OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 B 25/17

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
4Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Gründe 1 Gegen den Antragsteller als ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt wird durch den Antragsgegner als Kommunalaufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren geführt. Unter dem 23.05.2017 beantragte der Antragsteller 2 "Akteneinsicht in die vollständige Disziplinarakte durch Anfertigung und Aushändigung einer vollständigen Kopie dieser Akte zur Wahrnehmung meiner Rechtsverteidigung und Vorbereitung einer schriftlichen Äußerung. 3 […]." 4 Der Antragsgegner antwortete mit Schreiben vom 23.06.2017: 5 "Ihrem Antrag auf Akteneinsicht in die vollständige Disziplinarakte durch Anfertigung und Aushändigung einer vollständigen Kopie wird nach Vorlage einer schriftlichen Erklärung zur Übernahme der hierfür anfallenden Kosten entsprochen. 6 Sofern Sie davon keinen Gebrauch machen möchten, wird Ihnen die Gelegenheit eingeräumt, anstelle der Aushändigung einer vollständigen Kopie der Akten, Einsicht in diese beim C. als aktenführende Stelle zu nehmen. 7 […]. 8 Kosten der Akteneinsicht: 9 Die Festsetzung von Gebühren und Auslagen erfolgt entsprechend der Satzung des Salzlandkreises über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) vom 16.10.2009 (http://www.salzlandkreis.de/verwaltungs/satzungen/). 10 Gemäß § 2 […] beträgt die Gebühr für Fotokopien schwarzweiß bis zum Format DIN A 4 je Seite 0,65 Euro, ab 10 Seiten 0,31 Euro je Seite. Ich setze Sie davon in Kenntnis, dass die Ihnen in Kopie zur Verfügung zu stellenden Akten derzeit 2.202 Seiten umfassen." 11 Daraufhin bestätigte der Antragsteller unter dem 07.07.2017 sein Anliegen und teilte mit: 12 "Die rechtmäßigen Kosten werde ich übernehmen." 13 Nach dem Kopieren der Akten und Übergabe der Kopien erließ der Antragsgegner gegen den Antragsteller einen Kostenbescheid für 2115 Kopien DIN A 4 und 1 Kopie DIN A 3 in Höhe von 657,20 Euro. 14 Den dagegen eingelegten Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2017 als unbegründet zurück. Mangels Regelung der Ausführung der Akteneinsicht im DG LSA sei über § 1 VwVfG LSA auf § 29 Abs. 1 Satz 3 [richtig Abs. 3] VwVfG zurückzugreifen, wonach die Akteneinsicht bei der Behörde zu erfolgen habe. Dem Antragsteller sei die gebührenfreie Akteneinsicht beim Antragsgegner angeboten worden. Die Anfertigung von Kopien anstelle der Akteneinsicht sei nicht vom kostenfreien disziplinarrechtlichen Akteneinsichtsrecht umfasst. Daher scheide auch eine Anwendung der AllGO LSA aus. Denn diese zusätzliche Leistung sei im eigenen Wirkungskreis des Antragsgegners erfolgt, sodass die Verwaltungskostensatzung einschlägig sei. II. 15 Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 20.11.2017 (15 A 26/17 MD) gegen den Kostenbescheid des Antragsgegners vom 25.07.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. 16 Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zulasten des Antragstellers aus. Denn nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der angefochtene Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden; der gesetzgeberische Sofortvollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) überwiegt das Individualinteresse des Antragstellers von der sofortigen Zahlung verschont zu bleiben. 17 1.) Vorliegend ist das dem Beamten nach § 20 Abs. 4 DG LSA zustehende Akteneinsichtsrecht von der Kostentragungspflicht für im Rahmen der Akteneinsicht angefertigte Kopien zu unterscheiden. Mangels Regelungen zur Ausführung der Akteneinsicht im DG LSA ist über § 3 DG LSA § 29 Abs. 3 VwVfG anwendbar. Danach erfolgt die Akteneinsicht bei der Behörde, die die Akten führt; weitere Ausnahmen kann die Behörde gestatten. Die Art und Weise der Akteneinsicht steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Demnach steht auch die Überlassung oder Übersendung der Akten an den Antragsteller im Ermessen der Behörde, wobei die Verfügbarkeit und das Verlust- sowie Manipulationsrisiko berücksichtigt werden müssen (OVG LSA, Beschluss v. 05.01.2012, 8 R 14/11; juris). Ebenso steht die Herstellung und Übersendung von Fotokopien durch die Behörde in ihrem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. OVG LSA, Urteil v. 14.04.2011, 2 L 118/09; juris). 18 Dem hat der Antragsgegner Rechnung getragen und grundsätzlich die Akteneinsicht in seinen Diensträumen angeboten. Ob einem Antrag auf Aktenübersendung an den Antragsteller persönlich oder einem Bevollmächtigten hätte entsprochen werden müssen, ist nicht entscheidend (vgl. dazu: OVG LSA, Beschluss v. 05.01.2012, 8 R 14/11; LSG LSA, Urteil v. 23.06.2016, L 5 AS 20/15; beide juris). Denn der Antragsteller hat einen solchen Antrag bereits nicht gestellt, sondern seinen Akteneinsichtsantrag auf die Fertigung und Übersendung der vollständigen Disziplinarvorgänge beschränkt. Demnach ist der Vorhalt des Antragstellers nicht zutreffend, dass die Anfertigung von Kopien durch die Behörde die einzig in Betracht kommende Alternative sei. Auch nach Hinweis auf die erheblichen Kosten und dem erneuten Angebot zur Einsichtnahme in den Behördenräumen, hielt der Antragsteller ausdrücklich an seinem Antrag auf Fertigung und Übersendung der Fotokopien fest. 19 Dementsprechend ist dem Recht des Antragstellers auf Akteneinsicht nach § 20 Abs. 4 DG LSA entsprochen worden, wobei diesbezügliche Rügen ohnehin erst im Verfahren gegen eine Disziplinarverfügung oder in der Disziplinarklage zu erheben wären. 20 Die Frage der Kostentragung für die Herstellung und Übersendung der Kopien ist von der Akteneinsicht und der Entscheidung über die Art und Weise der Akteneinsicht zu trennen. Denn bei dem Kopiervorgang handelt es sich um zusätzliche von der Behörde aufgewendete Dienstleistungen, die regelmäßig vom Auftraggeber als Veranlasser zu tragen sind. Die Aufwandskosten sind nicht Teil des kostenfreien Akteneinsichtsrechts im laufenden Verwaltungsverfahren. Dementsprechend darf der Wunsch, auf eigene Kosten Ablichtungen herzustellen, nur bei Vorliegen besonderer Gründe abgelehnt werden. 21 Die Kosten sind vorliegend auch nicht Teil des gebührenfreien behördlichen Disziplinarverfahrens (§ 37 Abs. 5 DG LSA). Sie sind gerade nicht Auslagen der Behörde im laufenden Disziplinarverfahren, die erst nach Abschluss des Disziplinarverfahrens bei Verhängung einer Disziplinarmaßnahme dem Beamten auferlegt werden können, wie der Antragsteller meint. Wie oben ausgeführt, sind die Kosten unabhängig vom disziplinarrechtlichen Akteieinsichtsrecht durch den ausdrücklichen Wunsch des Antragstellers entstanden und waren nicht unabdingbarer Teil der ihm zustehenden Akteneinsicht. Das laufende behördliche Disziplinarverfahren wird unabhängig von diesen Kosten durchgeführt. Deshalb kann der behördliche Kopieraufwand auch nicht als Annex des Disziplinarverfahrens gesehen werden. Zwar hat der Antragsgegner das Disziplinarverfahren gemäß § 76 Abs. 2 DG LSA als Kommunalaufsichtsbehörde anstelle des zuständigen Gemeinderates an sich gezogen. Dies macht die Kostentragung aber mangels disziplinarrechtlicher Zuständigkeit nicht zu einer Tätigkeit im übertragenen Wirkungskreis, wonach die AllGO LSA anwendbar wäre. Der zusätzliche vom laufenden behördlichen Disziplinarverfahren unabhängige Behördenaufwand ist vorliegend besonders deutlich dadurch ersichtlich, dass der Antragsgegner den Antragsteller auf die kostenfreie Akteneinsicht in den Diensträumen und auf die Vielzahl der Aktenseiten und die erheblichen Kosten nach seiner Verwaltungskostensatzung hingewiesen hat. Der Antragsteller hätte daher leicht seine Kostenpflicht durch Einsichtnahme und/oder eigene Fertigung von Kopien vor Ort abwenden können. 22 Dementsprechend sind die Kopierkosten nach der Verwaltungskostensatzung des Antragsgegners abzurechnen. Der Antragsteller hat Anlass für eine vom Antragsgegner im eigenen Wirkungskreis vorgenommene Dienstleistung gegeben (§ 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Verwaltungskostensatzung i.V.m. lfd. Nr. 1.2.1.1 und 1.2.1.2 der Anlage). Rechtsmängel der Satzung sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgetragen. Liegt die Gebühr für gefertigte Fotokopien mit 0,65 Euro bzw. ab 10 Kopien mit 0,31 Euro bei einem Format DIN A 4 und dem Format DIN A 3 mit 1,55 Euro höher als etwa nach dem VwKostG LSA i.V.m. AllGO LSA lfd. Nr. 1 Tarifstelle 8 ff, wonach für Kopien DIN A 4 je Seite 0,80 Euro, ab 10 Seiten 0,40 Euro, ab 50 Seiten 0,20 Euro und ab 100 Seiten 0,07 Euro sowie beim Format DIN A 3 je Seite 1,90 Euro erhoben werden, liegt das an der fehlenden weiteren Mengenregelung ab 50 und 100 Kopien; dafür ist die Einzelkopie und die Mengenregelung ab 10 Kopien in der Verwaltungskostensatzung günstiger. Eine Rechtsverletzung ist darin aber nicht begründet. Denn eine Verpflichtung zur weiteren Mengenregulierung, etwa für die Anzahl ab 50, 100 und mehr Kopien, ist nicht ersichtlich. Dabei ist bereits nicht nachvollziehbar, ab welcher Anzahl die weitere(n) Regulierung(en) greifen sollten. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip begründet dies nicht. Denn der behördliche Aufwand für die Fertigung der Fotokopien wird mit steigender Anzahl des Kopiervorgangs eher zunehmen; Akten sind zu entheften, einzulesen und der Kopiervorgang ist zu überwachen. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise im Sinne eines Anreizes zur Fertigung hoher Stückzahlen zwecks Auslastung der Kopiergeräte verbietet sich bei der behördlichen Tätigkeit. 23 2.) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in Höhe von ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Betrages von 657,20 Euro festzusetzen (§ 52 Abs. 3 GKG; Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).