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Beschluss

3 B 70/12

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0420.3B70.12.0A
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Leitsätze
Eine besondere Härte i. S. v. § 31 Abs. 2 AufenthG liegt nicht darin, dass der Antragsteller im arbeitsfähigen Alter geltend macht, er habe nach weniger als drei Jahren Aufenthalt in Deutschland im Fall der Rückkehr in die Ukraine dort kein Auskommen und keine Bleibe mehr.(Rn.3) (Rn.18)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine besondere Härte i. S. v. § 31 Abs. 2 AufenthG liegt nicht darin, dass der Antragsteller im arbeitsfähigen Alter geltend macht, er habe nach weniger als drei Jahren Aufenthalt in Deutschland im Fall der Rückkehr in die Ukraine dort kein Auskommen und keine Bleibe mehr.(Rn.3) (Rn.18) I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine ausländerrechtliche Verfügung des Antragsgegners. Der am …1985 in ... (nahe der finnischen Grenze, Oblast Murmansk) in der früheren Sowjetunion geborene Antragsteller ist ausweislich des von ihm vorgelegten Nationalpasses ukrainischer Staatsangehöriger. Er reiste am 18.8.2009 im Besitz eines am 28.7.2009 von der deutschen Botschaft Kiew ausgestellten, vom 15.8.-15.9.2009 gültigen Besuchs- und Geschäftsvisums für die „Schengen-Staaten“ nach Deutschland ein. Am 11.9.2009 schloss er in Tønder/Dänemark die Ehe mit der am …1979 in … (an der Wolga, Oblast Astrachan, frühere Sowjetunion, heutige Russische Föderation) geborenen L., die die deutsche Staatsangehörigkeit innehat und in A-Stadt wohnt. Am 8.10.2009 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Wege des Familiennachzugs zur deutschen Ehepartnerin gem. § 28 AufenthG. Die erteilte Aufenthaltserlaubnis wurde zuletzt am 31.1.2011 befristet für ein Jahr verlängert. Mit Bescheid vom 1.2.2012 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers vom 25.11.2011 auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach vorangegangener Anhörung vom 28.11.2011 ab. Gleichzeitig forderte der Antragsgegner den Antragsteller zur Ausreise bis zum 30.6.2012 aus der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in die Ukraine an. Zur Begründung wurde - gestützt auf die §§ 27, 28, 31 und 55 AufenthG - ausgeführt, der Antragsteller lebe seit dem 10.11.2011 von seiner Ehefrau, die einen Scheidungsantrag gestellt habe, getrennt. Gleichwohl habe er das Getrenntleben nicht angezeigt. Die familiäre Lebensgemeinschaft bestehe, wie die Ehefrau bestätigt habe, nicht mehr. Da sie bindender Aufenthaltszweck gewesen sei, komme eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr in Betracht. Nachdem die eheliche Lebensgemeinschaft nur 2 Jahre und 2 Monate, mithin weniger als drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe, stehe dem Antragsteller auch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu. Eine besondere Härte i.S.v. § 31 Abs. 2 AufenthG liege nicht vor. Hinsichtlich seiner Darlegungen, dass er in seinem Heimatland kein Auskommen und keine Bleibe habe, sei davon auszugehen, dass der Antragsteller mit einem Alter von 26 Jahren durchaus in der Lage sei, in seinem Herkunftsland wieder eine Existenzgrundlage zu schaffen. Dies werde durch die hier erworbenen Deutschkenntnisse und die hier erworbene Ausbildung als Kraftfahrer begünstigt. Eine Integration in den deutschen Arbeitsmarkt sei noch nicht erfolgt, und weitere schutzwürdige Belange des Antragstellers seien weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung auch hinsichtlich der Nebenentscheidungen wird auf den Bescheid verwiesen (analog § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 8.2.2012 zugestellt. Über den Widerspruch des Antragstellers vom 6.3.2012 ist bisher noch nicht entschieden worden. Am 8.3.2012 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Der Antragsteller trägt vor: Die Ablehnung seines Antrags und die Ausreiseverfügung seien rechtswidrig. Ihm sei eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 31 AufenthG zu erteilen, da er in seinem Heimatland weder ein Auskommen noch eine Bleibe habe und daher eine besondere Härte vorliege. Die Ausreise in sein Heimatland sei ihm nicht zuzumuten, zumal seine Integration in die deutsche Gesellschaft erfolgt sei. Er habe seinen Lehrgang als Kraftfahrer mit Erfolg absolviert und eine entsprechende Arbeitsstelle als Kraftfahrer erhalten (Arbeitsvertrag vom 14.2.2012, Bl. 4-7 der Gerichtsakte). Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 6.3.2012 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1.2.2012 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner erwidert: Gründe für das Vorliegen einer besonderen Härte seien nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu erkennen. Rückkehrschwierigkeiten seien bei einer Wiedereingliederung in die Verhältnisse der Ukraine nicht zu erwarten. Während der Ehe mit seiner Frau habe der Antragsteller von SGB-II-Leistungen gelebt und damit auf sehr niedrigem Niveau. Der vorgelegte Arbeitsvertrag dürfte u.a. wegen des geringen Lohns von 600 € brutto für 40 Std./Woche sittenwidrig und damit nichtig sein. Der Antragsteller habe den Vertrag auch gar nicht abschließen dürfen, da ihm mit Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 AufenthG am 30.1.2012 die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr gestattet gewesen sei. Hingegen würden ihm die erworbenen Deutschkenntnisse und die in Deutschland mit Mitteln der Agentur für Arbeit finanzierte Fahrerlaubnis zum Führen von Lastkraftwagen für einen Start in ein geordnetes und auskömmliches Leben in der Ukraine zugutekommen. Dies eröffne ihm in seiner Heimat erweiterte Arbeitsmöglichkeiten. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs i.S.d. § 80 Abs. 1 VwGO gegen einen - wie hier - gemäß § 84 Abs. 1 AufenthG sofort vollziehbaren Verwaltungsakt auf Antrag des Betroffenen ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen. Bei seiner Entscheidung ist von besonderer Bedeutung, ob sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig erweist, da ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann. In Anwendung der vorgenannten Grundsätze geht die Kammer nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass sich im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 1.2.2012 erweisen wird und sich der Antragsteller mit seinem Vorbringen ohne Erfolg gegen die Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wendet. Die Ausführungen des ergangenen Bescheids sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausländerbehörde des Antragsgegners hat sich sorgfältig und ausführlich mit allen bekannt gewordenen Umständen des ausländerrechtlichen Werdegangs des Antragstellers befasst, dies jeweils im vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgang dokumentiert und bei der im Bescheid vom 1.2.2012 getroffenen Entscheidung im Einzelnen gewürdigt. Die entsprechenden Tatsachengrundlagen sind von der Ausländerbehörde rechtsfehlerfrei unter die zu beachtenden Anspruchsnormen der §§ 27, 28 und 31 AufenthG subsumiert worden. Hierbei ist die Ausländerbehörde auch auf die vom Antragsteller geltend gemachten Gesichtspunkte, die er in seiner Stellungnahme vom 17.1.2012 im Anhörungsverfahren vorgebracht hat, eingegangen. Unter diesen Umständen stellt das Gericht fest, dass es den Feststellungen und der Begründung des Bescheides vom 1.2.2012 in vollem Umfang (S. 1-5) folgt, und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Beschlussgründe analog § 117 Abs. 5 VwGO ab. Ergänzend ist im Hinblick auf die Darlegungen in der Antragsschrift lediglich auf folgendes hinzuweisen: Zum dritten Mal trägt der Antragsteller nach dem Schriftsatz vom 17.1.2012 im Anhörungsverfahren und im Widerspruchsschriftsatz vom 6.3.2012 in der Antragsschrift stereotyp vor, eine besondere Härte liege darin, dass er in seiner ukrainischen Heimat kein Auskommen und keine Bleibe habe. Eine seine Lebensumstände und die Situation in der Ukraine berücksichtigende Begründung bleibt der Antragsteller schuldig. Das Gericht folgt dieser vagen Auffassung daher ebensowenig wie die Ausländerbehörde, die umfassend die abzuwägenden Belange bei ihrer Entscheidung dargetan hat. So hat sie das Alter des Antragstellers, dessen Kinderlosigkeit, die kurze Ehezeit sowie die erworbenen sprachlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten in die Abwägung des öffentlichen Interesses mit schutzwürdigen Belangen des Antragstellers eingestellt. Soweit der Antragsteller nach Ergehen der Entscheidung eine Kopie seiner erworbenen Fahrerlaubnis für Lkw und den am 14.2.2012 mit der Fa. R. und Lagerzentrum aus D. abgeschlossenen, auf 1 Jahr befristeten Arbeitsvertrag nachgereicht hat, in dem eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden ohne Pausen, ein Urlaubsanspruch ohne Benennung der zustehenden Summe der Urlaubstage und ein Arbeitsentgelt von 600 € brutto festgelegt sind, hat der Antragsgegner in seinem Antragserwiderungsschriftsatz vom 5.4.2012 zutreffend darauf verwiesen, dass dies keine Änderung der getroffenen Entscheidung rechtfertigt. Insbesondere die Auffassung der Ausländerbehörde, dass die Bedingungen des Arbeitsvertrages die aufenthaltsrechtliche Notlage des Antragstellers ausnutzten und sittenwidrig seien, bleibt der Bearbeitung der am 5.4.2012 bei der Staatsanwaltschaft gestellten Strafanzeige (Bl. 150 der Beiakte) vorbehalten. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht i.S.v. § 31 Abs. 2 AufenthG steht dem Antragsteller damit aller Voraussicht nach offenkundig nicht zu. Somit überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziff. II. 1.5, 8.1.). Die Kammer geht hiernach im Hauptsacheverfahren vom Auffangwert in Höhe von 5.000 € aus. Hiervon beträgt der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte.