Beschluss
3 B 689/14
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2015:0227.3B689.14.0A
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Leitsätze
Keine ausreichende Begründung des Sofortvollzugs anlässlich des Entzugs des Jagdscheines.(Rn.4)
(Rn.5)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine ausreichende Begründung des Sofortvollzugs anlässlich des Entzugs des Jagdscheines.(Rn.4) (Rn.5) Der zulässige Antrag hat Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs i.S.d. § 80 Abs. 1 VwGO gegen einen - wie hier - gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag des Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des von dem Antragsgegner verfügten Entzuges des Jagdscheines und dem privaten Interesse des Antragstellers daran, von den Folgen der sofortigen Vollziehung bis zur Bestandskraft des Bescheides in der Hauptsache verschont zu bleiben. In Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattzugeben, denn der angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 19.09.2014 genügt bereits nicht dem formalen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist, sofern es sich nicht um einen Notstandsfall gem. § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO handelt, der hier ersichtlich nicht vorliegt, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Dieses Begründungserfordernis hat einen doppelten Zweck: Es soll zum einen dem Betroffenen ermöglichen, die getroffene Entscheidung nachzuvollziehen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs einzuschätzen. Zum anderen erfüllt es eine Art Warnfunktion für die Behörde. Ihr soll der Ausnahmecharakter des Sofortvollzuges gegenüber der regelmäßig bestehenden aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) deutlich vor Augen geführt werden. Sie ist verpflichtet, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes besonderes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Die Behörde muss demnach das besondere öffentliche Interesse deutlich in ihrer mit Sofortvollzug versehenen Verfügung darlegen und eine Abwägung mit den privaten Belangen des Adressaten konkret vornehmen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Bescheid des Antragsgegners vom 19.09.2014 beschränkt sich zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf, dass er ohne konkrete Bezugnahme auf den Einzelfall oder die vorangegangenen Ausführungen zum Bescheid feststellt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung die Folge hat, dass ein möglicher Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Warum nicht mit der Vollstreckung gewartet werden kann, bis über den Rechtsbehelf entschieden ist, hat der Antragsgegner nicht aufgezeigt. Ein besonderes Vollzugsinteresse, das über dasjenige hinausgeht, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, ist nicht dargelegt. Die Anordnung des Sofortvollzuges, bei der sich die Behörde grundsätzlich auch angemessen kurz fassen darf, nimmt auch nicht Bezug auf die Gründe, die den Antragsgegner zu seiner Entscheidung vom 19.09.2014 veranlasst haben, und legt nicht dar, dass diese Gründe wegen der konkreten Umstände des einzelnen Falles gleichzeitig auch für die Anordnung des Sofortvollzuges ausschlaggebend sein sollen. Der Antragsgegner konnte die in dem angefochtenen Bescheid unterlassenen erforderlichen Erwägungen zur Anordnung der sofortigen Vollziehung auch nicht durch einen Vortrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nachholen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Aufl., § 80 Rn. 87 m.w.N.) und tut dies auch nicht, denn im Antragserwiderungsschriftsatz äußert sich der Antragsgegner wiederum nicht zu den für eine Begründung gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gebotenen konkreten Umständen, die gerade die Anordnung der sofortigen Vollziehung und deren Ausnahmecharakter aus Gründen des besonderen öffentlichen Interesses betreffen. Das Gericht ist aus Gründen der Gewaltenteilung auch daran gehindert, an Stelle der Behörde eigene Erwägungen anzustellen, die die Anordnung der sofortigen Vollziehung möglicherweise rechtfertigen könnten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ Beilage 2013 Heft 2, 57 ff 1327, Ziff. 1.5, 30.3). Danach geht die Kammer bei einer Streitigkeit um den Entzug eines Jagdscheines von einem Betrag von 8.000 € im Hauptsacheverfahren aus. Diesen Betrag halbiert das Gericht nach seinem Ermessen auf 4.000,00 Euro im vorliegenden Verfahren.