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Urteil

6 A 323/16

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege für seine am 05.10.2013 geborene Tochter C.. Gleiches macht er für zwei seiner Kinder in weiteren Verfahren geltend – für die am 06.05.2012 geborene Tochter D. im Verfahren 6 A 325/16 MD und für den am 18.09.2014 geborenen Sohn E. im Verfahren 6 A 327/16 MD. Es geht um die Vollzeitpflege bei Verwandten, den Eltern des Klägers als Pflegepersonen, Frau A. A. und Herrn H. A.. 2 Alle drei Kinder lebten ab Anfang April 2015 in B-Stadt. Dorthin war die damals allein sorgeberechtigte Mutter, Frau F., gezogen und meldete sich und die drei Kinder von C-Stadt nach B-Stadt um. 3 Am 24.04.2015 nahm das Jugendamt B-Stadt alle drei Kinder in seine Obhut, nachdem eine nur unzureichende Versorgung und Förderung durch die Mutter festgestellt worden war. Die Mutter der drei Kinder stimmte einer Inobhutnahme zu. 4 An die Beklagte richtete das Jugendamt B-Stadt am 18.05.2015 eine Bitte um Amtshilfe, um zu erfahren, ob die Eltern des Klägers willens und in der Lage seien, die drei Kinder aufzunehmen und in dauerhafter Perspektive zu erziehen. Die Beklagte führte am 03.06.2015 einen Hausbesuch bei den Eltern des Klägers durch. In ihren Rückmeldungen vom 19.06.2015 an das Jugendamt B-Stadt schätzte sie ein, dass eine sofortige Integration der drei Kinder in den Haushalt der Eltern des Klägers nicht angemessen und nicht geeignet sei. Die berufliche Tätigkeit der Großeltern stehe im großen Gegensatz zum offensichtlich therapeutischen Bedarf der Kinder, die finanzielle Absicherung der Kinder sei ungeklärt und die Tragfähigkeit der familiären Bindungen könne nicht eingeschätzt werden. 5 Nach einem Gespräch beim Jugendamt B-Stadt am 03.07.2015 gaben der Kläger und die Mutter der drei Kinder am 06.07.2015 Erklärungen über die gemeinsame Sorge für alle drei Kinder ab. Auf Wunsch beider Elternteile wurden die Töchter C. und D. am 08.07.2015 bei den Eltern des Klägers in A-Stadt aufgenommen, wodurch die Inobhutnahme endete. Der Sohn des Klägers E. wurde kurze Zeit später am 20.07.2015 ebenfalls bei den Eltern des Klägers aufgenommen. Der Wohnsitz der Kinder wurde beim Kläger und der Nebenwohnsitz bei seinen Eltern angemeldet. 6 Der Kläger lebt in der Nähe seiner Eltern in A-Stadt. Die Mutter der Kinder lebte seit August 2015 zunächst in A-Stadt, seit Juli 2016 in C-Stadt. 7 Der Kläger beantragte am 09.11.2015 bei der Beklagten die Gewährung von Hilfe zur Erziehung für alle drei Kinder. Die Mutter der drei Kinder stellte diesen Antrag am 16.09.2015, der ebenfalls am 09.11.2015 bei der Beklagten einging. 8 Daraufhin lud die Beklagte für den 04.12.2015 zu einem Gespräch, das auf den 29.03.2016 verschoben wurde. In dem Termin erklärten die Eltern des Klägers, in der Lage zu sein, für die drei Kinder zu sorgen. Im Anschlusstermin mit dem Pflegekinderdienst am 06.04.2016 wurde die Absolvierung des Pflegeelternkurses für Oktober 2016 avisiert und im Anschluss am 19.04.2016 ein Hausbesuch des Pflegekinderdienstes durchgeführt, in dem die Eltern des Klägers beraten und Bewerbungsunterlagen ausgehändigt wurden, um die Eignungsprüfung einzuleiten. Auf die schriftliche Nachfrage des Pflegekinderdienstes vom 16.09.2016 meldete sich am 23.09.2016 der Prozessbevollmächtigte des Klägers als Bevollmächtigter der Eltern des Klägers und teilte mit, dass eine Bewerbung nicht notwendig sei, da eine Erlaubnis zur Pflege keine Voraussetzung für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung sei. Mit E-Mail vom 20.10.2016 wies die Beklagte darauf hin, dass für die Anerkennung als Pflegefamilie ein standardisiertes Verfahren durchgeführt werde und eine Hilfe zur Erziehung die Mitwirkung aller Beteiligten voraussetze. Mit E-Mail vom 25.10.2016 teilte der Bevollmächtigte mit, dass eine Eignungsprüfung nicht erforderlich und die Rechtsauffassung falsch sei, dass erst nach einer abgeschlossenen Eignungsprüfung die Anerkennung als Pflegefamilie und die Gewährung von Pflegegeldern in Betracht käme. Die Beklagte wies sodann am 08.11.2016 auf die Notwendigkeit einer Kooperationsbereitschaft für die Hilfeplanung und die Vorlage von Unterlagen hin, unter anderem auf ein erweitertes Führungszeugnis, ein ärztliches Zeugnis, eine Verdienstbescheidung und das Absolvieren der Pflegeelternbewerberschulung. Mit E-Mail vom 09.11.2016 entgegnete der Bevollmächtigte, dass nicht klargestellt sei, wofür die Unterlagen benötigt würden. 9 Mit Bescheid vom 24.11.2016 lehnte die Beklagte gegenüber dem Kläger und der Mutter der drei Kinder eine Gewährung der Hilfe zur Erziehung ab. Zwar sei erzieherischer Bedarf bei allen drei Kindern gegeben. Der Leistung der Hilfe zur Erziehung durch die Eltern des Klägers stehe aber deren fehlende Mitwirkung bei der vor Hilfebeginn durchzuführenden Eignungsprüfung entgegen. Die Eltern des Klägers hätten die hierfür notwendigen Unterlagen nicht eingereicht. Soweit Bereitschaft bestünde, könne jeder Zeit ein neuer Antrag gestellt werden. 10 Am 28.04.2017 erstellte der Pflegekinderdienst der Beklagten einen Sozialbericht, nach dem die Eltern des Klägers als Pflegepersonen einer Zusammenarbeit mit der Beklagten offen gegenüberstünden. Ziel sei, dass die Eltern perspektivisch die Kinder allein versorgten. Bis dahin sei es für die Eltern des Klägers eine Selbstverständlichkeit, für ihre drei Enkel zu sorgen. Der Bericht kommt zu dem Ergebnis, dass keine Bedenken gegen die Eltern des Klägers als Pflegepersonen bestünden. 11 Die Eltern des Klägers legten im Nachgang zum Sozialbericht der Beklagten Unterlagen vor. 12 Über einen Antrag der Mutter der drei Kinder vom 30.03.2017 auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts hat das Amtsgericht Magdeburg – Familiengericht – bisher nicht entschieden. In einer Umgangsrechtsvereinbarung vom 06.06.2017 waren sich der Kläger und die Mutter der drei Kinder weiterhin einig, dass die drei Kinder im Haushalt der Eltern des Klägers verbleiben. 13 Am 28.08.2017 fand ein Hilfeplangespräch bei der Beklagten statt. Der Hilfeplan ging für die Kinder C. und E. von einem dauerhaften Verbleib bei den Eltern des Klägers aus. Für die Tochter D. war eine Rückkehr zur Mutter geplant. 14 Mit Bescheid vom 15.11.2017 gewährte die Beklagte Jugendhilfe für alle drei Kinder in Gestalt der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege in der Pflegefamilie mit Wirkung ab dem 28.04.2017. 15 In einem Erörterungstermin vor dem Amtsgericht Magdeburg – Familiengericht – zum Aufenthaltsbestimmungsrecht verständigten sich die dortigen Beteiligten darauf, dass die Tochter D. zum 14.02.2018 vom Haushalt der Eltern des Klägers in den Haushalt ihrer Mutter wechselte. 16 Am 12.12.2016 hat der Kläger Klage erhoben. In seiner Begründung verweist er darauf, dass seine Eltern als Verwandte der drei Kinder zweiten Grades keine Erlaubnis als Pflegepersonen zur Vollzeitpflege bedürften und deswegen eine Eignungsprüfung nicht erforderlich gewesen sei. Die Eltern des Klägers seien nicht verpflichtet, Kurse zu belegen und umfangreiche persönliche Daten mitzuteilen. Zu keinem Zeitpunkt hätten es die Eltern des Klägers abgelehnt, mit der Beklagten zusammenzuwirken. Der Kläger führt an, dass sich die Beklagte für eine Entscheidung nicht für zuständig gehalten habe. Der Kläger sieht aufgrund der Hilfegewährung ab dem 28.04.2017 seine Klage nun selbst nach dem Vortrag der Beklagten als begründet an. Indem die Beklagte einerseits das Betreuungsverhältnis bei den Großeltern hingenommen habe, andererseits eine solche Vollzeitpflege als Jugendhilfemaßnahme aber als ungeeignet eingestuft habe, habe sie sich in Widerspruch gesetzt. Zumindest hätte sie dann eine andere Pflegefamilie suchen oder eine andere Form der Hilfe gewähren müssen. Im Gegensatz zur Einschätzung der Beklagten sei das Jugendamt B-Stadt von der Eignung der Eltern des Klägers ausgegangen. 17 Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Hilfe zur Erziehung gemäß § 33 SGB VIII für das Kind C., geb. 05.10.2013 zu gewähren. Er hat seinen Antrag im Hinblick auf die Gewährung der Hilfe zur Erziehung ab dem 28.04.2017 in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt und beantragt nunmehr, 18 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24.11.2016 zu verpflichten, dem Kläger Hilfe zur Erziehung gemäß § 33 SGB VIII i. V. mit § 27 SGB VIII für das Kind C., geb. 05.10.2013, für den Zeitraum vom 09.11.2015 bis zum 27.04.2017 antragsgemäß zu gewähren. 19 Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung des Klägers angeschlossen und beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Sie wendet ein, der Kläger habe – ungeachtet des mit der Mutter gemeinsam bestehenden Sorgerechts – die Klage allein erhoben. Eine Geeignetheit der Eltern des Klägers als Pflegepersonen habe zunächst nicht festgestellt werden können, da diese nicht bereit gewesen seien, die standardmäßigen Voraussetzungen für Magdeburger Pflegepersonen im Wege des Hilfeplanverfahrens zu erfüllen bzw. die entsprechenden Nachweise einzureichen. Die Beklagte führt aus, dass die Frage nach der Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen ihr und dem Jugendamt B-Stadt auf die Gewährung der Hilfe zur Erziehung keinen Einfluss gehabt habe, sondern sie den Kläger nur darauf hingewiesen habe, die Zahlung des Pflegegeldes könne erst beschieden werden, wenn die kostenerstattungsrechtlich relevante Zuständigkeitsabgrenzung geklärt sei. Die Gewährung der Hilfe zur Erziehung ab dem 28.04.2017 verstehe sich vor dem Hintergrund des dort erstellten Sozialberichts. Auf Grund der Gewährung fehle es dem Kläger an einem Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Das Verfahren ist insoweit zum Zwecke der gemeinsamen mündlichen Verhandlung mit den Verfahren 6 A 325/16 MD und 6 A 327/16 MD verbunden worden. Entscheidungsgründe 23 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 24 Die auf den Zeitraum seit dem 28.04.2017 beschränkten Teilerledigungserklärungen sind prozessual zulässig. Eine derartige Beschränkung des Umfangs des Verpflichtungsbegehrens kommt bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung in Betracht (BVerwG, Urteil vom 25.07.2012 – 6 C 14/11 –, juris, Rn. 13). Ein Verwaltungsakt über die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege entfaltet seine Wirkung nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern während eines bestimmten Zeitraums. Ein solcher Dauerverwaltungsakt kann für den gesamten Zeitraum seiner Wirksamkeit oder auch nur für Teile dieses Zeitraums angefochten werden, umgekehrt zum Gegenstand einer Verpflichtung nur für bestimmte Zeiträume gemacht werden und sich entsprechend für bestimmte Zeiträume erledigen. 25 Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. 26 Die Ablehnung des Antrags des Klägers durch Bescheid der Beklagten vom 24.11.2016 war rechtmäßig und der Kläger wurde dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Beklagte ist nicht verpflichtet, im Zeitraum vom 09.11.2015 bis zum 27.04.2017 die am 09.11.2015 beantragte Hilfe zur Erziehung für die Tochter C. zu gewähren. Der Kläger hat in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege. 27 Entgegen des Einwands der Beklagten ist der Kläger allerdings berechtigt, im vorliegenden Klageverfahren einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung allein geltend zu machen. Er ist aktivlegitimiert und kann die Rechte gegenüber der Beklagten aus § 27 SGB VIII verfolgen, da anspruchsberechtigt der Personensorgeberechtigte ist. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII ist Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. Zwar ist der Kläger seit dem 06.07.2015 durch die Abgabe der Erklärungen gemäß § 1629a Abs. 1 Nr. 3 BGB gemeinsam mit der Mutter der drei Kinder sorgeberechtigt und sie nicht Beteiligte des vorliegenden Verfahrens. Aber es genügt bei Bestehen gemeinsamer Sorge, wenn neben dem antragstellenden Eltern der andere sorgeberechtigte Elternteil hinreichend – wenn auch formlos – zum Ausdruck gebracht hat, dass er ebenfalls Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege begehrt (OVG Niedersachen, Beschluss vom 02.08.2013 – 4 L A 112/12). Die Mutter der drei Kinder hat vorliegend gegenüber der Beklagten am 16.09.2015 den formellen Antrag gemäß § 27 SGB VIII gestellt. Antragsinhalt ist ausdrücklich eine langfristige Vollzeitpflege bei den Eltern des Klägers. Dass sich an diesem Einverständnis der Mutter der drei Kinder im Zeitraum vom 09.11.2015 bis zum 27.04.2017 im Hinblick auf das vorliegende Klageverfahren etwas änderte, ist nicht ersichtlich. 28 Die Beklagte war auch örtlich für die Entscheidung über die Hilfe zur Erziehung zuständig. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 09.11.2015 folgt dies aus § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, da die Mutter der Kinder seit August 2015 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in A-Stadt hatte, der Kläger ebenfalls in A-Stadt wohnte und beide seit dem 06.07.2015 gemeinsam sorgeberechtigt waren. Mit dem Wegzug der Mutter von B-Stadt nach A-Stadt endete die vorherige Zuständigkeit in B-Stadt, die nach den gemeinsamen Sorgerechtserklärungen dort aus § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII folgte. Die Zuständigkeit blieb der Beklagten auch bis zum Bescheid vom 24.11.2016 erhalten und gründete sich nach dem Wegzug der Mutter der drei Kinder im Juli 2016 in den Salzlandkreis auf § 86 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 SGB VIII. Bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten gemeinsam sorgeberechtigter Eltern ist der elternferne gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in den letzten sechs Monaten vor Leistungsbeginn maßgebend. Dieser war bei den Eltern des Klägers in A-Stadt. 29 Zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach § 27 und § 33 SGB VIII fehlt es aber vor dem 28.04.2017 an der Geeignetheit der Pflegestelle, was Voraussetzung für einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Vollzeitpflege im Zeitraum vom 09.11.2015 bis zum 27.04.2017 ist. 30 Ein Anspruch auf Hilfe nach § 27 Abs. 1 SGB VIII besteht, wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf und werden gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in unterschiedlich intensiven Formen gewährt – neben Formen etwa der Beratung über eine Beistandschaft bis hin zur Vollzeitpflege, Heimerziehung oder Einzelbetreuung. Die Vollzeitpflege soll nach § 33 SGB VIII entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. 31 Entgegen des Einwands des Klägers ist die Geeignetheit der konkreten Pflegestelle ebenfalls Voraussetzung für einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Vollzeitpflege. Die Beklagte war nicht verpflichtet, über seinen und den Antrag der Mutter der drei Kinder vom 09.11.2015 in zwei Teilen zu entscheiden, einer ersten Entscheidung über die Hilfe dem Grunde nach und einer zweiten Entscheidung über die konkrete Durchführung, wobei – so der Kläger – nur für die zweite Entscheidung die Geeignetheit der Pflegestelle Voraussetzung wäre. Ein vorweg zu bescheidender Anspruch des Klägers dem Grunde nach und losgelöst von der konkreten Hilfe kann nicht bestehen. Nach § 27 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SGB VIII richten sich Art und Umfang der Hilfe zur Erziehung nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall. Es geht um die Identifikation geeigneter Maßnahmen mit dem Ziel der Deckung des konkreten erzieherischen Bedarfs. Auf der Maßnahmenseite bestimmt § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, dass die Hilfe zur Erziehung insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt wird. Konkreter Bedarf und konkrete Hilfemaßnahmen sind im vierten Abschnitt des SGB VIII spiegelbildlich miteinander verzahnt. Abstrakt und vorweg über eine Hilfegewährung dem Grunde nach zu befinden, würde der Aufgabe der Jugendhilfeträger nicht gerecht werden, entwicklungsgerechte und dem individuellen Bedarf entsprechende Hilfestellungen für Kinder und Jugendliche zu geben. So ist auch die Eignung der Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Hilfe außerhalb des Elternhauses durch andere unterhaltspflichtige Personen nach § 27 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VIII als Tatbestandsvoraussetzung für diese Form der Hilfegewährung ausgestaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2014 – 5 C 32/13 –, juris, Rn. 13, 18 und 19; VGH Bayern, Beschluss vom 30.06.2016 – 12 C 16.1162 –, juris, Rn. 20, der von der Eignung als selbstverständliche Voraussetzung spricht). Ein Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Vollzeitpflege kann daher nur anhand der konkreten Hilfeform beurteilt werden. Die Beteiligten sind auch von einer Vollzeitpflege konkret bei den Eltern des Klägers als Hilfemaßnahme ausgegangen, um den erkannten Hilfebedarf der drei Kinder zu decken. Der Kläger und die Mutter der drei Kinder stellten den Antrag am 09.11.2015 nach ihrem Gespräch vom 03.07.2015, in dem sie eine Aufnahme der Kinder bei den Eltern des Klägers wünschten. Im Antrag selbst ist der Hinweis auf die Vollzeitpflege bei den Eltern des Klägers ausdrücklich aufgenommen. Die Beklagte führte ihre Gespräche daher vor Ort bei den Eltern des Klägers. Sie stützte ihre Ablehnung der Hilfegewährung vom 24.11.2016 auf die fehlende Mitwirkung der Eltern des Klägers bei der vor Hilfebeginn durchzuführenden Eignungsprüfung. Eine alternative Gewährung von Vollzeitpflege für die drei Kinder in einer anderen Pflegefamilie war nicht Gegenstand des Verfahrens. Ein darauf gerichteter Anspruch ist vom Kläger der Beklagten gegenüber im Verwaltungsverfahren auch nicht geltend gemacht worden. 32 Die Vollzeitpflege in Form der Verwandtenpflege durch die Eltern des Klägers ist vor dem 28.04.2017 nicht als geeignet im Sinne des § 27 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VIII anzusehen. 33 Zwar setzt die Eignung im Falle der Großeltern gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII keine Erlaubnis zur Vollzeitpflege voraus. Die Beklagte hat für die Beurteilung der Geeignetheit bei einer Erziehung außerhalb des Elternhauses durch unterhaltspflichtige Personen gemäß § 27 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VIII dennoch zu berücksichtigen, ob diese bereit und geeignet sind, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu decken. Diese Geeignetheit ist im Hinblick auf die konkrete Form der Hilfe zur Erziehung zu überprüfen (BVerwG, Urteil vom 09.12.2014 – 5 C 32/13 –, juris, Rn. 19). Zur Eignung zählt insbesondere eine Zusammenarbeit für die Erstellung und Umsetzung eines Hilfeplans nach § 36 SGB VIII genauso wie eine Zusammenarbeit mit den Eltern zum Wohl des Kindes gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Die persönliche Eignung auch von Großeltern ist damit insbesondere daran zu messen, ob das Kindeswohl an der Pflegestelle gewährleistet ist (BVerwG, Urteil vom 09.12.2014 – 5 C 32/13 –, juris, Rn. 19). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe letztlich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung mehrere Fachkräfte und Stellen handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (VG Regensburg, Urteil vom 10.11.2015 – RO 4 K 15.287 -, juris, Rn. 23). Dieser Entscheidungsprozess setzt also eine Grundbereitschaft der Pflegestelle voraus, im Austausch mit allen Beteiligten zu stehen und zu kooperieren, um gemeinsam Lösungen im wohlverstandenen Kindeswohlinteresse zu entwickeln und umzusetzen. 34 Vor der Erstellung des Sozialberichts des Pflegekinderdienstes der Beklagten am 28.04.2017 und der sich dann anschließenden weiteren Geeignetheitsprüfung lag die Geeignetheit der Eltern des Klägers als Pflegestelle im Sinne dieses Maßstabs nicht vor. Die Beklagte verfügte auch nicht über hinreichende Informationen, die ihr die gebotene Geeignetheitsprüfung ermöglicht hätte. Grund hierfür war der Mangel an einer hinreichenden Bereitschaft zur Zusammenarbeit seitens der Eltern des Klägers. 35 Die Eltern des Klägers kündigten eine Zusammenarbeit auf, obgleich die Beklagte weiterhin Informationen bedurfte, um die Geeignetheit der Pflegestelle beurteilen zu können. Im Verwaltungsverfahren fanden nach der Antragstellung drei Termine statt. Die vom Pflegekinderdienst im Rahmen des Hausbesuchs überreichten Unterlagen, die der Beklagten eine Geeignetheitsprüfung ermöglichen sollten, reichten die Eltern des Klägers nicht ein. Vielmehr ließen sie mitteilen, eine Eignungsprüfung – auch ohne die Notwendigkeit einer Erlaubnis zur Vollzeitpflege – müsse nicht durchgeführt werden und es sei nicht klargestellt, wofür die Beklagte die Unterlagen benötige. Damit kündigten die Eltern des Klägers zunächst eine Zusammenarbeit mit der Beklagten auf, die eine Geeignetheitsprüfung ermöglicht hätte und dafür notwendige Bedingung gewesen wäre. So konnte die Beklagte nicht in den Stand gesetzt werden, im angemessenen Umfang zu beurteilen, ob die Geeignetheit der Pflegestelle gegeben war. Die Einholung der Informationen war angemessen, da die Beklagte in ihren Rückmeldungen an das Jugendamt B-Stadt die Situation noch so einschätzte, dass eine sofortige Integration der drei Kinder in den Haushalt der Eltern des Klägers nicht geeignet sei. Erst im Zuge des Sozialberichts vom 28.04.2017 und des sich anschließenden Hilfeplangesprächs ebneten die Eltern des Klägers den Weg für einen kooperativen Austausch. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO nicht erhoben. 37 Soweit die Klage unbegründet ist, hat der Kläger die Kosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. 38 Soweit der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt wurde, entspricht es unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes der Billigkeit, die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Klägerseite aufzuerlegen. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Bescheides, der Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Vollzeitpflege gewährte, wie ihn die Beklagte am 15.11.2017 erließ, wurden erst im Laufe des vorliegenden Verfahrens nach Erhebung der Klage am 12.12.2016 geschaffen. Die Beklagte führte anhand der ihr seit dem Sozialbericht vom 28.04.2017 und anhand der im Nachgang hierzu von den Eltern des Klägers überreichten Unterlagen ihre Prüfung der Pflegestelle durch und bewilligte nach Abschluss ihrer Prüfung die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege. Des vorliegenden Klageverfahrens hätte es hierzu nicht bedurft, sondern es kam auf das Verhalten der Eltern des Klägers an, mit der Beklagten zusammenzuarbeiten und die Voraussetzungen für die Möglichkeit zu schaffen, dass die Beklagte die Eignung der Pflegestelle beurteilen konnte. Das erledigende Ereignis der Hilfegewährung durch Bescheid vom 15.11.2017 hing in seinen Voraussetzungen nicht von einem Verhalten der Beklagten ab. Im Zusammenhang mit dem erledigenden Ereignis gab sie keinen Klageanlass. 39 Das Urteil war wegen der Kosten nach Maßgabe von § 167 VwGO sowie § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.