagdausübung aus Gründen der Gefahrenvorsorge auf der überwiegenden Fläche des Flurstücks völlig ausscheidet, wenn man den Sicherheitsabstand von 200 m (Ziff. 4.2 Satz 4 der Ausführungsbestimmungen zum Landesjagdgesetz Sachsen-Anhalt - AB-LJagdG LSA -, RdErl. d. MLU v. 25.10.2011, MBl. LSA S. 565, zu § 5 BJagdG) zugrundelegt. Auch aus der nördlichen spitzen Ecke des dort sehr schmalen FlSt. 86 bleibt dann kein Raum für eine ordnungsgemäße Bejagung von Wild – zumal Schalenwild –, das dort allenfalls als Wechselwild zwischen den benachbarten Flächen der Beigeladenen und des Klägers auftreten könnte. Bezüglich des saisonbedingten Anbaus von Feldfrüchten auf der östlichen Freifläche des FlSt. 86 kann allein das Vorhandensein einer zur Jagdausübung geeigneten Äsungsfläche noch nicht zu einer erheblichen Steigerung des hegerischen und jagdlichen Wertes des Grundstücks führen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21.10.2009, a.a.O.). Auch eine sinnvolle Hege i.S.v. § 1 Abs. 2 BJagdG ist nicht gewährleistet, wenn – wie hier offenkundig – der Wildbestand nur aus Wechselwild besteht (vgl. Meyer-Ravenstein, a.a.O., § 5 BJagdG Anm. 27). Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die nordwestlichsten Baum- und Strauchgruppen der Fläche überhaupt als Rückzugs- oder Einstandsfläche für Wild in Betracht kämen. Es verbleibt daher auch nach Auffassung des Gerichts bei den im ergangenen Widerspruchsbescheid überzeugend aufgezeigten Gefahren der Wildfolge und der Abgabe von Schüssen in Grenz- und Ortsnähe, die durch die von Klägerseite vorgeschlagenen – hypothetischen – Vereinbarungen nicht restlos auszuräumen wären. Aufgrund des Flächenzuschnitts des „Handtuchgrundstücks“ 86 bestünde damit weiterhin die Gefahr von Nachsuchefällen, Grenzstreitigkeiten und womöglich Personengefahren, so dass für den Beklagten Veranlassung bestand, dem durch die Zuordnung der Fläche des FlSt. 86 zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Beigeladenen vorzubeugen. Der Kläger ist hierdurch nicht in seinem Recht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt, denn die Entscheidung des Beklagten hält sich im Rahmen der zulässigen Inhaltsbestimmung und Schranken des Grundrechts (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 8.4.2014, AUR 2015, 29, 31), und der Kläger ist aufgrund der ihm dann als Mitglied der Beigeladenen zustehenden Teilhabe an der Jagd nicht von seinem Eigentumsrecht ausgeschlossen. Im Übrigen stellt das Gericht fest, dass es den Feststellungen und der Begründung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 15.3.2013, soweit er vom Kläger angefochten wurde, folgt, und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 117 Abs. 5 VwGO ab. Die Klage war nach alldem abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gem. § 162 Abs. 3 VwGO nicht aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko des Verfahrens (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) beteiligt hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist Inhaber des Eigenjagdbezirks E. zur Größe von 102,3618 ha. Mit Schreiben vom 19.3.2010 zeigte der Kläger gegenüber dem Landkreis Börde - Untere Jagdbehörde - die Erweiterung seines Eigenjagdbezirkes um die Flurstücke 9/3, 7/3, 6/2 und 5/2, Fl. …, Gem. D-Stadt an. Mit Schreiben vom 4.2.2011 führte der Landkreis hierzu aus, es handele sich insoweit um "Handtuchflächen" i.S.v. § 5 Abs. 1 BJagdG, und regte an, einen Abrundungsvertrag mit der Beigeladenen abzuschließen. Da dieser nicht zustandekam, teilte der Landkreis dem Kläger unter dem 23.12.2011 mit, dass eine entsprechende Abrundungsverfügung ergehen solle. Mit Bescheid vom 10.2.2012 erließ der Landkreis - gestützt auf § 5 BJagdG - eine - kostenpflichtige - Angliederungsverfügung, setzte deren Geltung ab dem 13.2.2012 fest und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die im Einzelnen benannten Flächen der Fl. 4 und 5 der Gemarkung D-Stadt zur Größe von 1,1848 ha (Fl.St. 59/0 Fl. 4, FlSte. 9/3, 7/3, 6/2 und 5/2 Fl. 5) wurden darin dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Beigeladenen angegliedert. Des weiteren wurden das FlSt. 34/001 Fl. 3 Gem. V. und die FlSte. 48/005, 185/0, 183/0 Fl. 4 Gem. D-Stadt zur Größe von 1,4703 ha dem Eigenjagdbezirk E. des Klägers angegliedert. Die Kosten wurden der Beigeladenen auferlegt. Zur Begründung führte der Landkreis aus, die FlSte. 9/3, 7/3, 6/2 und 5/2 Fl. 5 Gem. D-Stadt bildeten in der Örtlichkeit einen langen Schlauch (450 x 25 m), welcher nicht ordnungsgemäß bejagt werden könne und daher dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk anzugliedern sei. Ebenso sei das FlSt. 59/0 Fl. 4 Gem. D-Stadt dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zuzuordnen, um so mit der B 245 eine natürliche, nachvollziehbare Grenze des Jagdbezirks zu erhalten. Im Gegenzug würden zum Flächenausgleich die FlSte. 48/005, 185/0 und 183/0 Fl. 4 und FlSt. 34/001 Fl. 3 Gem. D-Stadt dem Eigenjagdbezirk E. angegliedert. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid nebst Flurkarten verwiesen. Der Bescheid wurde der Beigeladenen am 17.2.2012 zugestellt. Hiergegen legte die Beigeladene am 13.3.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Jagdgenossenschaft sei kein Flächenausgleich in ungefähr gleicher Größe zugebilligt worden, da die Handtuchflächen, die nur mit ihrer Schmalseite mit dem Eigenjagdbezirk zusammenhingen, bereits nach dem Gesetz (§ 6 Abs. 3 S. 1 LJagdG) zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörten. Das FlSt. 34/1 Fl. 3 Gem. V. sei nicht vom gemeinschaftlichen Jagdbezirk abzutrennen, da dies für die ordnungsgemäße Jagdausübung nicht erforderlich sei. Darüber hinaus verbessere die vorgenommene Abrundung die ordnungsgemäße Jagdausübung nicht und sei daher unzulässig. Am 14.6.2012 wurde die Situation vor Ort mit den Beteiligten des Verwaltungsverfahrens erörtert (Bl. 28 der Beiakte A). Mit Widerspruchsbescheid vom 15.3.2013 hob der Beklagte den Bescheid des Landkreises Börde vom 10.2.2012 hinsichtlich der Angliederung der FlSte. 9/3, 7/3, 6/2 und 5/2 Fl. 5 Gem. D-Stadt an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk auf. Den Widerspruch der Beigeladenen gegen die Angliederung des FlSt. 34/1 Gem. V. an den Eigenjagdbezirk E. und gegen die Abrundung hinsichtlich des Austauschs von Flächen in ungefähr gleicher Größe wies der Beklagte als unbegründet zurück. Des weiteren stellte der Beklagte fest, das FlSt. 86 Fl. 5 Gem. D-Stadt gehöre nach § 8 Abs. 2 BJagdG zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Die Kostenpflicht des Ausgangsbescheides für die Jagdgenossenschaft wurde aufgehoben. Hinsichtlich der Handtuchflächen folgte der Beklagte der Widerspruchsbegründung und stellte fest, diese Flächen gehörten kraft Gesetzes bereits zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk und seien nicht abzurunden gewesen. Das FlSt. 86 Fl. 5 Gem. D-Stadt in ebener Lage habe eine Größe von 460 x 55 bis 95 m, werde landwirtschaftlich intensiv genutzt und verfüge sonst nur im Westen zur Landesgrenze nach Niedersachsen über einen schmalen Baum- und Buschstreifen. Auf einer Länge von 200 m befinde es sich in direkter Ortsrandlage zur Gemeinde H.. Ausweislich der Streckenlisten seien im Gebiet 25 Stück Schalenwild zur Strecke gekommen. Dieses könne auf dem fraglichen Streifen nicht ordnungsgemäß bejagt werden. Das Jagen in Grenznähe sei nicht waidgerecht, würde unerwünschte Grenz- und Wildfolgefälle mit sich bringen und berge Gefahren bei der Abgabe von Schüssen für Dritte und in Ortsnähe. Hegerisch biete die landwirtschaftlich genutzte Fläche für die überwiegende Zahl des vorhandenen Wildes nur sehr bedingt einen Lebensraum bzw. es werde sich dort Wild nur jahreszeitlich als Wechselwild aufhalten können. Der Streifen könne daher den Zusammenhang getrennt liegender Flächen nicht herstellen und gehöre gem. § 8 Abs. 1 BJagdG zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Hinsichtlich des FlSt. 34/1 sei der Widerspruch unbegründet, weil sich diese Fläche in der Gem. V. außerhalb der Grenzen der Jagdgenossenschaft D-Stadt befinde, so dass die Jagdgenossenschaft nicht in ihren Rechten verletzt sei. Der Ausgangsbescheid, der das Flurstück hinsichtlich der Gemarkung falsch bezeichnet habe, sei insoweit zu korrigieren gewesen. Die Entscheidung, die Bundesstraße B 245 als Jagdgrenze zu wählen, sei zur Abrundung gerechtfertigt. Die Differenz der jetzt noch im Austausch befindlichen Flächen von lediglich 0,3593 ha zu Ungunsten der Jagdgenossenschaft verlange aus den Erfordernissen der Jagdpflege und der Jagdausübung keinen weitergehenden Austausch. Der Widerspruchsbescheid wurde unstreitig nicht dem Kläger, stattdessen irrtümlich dem Bruder des Klägers unter dessen abweichender Anschrift zugestellt. Am 18.4.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Klageschrift, den Schriftsatz vom 26.5.2015 sowie das Terminsprotokoll verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Der Kläger trägt vor: Er wende sich gegen einen drittbelastenden Verwaltungsakt. Er sei Eigentümer von erheblichen Flächen in den Gemarkungen V., O. und D-Stadt, die gemeinsam einen Jagdbezirk bildeten und ursprünglich an der Nordseite mit den FlSten. 141/2 bzw. 144 geendet hätten. Später habe er nördlich davon das direkt angrenzende FlSt. 86 sowie wiederum nördlich angrenzend eine Vielzahl von Einzelflurstücken hinzuerworben, die auf ca. 1.250 m nach Norden hin das Revier erweiterten. Die Abrundungsverfügung des Landkreises Börde vom 13.2.2012 greife er, der Kläger, nicht an. Er wende sich jedoch gegen den ihm nicht zugestellten Widerspruchsbescheid und rüge, nicht am Widerspruchsverfahren beteiligt worden zu sein. Die Auffassung des Beklagten, bei dem FlSt. 86 handele es sich um eine "ähnliche Fläche" i.S.v. § 5 Abs. 2 BJagdG, sei unrichtig. Damit werde nämlich gleichzeitig festgestellt, dass alle nördlich belegenen Flurstücke keine Verbindung zum Eigenjagdbezirk E. hätten. Gleichzeitig werde in dieser Verfügung faktisch eine Abrundung vorgenommen, indem diese Flächen dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk D-Stadt zugeschlagen würden. Durch die Verfügung würden 16,5 ha Einstandsgebiet vom klägerischen Jagdbezirk abgetrennt. Dies sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten, denn er, der Kläger, verliere für den Fall der Herauslösung der Fläche des FlSt. 86 sein Jagdausübungsrecht. Ein Eigenjagdbezirk i.S.v. § 7 BJagdG sei, wie der Landkreis Börde zu Recht festgestellt habe, entstanden, da hierfür bereits eine Punktverbindung reiche, um von einem Teil des Jagdbezirkes in den anderen zu gelangen. Dem stehe auch nicht § 5 Abs. 2 Alt. 3 BJagdG entgegen. Der südliche Bereich sei auch ohne das FlSt. 86 bereits ein Eigenjagdbezirk. Das FlSt. 86 sei an der Südseite zwar 60 m breit und in der Tat ca. 450 m lang, münde jedoch sodann in eine 300 m breite Fläche, die sich mit verschiedenen Breiten über etwa 1 km nach Norden erstrecke. Gerade das FlSt. 86 allerdings befinde sich innerhalb einer Talsenke, die nach Westen hin von Busch- und Baumbewuchs geprägt sei und sich bis Norden zum Ende des Reviers in diesem einheitlichen Bewuchsbild fortsetze. Nach Westen grenze der befriedete Bezirk der Ortslage der Gemeinde Hohnsleben an, so dass die Schussrichtung ohnehin nur in Richtung Nord-Süd (also in Längsrichtung des Grundstücks) oder Ost (gegen den Hang) erfolgen könne. Dieses Grundstück verbinde dann den genannten Grünstreifen als Biotop mit dem Flurstück, das nördlich davon gelegen sei, die wiederum östlich durch die FlSte. 3/2, 2/2 usw. nach Norden begrenzt seien, die ebenfalls Busch- und Baumstreifen darstellten und damit das Haupteinstandsgebiet des Wildes in einer sonst rundherum deckungsfreien Fläche bildeten. Der hegerische Wert der Fläche sei höher als bei den Vergleichsflächen des § 5 Abs. 2 BJagdG. Der nordwestliche Teil des FlSt. 86 bestehe eben nicht nur aus landwirtschaftlichen Flächen, sondern auch aus Wald- und Forstflächen, die bis zum (nicht im Eigentum des Klägers stehenden) Graben heranreichten. Dies sei ein Rückzugsgebiet und eine Deckung für Wild. Das Flurstück sei an der schmalsten Stelle 60 m breit; dies entspreche einer doppelten Schrotschussweite. Hier liege eben nicht der Fall vor, dass eine Fläche gegeben sei, die für die Jagd und die Hege keinen größeren Wert habe als etwa ein Weg, sondern hier handele es sich wegen der Struktur der Fläche, die zum Teil aus Ackerland, zum Teil aus Brachflächen bzw. Baum- und Strauchflächen bestehe, um ein wesentliches Rückzugsgebiet für Wild und Hege. Die vom Beklagten gesehene Gefahr während der Jagdausübung bestehe nicht, weil durch die besondere Lage der Flächen innerhalb eines Tals jeweils ein Kugelfang gegeben sei. Ohne Relevanz sei die Sorge von Wildfolgefällen, denn es könnten Wildfolgevereinbarungen geschlossen werden. Der Kläger beantragt, den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15.3.2013 aufzuheben, soweit in diesem festgestellt werde, das FlSt. 86 Fl. 5 Gem. D-Stadt sei eine ähnliche Fläche i.S.d. § 5 Abs. 2 BJagdG i.V.m. Nr. 4.2 AB LJagdG LSA und das FlSt. 86 könne nach der 3. Regel des § 5 Abs. 2 BJagdG alle weiteren Flurstücke der Fl. 1 und 5 der Gem. D-Stadt im Eigentum von Herrn Dr. H. A. nicht mit dem Eigenjagdbezirk Edgarsleben verbinden und gehöre mit ihnen zusammen nach § 8 Abs. 2 BJagdG zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk D-Stadt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte erwidert: Der von ihm zugestandene Mangel der Zustellung des Widerspruchsbescheides an den Kläger sei geheilt, da der Kläger Kenntnis vom Bescheid erhalten und in seiner Klage Ausführungen zur Sache gemacht habe. Entgegen seiner Rechtsauffassung handele es sich jedoch bei dem FlSt. 86 um eine "ähnliche Fläche" i.S.v. § 5 Abs. 2 Alt. 3 BJagdG, die keine Verbindung zu den nördlich gelegenen Flächen herstelle. Entscheidend hierfür sei zunächst die geometrische Gestalt der Fläche. Daneben sei eine ordnungsgemäße Bejagung der Handtuchfläche nicht möglich. Die Ausführungen des Klägers zur Nor-Süd-Schussrichtung seien teilweise unzutreffend bzw. beschönigend. Eine sinnvolle Hege auf der Fläche sei nicht gewährleistet, wenn die Fläche überhaupt keinen Lebensraum für Wild abgebe oder Bestand und Besatz mehrheitlich aus Wechselwild bestünden (vgl. Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Sachsen-Anhalt, 7. Aufl., § 6 BJagdG, §§ 7, 8 LJagdG Anm. 27). Die Einbeziehung angrenzender Flächen zur Aufwertung der jagdlichen Qualität des Flurstücks 86 sei nicht statthaft. Das FlSt. müsse vielmehr allein eine ordnungsgemäße Jagdausübung gestatten. Daran fehle es. Die Begründung des Klägers beziehe angrenzende Flächen unzulässigerweise mit ein. Es sei aber unerheblich, welche jagdlichen Eigenschaften die nördlich angrenzenden Flächen aufwiesen. Eigentumsrechte des Klägers seien nicht betroffen, da ihm das Eigentumsrecht verbleibe. Für den Anwendungsbereich des § 7 BJagdG aufgrund einer Punktverbindung sei kein Raum, denn das FlSt. 86 trenne die Jagdflächen des Klägers, die somit keine Verbindung besäßen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie vertritt die Ansicht, es bestehe keine Punktverbindung zugunsten des Klägers. Eine ordnungsgemäße Bejagung des FlSt. 86 allein sei nicht möglich. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Landkreises Börde einschließlich der von den Beteiligten vorgelegten Kartenwerke und Lichtbilder Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.