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Urteil

8 A 206/18

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger stammt aus Algerien und begehrt die Flüchtlingsanerkennung sowie den subsidiären Schutzstatus und Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG welches die Beklagte mit Bescheid vom 13.09.2018 als offensichtlich unbegründet nach §§ 29 a 30 AsylG ablehnte und die Abschiebung nach Algerien androhte. 2 Der Kläger trägt vor von einem privaten Darlehnsgeber mit dem Tode bedroht zu werden. Darüber hinaus macht die bereits in den früheren Dublin-Verfahren vorgetragenen Erkrankungen geltend. In einem Befundbericht der HELIOS Klinik Helmstedt vom 13.11.2018 heißt es: 3 "Diagnose: Schnittwunden am Thorax, Abdomen und Oberschenkel bds. Anamnese: Der Patient hat sich durch eine Rasierklinge im Bauch, Thorax und Oberschenkel bds verletzt." 4 Dr. med. H. L., Arzt für Neurologie und Psychiatrie bescheinigt unter dem 23.10.2018: 5 "Diagnosen: 23.10.2018 gesichert Borderline-Persönlichkeitsstörung. Medikamentös wird er mit dreimal 100 mg Opipramol täglich behandelt. Er berichtet, dass er ohne die Medikation nicht auskomme und auch Schlafstörungen habe. Diese Mitteilung wurde auf Wunsch des Patienten für seinen Anwalt erstellt. Da er kein Deutsch kann, ist eine genauere differenziert Beurteilung erschwert" 6 Weiter berichtet Dr. L. unter dem 21.11.2018: 7 "Diagnosen: 23.10.2018 gesichert Borderline Persönlichkeitsstörung mit Selbstverletzung durch Schläge und Ritzen im Bereich li Brust, Abdomen und beide Oberschenkel. Medikamentös wird er mit dreimal 100 mg Opipramol täglich behandelt. Er berichtet, dass er ohne diese Medikation nicht auskomme und auch Schlafstörungen habe. Da er kein Deutsch kann, ist eine genauere differenzierte Beurteilung erschwert. Er wünscht eine ambulante Psychotherapie. Eine solche ist hier nur möglich, wenn der Therapeut seine Landessprache beherrscht und ein Kostenträger zur Verfügung steht. Eventuell stationär in einer Nervenklinik, dort war er nur einen Tag (Haldensleben)." 8 Ausweislich des Arztbriefes vom 28.02.2018 des Klinikums Blankenburg, Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik konnte der Kläger am 01.03.2018 nach Krisenintervention ohne Hinweise auf weitere Selbst- oder Fremdgefährdung zurück in die ZASt entlassen werden. Im Verlauf der Therapie sei der Kläger ruhiger geworden und habe sich glaubhaft von Suizidalität distanziert. Schließlich habe der Kläger Medikamente zur Entlassungsmedikation erhalten. 9 Ein Therapieantrag bei dem Psychosozialen Zentrum für Migrantinnen und Migranten in Sachsen-Anhalt liegt vor. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13.09.2018 zu verpflichten die vorgenannten Voraussetzungen zuzusprechen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen 14 und verweist auf den streitbefangenen Bescheid. Die ärztlichen Unterlagen und Berichte erfüllten nicht die strengen Anforderungen an den Sachvortrag einer psychischen Erkrankung. 15 Den Eilantrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom 01.10.2018 ab (8 B 205/18 MD). Zuvor lehnte das Gericht bereits in den Dublin-Verfahren die Eilanträge ab (8 B 505/17 MD; 8 B 87/18 MD). Mit Gerichtsbescheid vom 16.10.2018 lehnte das Gericht die Klage ab. Gegen den Gerichtsbescheid wurde rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten der genannten Verfahren und den bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) entschieden werden konnte, ist unbegründet. 18 Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger stehen die beantragten Schutz- und Bleiberechte nicht zu. 19 Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Dies ist der Fall, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) sich die Unbegründetheit des Asylantrages geradezu aufdrängt. Nach § 30 Abs. 2 AsylG ist ein Asylantrag insbesondere dann offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalls offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält. § 30 Abs. 3 AsylG nennt weitere Gründe für die offensichtliche Unbegründetheit. 20 Das Gericht folgt der von der Beklagten vorgenommenen Bewertung der Sach- und Rechtslage. Der Kläger trägt kein Verfolgungsschicksal vor. Die vorgebrachten Konflikte im Heimatland knüpfen nicht an ein Verfolgungsmerkmal nach § 3 b AsylG an. Der Kläger ist aus wirtschaftlichen und damit rein privaten Gründen ausgereist. Es ist nicht einzusehen, warum kein nationaler Schutz besteht. 21 Auch seine gesundheitlichen und psychischen Probleme vermitteln ihm keine Schutz- und Bleiberechte in Deutschland. Denn diese sind im Heimaltland behandelbar. Mit dem Bundesamt geht das Gericht davon aus, dass die gesundheitlichen Leiden in dem Heimatland des Klägers behandelbar sind. 22 Zudem entsprechen die vorgelegten Berichte nicht den durch die Rechtsprechung geforderten Mindestanforderungen an den Sachvortrag zu einer psychischen Erkrankung. Das Bundesamt führt dazu aus: 23 "Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. vom 11.09.2007, 10 C 8.07, BVerwGE 129, 251ff.) stellt folgende Mindestanforderungen an den Sachvortrag einer psychischen Erkrankung, damit eine Pflicht zur weiteren Sachaufklärung ausgelöst wird. Aus dem Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat. Zudem muss sich aus dem Attest nachvollziehbar ergeben, wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Hingegen ist es nicht ausreichend um eine Pflicht weiterer Sachaufklärung auszulösen, wenn das Attest keine Angaben über eine eigene ärztliche Exploration, also die gezielte Befragung zur Ermittlung der Symptomatik, und über die Befunderhebung enthält. Ebenfalls nicht ausreichend ist es, wenn sich das Attest im Wesentlichen auf die Wiedergabe der - offenbar nicht weiter überprüften – Angaben der Antragsteller beschränkt und ohne nähere Erläuterung bescheinigt, dass die von ihnen gemachten Angaben für das Vorhandensein einer PTBS sprächen. Schließlich ist es auch nicht ausreichend, wenn der Facharzt keine nachvollziehbar begründete eigene Diagnose stellt. 24 Der vorgelegte Bericht erfüllt diese Anforderungen nicht. Er beinhaltet weder eine Diagnose, noch Angaben zu einem Traumata auslösenden Ereignis. Zudem ist die gestellte Diagnose aufgrund der kulturellen Barriere unbestimmt. Es gibt keine Angaben über eine eigene ärztliche Exploration, also die gezielte Befragung zur Ermittlung der Symptomatik, und über die Befunderhebung. Es ist bei der Feststellung psychischer Erkrankungen aber erforderlich, dass die auftretenden Symptome den einzelnen Kriterien der diagnostizierten Erkrankung zugeordnet und für den Betroffenen konkret dargestellt wurden. 25 In dem ärztlichen Befundbericht wird nur auf die selbst zugefügten Verletzungen eingegangen und eine psychische Erkrankung nicht thematisiert. Dass eine solche vorliegt wird durch den Prozessbevollmächtigten hier lediglich gemutmaßt. Damit wird auch durch diesen ärztlichen Bericht keine weitere Sachaufklärung des Bundesamtes ausgelöst und die Entscheidung ist nach Aktenlage zu treffen. Da hier nach den vorliegenden Informationen nicht davon auszugehen ist, dass der Antragsteller unter einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet, liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthaltsG weiterhin nicht vor." 26 Dem schließt sich auch das Gericht an. Vorliegend fehlt es an einer genauen Diagnose bzw. der Ableitung einer solchen. Völlig unklar ist, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände die Persönlichkeitsstörung und damit die psychische Erkrankung entstanden ist bzw. worin die Ursache liegt. Auch ist nicht bekannt, ob die Erkrankung bereits im Heimatland bestand oder in seiner Flucht begründet liegt. 27 Dem Kläger droht damit keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Diese Gefahr kann sich grundsätzlich daraus ergeben, dass sich infolge fehlender Behandlungsmöglichkeiten eine Erkrankung im Heimatland verschlimmert, wobei eine medizinische Behandlungsmöglichkeit oder erforderliche Medikation auch dann fehlt, wenn sie im Zielstaat zwar grundsätzlich verfügbar ist, von dem betroffenen Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen Gründen tatsächlich nicht erlangt werden kann. 28 Eine konkrete erhebliche Gefahr liegt allerdings nur vor, wenn die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigung als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führte wird, also eine "Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität" und damit eine wesentliche oder gar lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes erwarten lässt (vgl. nur: BVerwG, Beschluss v. 24.05.2006, 1 B 118.05; juris). Diese Feststellung hat hat sich nicht am subjektiven Befinden des Betroffenen zu orientieren, sondern muss objektiv gegeben sein (vgl. nur: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.04.2002, 7 A 11702/01.OVG). 29 Damit genügt für die Annahme einer "konkreten Gefahr" im Sinne der Norm nicht die bloße Möglichkeit des Gefahreneintritts (vgl. nur: BVerwG, Beschluss v. 24.05.2006, 1 B 118.05; juris). Der Betroffene hat auch keinen Anspruch auf Bewahrung eines besonders hohen – etwa deutschen – medizinischen Standards. Damit sind gewisse Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems im Zielstaat hinzunehmen (vgl. nur: Sächs. OVG, Urteil v. 25.01.2011, A 4 A 450/09; juris). 30 Nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen ist nicht anzunehmen, dass der Kläger in seinem Heimatland keine medizinische Hilfe erhalten wird. Die medizinische Grundversorgung wird in Algerien mit einem für die Bürger weitgehend kostenlosen Gesundheitssystem auf niedrigem Niveau sichergestellt. Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es in den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden (Lagebericht, AA, April 2018). 31 Demnach ist davon auszugehen, dass auch eine psychische Erkrankung in Algerien grundsätzlich behandelbar ist. Zudem ist die Ausländerbehörde gehalten, einem in sein Heimatland zurückkehrenden Ausländer die zur Überwindung von Übergangsschwierigkeiten erforderlichen Medikamente für einen gewissen Zeitraum zur Verfügung zu stellen (BVerwG, Ureil v. 29.10.2002, 1 C 1.02; juris). Auch gegenwärtig erhält der Kläger eine medikamentöse Behandlung, so dass deren Fortbestand gewährleistet ist. 32 Der Kläger ist jung und aufgrund seines bisherigen Lebens in Algerien sowie seiner sozialen und familiären Stellung ist davon auszugehen, dass er Rückhalt in der dortigen Gesellschaft findet. 33 Der Fall des Klägers unterscheidet sich demnach entscheidend von dem Erkrankungszustand des Klägers in dem Verfahren vor dem VG Stade (Urteil v. 06.04.2011, 3 A 383/09; juris). Dort stand der Betroffene sogar in Deutschland unter Betreuung und litt unter schweren, psychischen Störungen, wobei das Borderline-Symptom nur eins von vielen war. Ebenso stellte die Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, unter dem der Kläger in dem Verfahren vor dem VG Frankfurt, (6 K 1281/03.A; Urteil v. 06.078.2009; juris) litt, einen gänzlich anderen Fall dar. Nur bei solch - durch geeignete ärztliche Befunde belegte - gravierenden gesundheitlichen Leiden ist von einer Abschiebung abzusehen. Diese – strengen – Voraussetzungen sind bei dem Kläger - wie dargelegt - nicht erfüllt. 34 Das Gericht darf daher zur weiteren Begründung auf den Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG) und den Beschluss im Eilverfahren sowie den Gerichtsbescheid verweisen (§ 84 Abs. 4 VwGO). Auch die durchgeführte mündliche Verhandlung hat keine neuen und andersartigen Erkenntnisse geliefert.