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Urteil

6 A 215/16

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erstattung des in dem von ihr gezahlten Essensgeld enthaltenen Anteils für Serviceleistungen der Ganztagsversorgung. 2 Das Kind der Klägerin besucht seit dem Jahr 2014 die Kindertagesstätte „B.“, deren Träger die Beklagte ist. Die Beteiligten schlossen hierzu einen Betreuungsvertrag, welcher neben Regelungen über den zeitlichen Umfang der Kinderbetreuung und den zu zahlenden Elternbeitrag eine Regelung zur Essensversorgung enthielt. Nach dieser hatte die Klägerin mit der in der Tageseinrichtung vorgehaltenen Ganztagsversorgung zusätzlich zum Elternbeitrag einen Zuschuss zur Versorgung ihres Kindes (Essensgeld) zu entrichten und das Essensgeld an den seitens der Gemeinde Barleben mit einer Gestattung versehenen Leistungsanbieter zu zahlen (§ 2 Abs. 3 des Betreuungsvertrages). Gemäß der mit dem Abschluss des Betreuungsvertrages anerkannten Hausordnung für den Kindergarten (vgl. § 5 Abs. 6 des Betreuungsvertrages) meldete die Klägerin ihre Tochter bei der Firma C. GmbH für die Ganztagsversorgung an (vgl. Bl. X d. GA). Diesem Unternehmen war es über einen Rahmenvertrag mit der Beklagten gestattet, in der Kita „B.” die Essensversorgung vorzunehmen. Für die Essensvor- und -nachbereitung (Bereitstellung; Abwasch usw.) waren in der Kita zunächst Hauswirtschaftskräfte der Beklagten beschäftigt. Nach deren Ausscheiden aus Altersgründen nahm die Beklagte keine Neueinstellungen vor und vereinbarte mit der C. GmbH, dass diese ab dem 01.06.2016 für die Versorgung der Kindertagesstätte „B.“ die Herstellung und Anlieferung des Mittagessens sowie die Lieferung der Waren für Frühstück und Vesper und den Service der Vor- und Nachbereitung der Mahlzeiten inklusive Abwasch für 7 Stunden und die Bearbeitung der Essenbestellung und Kassierung für alle Mahlzeiten vornimmt (§ 1 Liefervertrag vom 31.05.2016, Bl. 77 d. GA). Die Beklagte stellte hierfür gem. § 3 des Liefervertrages Geschirr, Besteck, Geschirrspüler inklusive Reinigungsmittel und Kühlschrank dem Essensanbieter unentgeltlich zur Verfügung. Die Abrechnung der Kosten erfolgte direkt durch die C. GmbH mit den Eltern auf der Grundlage der Anmeldung der Kinder zur Essensversorgung als Dauerbestellung (§ 4 Abs. 1, Abs. 5 Liefervertrag). 3 Im Mai 2016 informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass die bisher freiwillig und für die Eltern kostenlos von der Gemeinde wahrgenommene Aufgabe des Essensservice (Geschirrverteilung, Speisenausgabe, Abwasch etc.) aus Gründen der Haushaltskonsolidierung künftig durch den bisherigen Essensanbieter erfolgen werde. Dieser unterrichtete die Klägerin mit gesondertem Schreiben ebenfalls über die Änderung und teilte ihr die durch die Übernahme der Serviceleistungen im Zusammenhang mit der Verpflegung erhöhten Kosten i. H. v. 1,35 €/Tag mit (vgl. Bl. 69 d. GA). Die Klägerin wendete sich mit als „Einspruch” bezeichneten Schreiben an den Essensanbieter als auch die Beklagte und machte geltend, die Beklagte sei nach den Regelungen des Kinderförderungsgesetzes nicht zur Umlage der Servicekosten auf die Eltern berechtigt. Beim Essensservice handele es sich gem. § 5 Abs. 5 KiFöG um eine Aufgabe der Beklagten, denn soweit die Vorschrift der Beklagten die Sicherung der Verpflegung gebiete, sei dies als Verpflichtung zum Bereitstellen der Versorgung zu verstehen. Eine Kostentragungspflicht der Eltern bestehe nach § 13 Abs. 6 KiFöG nur für die Verpflegung und beinhalte die reinen Essenskosten, die damit im Zusammenhang stehenden Serviceleistungen (Bereitstellung, Essensausgabe, Abwasch) seien daher durch die Beklagte zu finanzieren. Für ihre Auffassung zitierte die Klägerin eine Entscheidung des VG Potsdam (VG 10 K 4203/13). Im Übrigen bestehe zwischen ihr und dem Essensanbieter kein Vertragsverhältnis, so dass die direkte Abrechnung durch das Unternehmen gegenüber den Eltern unrechtmäßig sei. Die Beklagte wies die Klägerin auf die Unzulässigkeit ihres „Einspruchs“ gegen den Liefervertrag mit der Firma C. hin. Die Verpflegungskosten im Sinne des § 13 Abs. 6 KiFöG seien umfassend dahin zu verstehen, dass auch die Serviceleistungen erfasst würden. Diese habe die Gemeinde bislang als freiwillige Leistung kostenlos durch eigenes Personal erbracht. Eine Unterscheidung zwischen den Kosten der Verpflegung und den Serviceleistungen sähe das Gesetz nicht vor, so dass keine unrechtmäßige Verlagerung der Kosten auf die Eltern vorläge. Die Zahlung des Essensgeldes habe monatlich durch die Eltern direkt an den Essensbieter zu erfolgen; zu dieser Verfahrensweise habe sich die Klägerin auch durch Unterzeichnung des Betreuungsvertrages bekannt. 4 Die Klägerin hat am 30.06.2016 Klage erhoben und ihr Vorbringen, die Beklagte sei nicht berechtigt, die Kosten der Serviceleistungen auf die Eltern umzulegen, vertieft. 5 Mangels vertraglicher Beziehungen zwischen ihr und der C. GmbH erfolge die Einziehung der Servicepauschale lediglich als Inkasso für die Beklagte. 6 Die Klägerin beantragt, 7 die Beklagte zu verurteilen, an sie die ab dem 01.06.2016 und bis zum 31.03.2018 nachweislich geleisteten Servicekosten, die bei einer Ganztagesbetreuung 1,35 Euro pro Tag betragen, im Rahmen des tatsächlichen Umfangs des Besuchs des Kindes in der Kita "B." zu erstatten sowie die Beklagte zu verurteilen, in der Folgezeit die Einziehung der Essenskosten selbst vorzunehmen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie führt aus, dass ihre finanzielle Leistungsfähigkeit zur freiwilligen und für die Eltern kostenlose Ausführung der Serviceleistungen nicht mehr gegeben sei, ein Rechtsanspruch auf Beibehaltung der freiwilligen Aufgabenwahrnehmung bestehe nicht. Der Begriff der Verpflegung im Sinne des § 13 Abs. 6 KiFöG gebiete ein umfassendes Verständnis dahingehend, dass dieser sich neben den reinen Essenskosten auf sämtliche damit im Zusammenhang stehende Handlungen wie den Einkauf der Lebensmittel, deren Zubereitung, Portionierung und Anlieferung als auch den Abwasch des Geschirrs beziehe. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagte Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe I. 12 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, denn die Klägerin hat weder einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung des im Essensgeld enthaltenen Anteils für die sog. Serviceleistungen (2.) noch auf eine Verpflichtung der Beklagten, dass Essensgeld einzuziehen (3.). 13 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist gem. § 40 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, denn die Klägerin macht gegen die Beklagte, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, einen Erstattungsanspruch geltend, der an die zwischen ihnen bestehende öffentlich-rechtliche Vertragsbeziehung - hier den Betreuungsvertrag zu der Kita „B.” - sowie die gesetzliche Kostentragungsregelung des KiFöG anknüpft. 14 Gleiches gilt für das weitere Begehren gerichtet auf die Handhabung der Einziehung der Verpflegungskosten, denn die Klägerin beruft sich auch insoweit darauf, dass es sich hierbei um eine hoheitliche Aufgabe der Beklagten handele. 15 2. Die Klage ist hingegen unbegründet, denn die Beklagte ist der Klägerin nicht zur Erstattung verpflichtet. Die Klägerin hat mit der Zahlung des Servicekostenanteils des Essensgeldes an die C. GmbH weder ein für sie fremdes Geschäft der Beklagten besorgt noch hat die Beklagte durch die Zahlungsleistung der Klägerin etwas zu Unrecht erlangt. Denn die den beiden vorgenannten Rechtsgrundlagen eines klägerischen Erstattungsanspruchs - die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 BGB entsprechend) und der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch (§§ 812 ff. BGB entsprechend) - gemeinsame Voraussetzung des Bestehens einer Verpflichtung der Beklagten ist nicht erfüllt. Die Beklagte ist nicht zur Erbringung der mit der Ganztagsversorgung bzw. Verpflegung der Tochter der Klägerin in der Kita im Zusammenhang stehenden Serviceleistungen verpflichtet. 16 a) Eine solche Verpflichtung folgt weder aus §§ 5 Abs. 5, 13 Abs. 6 KiFöG noch aus dem Betreuungsvertrag zwischen den Beteiligten i. V. m. der Benutzungs- und Kostenbeitragssatzung der Gemeinde Barleben für Tageseinrichtungen bzw. Tagespflegestellen vom 17.12.2015 (bekannt gemacht am 11.03.2016, rückwirkend in Kraft getreten zum 01.01.2015). 17 Die im Zusammenhang mit der Verpflegung in der Kita stehenden Serviceleistungen der Essensausgabe und des Abwaschs sind nicht Aufgabe der Beklagten. Gemäß § 5 Abs. 5 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz - KiFöG) hat der Träger der Einrichtung auf Wunsch der Eltern die Bereitstellung einer kindgerechten Mittagsverpflegung zu sichern. Die Verpflegungskosten tragen gem. § 13 Abs. 6 KiFöG die Eltern. 18 Der gesetzlichen Aufgabe, die Bereitstellung der Mittagsverpflegung zu sichern, ist die Beklagte mit dem Abschluss des Liefervertrages mit der C. GmbH nachgekommen. Für die Annahme der Klägerin, die Sicherung der Mittagsverpflegung i. S. d. § 5 Abs. 5 KiföG verlange auch die Bereitstellung von gemeindeeigenem Personal oder, bei Nutzung eines Drittanbieters für die Serviceleistungen, die Tragung der Servicepersonalkosten, streitet bereits nicht der Gesetzeswortlaut. Denn „sichern” i. S. d. § 5 Abs. 5 KiFöG verlangt lediglich, dass die Beklagte sicherstellt, also durch das Ergreifen entsprechender Maßnahmen die Gewähr dafür bietet (vgl. zur Wortbedeutung Bd. 8 Duden: Die sinn- und wortverwandten Wörter, 2. Aufl. 1986, S. 605; Bd. 10 Duden: Das Bedeutungswörterbuch, 2. Aufl. 1985, S. 585; Der Große Brockhaus, Bd. 19, 18. Aufl., S. 757), dass eine Mittagsverpflegung erfolgen kann. Diese Gewähr bietet die Beklagte durch den mit dem Essensanbieter zur Versorgung der Kita „B.” zum 01.06.2016 geschlossenen Liefervertrag. Durch die dadurch von der C. GmbH übernommenen vertraglichen Pflichten und die von der Beklagten dem Essensanbieter neben den Räumlichkeiten zur Leistungserbringung (Ausgabenküche, Umkleideraum und Sanitärbereich) zur Verfügung gestellten Betriebsmittel hat die Beklagte die Mittagsversorgung hinreichend sichergestellt (Geschirr, Besteck, Geschirrspüler und Reinigungsmittel). 19 Eine Pflicht der Beklagten zur Kostentragung folgt auch nicht aus ihrer bisherigen Praxis, den Essensservice in der Kita durch eigenes Personal und für die Eltern kostenlos zu übernehmen, denn mit dem allgemein bekannten Eintritt der Beklagten in die Haushaltskonsolidierung war sie gehalten, aber auch berechtigt, freiwillige Auf- und Ausgaben zu reduzieren. Denn bei der Erfüllung freiwilliger Aufgaben des eigenen Wirkungskreises (vgl. §§ 4, 5 Abs. 5 Abs. 1 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, KVG LSA) haben die Gemeinden die Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung und das Überschuldungsverbot (vgl. § 98 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 5 S. 1 KVG LSA) zu beachten; die Aufgabenwahrnehmung darf nur im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit erfolgen. Die Beklagte hat dargelegt, die Teilleistungen der Verpflegung bisher in Anknüpfung an ihre (zunächst) gute finanzielle Haushaltslage selbst wahrgenommen zu haben. Mit einer Änderung ihrer Haushaltssituation hat sie sich entschlossen, hieran nicht mehr festzuhalten. 20 Hat die Beklagte ihre kostenlose Dienstleistung eingestellt, ist dieser Teilbereich der Verpflegung/Versorgung durch den mit entsprechender Gestattung versehenen Essensanbieter vorzunehmen und dieser Kostenanteil durch die Eltern gem. § 13 Abs. 6 KiFöG zu tragen. Diese Vorschrift regelt, dass die Eltern neben dem „allgemeinen” Kostenbeitrag für die Förderung und Betreuung des Kindes in der Einrichtung die daneben anfallenden Kosten der Verpflegung des Kindes zu tragen haben. Eine Differenzierung der Verpflegungskosten nach den Kosten der Serviceleistungen und den reinen Essenskosten sieht das KiFöG dem Wortlaut nach nicht vor. Eine solche Auslegung des Begriffes ist in Ansehung der oben dargestellten gesetzlichen Aufgabe der Beklagten und den Finanzierungsregelungen des KiFöG auch nicht geboten. Denn die Beklagte hat lediglich sicherzustellen, dass überhaupt eine Verpflegung der Kinder in ihren Tagesstätten erfolgen kann. Die Finanzierung der Durchführung der Verpflegung obliegt den Eltern. Denn die Verpflegungskosten enthalten nicht die reinen Kosten für die Lebensmittelbeschaffung und -herstellung. Die durch das Unternehmen, das zur Ausführung der Versorgung der Kinder in der Kita nach § 5 Abs. 5 KiFöG bestimmt ist, erbrachten Leistungen der Zubereitung und Anlieferung des Essens und die Essensausgabe und Nachbereitung stehen in untrennbarem Zusammenhang zueinander. Die Verpflegungskosten enthalten neben den Anschaffungskosten Kosten für das Küchenpersonal, Anfahrtskosten, Energiekosten und Kosten für Servicepersonal und beruhen in der Regel auf einer Mischkalkulation aus diesen einzelnen Rechnungsposten. 21 b) Die Klägerin vermag sich für einen Erfolg ihres Anspruchs auch nicht auf die Rechtsprechung des VG Potsdam und nachfolgend des OVG Berlin-Brandenburg (vgl. 10 K 4203/13; OVG 6 B 87/15; beide juris) berufen. Denn diese zur Rechtslage in Brandenburg ergangenen Entscheidungen lassen sich nicht auf den vorliegenden und nach dem KiFöG des Landes Sachsen-Anhalt zu beurteilenden Fall übertragen. Nach dem brandenburgischen Kita-Gesetz (KitaG) haben die Eltern Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen (Elternbeiträge) sowie einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten (Essensgeld), § 17 Abs. 1 S. 1 KitaG. Die o. g. Rechtsprechung hat zu dieser Rechtslage zwar ausgeführt, dass der von den Eltern zu leistende Zuschuss nicht mit den für die Bereitstellung des Mittagessens in der Kindertagesstätte tatsächlich anfallenden Kosten gleichgesetzt werden kann, weil nicht die Herstellungskosten, sondern der Gegenwert, den die Eltern dadurch einsparen, dass ihre Kinder in der Kindertagesstätte zu Mittag essen, den Maßstab für die Ermittlung des zu leistenden Zuschusses bilde. Bei der Ermittlung der ersparten Aufwendungen hätten die Personalkosten außer Betracht zu bleiben, da im Familienrahmen die Essenszubereitung eine unentgeltliche Leistung ist und die Eltern deshalb insoweit nichts einsparen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.09.2016 - OVG 6 B 87/15 -, juris Rn. 26 m. w. N.). Nach dem KiFöG des Landes Sachsen-Anhalt haben die Eltern und so die Klägerin des hiesigen Verfahrens hingegen nicht lediglich einen auf die ersparten Eigenaufwendungen begrenzten Zuschuss, sondern die tatsächlich entstehenden Kosten zu tragen. 22 c) Ihr Erstattungsverlangen vermag die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf § 2 Abs. 3 S. 2 des Betreuungsvertrages zu stützen. Nach dieser Regelung ist zusätzlich zu dem für die Kindesbetreuung durch die Eltern zu leistenden Elternbeitrag von diesen ein Zuschuss zur Versorgung mit einer Ganztagsversorgung (Essensgeld) zu entrichten ist. Die vertragliche Abrede gründet zum einen ausdrücklich auf § 13 KiFöG und der Benutzungs- und Kostenbeitragssatzung der Beklagten (vgl. § 2 Abs. 1 Betreuungsvertrag). Weder § 8 Abs. 2 der Neufassung der Benutzungs- und Kostenbeitragssatzung der Beklagten mit Wirksamkeit ab dem 01.01.2015 noch § 13 Abs. 6 KiFöG sehen dabei vor, dass die Beklagte den Kostenanteil der Serviceleistungen an den Kosten der Ganztagsversorgung zu tragen hat (vgl. auch 2. b)). Die Benutzungs- und Kostenbeitragssatzung der Beklagten regelt vielmehr ohne Einschränkung, dass die Zahlung der Verpflegungsleistungen monatlich an den Essensanbieter der Tageseinrichtung zu erfolgen hat. 23 Zum anderen geht aus der Regelung in § 2 Abs. 3 S. 2 des Betreuungsvertrages - soweit sie lediglich von einem „Zuschuss” zur Ganztagsversorgung ausgeht - nicht hervor, dass der von den Eltern zu leistende Zuschuss sich auf die reinen Essenskosten bezieht und die Beklagte den Servicekostenanteil zu tragen hat. Denn der Satz 2 ist im Zusammenhang mit § 2 Abs. 3 S. 1 und S. 3 des Vertrages zu lesen: In der Kita wird eine Ganztagsversorgung vorgehalten, für die seitens der Eltern ein Essensgeld zusätzlich zum Elternbeitrag an den Leistungsanbieter (Essensversorger) zu zahlen ist. Das an den Essensversorger zu leistende Essensgeld wird damit als Zuschuss zur Versorgung definiert. Die Höhe des zu leistenden Essensgeldes bzw. dessen Zusammensetzung aus einzelnen Kostenarten ist vertraglich hingegen nicht zwischen den Beteiligten vereinbart. Diese bestimmt sich allein nach dem Rahmen- bzw. Liefervertrag in der jeweiligen Fassung, dessen Geltung die Klägerin mit Abschluss des Betreuungsvertrages und der Anmeldung ihrer Tochter zur Versorgung bei dem Anbieter anerkannt hat, so dass sich eine Erhöhung des darin bestimmten Entgeltes des Leistungsanbieters unmittelbar auf den „Zuschuss zur Versorgung” - das Essensgeld - auswirkt. 24 Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass zwischen der Klägerin und der C. GmbH ein (gesonderter) Vertrag über die Versorgung ihres Kindes in der Tagesstätte besteht bzw. bestanden hat. Denn der Essenslieferant bestätigt unter Punkt 9. des von der Klägerin verwendeten Formulars zur Anmeldung ihrer Tochter zur Ganztagsversorgung, mit „Zugang der Anmeldebestätigung des Essenslieferanten wird der Vertrag über die Essensversorgung wirksam”. 25 3. Die Klage ist auch hinsichtlich des weiteren Begehrens unbegründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Verpflegungskosten einzieht und an den Essensanbieter weiterleitet. Denn weder ist die Essensversorgung in der Kita Aufgabe der Beklagten, noch hat sie die Kosten für eine solche zu tragen (vgl. die Ausführungen zu 2.). Die Zahlungspflicht der Klägerin direkt an den Essensanbieter folgt aus § 13 Abs. 6 KiFöG i. V. m. § 8 Abs. 2 der Benutzungs- und Kostensatzung der Beklagten i. V. m. dem Versorgungsvertrag zwischen ihr und dem Essensanbieter (vgl. hierzu 2. c). Eine Rechtsgrundlage dafür, dass die Beklagte als Einzugsstelle des Essensanbieters einzustehen verpflichtet ist, ist im Lichte der vorstehenden Ausführungen nicht ersichtlich. II. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO. 27 Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.