Urteil
6 A 344/16
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Studienortwechsel bei Beibehaltung des Studiengangs begründet nicht automatisch einen schwerwiegenden Grund für eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG.
• Zeitverluste infolge mangelhafter Vorabklärung bei einem Studienortwechsel sind dem Studierenden grundsätzlich zurechenbar und rechtfertigen nur ausnahmsweise eine Förderungsverlängerung, wenn der Wechsel selbst durch schwerwiegende Gründe gedeckt war.
• Die Prüfung, ob ein schwerwiegender Grund vorliegt, folgt einer Zumutbarkeitsabwägung: Hätte der Studierende durch zumutbare Vorabprüfungen Verzögerungen vermeiden können, ist eine Verlängerung der Förderung ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Studienortwechsel: Vorabklärungspflicht verhindert BAföG-Verlängerung • Ein Studienortwechsel bei Beibehaltung des Studiengangs begründet nicht automatisch einen schwerwiegenden Grund für eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG. • Zeitverluste infolge mangelhafter Vorabklärung bei einem Studienortwechsel sind dem Studierenden grundsätzlich zurechenbar und rechtfertigen nur ausnahmsweise eine Förderungsverlängerung, wenn der Wechsel selbst durch schwerwiegende Gründe gedeckt war. • Die Prüfung, ob ein schwerwiegender Grund vorliegt, folgt einer Zumutbarkeitsabwägung: Hätte der Studierende durch zumutbare Vorabprüfungen Verzögerungen vermeiden können, ist eine Verlängerung der Förderung ausgeschlossen. Die Klägerin studierte Wasserwirtschaft (B.Eng.), wechselte im Sommersemester 2015 von der TU C-Stadt zur Hochschule A-Stadt und wurde in das sechste Fachsemester eingestuft. Von 136 an der TU erworbenen Credits wurden 93 anerkannt; insgesamt hatte sie Ende Wintersemester 2015/2016 130 Credits und legte im Sommersemester 2016 die letzten Prüfungen ab. Der Beklagte setzte die Förderungshöchstdauer bis März 2016 fest; die Klägerin beantragte Ausbildungsförderung für April bis September 2016 als Hälfte Zuschuss/Hälfte Darlehen. Sie begründete Verzögerungen mit nicht anerkannten Leistungen, Unklarheiten zur anzuwendenden Prüfungsordnung, fehlender Betreuung und organisatorischen Problemen nach dem Wechsel. Der Beklagte lehnte ab; das Landesverwaltungsamt bestätigte die Ablehnung. Die Klägerin klagte auf Bewilligung der Förderung über die Höchstdauer hinaus. • Die Klage war zulässig, aber unbegründet; Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid waren rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO). • Förderung über die Höchstdauer ist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 3 BAföG nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe möglich; relevant sind hier schwerwiegende Gründe nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG. • Ein schwerwiegender Grund liegt nur vor, wenn die Verzögerung erheblicher Bedeutung ist und der Studierende sie nicht zu vertreten hat; zumutbare Vermeidbarkeit schließt die Förderungsverlängerung aus (BVerwG-Rechtsprechung). • Zeitverluste der Klägerin resultierten aus Nichtanerkennung von 43 Credits, Nachholen von ca. 16 Modulen, und Unklarheiten zur anwendbaren Prüfungsordnung, die zu Fehlbelegungen führten. • Bei Studienortwechseln ohne Studiengangwechsel sind Verzögerungen grundsätzlich dem Studierenden zuzurechnen, wenn der Wechsel nicht selbst durch schwerwiegende Gründe gerechtfertigt war; der Studierende hat vorab zu prüfen, ob Leistungen anerkannt werden und wie die Einstufung erfolgt (vgl. OVG-Rechtsprechung). • Die Klägerin hatte die Möglichkeit und Zumutbarkeit, vor dem Wechsel Informations- und Vorabklärungen vorzunehmen; sie hat diese nicht ausreichend betrieben, weshalb die Zeitverluste ihr Verantwortungsbereich sind. • Die von der Klägerin geltend gemachten Defizite an der vorherigen Hochschule (Erreichbarkeit der Lehrenden, Betreuung) genügen nicht, um die Fortsetzung des Studiums dort als unzumutbar und damit den Wechsel als durch schwerwiegende Gründe veranlasst darzustellen. • Mangels schwerwiegender, nicht zurechenbarer Gründe war die Verlängerung der Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nicht gerechtfertigt. Die Klage war unbegründet; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung über die festgesetzte Förderungshöchstdauer hinaus für April bis September 2016. Die gerichtliche Überprüfung ergibt, dass die Verzögerungen vor allem aus dem Studienortwechsel und fehlender vorheriger Abklärung der Anerkennung von Leistungen resultierten und damit der Klägerin zuzurechnen sind. Eine Verlängerung der Förderung kommt nach § 15 Abs. 3 BAföG nur bei schwerwiegenden Gründen in Betracht; diese liegen hier nicht vor, weil die Klägerin zumutbare Vorabklärungen unterlassen hat. Damit bleiben der Ablehnungsbescheid des Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts in vollem Umfang rechtmäßig; die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend getroffen.