Beschluss
15 B 3/19
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Fristverlängerungsantrag nach § 60 Abs.2 Satz3 i.V.m. § 50 Abs.2 Satz3 DG LSA ist nur aus Gründen möglich, die nachträglich entstanden sind oder dem Gericht bei der Fristsetzung nicht bekannt waren.
• Eine Verfahrensausdehnung rechtfertigt nur dann Fristverlängerung, wenn der neu in den Blick genommene Vorwurf voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf das Disziplinarmaß hat und notwendigerweise weitere zeitaufwendige Ermittlungen erfordert.
• Der Beschleunigungsgrundsatz des Disziplinarrechts steht einer Verlängerung nicht entgegen; die Hürde für eine Verlängerung ist hoch und die Ausnahme bleibt eng.
Entscheidungsgründe
Fristverlängerung für Disziplinarverfahren nur bei gewichtiger und ermittlungsintensiver Ausdehnung • Ein Fristverlängerungsantrag nach § 60 Abs.2 Satz3 i.V.m. § 50 Abs.2 Satz3 DG LSA ist nur aus Gründen möglich, die nachträglich entstanden sind oder dem Gericht bei der Fristsetzung nicht bekannt waren. • Eine Verfahrensausdehnung rechtfertigt nur dann Fristverlängerung, wenn der neu in den Blick genommene Vorwurf voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf das Disziplinarmaß hat und notwendigerweise weitere zeitaufwendige Ermittlungen erfordert. • Der Beschleunigungsgrundsatz des Disziplinarrechts steht einer Verlängerung nicht entgegen; die Hürde für eine Verlängerung ist hoch und die Ausnahme bleibt eng. Der Antragsteller bat um Verlängerung einer gerichtlich gesetzten Frist im Zusammenhang mit einem seit 13.12.2017 laufenden behördlichen Disziplinarverfahren. Anlass der begehrten Verlängerung sei eine Ausdehnung des Verfahrens wegen von ihm am 17.01.2019 behauptet aggressiver Äußerungen gegenüber einem Zeugen während dessen Vernehmung. Der Antrag bezieht sich auf angebliches Fehlverhalten des Antragsgegners bei der Zeugenaussage, das nach Ansicht des Antragstellers weitere Ermittlungen erfordere. Das Gericht hatte dem Antragsteller bereits zuvor eine angemessene Frist zur Verfahrensbeendigung gesetzt. Die beantragte Verlängerung sollte die Zeit bis nach Abschluss der Ausdehnung umfassen. • Rechtliche Grundlage für Fristverlängerung sind § 60 Abs.2 Satz3 i.V.m. § 50 Abs.2 Satz3 DG LSA; verlängerbar nur bei Gründen, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat und die nachträglich entstanden sind oder dem Gericht bei Fristsetzung unbekannt waren. • Die Ausnahmecharakter der Fristverlängerung verlangt, dass die Verfahrensausdehnung sich auf einen Sachverhalt bezieht, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit so gewichtig ist, dass er das Disziplinarmaß erheblich beeinflussen kann und notwendigerweise zusätzliche zeitaufwendige Ermittlungen erfordert. • Im konkreten Fall fehlt es an Darlegungen, welche konkreten aggressiven Äußerungen dem Antragsgegner vorgeworfen werden; die Sachverhaltsbeschreibung im Antrag ist unklar und liefert keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verhalten des Antragsgegners nicht auch ein berechtigtes Interesse schützen könnte. • Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte, dass die ergänzenden Ermittlungen zeitlich nicht vor Ablauf der Frist am 22.03.2019 hätten abgeschlossen werden können; der maßgebliche Sachverhalt müsste sich weitgehend aus dem Vernehmungsprotokoll vom 17.01.2019 ergeben. • Vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgrundsatzes und der bereits gesetzten angemessenen Frist bleibt die Verlängerung die Ausnahme und ist hier nicht gerechtfertigt. Der Antrag auf Verlängerung der im Tenor genannten Frist wurde als unbegründet abgewiesen. Das Gericht hat festgestellt, dass die beantragte Ausdehnung des Disziplinarverfahrens wegen der angeblichen Vorfälle am 17.01.2019 nicht hinreichend konkret ist und keine Anhaltspunkte dafür liefert, dass sie das Disziplinarmaß erheblich beeinflussen oder notwendigerweise zeitaufwendige weitere Ermittlungen erfordern würde. Damit sind die Voraussetzungen des § 60 Abs.2 Satz3 i.V.m. § 50 Abs.2 Satz3 DG LSA nicht erfüllt. Dem Antragsteller bleibt es vorbehalten, bei Vorliegen neuer, überzeugender Tatsachen erneut einen Verlängerungsantrag zu stellen, wobei die hohe Hürde für eine solche Ausnahme zu beachten ist.