Urteil
3 A 223/10
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0503.3A223.10.0A
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Leitsätze
Zur Aktivierung und prämienrechtlichen Berücksichtigung ist eine fristgerechte beiderseitige Meldung der Übertragung von Zahlungsansprüchen durch den übertragenden und den übernehmenden landwirtschaftlichen Betrieb erforderlich.(Rn.27)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Aktivierung und prämienrechtlichen Berücksichtigung ist eine fristgerechte beiderseitige Meldung der Übertragung von Zahlungsansprüchen durch den übertragenden und den übernehmenden landwirtschaftlichen Betrieb erforderlich.(Rn.27) Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13.1.2009 in der Gestalt, die er gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 15.6.2010 erhalten hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat für den geltend gemachten Zeitraum des Antragsjahres 2008 keinen Anspruch auf eine höhere Betriebsprämie (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Die zwischen den Beteiligten im Streit stehende Betriebsprämienregelung enthält zugunsten von Landwirten eine Einkommensstützungsregelung für Betriebsinhaber in Form einer einheitlichen Betriebsprämie gem. Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.9.2003. Beihilfevoraussetzung nach Art. 33 dieser Verordnung ist es, dass Betriebsinhaber einen Zahlungsanspruch erhalten haben. Nach Art. 36 der Verordnung werden die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Art. 44 Abs. 2 gezahlt. Eine „beihilfefähige Fläche“ ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen (Art. 44 Abs. 2 der Verordnung). Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrages. Zahlungsansprüche können durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung). Die Regelungen der für zukünftige Förderungen nicht mehr gültigen Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind für die hier im Streit stehende Forderung aus dem Antragsjahr 2008 weiterhin anzuwenden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 5.5.2011, RdL 2011, 230). In Sachsen-Anhalt wird der errechnete Basiswert für Ackerland für das betreffende Antragsjahr aufgrund des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und der Betriebsprämien-durchführungsverordnung mit einem Betrag von 317,18 € pro Hektar angesetzt. Der hieraus resultierende Betrag von 13.381,82 € für weitere 42,19 ha steht der Klägerin für das Jahr 2008 jedoch nicht zu. Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe enthält die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission (ABl. L 141 v. 30.4.2004, S. 1). Nach Art. 25 dieser Verordnung können die Zahlungsansprüche jederzeit übertragen werden (Abs. 1). Der Übertragende teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates innerhalb eines von diesem festzulegenden Zeitraums die Übertragung mit (Abs. 2). Ein Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass der Übertragende die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitraums, aber nicht früher als 6 Wochen vor der Übertragung und unter Berücksichtigung der Frist für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung mitteilt. Die Übertragung erfolgt wie in der Mitteilung vorgesehen, sofern die zuständige Behörde innerhalb dieses Zeitraums keine Einwände gegen die Übertragung erhebt und den Übertragenden davon in Kenntnis setzt (Abs. 3 S. 1-2). Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 enthält ausschließlich Vorschriften für die Übertragung von Zahlungsansprüchen. Indem die Vertragspartnerin der Klägerin, die Fa. O., der Zentralen InVeKoS-Datenbank am 28.5.2008 innerhalb der noch bis zum 9.6.2008 laufenden Frist die Übertragung der Zahlungsansprüche auf die Klägerin mitgeteilt hat und der Beklagte keine Einwände erhoben hat, ist die am 15.5.2008 vertraglich vereinbarte Übertragung der Zahlungsansprüche wirksam abgeschlossen. Dies stellt auch der Beklagte nicht in Abrede. Über den Zeitpunkt indessen, wann die Übertragung prämienrechtlich wirksam wird, verhält sich die Norm des Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 nicht (so plastisch VG Schwerin, Urt. v. 11.10.2011 - 3 A 815/09 -, zit. nach juris). Eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nach Art. 267 AEUV ist vom erkennenden Gericht nicht einzuholen, denn die vom Beklagten getroffene Entscheidung steht nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht und die von der Klägerin aufgeworfene Vorabentscheidungsfrage stellt sich nicht. Das Vorschriftensystem dient dazu, das Vorliegen der Prämienvoraussetzungen zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2005, AUR 2005, 232) und insbesondere durch Verwaltungs- und Gegenkontrollen ungerechtfertigte Mehrfachgewährungen derselben Beihilfe zu verhindern. Auch für nach Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 übertragene Zahlungsansprüche gelten daher die Regelungen zur Anmeldung und Nutzung von Zahlungsansprüchen gemäß Art. 24 der Verordnung. Nach dessen Abs. 1 können die Zahlungsansprüche nur einmal jährlich von dem Betriebsinhaber angemeldet werden, dem sie an dem Endtermin für die Einreichung des Sammelantrags gem. Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gehören. Dies steht im Einklang mit Art. 44 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, wonach der Betriebsinhaber die Parzellen anmeldet, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Diese Anmeldungsprozedur durch den Betriebsinhaber entspricht zugleich den Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.4.2004 (ABl. L 141 v. 30.4.2004, S. 18) festgeschrieben sind. Nach deren Art. 12 Abs. 1 lit. c muss der Sammelantrag alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifikations- und Registrierungssystem nach Art. 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung. Der Regelungsauftrag des Art. 7 Abs. 1 lautet dahin, im Wege eines elektronischen Registers einen lückenlosen Nachweis der Zahlungsansprüche insbesondere in Bezug auf Inhaber zu gewährleisten (vgl. Busse/Haarstrich, Die Betriebsprämienregelung im Lichte der Rechtsprechung 2005 bis 2008, AUR 2009, 1, 4). Ratio dieses Identifikations- und Registrierungssystems ist zuvörderst die klare und eindeutige Bestimmung, welchem Betrieb Flächen im maßgeblichen Zeitpunkt zuzuordnen sind, damit u.a. Doppelbeantragungen wirksam ausgeschlossen werden können. Dies wird hervorgehoben im Erwägungsgrund 15 der Präambel der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003: Danach ist eine leistungsfähige elektronische Datenbank erforderlich, die insbesondere einen Kontrollabgleich gestattet, um die erhobenen Daten bearbeiten und zur Überprüfung der Beihilfeanträge verwenden zu können. Derartige Regelungen obliegen der nationalstaatlichen Ausgestaltung und finden sich in der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung – InVeKoSV) v. 3.12.2004 (BGBl. I S. 3194), für den zu beachtenden Antragszeitraum zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8.5.2008 (BGBl. I S. 149, 801). Die gesetzgeberischen Motive beim Erlass der InVeKoSV weisen darauf hin, dass es um die Umsetzung EU-rechtlich von Art. 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgegebener Ziele gehe, wenn die Mitgliedstaaten ein einheitliches System für die Identifizierung derjenigen Betriebsinhaber einführten, die Beihilfeanträge im Rahmen des InVeKoS stellten, und dass es bei der Verwaltung von Zahlungsansprüchen um den notwendigen Abgleich der Daten gehe, weil der Kontrollabgleich erforderlich sei, um insbesondere die Einreichung mehrerer Beihilfeanträge bei verschiedenen Zahlstellen zu verhindern (vgl. BT-Drs. 16/2553, S. 19, 20). Vor dem Hintergrund im Jahr 2006 bereits zugeteilter 16,955 Mio. Zahlungsansprüche mit einem finanziellen Volumen von 5,634 Mrd. € und einer Anzahl berücksichtigungsfähiger Betriebe von 378.397 (vgl. Busse/Haarstrich, a.a.O., S. 1) wird die Notwendigkeit des Kontrollabgleichs besonders deutlich. § 15 Abs. 1 InVeKoSV lautet in diesem Zusammenhang: Die Übertragung von Zahlungsansprüchen haben der Übertragende sowie der Übernehmer der Landesstelle in einem nach § 5 bekannt gegebenen Vordruck oder Formular jeweils innerhalb eines Monats nach der Übertragung zu melden. Wird die Übertragung eines Zahlungsanspruchs erst nach dem in § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorgesehenen Tag für die Einreichung des Antrags auf Betriebsprämie eines Kalenderjahres gemeldet, so berücksichtigt die zuständige Landesstelle diesen Zahlungsanspruch bei der Entscheidung über den Antrag auf Betriebsprämie für dieses Jahr nicht. Der nach diesen Vorschriften bestehende Endtermin war für das Antragsjahr 2008 der 9. Juni. Die Bedeutung der Meldung einer Übertragung von Zahlungsansprüchen an die ZID ist beschrieben bei Schmitte, Übertragung von und Handel mit Zahlungsansprüchen – erste Erfahrungen aus der Praxis (AUR 2007, 116 f.): „Der Übertragende muss sich mit seiner Betriebsnummer und einer persönlichen Identifikationsnummer (PIN) über das Internet im System anmelden. Er erhält dann Zugang zu seinem „ZA-Konto“. Dort kennzeichnet er diejenigen ZA, die er übertragen möchte, und gibt an, ob er sie endgültig oder befristet überträgt. Des Weiteren muss er die Betriebsnummer des Übernehmenden und das Datum der Übertragung eingeben. Das System führt eine interne Plausibilitätskontrolle durch, um zu prüfen, ob die ZA übertragbar sind. Ist das der Fall, werden die zu übertragenden ZA auf ein Zwischenkonto gebucht. Anschließend wird eine Transaktionsnummer (TAN) vergeben und eine PDF-Datei in Schriftform erstellt. Diese Datei kann sich der Übertragende ausdrucken. Den schriftlichen Ausdruck kann der Übertragende als Anlage zum Übertragungsvertrag nehmen. Derjenige, der die Zahlungsansprüche erhält, meldet sich anschließend ebenfalls mit seiner Betriebsnummer und der PIN im System an. Indem er die dem Übertragenden zugewiesene TAN eingibt, kann er die von dem Übertragenden gekennzeichneten ZA aus dem Zwischenkonto auf sich weiterleiten. Der Übertragungsvorgang ist damit abgeschlossen.“ Nach dem klaren Wortlaut des § 15 InVeKoSV ist für eine prämienrechtliche Berücksichtigung der Übertragung erforderlich, dass kumulativ sowohl der Übergebende als auch der Übernehmer der Landesstelle rechtzeitig die entsprechende Mitteilung machen. Von einem Fehlen oder einem Überschreiten der legislativen Berechtigung des (Bundes-) Gesetzgebers kann nach den vorstehenden Ausführungen daher keine Rede sein (so auch VG Schwerin, a.a.O.; ebenso im Ergebnis VG Lüneburg, Urt. v. 11.11.2008 - 4 A 3/07 -, zit. nach juris; Schmitte, a.a.O., S. 117: „Als erfüllt werden diese Bedingungen des EG-Rechts betrachtet, wenn Übergeber und Übernehmer die Übertragung der ZA bis zum … des Antragsjahres in die ZID eingestellt haben“). Dies musste der Klägerin auch bewusst sein. Die entsprechenden Informationen der Landwirte durch Merkblätter und Broschüren (vgl. Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Meilensteine der Agrarpolitik, Umsetzung der europäischen Agrarreform in Deutschland, Ausgabe 2005, Kap. 3.7. Übertragung von Zahlungsansprüchen, S. 31 OZ 79) haben zutreffend auf das Erfordernis der beiderseitigen Meldung hingewiesen. Ebenso wurden die Antragsteller der Betriebsprämie 2008 in Ziff. 1. des Antragsformulars (Bl. 1 der Beiakte) darüber in Kenntnis gesetzt. Dies war der Klägerin auch bewusst, denn sie trägt selbst vor, sie habe „versehentlich“ die Meldung nicht selbst abgegeben (S. 1 des Widerspruchsbegründungsschriftsatzes v. 2.3.2009, Bl. 82 der Beiakte). Gegen den Ausschluss der bereits übertragenen 42,19 ha der Klägerin für das Förderungsjahr 2008 bestehen daher keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Meldung der Übertragungsfläche innerhalb der bis zum 9.6.2008 laufenden Frist erfolgte am 28.5.2008 ausschließlich von der Übertragenden, der O.. Die für die Nutzung eines entsprechenden Zahlungsanspruchs erforderliche Bestätigung durch die Klägerin erging jedoch erst – verspätet für das Jahr 2008 – am 27.1.2009 (vgl. Übernahmeprotokoll der ZID, Bl. 99 der Beiakte). Zum Zeitpunkt des Fristablaufs befand sich die zivilrechtlich in der Tat wirksame Übertragung der Fläche für eine Aktivierung des Betriebsprämienanspruchs noch im Zwischenkonto. Die entsprechende Regelung ist in Anwendung auf den vorliegenden Fall auch nicht unverhältnismäßig, zumal der Ausschluss der Teilfläche von 42,19 ha lediglich das Jahr 2008 betraf und die zeitweise Nichtberücksichtigung keine Sanktionen nach sich zieht. Zur Vermeidung von Wiederholungen stellt das Gericht fest, dass es den Feststellungen und der Begründung des Bescheides des Beklagten vom 13.1.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 15.6.2010 folgt, und sieht von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 117 Abs. 5 VwGO ab. Die Klage war nach alldem abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Die Beteiligten streiten um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer höheren Betriebsprämie 2008. Die Klägerin wurde 1993 gegründet und ist unter der Registernummer HR … im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal eingetragen. Sie führt einen landwirtschaftlichen Betrieb in O., Ortsteil B. im Landkreis H.. Unter dem 30.4.2008 stellte sie einen Antrag auf Direktzahlung gemäß der VO (EG) Nr. 1782/2003 für das Antragsjahr 2008. Ziff. 1 des Antragsformulars lautet: „Ich/Wir beantrage/n für die Zahlungsansprüche (ZA), die zum Stichtag 15.5.2008 in der Zentralen InVeKoS-Datenbank (ZID) auf meinem/unserem Konto gebucht sind, die Aktivierung für die Betriebsprämie gemäß VO (EG) Nr. 1782/2003 nach folgender (…) Variante: Mit den Flächen, die ich/wir im Nutzungsnachweis (…) entsprechend gekennzeichnet habe/n. Die Antragsfläche Betriebsprämie beträgt gesamt brutto: 305,8400 ha.“ Mit Bescheid vom 13.1.2009 bewilligte der Beklagte eine Betriebsprämie für das Jahr 2008 in Höhe von 86.841,76 € gem. Art. 33, 36 der VO (EG) Nr. 1782/2003. Dabei ging die Berechnung von einer Fläche von 263,6500 ha aus. Eine Kürzung bezüglich der Fläche von 42,19 ha wurde damit begründet, die beantragte Fläche sei größer als die Anzahl der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche. Für die Flächendifferenz werde gem. Art. 50 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 keine Beihilfe gewährt. Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 13.2.2009 Widerspruch, soweit der weitergehende Prämienantrag abgelehnt wurde. Sie begründete den Widerspruch damit, sie sei am maßgeblichen Tag, dem 15.5.2008, Inhaberin der auf sie übertragenen Zahlungsansprüche gewesen. Mit der Abgeberin, der O., habe sie sich auf die Übertragung der Zahlungsansprüche aufgrund des Kaufvertrages mit Wirkung zu diesem Tag geeinigt. Die Abgeberin habe dementsprechend auch am 28.5.2008 die Übertragung der Zahlungsansprüche an die ZID gemeldet. Unterblieben sei dann lediglich aufgrund eines Versehens vorläufig die Bestätigung der Übernahme durch sie selbst in der Datenbank. Für die Wirksamkeit der Übertragung der Zahlungsansprüche und somit für die Inhaberschaft an den Zahlungsansprüchen am maßgeblichen Stichtag sei dies jedoch ohne Bedeutung. Die Übertragung der Zahlungsansprüche werde alleine aufgrund der zivilrechtlichen Vereinbarung zwischen den Erzeugern wirksam. Anders als z.B. bei der Übertragung von Milchquoten habe die Meldung in der ZID nur deklaratorische Bedeutung. Dass sie die Übernahme erst am 27.1.2009 bestätigt habe, habe daher nicht zur Folge, dass die Übertragung der ZA erst für das Prämienjahr 2009 wirksam werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.6.2010 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, den Argumenten der Klägerin sei nicht zu folgen. Sie habe die Frist des Art. 21 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 nicht gewahrt. Die weiteren Zahlungsansprüche seien erst am 27.1.2009 von der Klägerin in der ZID gemeldet worden und seien damit nicht auf ihrem ZA-Konto für 2008 gebucht gewesen. Das System zur Identifizierung und Registrierung der Zahlungsansprüche müsse insbesondere im Hinblick auf die Gegenkontrollen lückenlos den Nachweis hinsichtlich des Inhabers zum Stichtag gewährleisten. Der Übernehmer müsse daher spätestens am 9.6.2008 als Inhaber der Zahlungsansprüche in der ZID mit seiner Betriebsnummer gemeldet gewesen sein. Werde die Übertragung erst nach diesem Termin gemeldet, berücksichtige die zuständige Landesstelle nach § 15 Abs. 1 Satz 2 InVeKoSV diesen Zahlungsanspruch bei der Entscheidung über den Antrag auf Betriebsprämie für dieses Jahr nicht. Ausdrücklich werde nicht auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Übertragung, sondern auf den Zeitpunkt der Meldung abgestellt. Die Meldung habe durch den Übertragenden sowie den Übernehmer zu erfolgen. Die alleinige fristgerechte Meldung durch die O. sei somit nicht ausreichend. Am 14.7.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Schriftsätze vom 17.8.2010 und 27.10.2010 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Die Klägerin trägt vor: Ihr sei zu Unrecht eine weitere Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für eine Fläche von 42,19 ha in Höhe von 317,18 €/ha versagt worden, denn sie sei rechtzeitig Inhaberin entsprechender Zahlungsansprüche geworden. Auch die erforderliche Meldung sei fristgerecht abgegeben worden. Mit der Meldung der am 15.5.2008 vertraglich übertragenen Zahlungsansprüche am 28.5.2008 durch die O. an die ZID seien alle Voraussetzungen erfüllt, damit die Übertragung der Zahlungsansprüche auf sie, die Klägerin, mit Wirkung für 2008 bei der Betriebsprämienzahlung berücksichtigt werden könne. Es sei nicht auch noch eine Meldung durch sie, die Klägerin, innerhalb der Frist erforderlich gewesen. Denn die Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 1 InVeKoSV, wonach die Übertragung sowohl von dem Übertragenden als auch von dem Empfänger zu melden sei, widerspreche bereits dem Gemeinschaftsrecht und sei daher nicht anwendbar. Welche Erfordernisse die Mitgliedstaaten für die Berücksichtigung und die Meldung regeln könnten, sei nämlich abschließend bereits durch Art. 25 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 geregelt. Danach sei nur der Übertragende verpflichtet, den Übertragungsvorgang innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu melden. Dies entspreche auch dem Zweck der ZID. Für den lückenlosen Nachweis sei eine Meldung durch den Übertragenden ausreichend, weil die Inhaberschaft am Zahlungsanspruch ausschließlich rechtliche Vorteile begründe. Es könne mithin stets unterstellt werden, dass auch der vom Übertragenden angegebene Empfänger mit der Übertragung einverstanden sei. Einer zusätzlichen Bestätigung durch den Empfänger bedürfe es daneben nicht. Auch sei die erforderliche Kontrolle so gewährleistet. Etwas anderes folge auch nicht aus § 15 InVeKoSV. Die Vorschrift könne nicht so verstanden werden, dass eine Mitteilung sowohl durch den Übertragenden als auch durch den Empfänger erfolgen müsse, denn dies würde den zwingenden Vorgaben des Gemeinschaftsrechts widersprechen. § 15 Abs. 1 Satz 2 InVeKoSV sei daher jedenfalls gemeinschaftsrechtskonform dahin auszulegen, dass für die fristgerechte Meldung allein die Mitteilung des Übertragenden erforderlich und ausreichend sei. Sofern das Gericht dies für zweifelhaft halte, beantrage sie, die Klägerin, dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung gem. Art. 267 AEUV vorzulegen, ob Art. 25 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 Vorschriften des nationalen Rechts entgegenstehe, wonach für die Berücksichtigung einer Übertragung von Zahlungsansprüchen nicht nur die fristgerechte Meldung durch den Übertragenden, sondern auch durch den Empfänger des Übertragungsvorgangs erforderlich sei. In § 15 Abs. 1 Satz 2 InVeKoSV sei nicht ausdrücklich geregelt, was unter einer fristgerechten Meldung zu verstehen sei. Es gehe nicht darum, wie § 15 Abs. 1 Satz 1 InVeKoSV auszulegen sei, dessen Wortlaut in der Tat eindeutig sei, sondern vielmehr darum, ob eine Meldung i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 2 InVeKoSV erst dann vorliege, wenn beide an dem Übertragungsvorgang beteiligten Parteien den Übertragungsvorgang der ZID gemeldet hätten. Derartige Regelungsspielräume für die Mitgliedstaaten seien in Art. 25 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 nicht einmal als fakultative Möglichkeit vorgesehen. Eine weitergehende Meldepflicht verstoße gegen das vorrangig anzuwendende Gemeinschaftsrecht. Entgegen der Auffassung des Beklagten gehe es auch nicht um die Aktivierung von Zahlungsansprüchen, die in Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 geregelt sei. Darauf beziehe sich § 15 Abs. 1 InVeKoSV unzweifelhaft nicht. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 13.1.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 15.6.2010 zu verpflichten, ihr für das Antragsjahr 2008 eine weitere Betriebsprämie in Höhe von 13.381,82 € zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte erwidert: Die weiteren 42,19 ha für die Antragstellung 2008 seien nicht anerkannt worden, weil die Übernahmebuchung in der ZID zugunsten der Klägerin erst am 27.1.2009 erfolgt sei. Unabhängig von der Wirksamkeit der Übertragung sei die Aktivierung für das Jahr der Übertragung zu spät erfolgt. Abzustellen sei auf den Zeitpunkt der Meldung und nicht auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Übertragung. Die Meldung habe gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 InVeKoSV ausdrücklich durch den Übertragenden sowie den Übernehmer zu erfolgen. Diese Formulierung sei eindeutig und lasse keinen Raum für Auslegung. Dies sei der Klägerin durch Ziff. 1. des von ihr unterzeichneten Antragsformulars bekannt gewesen. Gemeinschaftsrechtswidrig sei § 15 Abs. 1 InVeKoSV nicht. Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 regele als Ausführungsverordnung zur Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 das Institut der Übertragung von Zahlungsansprüchen. Die Übertragung der Zahlungsansprüche auf die Klägerin sei zum 15.5.2008 wirksam erfolgt. Von der Übertragung an sich sei jedoch die Aktivierung der Zahlungsansprüche in einem konkreten Jahr zu trennen. Die Berücksichtigung der Zahlungsansprüche in einem bestimmten Antragsjahr habe erst nach beidseitiger Meldung und der damit verbundenen Gutschrift der Zahlungsansprüche auf dem Konto des Übernehmenden zu erfolgen. Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 treffe hingegen keine Aussagen zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen. Aufgrund verschiedener Regelungsinhalte könne § 15 Abs. 1 InVeKoSV nicht Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 als Gemeinschaftsrecht entgegenstehen. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.