Urteil
6 A 144/17
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Schreiben der Jugendhilfeträger zur Festsetzung des Pflegegeldes sind Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X, wenn sie Einzelfallregelungen treffen.
• Die Höhe der Pauschalbeträge nach Landesverordnung ist nicht evident unzureichend und verletzt weder höherrangiges Recht noch das Gleichheitsgebot, soweit der Verordnungsgeber Gestaltungsspielraum hat.
• Die Übergangsregelung der Landesverordnung darf örtlichen Trägern zeitlich befristet unterschiedlich hohe Sätze gestatten; hiervon Gebrauch zu machen ist nicht ohne eigenes Verwaltungsvorgehen gebunden.
• Ein Anspruch auf einmalige Beihilfen nach § 39 Abs. 3 SGB VIII kann bestehen; die Behörde hat bei Rückwirkung der Hilfen Ausnahmeregelungen in eigenen Richtlinien zu berücksichtigen.
• Informationsschreiben der Behörde sind keine Verwaltungsakte, soweit sie nicht den Einzelfall regeln.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit von Pflegekostenzusagen, Übergangsregelung und Ermessen bei Einmalbeihilfen • Schreiben der Jugendhilfeträger zur Festsetzung des Pflegegeldes sind Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X, wenn sie Einzelfallregelungen treffen. • Die Höhe der Pauschalbeträge nach Landesverordnung ist nicht evident unzureichend und verletzt weder höherrangiges Recht noch das Gleichheitsgebot, soweit der Verordnungsgeber Gestaltungsspielraum hat. • Die Übergangsregelung der Landesverordnung darf örtlichen Trägern zeitlich befristet unterschiedlich hohe Sätze gestatten; hiervon Gebrauch zu machen ist nicht ohne eigenes Verwaltungsvorgehen gebunden. • Ein Anspruch auf einmalige Beihilfen nach § 39 Abs. 3 SGB VIII kann bestehen; die Behörde hat bei Rückwirkung der Hilfen Ausnahmeregelungen in eigenen Richtlinien zu berücksichtigen. • Informationsschreiben der Behörde sind keine Verwaltungsakte, soweit sie nicht den Einzelfall regeln. Die Klägerin betreut seit Februar 2016 ihre 2010 geborene Nichte in Vollzeitverwandtenpflege und übt die elterliche Sorge nach § 1630 Abs. 3 BGB aus. Nach einem Vergleich verpflichtete sich das Jugendamt (Beklagter), Hilfe zur Erziehung und Pflegegeld ab 15.02.2016 zu gewähren; Bewilligungsbescheide wurden später übersandt. Der Beklagte sandte im Mai 2017 mehrere Schreiben/Bescheide zur Festsetzung von Pflegegeldbeträgen und informierte anschließend über die Anwendung einer Übergangsregelung der neuen Landes-Pflegegeldverordnung. Die Klägerin beantragte zudem einmalige Beihilfen für Einschulung, Schulbücher und Geburtstag; diese Anträge lehnte der Beklagte im Juli 2017 ab. Die Klägerin klagte auf Aufhebung bzw. Neubescheidung mehrerer Bescheide und auf Verpflichtung zur Gewährung bzw. Neubescheidung von Leistungen nach §§ 27, 33, 39 SGB VIII. • Schriftliche Festsetzungen des Jugendhilfeträgers, die individuelle Auszahlungsbeträge und Abzüge konkret regeln, sind Verwaltungsakte nach § 31 SGB X und damit justiziabel. • Die Klage auf Neubescheidung der Pflegekostenzusagen war insoweit zulässig; ein Teil der Rügen war jedoch unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses gegenüber bereits ausgezahlten Beträgen. • Die Landes-Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung in der bis 28.02.2017 geltenden Fassung ist verfassungs- und unionsrechtlich nicht erkennbar unvereinbar; die Pauschalbeträge sind nicht evident unzureichend und liegen im Vergleich zu anderen sozialen Regelsätzen nicht erkennbar unter dem verfassungsrechtlich gebotenen Existenzminimum. • § 7 der ab 01.03.2017 geltenden Verordnung erlaubt befristet die Anwendung älterer Sätze; das örtliche Jugendamt durfte von dieser Übergangsregelung Gebrauch machen und benötigte hierfür keine gesonderte, öffentlich bekannte Verwaltungsvorschrift, solange die Gleichbehandlung gewährleistet ist. • Einzelfallabweichungen vom Regelsatz sind nach § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII möglich; die Klägerin hat jedoch nicht substantiiert dargetan, dass der Bedarf der Nichte einen solchen besonderen Fall begründet. • Der Ablehnungsbescheid zur Einschulungsbeihilfe war ermessensfehlerhaft, weil die Behörde im Rahmen ihrer eigenen Richtlinien eine Ausnahme prüfen musste: die Gewährung der Hilfe zur Erziehung erfolgte erst nach dem Anlass, sodass eine rechtzeitige Antragstellung unmöglich war; daher ist Neubescheidung anzuordnen. • Die Ablehnungen für Geburtstag und Schulbücher waren ermessensfehlerfrei begründet, weil die Richtlinien des Beklagten Geburtstagsbeihilfen in Pflegefamilien ausschließen und Schulbücher als regulärer Schulbedarf nicht unter die vorgesehenen Erstattungsfälle fallen. • Das Schreiben vom 03.07.2017 war nur eine allgemeine Information über die Verordnung und keine auf den Einzelfall gerichtete Regelung, somit kein anfechtbarer Verwaltungsakt. • Kostenentscheidung: Die Klägerin hat in einem wesentlichen Punkt obsiegt; ihr wurden die Verfahrenskosten auferlegt. Die Klage war teilweise erfolgreich. Die Anträge auf Neubescheidung der Pflegekostenzusagen sind insgesamt unbegründet, weil die vom Beklagten festgesetzten Pauschalbeträge und die Anwendung der Übergangsregelung rechtmäßig sind; ein Anspruch auf höhere Pauschalen wurde verneint. Das Schreiben vom 03.07.2017 ist kein Verwaltungsakt und deshalb unzulässig angefochten. Die Ablehnung der einmaligen Beihilfe für die Einschulung war rechtswidrig, weil die Behörde ihr Ermessen nach eigenen Richtlinien nicht unter Berücksichtigung der besonderen Verfahrensumstände ausgeübt hat; der Beklagte ist zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Einschulungsbeihilfe zu verpflichten. Die Ablehnungen hinsichtlich Geburtstagsbeihilfe und Erstattung für Schulbücher sind rechtmäßig geblieben. Wegen des Obsiegens der Klägerin in der Einschulungsfrage wurden ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt; der Beklagte trägt die sonstigen Rechtsfolgen entsprechend dem Urteil.