Urteil
5 A 142/17 MD
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 13.02.2017 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin, afghanische Staatsangehörige, vom Volk der Tadschiken und sunnitisch-muslimischen Glaubens, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 2 Nachdem die Klägerin am 11.01.2016 in die Bundesrepublik Deutschland einreiste, stellte sie am 25.05.2016 einen Asylantrag. 3 Im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt am 02.09.2016 gab die Klägerin zu ihren Asylgründen im Wesentlichen an, ihr Mann sei von den Taliban erschossen worden. Zuvor habe ihn jemand angerufen und gesagt, dass ihre Tochter gegen seine Partei sei. Ihre Tochter arbeite beim Staatssicherheitsdienst in Kabul und nehme Taliban fest. Sie hätten viele Warnungen bekommen. Nachdem ihr Mann umgebracht worden sei, sei sie erneut angerufen worden. Der Anrufer habe ihr gesagt, dass ihr Mann nur der Anfang gewesen sei und dass der Rest der Familie auch sterben müsse. Nach vier Tagen sei der Mann zu ihnen gekommen und sie hätte die Polizei gerufen. Die Polizei habe gesagt, dass sie aufpassen müssten. Der Mann habe zweimal angerufen und zweimal sei er persönlich bei ihnen gewesen. Sie selbst habe 22 Jahre als Krankenschwester im M. D. K.-Krankenhaus in Kabul gearbeitet. 4 Mit Bescheid vom 13.02.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Asylanerkennung ab, erkannte ihr die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. 5 Am 06.03.2017 hat die Klägerin Klage erhoben. 6 Die Klägerin beantragt, 7 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und den Bescheid der Beklagten vom 13.02.2017 insoweit aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 9 die Klage abzuweisen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgang sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 11 Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig, soweit er dem entgegensteht und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 12 Die Klägerin hat Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG. 13 Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Regelungen des § 3 Abs. 2 bzw. § 3 Abs. 4 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 8 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundliegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3 b AsylG) und den Verfolgungshandlungen muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3 a Abs. 3 AsylG). 14 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, Juris). Insoweit ist neben einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1990- 9 C 14.89 -, BVerwGE 85, 12, juris Rn. 13, m.w.N.). Ausgangspunkt der anhand dessen zu treffenden Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Schutzsuchenden. Wurde der Ausländer in seinem Herkunftsland bereits verfolgt oder hat er einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten, bzw. war er von einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden unmittelbar bedroht (Vorverfolgung), ist dies ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung. 15 Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Gründe für eine ihm drohende Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen, d.h. unter genauer Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass er bei verständiger Würdigung eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, B. v. 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, Juris). 16 Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Klägerin der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, da sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund ihrer politischen Überzeugung außerhalb ihres Herkunftslandes befindet (§§ 3 Abs. 1, 3 b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). 17 Unter dem Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Asylantragsteller in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG (vgl. Art. 6 QRL) genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Asylantragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG; Art. 10 Abs. 1 Buchst. e QRL). Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe reicht es aus, wenn diese Merkmale dem Asylantragsteller von seinem Verfolger lediglich zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG; Art. 10 Abs. 2 QRL). Die Qualifikationsrichtlinie hat sich insofern an dem aus dem angloamerikanischen Rechtsraum bekannten Auslegungsprinzip der ‚imputed political opinion‘ orientiert, wonach es ausreicht, dass ein Verfolger seine Maßnahmen deshalb gegen den Antragsteller richtet, weil er davon ausgeht, dass dieser eine abweichende politische Überzeugung vertritt (VG München, Urteil vom 02.12.2014 – M 24 K 14.30759 – juris m.w.N.). Als politisch ist eine Überzeugung im Gegensatz zu einer rein privaten dann zu qualifizieren, wenn sie sich im weitesten Sinne auf die Auseinandersetzung um die Gestaltung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen im gesellschaftlichen und staatlichen Raum bezieht und damit einen öffentlichen Bezug hat. Der verfolgende Akteur greift auf Leib, Leben oder persönliche Freiheit des Schutzsuchenden zu, um dessen oppositionelle Einstellung zu bekämpfen (Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 3 b AsylG Rn. 23). 18 Das Bundesamt ist unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin zu dem Ergebnis gelangt, dass eine staatlich zu verantwortende Verfolgung von der Klägerin nicht vorgebracht worden sei. Die von ihr vorgetragenen Gründe würden sich auf die Bedrohungen durch Taliban beziehen, weil ihre Tochter bei der Staatssicherheit gearbeitet habe. Es liege folglich keine Verfolgungshandlung und auch kein Anknüpfungsmerkmal vor. 19 Indes hat die Klägerin bereits in der Anhörung beim Bundesamt angegeben, dass ihr Mann seitens der Taliban Warnungen aufgrund der Tätigkeit ihrer Tochter für die Staatssicherheit bekommen habe. Nachdem ihr Mann durch die Taliban umgebracht worden sei, sei sie erneut angerufen worden und der Anrufer habe ihr gesagt, dass ihr Mann nur der Anfang gewesen sei und dass der Rest der Familie auch sterben müsse. Nach vier Tagen sei der Mann zu ihnen nach Hause gekommen. Auch gab sie an, dass sie selbst 22 Jahre lang in einem Krankenhaus gearbeitet habe. 20 Hierzu hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung weiter ausgeführt und ihr Vorbringen insgesamt in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise widerspruchsfrei wiederholt und ergänzt. Dabei konnte sie Unklarheiten in ihrem Vorbringen beim Bundesamt durch die eigenen Ausführungen sowie auf Nachfragen ausräumen. Insbesondere glaubt die Einzelrichterin der Klägerin, dass es während der Anhörung vor dem Bundesamt zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen ist, sodass einige Dinge fehlerhaft übersetzt worden sind. Die Klägerin selbst, die auf eine Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls vom 02.09.2016 nicht verzichtet hat, hat auf diese Verständigungsschwierigkeiten nicht hingewiesen, sondern erst, nachdem sie durch die Einzelrichterin in Ansehung einiger Unstimmigkeiten darauf angesprochen wurde. 21 Die Einzelrichterin glaubt der Klägerin, dass die Familie mehrfach wegen der Tätigkeit ihrer Tochter für die Staatssicherheit bedroht worden ist und nach der Ermordung ihres Mannes sowie ihres Schwiegersohnes durch die Taliban die Bedrohungen weiterhin stattfanden. 22 Das Vorbringen der Klägerin wird durch die Auskunftslage gestützt, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass nicht nur die Klägerin selbst 22 Jahre lang berufstätig war, sondern auch zumindest zwei ihrer Töchter für Sicherheitsbehörden bzw. die Zentralbank tätig waren. Ihre Töchter traten damit im öffentlichen Leben auf, was den verbreitet konservativen gesellschaftlichen Normen grundsätzlich nicht entspricht. 23 In den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 heißt es, dass Berichten zufolge Angriffe auf Frauen im öffentlichen Leben und in öffentlichen Ämtern, einschließlich weiblicher Parlamentsmitglieder, Mitglieder des Provinzrates, Staatsbedienstete, Journalistinnen, Rechtsanwältinnen, Lehrerinnen, Menschenrechtsaktivistinnen und in internationalen Organisationen tätiger Frauen stattfänden. Sie seien von regierungs- feindlichen Kräften – insbesondere in Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der regierungsfeindlichen Kräfte befinden – von traditionellen und religiösen Machtinhabern, von Mitgliedern ihrer Gemeinschaften und in einigen Fällen von Regierungsmitarbeitern angegriffen worden. Frauen, die sich am öffentlichen Leben beteiligen, würden oftmals als gesellschaftliche Normen überschreitend wahrgenommen und als "unmoralisch" verurteilt. Diese Frauen würden von Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften eingeschüchtert, verfolgt oder gewaltsam angegriffen. Frauen im öffentlichen Leben erhielten Berichten zufolge Todesdrohungen, zum Beispiel über Telefonanrufe oder nächtliche Drohbriefe, in denen sie gewarnt würden, ihre Arbeit zu beenden, da sie andernfalls angegriffen würden. Zahlreiche Frauen, die sich im öffentlichen Leben engagiert hätten, seien Berichten zufolge getötet worden. Laut Menschenrechtsaktivisten seien die Strafverfolgungsbehörden nicht gegen die Straflosigkeit in Fällen von Verfolgung und Angriffen auf Frauen aufgrund ihrer Teilnahme am öffentlichen Leben vorgegangen. Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) griffen zahlreichen Berichten zufolge Zivilisten an, die der Zusammenarbeit oder der "Spionage" für regierungsnahe Kräfte, darunter für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte, verdächtigt würden. Berichten zufolge würden Personen von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen, die vermeintlich Werte und/oder ein Erscheinungsbild angenommen haben, die mit westlichen Ländern in Verbindung gebracht würden, und denen deshalb unterstellt werde, die Regierung und die internationale Gemeinschaft zu unterstützen. Es lägen Berichte über Personen vor, die aus westlichen Ländern nach Afghanistan zurückkehrten und von regierungsfeindlichen Gruppen als "Ausländer" oder vermeintliche für ein westliches Land tätige Spione gefoltert oder getötet wurden. Ähnlich könne Personen Mitarbeitern von humanitären Hilfs- und Entwicklungsorganisationen und Frauen im öffentlichen Leben von regierungsfeindlichen Gruppen zur Last gelegt werden, Werte und/oder ein Erscheinungsbild übernommen zu haben, die mit westlichen Ländern in Zusammenhang gebracht werden. Auch aus diesem Grund könnten sie Opfer von Angriffen werden. 24 Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt in ihrer Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Besondere Gefährdung von Frauen vom 24.05.2016 aus, dass Frauen, die als soziale Normen überschreitend wahrgenommen werden, weiterhin sozial stigmatisiert, generell diskriminiert und in ihrer Sicherheit bedroht würden, besonders in ländlichen und von gegen die Regierung gerichteten Gruppen kontrollierten Gebieten. Zu solchen sozialen Normen gehörten Erfordernisse, die die Bewegungsfreiheit von Frauen einschränken, so das Erfordernis, in der Öffentlichkeit von einer männlichen verwandten Begleitperson begleitet zu werden. Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz seien einem besonderen Risiko ausgesetzt. 25 In ihrem Update zur aktuellen Sicherheitslage vom 30.09.2016 legt die Schweizerische Flüchtlingshilfe weiter dar, dass Frauen sich im Alltag bei der Ausübung ihrer politischen, sozialen und kulturellen Rechte mit tiefgreifender Diskriminierung konfrontiert sehen. Traditionelle Werte schränkten Frauen im Zugang zu Bildung, Gesundheit, Polizeischutz und anderen Dienstleistungen wesentlich ein. Trotz Fortschritten träfen Armut und Analphabetismus Frauen überdurchschnittlich. Zwangs- und Kinderheiraten, die erzwungene Isolation der Frau zu Hause und "Ehrenmorde" seien in Afghanistan verbreitet. 26 Die Wahrnehmung ihrer Töchter als verwestlicht bzw. als den sozialen Normen zuwider handelnd fällt unweigerlich auf die Klägerin zurück, die selbst berufstätig war und so in der Familie ein entsprechendes Vorbild für ihre Kinder – sowie auch für ihre Enkelkinder – gegeben hat. Insoweit hat die Klägerin auch beim Bundesamt angegeben, dass ihr Mann mehrfach aufgrund der Tätigkeit seiner Tochter für den Staatsdienst gewarnt worden ist und führte in der mündlichen Verhandlung weiter aus, die Taliban hätten ihm vorgeworfen, die Tätigkeit seiner Tochter und seines Schwiegersohnes nicht zu unterbinden. 27 Der Schwiegersohn der Klägerin ist nach ihrem glaubhaften Vortrag für den TV-Sender Tolo tätig gewesen. Hierzu führt ACCORD in seiner Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 08.02.2017 aus, die afghanische Internetzeitung Khaama Press (KP) habe im Oktober 2015 berichtet, dass die Taliban in einer Pressemitteilung die privaten Fernsehsender 1TV und Tolo zu militärischen Zielen (der Taliban) erklärt hätten und diese vor Anschlägen gewarnt hätten. Die beiden Sender würden die "Speerspitze" unter den "Propagandanetzwerken" bilden, deren Aufgabe es sei, die intellektuelle und kulturelle Invasion durch die "Ungläubigen" zu fördern. Mithilfe der Amerikaner würden diese Netzwerke "gefährliche" Dinge in die Köpfe junger Afghanen einpflanzen wie etwa fehlende Religiosität, Unmoral, Gewalt, Glücksspiel und den gemischten Umgang von Männern und Frauen im Alltag. Der US-Nachrichtensender CNN habe im April 2016 berichtet, dass die Taliban nun begonnen hätten, offen gegen JournalistInnen vorzugehen. So seien im Januar 2016 sieben MitarbeiterInnen des afghanischen Senders Tolo auf dem Weg von der Arbeit nach Hause bei einem Selbstmordanschlag auf ihren Minibus getötet worden. Weitere 26 Menschen seien dabei verletzt worden. Wie die Nachrichtenagentur Reuters bemerkt habe, hätten die Taliban am Tag nach dem Anschlag auf die MitarbeiterInnen von Tolo, zu dem sie sich bekannt hätten, Medienorganisationen davor gewarnt, "Unmoral" und fremde Kultur zu verbreiten. 28 Vor diesem Hintergrund ist die Einzelrichterin überzeugt, dass die Taliban der Klägerin als Mutter bzw. Schwiegermutter von Personen, die ihren Vorstellungen und Überzeugungen zuwiderhandeln, eine politische Überzeugung zugeschrieben haben und zuschreiben werden, die ihrer eigenen entgegensteht. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin aufgrund ihrer geschwächten Position als 70 Jahre alte Frau und Witwe in erheblichem Maße auf die Unterstützung ihrer Familie – und damit gerade ihrer Kinder und Schwiegerkinder – angewiesen ist. 29 UNHCR führt in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 aus, dass Regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge Familienangehörige von Personen wie etwa von Frauen im öffentlichen Leben als Vergeltungsmaßnahme und gemäß dem Prinzip der Sippenhaft angegriffen hätten. Insbesondere seien Verwandte, darunter Frauen und Kinder, von Regierungsmitarbeitern und Mitgliedern der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte Opfer von Schikanen, Entführungen, Gewalt und Tötungen geworden. 30 Im Fall der Klägerin wiegt besonders schwer, dass bereits ihr Ehemann erschossen worden ist und die Familie - sowohl die Klägerin als auch ihre Tochter - weiterhin bedroht worden ist. Hiermit haben die Taliban jedenfalls psychische Gewalt in einer Form ausgeübt, die die Schwelle des § 3a Abs. 1 AsylG überschreitet. Auch haben die Taliban so deutlich zu verstehen gegeben, dass sie ein besonderes Interesse an der Familie der Klägerin und – wie die Drohungen zeigen ("Er sagte, dass mein Mann nur der Anfang sei und dass der Rest der Familie auch sterben müsse.") – gerade auch an der Person der Klägerin haben, sodass nicht davon auszugehen ist, dass die Klägerin im Fall einer Rückkehr nach Kabul unbehelligt leben könnte. 31 Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass die Klägerin Afghanistan vorverfolgt – und zwar verfolgt aufgrund einer ihr zumindest zugeschriebenen politischen Überzeugung – verlassen hat. Stichhaltige Gründe, aufgrund derer davon ausgegangen werden könnte, dass sie einer solchen Verfolgungsgefahr im Fall ihrer Rückkehr nicht mehr unterliegen wird, sind nicht ersichtlich. 32 Die Islamische Republik Afghanistan ist auch erwiesenermaßen nicht in der Lage, Schutz vor der Verfolgung der nichtstaatlichen Akteure zu bieten. Dies wäre dann der Fall, wenn der Staat geeignete Schritte eingeleitet hätte, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Kläger Zugang zu diesem Schutz hätte (vgl. Art. 7 Abs. 2 QRL). Nach der Auskunftslage sind diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt. Eine Schutzfähigkeit des Staates vor Übergriffen Dritter ist im Hinblick auf die Verhältnisse im Herkunftsland der Klägerin nicht gegeben (vgl. etwa EASO: Afghanistan: Security Situation, November 2016; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 06.11.2015 und 19.10.2016). 33 Nach der derzeitigen Auskunftslage kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin in einem anderen Landesteil Afghanistans ohne Furcht vor Verfolgung leben könnte und ihr somit eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. 34 Nach § 3e AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft dem Ausländer nicht zu erkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat, er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. 35 Zur Frage, wann von dem Ausländer "vernünftigerweise erwartet werden kann", dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil aufhält, hat das Bundesverwaltungsgericht (zur alten Rechtslage) ausgeführt, dass dies dann der Fall sei, wenn der Ausländer am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinde, d.h. dort das Existenzminimum gewährleistet sei. Ausdrücklich offen gelassen wurde, welche darüber hinausgehenden wirtschaftlichen und sozialen Standards erfüllt sein müssen. Allerdings spreche einiges dafür, dass die gemäß Art. 8 Abs. 2 QRL zu berücksichtigenden allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftslandes - oberhalb (Hervorhebung durch die Einzelrichterin) der Schwelle des Existenzminimums - auch den Zumutbarkeitsmaßstab prägen (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 20). Nach diesen Grundsätzen bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen eine wirtschaftliche Lebensgrundlage etwa dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen können (hierzu ausführlich: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2012 – A 11 S 3070/11 – juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Klägerin ist als Witwe im Alter von 70 Jahren voraussichtlich nicht in der Lage, sich selbstständig überhaupt ein Leben am Rande des Existenzminimums zu finanzieren. Ihre gesamte Familie, bis auf zwei Schwestern, befindet sich nicht mehr in Afghanistan. 36 Das UK Home Office führt in seinem Bericht vom Februar 2016 aus, nach Gewohnheitsrecht erbe eine Frau in der Regel nicht. Die UN in Afghanistan berichte, dass Witwen in Bezug auf Erbrechte besonders schlecht behandelt würden. Sie würden häufig gezwungen, einen anderen Mann aus der Familie zu heiraten, um das Erbe in der Familie zu behalten. 37 ACCORD führt in einer Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 26.08.2016 unter Berufung auf weitere Quellen aus, dass Frauen, die nach dem Tod bzw. der Verwundung ihres Ehemannes als Alleinverdienende zurückgelassen würden, an langfristigen negativen sozioökonomischen Folgen leiden würden und zudem anfällig seien, Opfer von anderen Formen von Gewalt bzw. Misshandlung zu werden. UNAMA habe eine Umfrage unter 60 Witwen durchgeführt. Mehr als ein Viertel von diesen habe angegeben, nach dem Tod ihres Ehemannes zum Ziel von Gewalt (seitens der Verwandtschaft und der weiteren Gemeinschaft) geworden zu sein. Zu den am häufigsten berichteten Formen von Gewalt hätten gezählt: Beschimpfungen, Vertreibung aus dem Familienhaus, erzwungene Wiederverheiratung, körperliche Gewalt und gesellschaftliche Ausgrenzung. In vielen Fällen habe diese Gewalt bereits wenige Tage nach dem Tod des Ehemannes eingesetzt und sei am häufigsten von der Familie des verstorbenen Ehemannes ausgegangen. Bezüglich der Rolle von Verwandten des verstorbenen Ehemannes in Bezug auf Witwen und deren Kinder schreibe Matt Zeller, Fellow an der in Washington ansässigen Denkfabrik Truman National Security Project, in einem im September 2012 veröffentlichten Artikel für die US-amerikanische Onlinezeitung Huffington Post, dass wenn ein afghanischer Mann sterbe, die Verantwortung, sich um dessen Kinder zu kümmern, an den nächsten lebenden Verwandten des Mannes, für gewöhnlich einen der Brüder, übergehe. Mehrere Quellen würden über die (auch zwangsweise) Wiederverheiratung von Witwen mit einem männlichen Verwandten des verstorbenen Ehemannes (Levirat) berichten (ACCORD vom 26.08.2016: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Situation von Witwen (Schutz, Arbeit, Wohlfahrtsstrukturen, abrufbar auf https://www.ecoi.net/en/document/1339828.html ). 38 Auch schreibt die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrer Auskunft vom 15.12.2011 (Afghanistan: Alleinstehende Frau mit Kind), afghanische Frauen hingen ihr Leben lang von ihren Ehemännern, Brüdern oder Vätern ab. Frauen, deren Ehemänner im Ausland lebten, seien von männlichen Verwandten abhängig; sie seien gefährdet, geschlagen und sexuell missbraucht zu werden. Alleinstehende Frauen würden von der Gesellschaft nicht akzeptiert und wenn sie nicht wieder von ihrer Herkunftsfamilie aufgenommen würden, hätten sie kaum einen Ort, wohin sie gehen könnten. Es sei in Afghanistan schlicht nicht möglich, eine Wohnung zu mieten oder sich mit Arbeit durchzuschlagen. Alleinstehende Frauen könnten nur schwer überleben und für sich und ihre Kinder sorgen. Religiöse Autoritäten hätten vermehrt darauf gepocht, dass es sozial inakzeptabel sei, wenn Frauen ohne männlichen Begleiter das Haus verlassen. Ohne männliche Unterstützung hätten Frauen aufgrund der sozialen Restriktionen und der eingeschränkten Bewegungsfreiheit keine Lebensgrundlage. Ohne männliche Begleitung ist ihnen der Zugang zur Arbeit, aber auch zur Bildung und zur Gesundheitsversorgung verwehrt. 39 Ohne die Möglichkeit, auf die Unterstützung ihrer Familie zurückzugreifen und ohne die realistische Chance auf eine ausreichende Existenzsicherung aus eigener Kraft ist es der Klägerin folglich nicht zuzumuten, sich in einem anderen Landesteil außerhalb Kabuls niederzulassen. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.