Urteil
3 A 355/10
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0213.3A355.10.0A
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Leitsätze
Ein durch Outsourcing des Maschinenparks zweier in Personengesellschaften geführten landwirtschaftlichen Unternehmen gegründetes Lohnunternehmen mit 6 Arbeitnehmern, das nicht im Handelsregister eingetragen ist, aber zur Gewerbesteuer veranlagt wird, unterliegt der Beitragsveranlagung in der IHK.(Rn.15)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein durch Outsourcing des Maschinenparks zweier in Personengesellschaften geführten landwirtschaftlichen Unternehmen gegründetes Lohnunternehmen mit 6 Arbeitnehmern, das nicht im Handelsregister eingetragen ist, aber zur Gewerbesteuer veranlagt wird, unterliegt der Beitragsveranlagung in der IHK.(Rn.15) Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29.10.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die darin verfügte Beitragsfestsetzung ist § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG - vom 18.12.1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Gesetz v. 11.12.2008 (BGBl. I S. 2418), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern in Sachsen-Anhalt - AG-IHKG - vom 10.6.1991 (GVBl. LSA S 103), zuletzt geändert durch Gesetz v. 18.11.2005 (GVBl. LSA S. 698, 709), und der Beitragsordnung der Beklagten sowie deren Wirtschaftsplan. Danach werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Kammerzugehörige sind natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind (§ 2 Abs. 1 IHKG). Dies gilt für natürliche Personen und Gesellschaften, welche ausschließlich einen freien Beruf ausüben oder welche Land- oder Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreiben, nur, soweit sie in das Handelsregister eingetragen sind (§ 2 Abs. 2 IHKG). Der Kläger gehört danach mit dem von ihm geführten Lohnunternehmen der Industrie- und Handelskammer Magdeburg an, denn dieses Unternehmen wird vom zuständigen Finanzamt zur Gewerbesteuer veranlagt und stellt, auch ohne in das Handelsregister eingetragen zu sein, nicht lediglich ein landwirtschaftliches Nebengewerbe dar. Ein landwirtschaftliches Nebengewerbe i.S.v. § 3 Abs. 3 HGB wird dadurch gekennzeichnet, dass es vom Hauptbetrieb abhängig ist, indem etwa dort die Erzeugnisse des Hauptbetriebes verarbeitet werden (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, Kommentar, § 3 Rn. 10). Hier handelt es sich nicht um einen bloßen Hilfsbetrieb, denn das Lohnunternehmen des Klägers hat eigenes Personal, nämlich nach eigenem Vortrag des Klägers 6 Arbeitnehmer. Es ist nicht von den Landwirtschaftsbetrieben des Klägers abhängig, weil es rechtlich nicht gehindert ist, auch für andere Betriebe tätig zu werden. Es erzielt darüberhinaus den vom Finanzamt der Beklagten mitgeteilten Umsatz in vollem Umfang mit eigenen Geräten und Maschinen, die im Wege des Outsourcing aus dem landwirtschaftlichen Bereich in das Lohnunternehmen des Klägers integriert wurden. Dies ist nicht anders zu bewerten als die Ausübung eines Gewerbes durch Landwirte, die ihre Erntemaschinen anderen Landwirten zum Lohndrusch zur Verfügung stellen oder als selbständige Lohndrescher für Landwirte tätig sind oder Fuhrleistungen für Dritte übernehmen (vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, Kommentar, 7. Aufl., § 2 Rn. 110, 111 m.w.N.). Für die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes i.S.v. § 2 Abs. 2 IHKG genügt es nicht, dass sich – wie hier – die Landwirtschaft und das daneben betriebene Gewerbe gegenseitig wirtschaftlich zweckmäßig ergänzen (vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, a.a.O., Rn. 106). Bei einer Auslagerung des gesamten Maschinenparks aus dem landwirtschaftlichen Betrieb in ein selbständiges Lohnunternehmen liegt keine Be- und Verarbeitung von Rohstoffen und damit auch keine Verwendung der hierbei gewonnenen Erzeugnisse im eigenen Betrieb vor, wie es die in diesem Zusammenhang zu beachtenden Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Einkommensteuerrechts (Einkommensteuerrichtlinien 2005 – EstR 2005) voraussetzen (vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, a.a.O., Rn. 105, 106, 110). Insbesondere ist keine landwirtschaftliche Tätigkeit typisierend zu unterstellen, da die Umsätze des Lohnunternehmens die Grenze von 10.300 € im Wirtschaftsjahr übersteigen (R 15.5 Abs. 10 EstR 2005). Durch Anwendung des betriebswirtschaftlichen Instrumentariums des Outsourcing des Maschinenparks aus dem Landwirtschaftsbetrieb hat der Kläger dem neu gegründeten Lohnunternehmen ein typisch gewerbliches Gepräge gegeben. Die Behandlung und Bilanzierung dieser Maschinen als notwendiges Betriebsvermögen des Landwirtschaftsbetriebes scheidet dadurch aus. Es fehlt damit auch an einer eindeutigen Funktionszuweisung der im Einzelunternehmen befindlichen Maschinen des Lohnunternehmens zu dem Landwirtschaftsbetrieb G. KG und der H. A-Stadt GbR, die vom Kläger in Personengesellschaften geführt werden. Hinsichtlich des Raumbedarfs, des Verwaltungsaufwandes und wegen der Auslastung der Maschinen deren erhöhten Aufwandes an Wartung, Pflege und Reparatur ergeben sich keine gravierenden Unterschiede zu anderen gewerblich geführten Fuhrparks oder Dienstleistungen erbringenden Maschinenringen. Die vom zuständigen Finanzamt vorgenommene und der Beklagten angezeigte Veranlagung des Lohnunternehmens zur Gewerbesteuer beinhaltet in diesen Fällen also zugleich die Feststellung, dass ein Gewerbebetrieb vorhanden ist. Dies entfaltet für die Beklagte Tatbestandswirkung; eine erneute Prüfung dieser Frage im Rahmen des § 2 Abs. 1 IHKG ist ausgeschlossen (vgl. Jahn, Zur Entwicklung des Beitragsrechts der Industrie- und Handelskammern – Ein Rechtsprechungsreport 2008 bis 2011 -, in: GewArch 2011, 464, 467). Nach alldem ist die Klage abzuweisen, zumal eine Unvereinbarkeit des festgesetzten Beitrags mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der beitragsrechtlichen Ausprägung des Äquivalenzgrundsatzes nicht im Streit steht und andere Bedenken gegen den ergangenen Bescheid weder geltend gemacht wurden noch ersichtlich sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG in Höhe des streitigen IHK-Beitrags. Der Kläger wendet sich gegen seine Veranlagung zum IHK-Beitrag für das Jahr 2009. Der Kläger betreibt in Personengesellschaften (Landwirtschaftsbetrieb G. KG und H. A-Stadt GbR) Landwirtschaft und als Einzelunternehmer ein Lohnunternehmen unter dem Namen L. A-Stadt. Der Betrieb ist nicht im Handelsregister eingetragen. Mit Bescheid vom 29.10.2010 zog die Beklagte den Kläger als Inhaber des Lohnunternehmens zur Zahlung eines Beitrages zur Industrie- und Handelskammer von 74,26 € heran. Am 1.12.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger trägt vor: Er sei nicht IHK-Mitglied und dürfe nicht zur Beitragszahlung herangezogen werden. Das Lohnunternehmen sei ausschließlich mit der Verrichtung von landwirtschaftlichen Arbeiten gegen Entgelt für Landwirte tätig. Dies stelle ein mit der Landwirtschaft verbundenes, gem. § 3 Abs. 3 HGB privilegiertes Nebengewerbe oder einen in anderer Konstellation betriebenen Landwirtschaftsbetrieb dar. Eine Anlage zum Einkommensteuergesetz sei nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft bei der Beklagten. Das IHKG selbst lasse die Ausnahme des landwirtschaftlichen Nebenbetriebes zu. Zum Lohnunternehmen, das 6 Arbeitnehmer beschäftige, gehöre ein Fuhrpark mit 2 Mähdreschern, 4 Schleppern, 8 Anhängern, 2 Drillen, 1 Spritze, 2 Pflügen, 2 Grubbern, 1 Düngerstreuer, 2 Mulchern, 1 Wender, 1 Schwader und 2 Mähwerken. Das Lohnunternehmen leiste landwirtschaftliche Lohnarbeiten für die eigenen klägerischen Landwirtschaftsbetriebe, die keine eigenen Maschinen hätten. Die Maschinen befänden sich durch Outsourcing in seinem Lohnunternehmen und seien dort integriert, um eine optimale Ausnutzung der Maschinen zu gewährleisten. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29.10.2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erwidert: Die Mitgliedschaft des Lohnunternehmens und die Beitragspflicht des Klägers ergäben sich aus den §§ 2, 3 IHKG. Der Kläger sei als Landwirt gewerblich tätig. Er werde vom zuständigen Finanzamt zur Gewerbesteuer veranlagt. Die vom Finanzamt vorgenommene Gewerbesteuerveranlagung sei für die IHK bindend. Den vom Lohnunternehmen erzielten Gewerbeertrag habe das Finanzamt für 2009 auf 29.100 € festgesetzt. Der Kläger könne sich nicht auf § 2 Abs. 2 IHKG berufen, denn eine Befreiung von der Mitgliedschaft in der IHK bestehe nur bei einer ausschließlich landwirtschaftlichen Tätigkeit. In dem Lohnunternehmen sei der Kläger dagegen gewerblich tätig, indem er fremde landwirtschaftliche Grundstücke gegen Entgelt mit den Geräten seines eigenen Betriebes bearbeite. Eine solche Tätigkeit sei nach den Richtlinien zu § 15 EStG R 15.5 Abs. 10 stets als gewerbliche Tätigkeit einzuordnen, wenn dabei Wirtschaftsgüter seines Betriebes eingesetzt würden. Da das Lohnunternehmen nach dem klägerischen Vortrag auch ausschließlich mit der Verrichtung von landwirtschaftlichen Arbeiten gegen Entgelt für andere Landwirte befasst sei, sei außerdem die Drittelgrenze des Umsatzes überschritten. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst vorgelegter Beiakte der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.