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Urteil

3 A 185/16

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Widerruf einer Zuwendung wegen Vergabeverstößen setzt voraus, dass die tatsächlich einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften angewendet und verletzt wurden. • Freiberufliche Leistungen sind nach VOF zu beurteilen; die VOF greift jedoch nur, wenn der geschätzte Auftragswert die EU‑Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. • Soweit eine freiberufliche Leistung sachgerecht in ein getrenntes Los mit anderem fachlichem Gegenstand aufgeteilt wurde, sind die Auftragswerte nicht zu addieren; eine sachgerechte Teilung rechtfertigt keinen Widerruf. • Für Auftragsvergaben unterhalb der EU‑Schwellenwerte gelten haushaltsrechtliche Grundsätze (Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit) und die landesrechtlichen Vergabegrundsätze; diese erfordern nicht zwingend Anwendung der VOL/A für freiberufliche Leistungen.
Entscheidungsgründe
Teilwiderruf wegen angeblicher Vergabeverstöße bei freiberuflichen Machbarkeitsstudien nicht gerechtfertigt • Ein Widerruf einer Zuwendung wegen Vergabeverstößen setzt voraus, dass die tatsächlich einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften angewendet und verletzt wurden. • Freiberufliche Leistungen sind nach VOF zu beurteilen; die VOF greift jedoch nur, wenn der geschätzte Auftragswert die EU‑Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. • Soweit eine freiberufliche Leistung sachgerecht in ein getrenntes Los mit anderem fachlichem Gegenstand aufgeteilt wurde, sind die Auftragswerte nicht zu addieren; eine sachgerechte Teilung rechtfertigt keinen Widerruf. • Für Auftragsvergaben unterhalb der EU‑Schwellenwerte gelten haushaltsrechtliche Grundsätze (Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit) und die landesrechtlichen Vergabegrundsätze; diese erfordern nicht zwingend Anwendung der VOL/A für freiberufliche Leistungen. Die Klägerin beantragte 2013 einen Förderzuschuss für Machbarkeitsstudien zu Fernwärme und Energieeffizienz; die Beklagte bewilligte 2014 217.200 € und machte vergaberechtliche Verpflichtungen zur Auflage. Die Klägerin plante drei Ausschreibungspakete (zwei Fernwärme, eine Beleuchtung) und forderte je drei Bewerber schriftlich zur Angebotsabgabe auf. Im Oktober 2014 vergab die Klägerin freihändig drei Aufträge nach VOL/A an Ingenieurbüros für Gesamtaufwendungen von 127.270,50 €. Die Beklagte widerrief 2015 teilweise die Förderung und kürzte Leistungen in Höhe von 31.817,63 € wegen vermeintlicher Vergabeverstöße; insgesamt wurde ein Teilwiderruf über 140.837,70 € erklärt. Die Klägerin klagte gegen den teilweisen Widerruf und berief sich auf sachgerechte Aufteilung und Einholung von Angeboten sowie auf die fehlende Anwendbarkeit bestimmter Vergabeordnungen. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig und begründet; der angefochtene Teilwiderruf ist rechtswidrig. • Anwendbares Recht: Die Auflage verweist auf §§97 ff. GWB, VgV, VOB/A, VOL/A und VOF sowie landesrechtliche Vergabegrundsätze und GemHVO; diese Vorschriften gelten nur insoweit als materiell einschlägig. • VOF und Schwellenwerte: Die Erstellung der Machbarkeitsstudien sind freiberufliche Leistungen im Sinne der VOF; die VOF ist jedoch nur anzuwenden, wenn der geschätzte Nettowert die EU‑Schwellenwerte erreicht (hier maßgeblich 207.000 €). • Schätzung und Zusammenfassung: Maßgeblich ist die ex‑ante Schätzung zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens; Werte sind nicht aufzuspalten, um die Anwendung der Vorschriften zu umgehen. Eine sachgerechte Teilung in unterschiedliche Leistungen (Beleuchtung versus Fernwärme) kann dazu führen, dass Werte nicht zu addieren sind. • Sachgerechte Teilung: Die Teilung der Studien war fachlich begründet; die Beleuchtungsstudie unterscheidet sich in Gegenstand, technischer Reichweite und Adressatenkreis von den Fernwärme‑Studien, sodass deren Auftragswerte nicht zu addieren waren. • Ergebnis der Wertprüfung: Selbst wenn die beiden Fernwärme‑Studien zusammenzurechnen wären, ergab die Schätzung 200.840,34 €, damit unterhalb des EU‑Schwellenwerts von 207.000 €, sodass die VOF nicht anzuwenden war. • VOL/A nicht einschlägig: Freiberufliche Leistungen fallen nicht in den Anwendungsbereich der VOL/A; ein Rückgriff auf die VOL/A im Unterschwellenbereich ist nicht zulässig. • Haushaltsrechtliche Grundsätze: Für Auftragsvergaben unterhalb der Schwellen gelten die haushaltsrechtlichen Pflichten zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung und die allgemeinen Vergabegrundsätze; die Klägerin hat vor Auftragserteilung jeweils drei Angebote eingeholt, so dass kein Verstoß ersichtlich ist. • Kein Widerrufsgrund: Da kein einschlägiger Vergabeverstoß vorliegt, fehlt der Widerrufsgrund nach §49 Abs.3 Nr.2 VwVfG i.V.m. §1 VwVfG LSA für die beanstandeten 31.817,63 €. • Rechtsfolge: Der Teilwiderruf ist insoweit aufzuheben; die Klägerin hat Anspruch auf den verbleibenden Zuschussbetrag entsprechend der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Klage war erfolgreich. Das Gericht hob den Teilwiderruf in Höhe der streitigen 31.817,63 € auf, weil kein vergaberechtlicher oder haushaltsrechtlicher Auflagenverstoß vorlag. Die VOF war nicht anzuwenden, weil die ex‑ante geschätzten Auftragswerte unter dem EU‑Schwellenwert lagen, und die Aufteilung in eine separate Beleuchtungsstudie war sachgerecht, sodass eine Addition der Werte nicht geboten war. Soweit die Vergabe unterhalb der Schwelle den haushaltsrechtlichen Grundsätzen unterliegt, hat die Klägerin durch Einholung jeweils dreier Angebote die Anforderungen an Sparsamkeit und Wettbewerb erfüllt. Die Klägerin hat damit Anspruch auf einen Gesamtzuschuss von 101.816,40 € (80 % von 127.270,50 €); der weitergehende Widerruf über mehr als 115.383,60 € war aufzuheben.