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Beschluss

15 B 25/17

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das kostenfreie Akteneinsichtsrecht im Disziplinarverfahren umfasst nicht die Herstellung und Übersendung von Kopien; hierfür dürfen Gebühren nach der Verwaltungskostensatzung erhoben werden. • Die Behörde bestimmt Art und Weise der Akteneinsicht im pflichtgemäßen Ermessen; die gebührenfreie Einsicht in den Diensträumen kann anstatt Übersendung angeboten werden. • Die Herstellung von Kopien ist eine zusätzliche behördliche Leistung im eigenen Wirkungskreis und nicht Teil des laufenden Disziplinarverfahrens; daher ist die Verwaltungskostensatzung einschlägig.
Entscheidungsgründe
Kostenpflicht für Kopien bei Akteneinsicht im Disziplinarverfahren • Das kostenfreie Akteneinsichtsrecht im Disziplinarverfahren umfasst nicht die Herstellung und Übersendung von Kopien; hierfür dürfen Gebühren nach der Verwaltungskostensatzung erhoben werden. • Die Behörde bestimmt Art und Weise der Akteneinsicht im pflichtgemäßen Ermessen; die gebührenfreie Einsicht in den Diensträumen kann anstatt Übersendung angeboten werden. • Die Herstellung von Kopien ist eine zusätzliche behördliche Leistung im eigenen Wirkungskreis und nicht Teil des laufenden Disziplinarverfahrens; daher ist die Verwaltungskostensatzung einschlägig. Der ehrenamtliche Bürgermeister A-Stadt ist Gegenstand eines Disziplinarverfahrens der Kommunalaufsichtsbehörde. Er beantragte die Übersendung einer vollständigen Kopie der Disziplinarakte zur Verteidigung; die Akte umfasste 2.202 Seiten. Die Behörde bot stattdessen gebührenfreie Einsicht in ihren Diensträumen an, bot aber auf Antrag die Anfertigung und Übersendung von Kopien gegen Kostenübernahme an. Der Antragsteller erklärte sich zur Kostenübernahme bereit. Nach Übersendung stellte die Behörde einen Kostenbescheid über 657,20 Euro; ein Widerspruch wurde abgelehnt. Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehung des Kostenbescheids; das Gericht prüfte summarisch im Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. • Rechtliche Grundlage des Akteneinsichtsrechts ist § 20 Abs. 4 DG LSA; mangels Ausführungsregelungen gilt § 29 Abs. 3 VwVfG für die Durchführung der Einsicht, sodass die Behörde die Art der Einsicht im pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. • Die Differenzierung zwischen dem Akteneinsichtsrecht und der Herstellung/Übersendung von Kopien: Kopienherstellung ist eine zusätzliche Dienstleistung der Behörde, die regelmäßig vom Veranlasser zu tragen ist und nicht zum kostenfreien Akteneinsichtsrecht gehört. • Die Behörde hat dem Antragsteller kostenfreie Einsicht vor Ort angeboten; sein ausdrücklicher Wunsch nach Übersendung der Kopien begründet die Kostenpflicht nach der Verwaltungskostensatzung. • Die Tätigkeit der Behörde zur Herstellung und Übersendung der Kopien erfolgte im eigenen Wirkungskreis, nicht als Tätigkeit in einem übertragenen Wirkungskreis, sodass die AllGO bzw. das VwKostG nicht vorrangig anwendbar sind. • Die Verwaltungskostensatzung legt die Gebührensätze (u.a. 0,65 Euro je A4-Seite, ab 10 Seiten 0,31 Euro) fest; diese Satzung ist nicht rechtswidrig und rechtfertigt den festgesetzten Betrag. • Bei summarischer Prüfung überwiegt im vorläufigen Rechtsschutzinteresse der gesetzgeberische Sofortvollzug: der Kostenbescheid ist nicht offenbar rechtswidrig, sodass die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen ist. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Kostenbescheid wurde zurückgewiesen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Übersendung und Herstellung von Kopien nicht vom kostenfreien Akteneinsichtsrecht umfasst ist und die Behörde berechtigt war, nach ihrer Verwaltungskostensatzung Gebühren zu erheben. Die gebotene kostenfreie Einsicht vor Ort war angeboten worden; der Antragsteller hat dennoch die Übersendung verlangt und die damit verbundenen Kosten ausgelöst. Damit ist der Kostenbescheid in der vorläufigen Prüfung nicht zu beanstanden und die Vollziehung nicht auszusetzen. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert im vorläufigen Verfahren wurde entsprechend festgesetzt.