Beschluss
8 B 455/17
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.10.2017, mit welchem der Asylantrag des Antragstellers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG wegen der kroatischen Zuständigkeit als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Kroatien angeordnet wurde. Der Eilantrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen, hat keinen Erfolg. 2 Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zulasten des Antragstellers aus. Es bestehen im Sinne des vorläufigen Rechtsschutzes zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen der Nichteinhaltung der Kernanforderungen des EU-Flüchtlingsrechts auf Kroatien zutreffen könnten. Das Gericht schließt sich der diesbezüglichen Rechtsprechung anderer Gerichte an (vgl. nur. VG München; Urteil v. 29.06.2017, M 9 K 16.51031; VG Saarland, B. v. 22.07.2016, 5 L 974/16; VG Düsseldorf, U. v. 26.03.2015, 8 K 460/15.A; alle juris). Für entsprechende systemische Mängel des Asyl- oder Unterbringungssystems in Kroatien gibt es nach Recherche des Gerichts in den einschlägigen Datenbanken keine Anhaltspunkte. Dabei ist zunächst festzustellen, dass es im Internet nahezu keine verwertbaren Informationen zu den Begrifflichkeiten „Kroatien, systemische Mängel, Dublin“ auffindbar sind. Weder vom UNHCR noch von Amnesty International oder sonstigen Flüchtlingshilfeorganisationen sind überhaupt Dokumente auffindbar. Bereits diese Tatsache der fehlenden Veröffentlichungen im Internet, lässt den Schluss zu, dass die „systemischen Mängel“ gerade nicht zu verzeichnen sind. Denn ansonsten wären mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Informationen erhältlich. Für diesen Rückschluss spricht, dass Informationen und Dokumente zu den Ländern in denen „systemische Mängel“ zu verzeichnen sind oder waren, wie Griechenland, Italien, Malta, Bulgarien und Ungarn, massig im Netz auffindbar sind und die Rechtsprechung darauf reagiert hat. Seitens der Rechtsprechung sind ausnahmslos Entscheidungen auffindbar, die die EU-Konformität Kroatiens annehmen und das Selbsteintrittsrecht Deutschlands verneinen, wenngleich diese Entscheidungen eine tiefere Begründung vermissen lassen, was wegen der Offensichtlichkeit aber auch nicht notwendig ist (vgl.: oben angegebene Rechtsprechung). 3 Schließlich hat auch der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil v. 26.07.2017 (C-646/16) bestätigt, dass auch in den Zeiten der Massenflucht Kroatien nach den Dublin-Vorschriften zuständig war und bleibt und kein "Durchwinken" in andere Staaten zulässig war. 4 Zur weiteren Begründung darf auf die zutreffenden Ausführungen in dem Bescheid verwiesen werden (§ 77 Abs. 2 AsylG).