Beschluss
3 B 43/12
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0210.3B43.12.0A
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Leitsätze
Aus den konkreten Gründen des Einzelfalls sind krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse für den Fall einer Abschiebung nach Serbien nicht zu befürchten. Suizidgefahren sind angesichts der Darlegungen in den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen nicht glaubhaft gemacht worden.(Rn.14)
(Rn.16)
(Rn.19)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus den konkreten Gründen des Einzelfalls sind krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse für den Fall einer Abschiebung nach Serbien nicht zu befürchten. Suizidgefahren sind angesichts der Darlegungen in den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen nicht glaubhaft gemacht worden.(Rn.14) (Rn.16) (Rn.19) I. Der am … geborene Antragsteller ist nach eigenen Angaben serbischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Roma. Der Antragsteller reiste mit seiner Familie ihren Angaben zufolge mit Hilfe eines bezahlten Schleppers auf dem Landweg in einem Kombi am 12.9.1999 erstmals illegal nach Deutschland ein und stellte am 20.9.1999 beim Bundesamt für ausländische Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Zu dessen Begründung führte der Antragsteller aus, er habe sich nicht politisch betätigt. Seine Familie sei von den Serben beschimpft, bedroht, angegriffen und vertrieben worden. Er habe einem Einberufungsbescheid nicht Folge leisten wollen. Seine Eltern und viele andere auch seien mit einem Boot untergegangen, als sie hierher hätten kommen wollen. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 19.4.2002 ab. Die hiergegen erhobene Klage wurde rechtskräftig abgewiesen (VG Magdeburg, Urt. v. 28.3.2003 - 8 A 71/03 MD -, OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21.5.2003 - 3 L 214/03 -). Am 24.9.2003 reiste der Antragsteller zurück nach Serbien. Im Oktober 2011 reiste der Antragsteller erneut mit Hilfe bezahlter Schlepper auf dem Landweg in einem Kombi illegal nach Deutschland ein und stellte am 11.10.2011 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung führte er im Termin zur persönlichen Anhörung am 11.10.2011 aus: Nach der Rückkehr habe er in Belgrad gelebt. Politisch betätigt habe er sich nicht. Einen serbischen Pass habe er nicht besessen. Die Nachbarn hassten ihn. Roma hätten in Serbien keine Rechte. Er sei als Zigeuner und Albaner beschimpft worden. Er habe Angst, bei einer allgemeinen Mobilmachung in den Kosovo geschickt zu werden. Er sei außerdem krank geworden. 1999 sei in der Adria ein Schiff mit Flüchtlingen, die von Montenegro gekommen seien, untergegangen. Unter den damals Verunglückten und Ertrunkenen seien seine Eltern gewesen. Insgesamt seien damals sogar 15 seiner Familienangehörigen unter den Schiffbrüchigen und Toten gewesen. Er habe immer die Bilder von seinen Eltern vor Augen. Seit 2004 sei er deshalb schon in psychiatrischer Behandlung gewesen und habe Medikamente eingenommen. Er sehe diese Bilder und sei depressiv. Die Krankheit werde immer schlimmer. Er habe immer die Bilder gesehen, wo er mit seinen Eltern gelebt habe. Deshalb sei er am 6.10.2011 wieder nach Deutschland gekommen. Mit Bescheid vom 18.11.2011 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom 19.4.2002 bezüglich der Feststellungen zu § 53 AuslG a.F. abgelehnt. Des weiteren wurde die mit Bescheid vom 19.4.2002 unter Ziff. 4. erlassene Ausreiseaufforderung/Abschiebungsandrohung um die Zielstaatsbezeichnung Serbien konkretisiert und ergänzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG lägen nicht vor, denn Änderungen zugunsten des Antragstellers seien nicht vorzunehmen. Der Antragsteller habe lediglich sein früheres Vorbringen wiederholt und sich offenkundig eine Verfolgungslegende zurechtgelegt. Seine Glaubwürdigkeit sei erschüttert, da sich im Verwaltungsverfahren ergeben habe, dass er bereits am 4.10.2011 bei einer Durchsuchung in der Ausländerbehörde Köln mit ausgestelltem biometrischen serbischen Reisepass und nicht unerheblichen Barmitteln aufgegriffen worden sei. Die Verschleierung der Reiseumstände zeuge davon, dass dem Antragsteller an einer ordnungsgemäßen Durchführung eines Asylverfahrens in Wahrheit nicht gelegen sei, sondern er vielmehr in den Genuss der mit dem Asylbegehren verbundenen Nebenfolgen kommen wolle. Auch als Roma habe er in Serbien nichts asylrechtlich Erhebliches zu befürchten. Es bestehe auch kein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot. Er könne in seiner Heimat an die ihm fachkundig zuteilgewordene Behandlung, die er durch Atteste nachgewiesen habe, anknüpfen, und zwar auch in Teilen Serbiens, in denen er mit seinen Eltern nicht gelebt habe und deshalb dort nicht permanent die besagten Bilder vor Augen habe. Am 8.12.2011 hat der Antragsteller mit seinen Familienangehörigen Klage erhoben (Aktenzeichen 3 A 410/11 MD) und als Einzelner zusätzlich am 16.1.2012 um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Bundesrepublik Deutschland nachgesucht. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat den Antrag abgelehnt durch Beschluss vom 31.1.2012 - 3 B 11/12 MD -. Am 9.2.2012 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz gegen den Antragsgegner nachgesucht, dessen Ausländerbehörde dem Antragsteller die Abschiebung für den 14.2.2012 angekündigt hatte. Der Antragsteller trägt vor: Es bestehe für ihn ein inlandsbezogenes Vollstreckungsverbot. Er leide unter einer schweren depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Auslöser dieser psychischen Erkrankung sei ein Schiffsunglück im August 1999 auf der Adria, bei dem 15 Familienangehörige, darunter seine Eltern und Geschwister, zu Tode gekommen seien. Er sei in seiner Heimat bisher nur unzureichend medizinisch behandelt worden. Er habe sich in Deutschland sogleich in psychiatrische Behandlung begeben, deren Notwendigkeit ihm bescheinigt worden sei. Die amtsärztliche Bescheinigung sei demgegenüber unzureichend. Im Fall der Rückkehr nach Serbien bestehe die Gefahr der nicht weiter gewährleisteten medikamentösen Behandlung und die Gefahr der Retraumatisierung. Es bestehe hohe Suizidgefahr. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihn, den Antragsteller, am 14.2.2012 nach Serbien abzuschieben und ihm insoweit Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der Antragsgegner hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Gerichtsakten 3 B 11/12 MD, 3 A 410/11 MD und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind vom Antragsteller gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Auch wenn ein Anordnungsgrund (besondere Dringlichkeit) infolge der von der Ausländerbehörde des Antragsgegners betriebenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bejaht werden kann, hat der Antragsteller jedoch einen Anordnungsanspruch auf eine Untersagung der Abschiebung am 14.2.2012 nicht i.S.v. § 294 ZPO glaubhaft gemacht. Die Krankheiten des Antragstellers (bescheinigt Bl. 6-9 der Akte, PTBS, Angststörung, Depressionen) sind in Serbien behandelbar (vgl. Lagebericht des AA v. 4.6.2010, S. 22 ff.), wie bereits die vom Antragsteller im Asylverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen aus Serbien belegen. Soweit die in Deutschland vom Antragsteller in Anspruch genommene Ärztin die adäquate Behandelbarkeit der von ihr diagnostizierten Krankheitsbilder in Serbien in Abrede stellt, fehlen für diese Behauptung jegliche Belege. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Ärztin insoweit über neuere oder überragende Erkenntnismittel verfügt, so dass sich aus den entsprechenden Ausführungen keine Abschiebungsverbote ergeben. Eine fehlende Reise- oder Transportfähigkeit wurde dem Antragsteller, der erst vor kurzem die Strecke von Belgrad nach Köln in einem Kombi auf dem Landweg bewältigt hat, nicht attestiert. Soweit der Antragsteller sich auf eine durch Verlusterlebnisse seiner angeblich 1999 bei einem Schiffsunglück in der Adria verschollenen bzw. zu Tode gekommenen 15 Angehörigen, darunter seiner Eltern, vorliegende Traumatisierung bezieht, ist festzustellen, dass ihm die Ärztin in ihrer Bescheinigung vom 17.11.2011 und das Psychosoziale Zentrum in seinem Gutachten vom 17.1.2012 Krankheiten attestiert haben, ohne dass eine schlüssige Anamnese, Befunderhebung und Diagnose vorliegen. Die gezogenen Schlussfolgerungen beruhen allein auf den Schilderungen des Antragstellers. Die Angaben des Antragstellers sind jedoch nicht konsistent. So hat er bis dahin in seinen gerichtlichen Verfahren selbst nicht behauptet, „gewalttätige Kriegserlebnisse“ (Gutachten vom 17.1.2012, S. 2) miterlebt zu haben. Völlig unschlüssig ist die vom Psychosozialen Zentrum unkritisch übernommene Behauptung über das „Miterleben des Ertrinkens von 15 Familienangehörigen“ (Gutachten vom 17.1.2012, S. 2), denn der Antragsteller hielt sich nach seinen bisherigen Angaben (Bescheinigung vom 17.11.2011) zu dieser Zeit in Deutschland auf. Von einem Ausbleiben einer ggf. erforderlichen psychologischen Behandlung in Serbien ist nicht auszugehen, da das Auswärtige Amt im Lagebericht vom 4.6.2010 (S. 22 ff.) ausführlich aufzeigt, dass reale Möglichkeiten der adäquaten Behandlung einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und anderer psychischer Symptome, wie depressiver Erkrankungen, in Serbien gegeben sind und das lebensnotwendige Existenzminimum der betreffenden Patienten nicht in Frage stellen. Da der Antragsteller, der seine Behandlung in Serbien selbst belegt hat, auch hier lediglich 3 Therapietermine am 21.11.2011, 5.1.2012 und 20.1.2012 absolviert hat und sich die in Aussicht genommene Besserung erst im Aufbau befindet, sieht das Gericht es nicht als schlüssig dargelegt an, dass eine Fortsetzung der Therapie in der Heimat unweigerlich zu einer Dekompensation des Antragstellers führen müsste. Auf S. 2 des Gutachtens vom 17.1.2012 ist lediglich die Medikamenteneinnahme erwähnt. Es ist jedoch im Gerichtsverfahren keine Medikamentenverordnung vorgelegt oder vorgetragen, welcher Art und Menge die Medikation entspricht. Wechselwirkungen von Medikamenten wurden offenbar von der Gutachterin nicht untersucht. Auch wurde nicht darauf eingegangen, ob die bescheinigte Teilnahmslosigkeit und gedrückte Stimmung in Zusammenhang mit Medikamenteneinnahmen stehen kann, obwohl ein solcher Zustand medizinisch sowohl auf diversen psychischen Krankheiten als auch auf unkontrollierter Einnahme von Medikamenten oder Halluzinogenen beruhen kann, was medizinisch abzuklären ist. Die ärztliche Verpflichtung, eine diagnostisch und methodisch nachvollziehbare Befunderhebung darzulegen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21.2.2006 - 2 M 217/05 -; Gierlichs u.a., Grenzen und Möglichkeiten klinischer Gutachten im Ausländerrecht, in: ZAR 2005, 158 ff.), ist insoweit im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Bescheinigungen der Ärzte lassen stattdessen darauf schließen, dass lediglich die isolierten Eigenangaben des Antragstellers Grundlage der erstellten Diagnose gewesen sind. Ein Trauma kann aber nicht dadurch bewiesen werden, dass die Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung der Ärztin gegenüber dargestellt wird (vgl. Ebert/Kindt, Die posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen von Asylverfahren, VBlBW 2004, 41, 43; Middeke, Posttraumatisierte Flüchtlinge im Asyl- und Abschiebungsprozess, DVBl. 2004, 150). Es bestehen mithin keine durchgreifenden Hinderungsgründe, für künftig eventuell erforderliche weitere ärztliche Behandlungen die Versorgungseinrichtungen in Serbien in Anspruch zu nehmen. Die psychiatrische Behandelbarkeit sozialer Ängste, Belastungssymptomatiken und depressiver Syndrome unterschiedlicher Schwere ist in Serbien ohne weiteres möglich (vgl. Lagebericht des AA a.a.O.) und steht auch Angehörigen der Minderheitengruppen, denen der Antragsteller zugehört, zur Verfügung. Dies trifft auch für die medikamentöse Behandlung psychischer Krankheiten zu. Darüber hinaus bleibt es dem Antragsteller unbenommen, sich für die Übergangszeit einen Medikamentenvorrat mitzunehmen oder von hier lebenden Verwandten (z.B. der erwähnten Tante in Köln) entsprechende Medikamente nachsenden zu lassen. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Antragsteller aufgrund einer akuten und schwerwiegenden Erkrankung an posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) dringend auf ärztliche Behandlung gerade in Deutschland angewiesen ist. Zieht man des weiteren in Betracht, dass bei einer Rückkehr des Antragstellers in seine Heimat die Sprachbarriere entfällt, die einer aussichtsreichen Heilung psychischer Probleme in Deutschland als gravierendes Hindernis entgegensteht, ist von zusätzlichen Erschwernissen durch die Verneinung von Abschiebungsverboten nicht auszugehen. Einer eventuellen - hier ärztlicherseits aufgrund der Eigenangaben des Antragstellers erwähnten - abschiebungsbedingten Suizidgefahr ist durch entsprechende Vorkehrungen und geeignete Modalitäten der Abschiebung Rechnung zu tragen. Darüberhinaus sind die in der Bescheinigung vom 17.11.2011 und dem Gutachten vom 17.1.2012 auffällig betonten Suizidgefahren in besonderer Weise unglaubhaft, da die noch kurz zuvor in Serbien ausgestellten ärztlichen Bescheinigungen (Gesundheitszeugnis vom 19.9.2011, Bl. 69 der Beiakte A im Verfahren 3 A 410/11 MD und fachärztlicher Bericht vom 19.9.2011, Bl. 80 R, 82, 83 a.a.O.) ausdrücklich feststellen, dass der Antragsteller suizidale Ideen verneint. Die unsubstantiierte Behauptung in der Bescheinigung vom 17.11.2011, der Antragsteller habe mehrere Male versucht, sich das Leben zu nehmen, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass das Gericht in Übereinstimmung mit dem Bundesamt den Antragsteller insgesamt für völlig unglaubwürdig hält, da er über den Besitz gültiger Reisepässe, das richtige Einreisedatum und die finanzielle Situation der Familie die Unwahrheit gesagt hat, wie durch die Ermittlungen des Bundesamts (vgl. Bl. 89 der Beiakte A im Verfahren 3 A 410/11 MD) zutagegetreten ist. Unter diesen Umständen geht das Gericht für das vorläufige Rechtsschutzverfahren davon aus, dass der Antragsteller allein aus asylfremden Gründen illegal nach Deutschland eingereist ist, um hier in der Nähe seiner in Deutschland aufhältigen Verwandten sich die Nebenfolgen der Asylantragstellung wirtschaftlich und gesundheitlich zunutze zu machen. Das vom Antragsteller geltend gemachte inlandsbezogene Vollstreckungshindernis sieht das Gericht bei dieser Sachlage als nicht glaubhaft gemacht an. Ein vorläufiges Absehen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Rahmen des § 123 VwGO rechtfertigt all dies nicht. Der Antrag war daher abzulehnen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist abzulehnen, weil der Antragsteller, bei dessen Durchsuchung (vgl. Bl. 89 der Beiakte A im Verfahren 3 A 410/11 MD) nicht unbeträchtliche Barmittel aufgefunden wurden, offensichtlich weder bedürftig ist noch Belege über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16.1.2009 - 3 O 428/08 -). Darüberhinaus bestehen aus den oben ausgeführten Gründen keine hinreichenden Erfolgsaussichten (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 S. 1, 117 Abs. 2 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327, Ziff. I. 8.3.). Die Kammer geht hiernach vom halben Auffangwert in Höhe von 2.500 € aus. Von einer Halbierung des Betrags im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sieht das Gericht wegen der hauptsachegleichen Wirkung der Entscheidung ab.