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Urteil

8 A 110/18

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin ist marokkanische Staatsbürgerin und begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Sie werde in Marokko von ihrer Familie wegen Ehrverlusts geächtet, bedroht und verfolgt. Sie habe in Deutschland als Prostituierte gearbeitet. Ihr ehemaliger deutscher Ehemann habe sie bei der marokkanischen Familie angeschwärzt. 2 Mit Bescheid vom 27.03.2018 lehnte das klägerische Begehren als offensichtlich unbegründet ab, verneinte Abschiebungshindernisse und drohte die Abschiebung nach Marokko an. 3 Die Klägerin beantragt unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe, 4 die Beklagte bei Aufhebung ihres Bescheides vom 27.03.2018 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und Abschiebungshindernisse festzustellen. 5 Die Beklagte beantragt, 6 die Klage abzuweisen 7 und verweist auf den streitbefangenen Bescheid. 8 Mit Beschluss vom 24.04.2018 lehnt das Gericht den Eilantrag (8 B 109/18) ab und bestätigte die Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes. 9 Aufgrund weitern Sachvortrages unter Beibringung einer eidesstattlichen Versicherung des nunmehr nach islamischen Ritus mit der Klägerin verheirateten Mannes, Herr M.H., änderte das Gericht den Eilbeschluss im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO ab und ordnete mit Beschluss vom 17.07.2018 die aufschiebende Wirkung der Klage an (8 B 163/18; juris gemeldet). 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 11 Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 76 AsylG) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) teilweise begründet. Soweit der Klägerin der subsidiäre Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG verwehrt wurde, ist der streitbefangene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in ihren Rechten (1.). Die weitergehende Klage auf Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG (2.) unterliegt der Abweisung; der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bedarf es nicht (3.). 12 1.) Die Klägerin ist subsidiär schutzberechtigt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, Abs. 3 i. V. m. § 3 c Nr. 3 AsylG. Sie hat glaubhaft stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihr in Marokko ein ernsthafter Schaden, nämlich eine von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende unmenschliche Behandlung in Form der Blutrache droht, der Staat keinen wirksamen Schutz (§ 3 d, § 4 Abs. 3 AsylG) bieten kann und die Klägerin auch nicht in einem anderen Landesteil (internen) Schutz vor Verfolgung erlangen kann. 13 Das Gericht hat bereits in dem Eilbeschluss vom 17.07.2018 (8 B 163/18 MD; juris gemeldet) ausgeführt: 14 "Daran hält das Gericht nicht mehr fest. Denn nach der nunmehr von der Antragstellerin vorgelegten Eidesstattlichen Versicherung des Herrn M.H. vom 25.06.2018 ergeben sich neue Erkenntnisse. Herr M.H. ist der nach islamischen Ritus verheiratete Ehemann der Antragstellerin. Er schildert im Rahmen der vorläufigen summarischen Bewertung eines gerichtlichen Eilverfahrens glaubhaft und nachvollziehbar, dass er in Marokko Kontakt mit dem Bruder der Antragstellerin hatte und dieser als "Iman nicht bereit [sei], sein Gesicht in der Gesellschaft zu verlieren und seine eigene Schwester und jeden der an seiner Seite ist vernichten." Zwar bezieht sich der M.H. weitgehend auf Aussagen eines Dritten, des marokkanischen Polizisten El H…; gleichwohl schildert er auch eigenes Erleben in dem Hotel aufgrund einer Begegnung mit Abgesandten des Bruders der Antragstellerin. Aufgrund dieser Aussagen in der Eidesstattlichen Versicherung, kommt das Gericht nicht umhin, das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes aufzuheben und damit die Voraussetzungen nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG für eine Abschiebung zu verneinen. Danach darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, wobei Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt bleiben, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind. Diese Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung liegen nunmehr zur Überzeugung des Gerichts vor. Nach den nunmehr vorliegenden Erkenntnissen bestehen erhebliche Gründe dafür, dass die Antragstellerin durch ihren Bruder in Marokko wegen Verletzung der Familienehre verfolgt wird. Insoweit stellt sich die Lage anders dar, als etwa in dem Urteil der Kammer vom 26.04.2018 (8 A 346/17 MD; juris gemeldet). Dort wird mit Verweis auf das Sächsische Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 21.06.2017 (5 A 109/15.A; juris) ausgeführt: 15 "Anknüpfungspunkt für das Vorliegen der in den genannten Vorschriften vorausgesetzten Gefahrenlage ist nach dem - als wahr unterstellten - Vortrag der Klägerin die vom Bruder geschaffene Bedrohungslage, der die Klägerin zur Wiederherstellung der "Familienehre" mit dem Tode bedroht. Die Klägerin ist ihren Angaben zufolge in einer traditionellen Rollenvorstellungen verhafteten Familie aufgewachsen. Frauen, die sich nicht den Regeln der in diesen Kreisen herrschenden Normen und der restriktiven Sexualmoral unterwerfen, können von ihrer Familie und Gemeinde verstoßen werden, um die "Ehre" der Familie wieder herzustellen und erneut Akzeptanz in der Gemeinde finden. In diesem Zusammenhang kann es auch zu "Ehrenverbrechen" kommen, die allerdings relativ selten und gesellschaftlich nicht akzeptiert sind (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, vom 12. Februar 2015: Anfragebeantwortung zu Marokko: Strafbarkeit von außerehelichem Geschlechtsverkehr und Strafverfolgungspraxis; Ehrenmorde wegen außerehelichem Geschlechtsverkehr). Die Lage der Frauen in Marokko ist gekennzeichnet von der Diskrepanz zwischen dem rechtlichen Status und der Lebenswirklichkeit. Insbesondere im ländlichen Raum bestehen gesellschaftliche Zwänge aufgrund traditioneller Einstellungen fort (Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 10. März 2017, S. 14). Der Senat geht allerdings davon aus, dass der marokkanische Staat willens und in der Lage ist, Schutz vor etwaigen Verfolgungen zu bieten und die Klägerin deshalb dem Bruder nicht schutzlos ausgeliefert wäre. Darüber hinaus wäre die Klägerin nach Lage der Dinge nicht darauf angewiesen, in ihre Heimatstadt Khémisset zurückzukehren, wo sie möglicherweise nicht den gesetzlich gebotenen Schutz erlangen könnte (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 13. Juni 2013 - A 9 K 1859/12 -, juris Rn. 22, 25 und VG Lüneburg, Urt. v. 12. Dezember 22016 - 6 A 95/16 -, juris). Sie könnte vielmehr auch in eine der Großstädte (Rabat, Casablanca, Tanger) ausweichen (vgl. dazu VG Saarland, Urt. v. 16. Juni 2011 - 10 K 2408/10 -, juris Rn. 27), wo sie nicht vom gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Leben ausgegrenzt oder erheblichen Diskriminierungen ausgesetzt wäre. Die Situation der Frauen in Städten Marokkos ist - jedenfalls nach Inkrafttreten einer neuen Verfassung im Jahre 2011 - nicht schutzlos. Die das ländliche Leben noch prägende Situation traditionell-islamischer Zwänge ist in den Städten nicht vorherrschend (VG Gelsenkirchen, Urteil v. 2. September 2015 - 7a K 782/14.A -, juris Rn. 23, unter Bezugnahme auf Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 28. November 2014, zu 1.8 m. w. N.). Ferner ist nach dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat schon nicht erkennbar, dass der Bruder der Klägerin von deren etwaiger Rückkehr nach Marokko Kenntnis erhalten würde. Die Klägerin hat angegeben, nur eine in Rabat lebende Schwester sowie ihre in Fès lebende Mutter hätten Kenntnis von ihrem derzeitigen Aufenthalt in Deutschland. Solange und soweit die Schwester und die Mutter gegenüber den übrigen Familienangehörigen den Aufenthaltsort der Klägerin weiterhin verschweigen, ist deshalb nicht ersichtlich, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Marokko einer der in den § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG genannten Gefahren ausgesetzt sein könnte." 16 Dem konnte die Antragstellerin hier substantiiert und schlüssig entgegentreten. Soweit das Bundesamt auf die neuen Erkenntnisse auf Aufforderung des Gerichts schlicht erwidert, "das Vorbringen wurde bereits erschöpfend gewürdigt", ist dies nicht nachvollziehbar." 17 Dies gilt auch im Hauptsacheverfahren. Denn aufgrund der glaubhaften Schilderung des Herrn M.H. in der - immerhin - und in Kenntnis der Strafbarkeit einer Falschaussage abgegebenen Eidesstattlichen Versicherung vom 25.06.2018 ist der Bruder der Klägerin Iman und verfügt damit nachvollziehbar über ein religiöses Netzwerk, welches ihm erlaubt Landesweit nach der Klägerin zu suchen und ihrer Habhaft zu werden. Ohne Frage wird der in Deutschland durch die Klägerin geübte Lebenswandel und dem Nachgehen der Prostitution auf erheblichen Widerstand und Unverständnis bei den religiösen Kreisen im Heimatland stoßen. Dies bestätigen die Aussagen des Herrn Hassan. Unter diesen Umständen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die marokkanischen Behörden der Klägerin hinreichenden Schutz gewähren können. Das Gericht hat bereits Zweifel daran, ob die Behörden unter diesen Umständen, nämlich der Verfolgung durch einen Iman, überhaupt Willens sind, sich in diese "Familienangelegenheit einzumischen." Der verfügbare Schutz muss wirksam sein. Eine bloß grundsätzliche, aber eben im Einzelfall etwa versagende Schutzbereitschaft durch den Staat und seiner Institutionen recht nicht aus. Es genügt nicht, dass der Staat Verfolgungshandlungen nur offiziell nicht billigt oder Gesetzes erlässt, sofern er - wie hier - aufgrund verwurzelter Tradition und Überzeugung seiner Amtswalter (Richter, Polizisten, Staatsanwälte) und mangels eines generellen gesellschaftlichen Prozesses des Umdenkens jedenfalls in der Realität schlicht weg nicht in der Lage ist, mit diesen Amtswaltern diese Vorschriften auch tatsächlich umzusetzen. Hiernach hat die Klägerin in Marokko keine Aussicht auf einen wirksamen staatlichen Schutz gegen die ihr drohende Verfolgung durch den Bruder als islamischer Iman. Dies rechtfertigt zur Überzeugung des Gerichts die vorliegende Einzelfallentscheidung. 18 2.) Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht nicht. Der Klägerin droht in Marokko ebenso wenig eine flüchtlingsrechtlich relevante politische Verfolgung wie er wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine beachtliche Verfolgung zu gewärtigen hat. Die von der Klägerin ausschließlich vorgetragene Gefahr, Opfer einer Familienfehde und Verfolgung durch den als islamischer Iman tätiger Bruder zu werden, stellt keinen Verfolgungsgrund im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3 b AsylG dar. 19 3.) Da die Beklagte zur Zuerkennung subsidiären Schutzes verpflichtet ist, ist über den nur hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht zu entscheiden. 20 4.) Im Rahmen des Obsiegens ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen (§§ 166 VwGO i. V .m. § 114 ZPO).