Urteil
4 A 522/17
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Das Gericht nimmt hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung zunächst auf die Feststellungen in dem angefochtenen Bescheid vom 15.11.2016 Bezug und sieht insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer eigenen Darstellung ab. Ergänzend ist auszuführen: Die Rechtsbehelfsbelehrung enthielt einen Hinweis darauf, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst“ sein müsse. Eine Belehrung darüber, dass die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden könne, erfolgte nicht. Der Bescheid wurde den Klägern ausweislich der hierzu erstellten Urkunde am 17.11.2016 zugestellt. 2 Am 06.06.2017 haben die Kläger Klage erhoben. Sie halten die Klage für fristgemäß, weil wegen fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung die Jahresfrist gelte. Die Formulierung, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst“ sein müsse, sei unrichtig. Insoweit haben die Kläger auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 18.04.2017 (A 9 S 333/17) Bezug genommen. Im Übrigen meinen sie, dass ihnen wegen der vorgetragenen Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. 3 Die Kläger beantragen, 4 den Bescheid des Bundesamtes vom 15.11.2016 hinsichtlich der Ziffer 2. aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 5 Die Beklagte beantragt, 6 die Klage abzuweisen. 7 Sie hält die Klage wegen Versäumung der Klagefrist für unzulässig und verweist auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle vom 02.05.2017 (5 A 6/17 HAL). 8 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 9 Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung; die Beteiligten haben sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt. 10 Die Klage ist unzulässig. Die Kläger haben die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht eingehalten. Nach dieser Vorschrift muss die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Diese Frist ist nicht gewahrt. Der Bescheid wurde den Klägern ausweislich der Zustellungsurkunde am 17.11.2016 im Wege der Ersatzzustellung zugestellt. Die Anforderungen an eine Zustellung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i. V. m. § 180 ZPO wurden eingehalten. Die Klageerhebung am 06.06.2017 erfolgte weit nach Fristablauf. 11 Die Klagefrist verlängert sich nicht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf ein Jahr. Die mit dem angefochtenen Bescheid verbundene Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht unrichtig im Sinne dieser Vorschrift. 12 Eine Belehrung über das Formerfordernis nach § 81 Abs. 1 VwGO, nach dem die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden kann, ist nach § 58 Abs. 1 VwGO nicht erforderlich. 13 Der Hinweis darauf, dass die Klageschrift „in deutscher Sprache abgefasst“ sein müsse, führt nicht zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO. 14 Angaben in einer Rechtsbehelfsbelehrung, die von den in § 58 Abs. 1 VwGO genannten Mindestanforderungen nicht umfasst sind, können nur dann eine Unrichtigkeit i. S. des § 58 Abs. 2 VwGO begründen, wenn sie geeignet sind, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch davon abhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 – 4 C 2.01 -, DVBl. 2002, 1553). 15 Aus der Formulierung, dass die Klage in deutscher Sprache abgefasst sein müsse, kommt jedenfalls das Erfordernis der deutschen Sprache zum Ausdruck. Dies ist im Hinblick auf § 55 VwGO i. V. m. § 184 Abs. 1 GVG zutreffend, weil die Gerichtssprache deutsch ist. Die Kammer teilt die Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 10.01.2018 – 13a B 17.31116 -, juris; ebenso: OVG Schl.-Holst., Beschluss vom 16.11.2017 – 1 LA 68/17 -, juris; anders die von den Klägern zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2017 – A 9 S 333/17 -, NVwZ 2017, 1477), dass es sich bei der Verwendung des Begriffs „abgefasst“ nicht um einen irreführenden Zusatz handelt, der den Eindruck erwecken könnte, dass die Klage nur schriftlich, nicht aber zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden kann. 16 Zutreffend führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Begriff „abfassen“ nach seinem üblichen Sprachgebrauch nicht allein auf die schriftliche Form abzielt. Als Synonyme für den Begriff haben sowohl der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg als auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus einschlägigen Wörterbüchern Begriffe wie „aufschreiben“, „aufsetzen“, „niederschreiben“ und „formulieren“ genannt. Der Begriff des „Niederschreibens“ entspricht gerade der Formulierung „zur Niederschrift“, wie sie § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO in der im Zeitpunkt der Zustellung geltenden Fassung verwendetet hat. Der Begriff „formulieren“ weist keinen Bezug zur Schriftform auf. Unter Einbeziehung der angegebenen Synonyme kann der Begriff „abfassen“ so verstanden werden, dass ein bestimmter Tatsachenstoff vom bloßen Gedanken in eine sprachliche Formulierung transportiert wird und so nach außen dringen kann (BayVGH, Urteil vom 10.01.2018, a. a. O.). Aus dem Begriff geht nicht hervor, dass die sprachliche Formulierung (vom Betroffenen) auf ein Papierstück gebracht werden muss. Das wird auch in mehreren Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung deutlich. Zutreffend weist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (a. a. O.) darauf hin, dass nach § 118 Abs. 2 Satz 3 und § 119 Abs. 2 Satz 6 VwGO ein Urteil „elektronisch abgefasst“ sein kann. In § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist davon die Rede, dass das Urteil „schriftlich abzufassen“ sei. Diese Formulierung wäre nicht sinnvoll, wenn sich bereits aus dem Begriff „abfassen“ die Schriftform ergäbe. 17 Im Übrigen geht aus der in der Rechtsbehelfsbelehrung verwendeten passiven Formulierung „abgefasst sein“ gerade nicht hervor, dass der Betroffene selbst für die Umsetzung der Gedanken auf das Schriftstück zu sorgen hat. Die gewählte Formulierung enthält hierzu keinerlei Aussage. Sofern der Betroffene fälschlicherweise davon ausgeht, dass er selbst für die Schriftform zu sorgen habe (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., a. a. O.), ergibt sich die Fehlvorstellung nicht aus der insoweit neutralen Formulierung der Rechtsbehelfsbelehrung, sondern aus der Unkenntnis über die Formerfordernisse nach der Verwaltungsgerichtsordnung. Über das Erfordernis, die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben, braucht die Rechtsbehelfsbelehrung jedoch - wie bereits ausgeführt – nicht aufzuklären. Zutreffend weist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (a. a. O.) darauf hin, dass sich der Betroffene nicht generell darauf verlassen kann, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung sämtliche Modalitäten für die Einlegung des Rechtsmittels genannt werden müssen. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b Abs. 1 AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.