Urteil
4 A 461/17
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Das Gericht nimmt hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung auf die Feststellungen in dem angefochtenen Bescheid vom 24.04.2017 Bezug und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer eigenen Darstellung ab. Gegen den Bescheid hat der Kläger am 11.05.2017 Klage erhoben. 2 Der Kläger beantragt, 3 den Bescheid des Bundesamtes vom 24.04.2017 hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm 4 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 5 hilfsweise: den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Sie bezieht sich zur Begründung auf angefochtene Entscheidung. 9 Die Kläger wurden in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 10 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit er dieser Feststellung entgegensteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 11 Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass dem Klägern aufgrund der Abkehr vom Glauben, also aus religiösen Gründen i. S. des § 3 b Abs. 1 Nr. 2 AsylG, im Falle seiner Abschiebung oder Einreise nach Afghanistan Verfolgungshandlungen i. S. des § 3 a Abs. 1 AsylG jedenfalls durch nichtstaatliche Akteure (§ 3 c Nr. 3 AsylG) drohen. 12 Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger ernsthaft und überzeugt vom islamischen Glauben abgekehrt ist und eine atheistische Weltanschauung angenommen hat, die auf einem Einstellungswandel beruht und seine Identität prägt. Der Kläger hat bereits bei der Anhörung vor dem Bundesamt vorgetragen, dass er keine Religion akzeptiere und von der Religion „die Nase voll“ gehabt habe. Dies hat er mit seinen Erfahrungen begründet, insbesondere der Art, wie Glaubensträger andere Menschen unterdrückt haben. Er hat beschrieben, wie er bereits im Iran, wo er aufgewachsen ist und gelebt hat, Schwierigkeiten bekommen hat, weil er das Beten verweigert hat. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Entwicklung seiner atheistischen Überzeugung in allen Einzelheiten und lebensnah dargestellt. Er hat erläutert, dass er sich als Kind – auch aus eigenem Antrieb – an religiösen Ritualen beteiligt hat, sich aber angesichts des grausamen Verhaltens von Muslimen im Umgang mit anderen Menschen mehr und mehr von der Religion abgewandt hat. Nach seinen glaubhaften Bekundungen hat er sich mit dem Koran beschäftigt und die Formel, dass alle Muslime Brüder seien, in der islamischen Lebenswirklichkeit nicht wiedergefunden. Dies hat er durch die Benachteiligung als Afghane im Iran an seiner eigenen Person mitbekommen. Wie er glaubhaft berichtet hat, war sein Schlüsselerlebnis, dass er im Krankenhaus von seinen islamischen „Brüdern“ im Iran wegen seiner Herkunft nicht angemessen behandelt wurde. Ähnlich prägend war für ihn die Reaktion der iranischen Behörden nach dem Tod seiner Brüder, die ohne Bestechung nicht einmal auf einem gewöhnlichen Friedhof beerdigt werden konnten. Der Kläger hat seine religiösen Vorstellungen auch in der mündlichen Verhandlung deutlich zum Ausdruck gebracht. Er hat sicher und bestimmt erklärt, dass er auch von anderen Religionen nichts halte und insbesondere die Vorstellung vom Leben nach dem Tod oder Reinkarnation „lächerlich“ finde. Der Kläger hat ausführlich und nachvollziehbar erläutert, dass er bereits im Iran seine atheistischen Vorstellungen nicht verschwiegen und an der Universität mit einem anderen über Glaubensfragen gestritten und das Beten abgelehnt hat. Nach einer Festnahme wurde er in einem Lager wurde von einem Polizisten geschlagen, weil er sich geweigert hat, eine Sure aus dem Koran vorzubeten. Aus diesen Schilderungen wird deutlich, dass sich der Kläger über einen längeren Zeitraum und mit großer Intensität mit Glaubensfragen auseinandergesetzt und mit dem Atheismus eine für ihn überzeugende Position gefunden hat, die seine Persönlichkeit prägt und von der er nicht abkehren wird. 13 Die in dem angefochtenen Bescheid ausgeführten Gründe, mit denen das Bundesamt die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Abkehr vom Glauben abgelehnt hat, sind nicht überzeugend. Soweit das Bundesamt detailliertere Angaben zu den Gründen des Abstands vom islamischen Glauben vermisst, hätten weitere Nachfragen zu einem anderen Bild geführt. Alle in der Anhörung gestellten Fragen hat der Kläger überzeugend beantwortet. Nie hat er nicht oder nur ausweichend reagiert. Ausweislich des Protokolls gab es keinen Zweifel, keinen Vorhalt und keine Bitte, die Gründe noch ausführlicher darzustellen. Für den Kläger konnte es deshalb auch keinen Anlass für eine detailliertere Beschreibung geben. Dass er zu einer genaueren und umfassenderen Darlegung der Gründe in der Lage war, zeigen seine Angaben in der mündlichen Verhandlung. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass der Kläger seine Nonkonformität mit islamischen Regeln, Sitten und Gebräuchen „nicht ansatzweise“ erkennen gelassen hat. Der Kläger hat hierzu bereits beim Bundesamt mehrere Vorfälle genannt, etwa als er im Lager Schläge bekommen hat, weil er den Koran nicht lesen wollte, oder als er mit einem Mullah diskutieren wollte, weil dieser in der Predigt Afghanen als Esel bezeichnet hat. Soweit es das Bundesamt für unglaubhaft hält, dass alle Familienmitglieder auf die neue religiöse Überzeugung des Klägers positiv reagiert hätten, ist nicht ersichtlich, wie das Bundesamt auf diese angebliche Darstellung des Klägers kommt. Im Anhörungsprotokoll ist nur davon die Rede, dass seine unter Alzheimer leidende Mutter davon wisse. Von einer Reaktion seiner Mutter und weiterer Familienmitglieder – insbesondere einer positiven – ist nicht die Rede. Die Annahme des Bundesamts, es sei widersprüchlich, dass der Kläger Angst vor einem Bekanntwerden seines Atheismus in Afghanistan habe, wenn doch nur seine Mutter davon wisse, lässt unberücksichtigt, dass sich der Kläger bereits im Iran der Teilnahme an religiösen Riten verweigert und seine Meinung zu religiösen Fragen nicht verschwiegen hat. Vor diesem Hintergrund kann nicht zu Lasten des Klägers unterstellt werden, dass er sich in Afghanistan so angepasst verhalten würde, dass seine Einstellung nicht auffallen würde. Bereits aufgrund der glaubhaften Selbstdarstellung des Klägers über seine Persönlichkeit ist es einleuchtend, dass der Kläger einem Leben in Afghanistan im Hinblick auf religiöse Feindseligkeiten nicht furchtlos entgegensehen konnte. Für diese Befürchtungen ist es nicht – wie das Bundesamt aber meint - erforderlich, die Überzeugung exponiert auszuleben oder in der Öffentlichkeit darzustellen. 14 Wie sich aus seiner klaren Positionierung im Iran, einem islamischen Staat, und den bereits erlittenen Anfeindungen ergibt, wird der Kläger auch im Falle der Abschiebung oder Ausreise nach Afghanistan nicht davor zurückschrecken, sich islamischen Riten zu verweigern. Zur Überzeugung des Gerichts ist es unverzichtbarer Bestandteil der religiösen Identität des Klägers, sich nicht mehr mit dem muslimischen Glauben zu identifizieren und nicht an muslimischen Riten, insbesondere dem öffentlichen, fünfmal täglichen Gebet, dem Fasten im Ramadan, dem Moscheebesuch oder islamischen Feierlichkeiten, teilzunehmen. Vor diesem Hintergrund würde die Abkehr von der islamischen Religion anderen auffallen, zumal der Kläger, der nie in Afghanistan gelebt hat, als Neuankömmling und „Fremder“ auffallen und daher unter Beobachtung stehen wird. Seine fehlende islamische Glaubensüberzeugung würde also seiner Umgebung nicht verborgen bleiben, z. B. durch Nichtteilnahme an islamischen Riten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Privatsphäre nach westlichen Maßstäben innerhalb einer afghanischen Großfamilie nicht existiert. Für einen afghanischen Atheisten ist es deshalb praktisch unmöglich, sich Zusammenkünften mit Muslimen zu verweigern, ohne sich als Abtrünniger vom Islam zu offenbaren. Heute stehen in Afghanistan mehr Moscheen als je unter den Taliban. Wer nicht betet, muss mit Fragen rechnen (vgl. Dr. Danesch, Anfragebeantwortung zur Situation von Atheisten in Afghanistan, 03.07.2012, S. 6). Das Auswärtige Amt stellt fest, dass es auch in einer Stadt wie Kabul auf Dauer nicht zu verheimlichen wäre, wenn eine Person nicht muslimischen Glaubens ist (Auswärtiges Amt, Auskunft zur Situation von Atheisten in Afghanistan, 13.05.2012). 15 Der Kläger hat wegen seiner Glaubensabkehr mit Verfolgungshandlungen zu rechnen. Der Islam ist in Afghanistan nach Art. 2 der afghanischen Verfassung die Staatsreligion. Der verbietet den Abfall vom Glauben (sog. Apostasie). Die Konversion wird mit der Todesstrafe sanktioniert. Dieses grundsätzliche Verbot schlägt sich in Art. 2 und 3 der Verfassung vom 27.01.2004 nieder. Demzufolge besteht in Afghanistan zwar Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, diese gilt jedoch nicht für Muslime. Es ist davon auszugehen, dass für vom Islam zum Christentum konvertierte Afghanen die Ausübung ihrer Religion nicht gestattet und praktisch auch nicht möglich ist, sie deshalb mit entsprechenden staatlichen bzw. vor allem nichtstaatlichen Diskriminierungen durch die eigene Familie oder ihr Wohnumfeld bis hin zur Todesstrafe bedroht werden, falls ihr Glaubenswechsel in Afghanistan bekannt wird. Dies ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, so dass auf die hierzu ergangenen Entscheidungen verwiesen werden kann (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 03.05.2018 – 5 A 77/17 MD; VG D-Stadt, Urteil vom 13.04.2018 – VG 10 K 529.17 A –, juris; VG Würzburg, Urteil vom 31.01.2018 – W 1 K 16.32648 - juris; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 19.06.2008 – 20 A 3886/05.A -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 14.04.2009 – Au 6 K 08.30098 -, juris). Auch der UNHCR (Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, S. 61) führt aus, dass Apostasie nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten „ungeheuerlichen Straftaten“ fällt, die laut Strafgesetzbuch nach der islamischen Hanafi-Rechtslehre bestraft werden und in den Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft fallen. Geistig zurechnungsfähige männliche Bürger über 18 Jahren und weibliche Bürger über 16 Jahren, die vom Islam konvertieren und ihre Konversion nicht innerhalb von drei Tagen widerrufen, riskieren die Annullierung ihrer Ehe und eine Enteignung ihres gesamten Grund und sonstigen Eigentums. Außerdem können sie von ihren Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen werden und ihre Arbeit verlieren. Berichten zufolge herrscht in der öffentlichen Meinung eine feindliche Einstellung gegenüber missionarisch tätigen Personen und Einrichtungen. Rechtsanwälte, die Angeklagte vertreten, denen Apostasie zur Last gelegt wird, können Berichten zufolge selbst der Apostasie bezichtigt und mit dem Tod bedroht werden. Der islamische Rat in Kabul hat im Jahr 2012 eine Erklärung herausgegeben, nach der in Afghanistan das islamische Recht herrsche. Apostasie wurde hierbei noch einmal ausdrücklich als Todsünde bezeichnet. Die afghanische Regierung hat diese Erklärung übernommen und sie auf ihrer offiziellen Website veröffentlicht. Präsident Karzai hat die Erklärung des Rates in einer Rede ausdrücklich als richtig bezeichnet (Dr. Danesch, Anfragebeantwortung zur Situation von christlichen Konvertiten vom 03.07.2012, S. 3). Vor diesem Hintergrund haben jedenfalls Atheisten, die – wie der Kläger - aus ernsthafter und die Persönlichkeit prägenden Überzeugung vom Glauben abgekehrt sind und sich deshalb der Teilnahme an religiösen Riten widersetzen, mit Verfolgungshandlungen jedenfalls durch nichtstaatliche Akteure zu rechnen (so auch VG Magdeburg, Urteil vom 03.05.2018 – 5 A 77/17 MD; VG Würzburg, Urteil vom 31.01.2018, a. a. O.; VG Aachen, Urteil vom 10.03.2017 – 7 K 3441/16.A -, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 20.03.2013 – 2 K 822/11.DA.A -, juris). 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b Abs. 1 AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.