Beschluss
1 B 528/18
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen sofort vollziehbaren Asylbescheid kann nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgen, wenn das Suspensivinteresse des Klägers das Vollziehungsinteresse überwiegt.
• Bei Abschiebungen in einen Drittstaat sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 36 Abs. 4 AsylG konkret und summarisch zu prüfen; liegen solche Zweifel vor, sind die aufschiebende Wirkung und gegebenenfalls die Unwirksamkeit des Bescheids zu gewähren.
• Bei Abschiebungen nach Ungarn können die konkreten Aufnahmebedingungen und individuelle Vulnerabilitäten (z. B. alleinerziehende Mutter mit Kleinkind) ernstliche Zweifel an der Zulässigkeit einer Überstellung im Sinne von Art. 3 EMRK begründen, wenn keine verlässlichen Zusicherungen des Zielstaats vorliegen.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung der Klage bei Abschiebung nach Ungarn wegen Art.3- und Kindeswohl-Bedenken • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen sofort vollziehbaren Asylbescheid kann nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgen, wenn das Suspensivinteresse des Klägers das Vollziehungsinteresse überwiegt. • Bei Abschiebungen in einen Drittstaat sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 36 Abs. 4 AsylG konkret und summarisch zu prüfen; liegen solche Zweifel vor, sind die aufschiebende Wirkung und gegebenenfalls die Unwirksamkeit des Bescheids zu gewähren. • Bei Abschiebungen nach Ungarn können die konkreten Aufnahmebedingungen und individuelle Vulnerabilitäten (z. B. alleinerziehende Mutter mit Kleinkind) ernstliche Zweifel an der Zulässigkeit einer Überstellung im Sinne von Art. 3 EMRK begründen, wenn keine verlässlichen Zusicherungen des Zielstaats vorliegen. Antragsteller sind eine alleinerziehende Mutter und ihr dreijähriges Kleinkind. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag als unzulässig ab und setzte eine Ausreisefrist; der Bescheid wurde sofort vollziehbar erlassen. Die Antragsteller klagten und beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des Bescheids. Das Verwaltungsgericht prüfte summarisch, ob durch eine Abschiebung nach Ungarn eine Gefahr schwerer menschenrechtswidriger Behandlung nach Art. 3 EMRK besteht, insbesondere wegen der aktuellen Aufnahme- und Integrationsbedingungen in Ungarn und fehlender Zusicherungen zur Unterbringung. Es stellte fest, dass die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids fehlerhaft war und dass die besondere Vulnerabilität der Antragstellerin und ihres Kindes eine erhöhte Schutzbedürftigkeit begründet. • Zulässigkeit: Der Antrag war fristgerecht innerhalb der Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO; die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids war unrichtig und enthielt keinen Hinweis auf § 80 Abs. 5 VwGO. • Kein genereller Ausschluss: Obwohl § 36 AsylG besondere Regelungen zur Ausreisefrist enthält, schließt dies die Möglichkeit einer Aussetzung der Vollziehung oder die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht aus, soweit die summarische Interessenabwägung dies erfordert. • Rechtliche Maßstäbe: Für die Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im vorläufigen Rechtsschutz das Suspensivinteresse gegen das Vollziehungsinteresse abzuwägen; bei Aussetzungen nach § 36 Abs. 4 AsylG gilt der Maßstab ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts. • Anwendung auf Art.3-Standard: Art. 3 EMRK und § 60 Abs. 5 AufenthG verbieten Abschiebungen, wenn den Betroffenen unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Maßgeblich sind sowohl die allgemeinen Bedingungen im Zielstaat als auch die individuellen Umstände der Betroffenen. • Sachverhalt Ungarn: Berichte und Rechtsprechung zeigen verschlechterte Integrations- und Aufnahmebedingungen in Ungarn (keine flächendeckenden Integrationsprogramme, eingeschränkter Zugang zu Unterkunft, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen), wodurch anerkannte Schutzberechtigte konkret in Obdachlosigkeit und Entzug elementarer Versorgung geraten können. • Besondere Vulnerabilität: Bei Familien mit Kleinstkindern besteht nach Maßgabe von Art. 2 GG, Art. 6 GG und der Rechtsprechung des EGMR erhöhte Sorgfaltspflicht; es sind konkrete, verlässliche Zusicherungen über Unterbringung und Wahrung der Familieneinheit einzuholen. • Fehlen von Zusicherungen: Das Bundesamt hat keine konkreten Zusicherungen der ungarischen Behörden eingeholt, insbesondere zur altersangemessenen Unterbringung und Vermeidung von Trennung der Familie. • Ernstliche Zweifel bejaht: Wegen der aktuellen Lage in Ungarn, der fehlenden Zusicherungen und der individuellen Situation der Antragsteller liegen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebung vor, sodass das Suspensivinteresse der Antragsteller überwiegt. • Rechtsfolgen: Bei stattgebender Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz wird der angefochtene Bescheid nach § 37 Abs. 1 AsylG unwirksam; dieses Ergebnis rechtfertigt den vorläufigen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des Bescheids vom 15.01.2018 ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebung nach Ungarn festgestellt, insbesondere wegen der konkreten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung für eine alleinstehende Mutter mit Kleinkind und wegen fehlender, verlässlicher Zusicherungen der ungarischen Behörden zur Unterbringung und Wahrung der Familieneinheit. Diese Zweifel überwiegen das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin, weshalb die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist und der Bescheid gemäß § 37 Abs. 1 AsylG in seiner Wirkung aufgehoben wird. Den Antragstellern wurde Prozesskostenhilfe gewährt; die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG.