Urteil
4 A 319/16
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Bescheides des Beklagten, mit welchem dieser ihr einen Betrag von 1.152,62 € in Rechnung stellt. 2 Die Klägerin ist Tochter und Erbin des verstorbenen öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs H. G. Dieser hatte zu Lebzeiten eine Grenzfeststellung auf einem Grundstück in der Gemarkung B., Flur 2, Flurstück 133, Eigentümer C. und M. v. G., durchgeführt. 3 Mit Bescheid vom 03.02.2011 rechnete der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur für die von ihm am Tag zuvor durchgeführte Grenzfeststellung auf vorgenanntem Grundstück Kosten in Höhe von 3.115,19 €. Die Adressaten des Bescheides, die Eheleute v. G., legten keinen Widerspruch hiergegen ein und bezahlten vorgenannte Summe an den Vermessungsingenieur. 4 Der Vermessungsingenieur verstarb im Jahre 2014. An seiner Stelle handelte zunächst ein Verweser. Mit Schreiben vom 27.01.2015 zeigten die Eheleute v. G. beim Beklagten an, sie würden den verstorbenen Vermessungsingenieur in Regress nehmen. Ihnen sei durch den amtlich bestellten Verweser im Jahr 2014 erstmals zur Kenntnis gelangt, dass der damals tätige Vermessungsingenieur, statt den von ihnen gestellten Antrag auf Zerlegung auszuführen, lediglich eine Grenzfeststellung durchgeführt habe, die zudem überflüssig gewesen sei. Insofern habe der Vermessungsingenieur die Eheleute fehlerhaft dahingehend beraten, dass eine Grenzfeststellung vor der Zerlegung notwendig sei. Diese sei indes nicht notwendig gewesen, da die in Rede stehende Grenze 2004 erst entstanden, also zutreffend festgestellt worden sei. 5 Mit Bescheid vom 17.11.2016 nahm der Beklagte den Leistungsbescheid vom 03.02.2011 zurück und berechnete die festzusetzenden Kosten neu. Ferner erließ er einen Leistungsbescheid gegenüber der Klägerin in Höhe von 1.152,62 €. Eine Begründung erfolgte in dem Bescheid selbst nicht. In einem Schreiben vom 03.08.2016, überschrieben mit "Anhörung zur Beschwerde und Regressforderungen (…)", wurde der Klägerin der Sachverhalt dargelegt und ihr mitgeteilt, ihr Vater habe Auskunfts- und Beratungspflichten verletzt, Vermessungsvorschriften fahrlässig gehandhabt und Kosten fehlerhaft ermittelt, deshalb bestehe ein Schadensersatzanspruch der Eheleute von Gehren in Höhe von 1.152, 62 €. Insoweit sei der Kostenbescheid aufzuheben und der Betrag zurückzuzahlen gewesen. Zwar hafte das Land nicht für den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, es trete aber ein, um den Eheleuten v. G. eine evtl. gerichtliche Auseinandersetzung zu ersparen. 6 Mit am 06.12.2016 beim Verwaltungsgericht Magdeburg eingegangenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin Klage erhoben. Zum einen sei es ermessensfehlerhaft gewesen, den Kostenbescheid ihres Vaters aufzuheben, denn dieser sei rechtmäßig, jedenfalls aber bestandskräftig gewesen. Ein Amtshaftungsanspruch sei zu Lebzeiten ihres Vaters nicht entstanden, dementsprechend hätte ein solcher auch nicht auf die Klägerin übergehen können. Ein aus einer etwaigen Amtspflichtverletzung folgender Schadensersatzanspruch sei zudem bereits im Jahre 2014 verjährt. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Bescheid des Beklagten vom 17.11.2016 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Der Beklagte ist der Ansicht, mit dem Tod des Vermessungsingenieurs sei dessen Amt erloschen. Die Aufgabenerfüllung sei nachdem die Tätigkeit des Verwesers auch beendet gewesen sei, an den Beklagten zurückgefallen. Der Beklagte sei somit für die Rücknahme des Bescheides zuständig gewesen. Der Bescheid vom 03.02.2011 sei rechtswidrig gewesen, es sei fehlerhaft eine Grenzfeststellung durchgeführt worden und deren Kosten seien auch fehlerhaft berechnet worden. Auch sei fehlerhaft eine Übernahme in das Liegenschaftskataster nicht erfolgt. Die Rücknahme sei auch nicht ermessenfehlerhaft, denn das Aufrechterhalten des Verwaltungsaktes sei schlechthin unerträglich gewesen. 12 Die Klägerin müsse an den Beklagten dasjenige erstatten, was die Eheleute v. G. zu viel entrichtet haben. Insoweit bestehe kein Vorrang dahingehend, dass zunächst die Eheleute v. G. die Schadensersatzansprüche gegenüber der Klägerin geltend machen müssten. Es bestehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Eheleute v. G., denn diese hätten ohne Rechtsgrund einen zu hohen Betrag an den Vermessungsingenieur entrichtet. Denkbar sei auch, die Regelungen der öffentlichen Geschäftsführung ohne Auftrag anzuwenden. 13 Der Kostenerstattungsanspruch sei auch nicht verjährt. Es gelte die Dreijahresfrist des § 9 VwKostG LSA, Gegenstand der Verjährung sei der nach § 6 VwKostG entstandene Anspruch, dieser sei erst mit Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides entstanden. Der Beklagte dürfe insoweit auch durch Verwaltungsakt handeln und müsse keine Leistungsklage erheben. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Aufhebung des Leistungsbescheides des Beklagten vom 17.11.2016, denn dieser ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 16 Der Beklagte durfte den Leistungsbescheid nicht erlassen, denn hierfür fehlt es an einer Rechtsgrundlage. 17 § 8 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt (ÖbVermIngGLSA) enthält keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Landes gegen den Vermessungsingenieur bzw. dessen Rechtsnachfolger. Danach muss der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur, wenn er bei seiner Amtsausübung vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem anderen gegenüber obliegenden Pflichten verletzt, diesem den daraus entstehenden Schaden ersetzen. Indes enthält die Norm keine Pflicht des Vermessungsingenieurs, dem Land gegenüber den Schaden zu ersetzen, vielmehr haftet das Land nach § 8 Abs. 2 ÖbVermIngLSA gerade nicht für Schäden, die der Vermessungsingenieur verursacht, woraus sich entnehmen lässt, dass auch kein Durchgriff des Landes auf den Vermessungsingenieur stattfindet, sondern etwaige Schäden direkt im Verhältnis des Geschädigten zum Vermessungsingenieur abzuwickeln sind. 18 Auch § 49 a Abs. 1 VwVfG stellt keine Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Forderung dar. Gemäß § 49 a Abs. 1 sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, wenn ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen worden ist. Diese Norm gilt indessen nur im Verhältnis des Bürgers zu der Behörde, die einem ihm gegenüber erlassenen Verwaltungsakt zurücknimmt. Die Norm betrifft nicht Ansprüche einer Behörde gegen eine andere (bzw. deren Rechtsnachfolger), wenn die eine Behörde zulasten eines Bürgers Kosten erhoben hat und die andere Behörde den diesen Kosten zugrundeliegenden Verwaltungsakt aufhebt. Die Norm beinhaltet keine Regelungen zu Erstattungen im Dreiecksverhältnis, wie vorliegend. 19 Weitere ggf. einschlägige Normen sind weder ersichtlich noch von dem Beklagten vorgetragen. 20 Der Beklagte kann die Forderung auch nicht als sog. öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend machen. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist ein aus den Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut. Er ist auf die Rückgewährung rechtsgrundlos erlangter Leistungen gerichtet und orientiert sich an den zivilrechtlichen Normen des Bereicherungsrechts, §§ 812 ff BGB (vgl. BVerwG, U. v. 15.05.2008, 5 C 25/07 mit zahlreichen Nachweisen, nach juris). Diese sind darauf gerichtet, dass derjenige, der etwas rechtsgrundlos erlangt hat, sei es weil ein rechtlicher Grund fehlte oder entfallen ist, verpflichtet ist, die auf seiner Seite erfolgte Bereicherung zurückzugeben hat an denjenigen, zu dessen Lasten die Bereicherung erfolgte. 21 Die Regeln des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs können vorliegend nicht in Ansatz gebracht werden. Denn im vorliegenden Fall stellen sich Fragen der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns im Verhältnis zwischen dem verstorbenen Vermessungsingenieur und den von seinem Verwaltungshandeln betroffenen Grundstückseigentümern und Kostenschuldnern, nicht aber zwischen der Klägerin und dem Beklagten, diese haben keine öffentlich-rechtlichen Beziehungen. Auch müsste nach den Regeln des Bereicherungsrechtes der Vermessungsingenieur bzw. sein Rechtsnachfolger die erhobenen Kosten – sollten sie zu Unrecht erhoben worden sein – an die Eheleute von Gehren zurückzahlen, nicht aber an den Beklagten. Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Zahlung, denn er hat die Kosten, die ggf. zu viel erhoben worden sind, nicht entrichtet. Im zivilrechtlichen System der Bereicherungsansprüche ist anerkannt, dass eine Abwicklung auch bei Dreiecksbeziehungen immer in der jeweiligen Leistungsbeziehung erfolgt. Nur dann bleibt dem jeweils Inanspruchgenommenen die Möglichkeit Einwendungen aus der jeweiligen Leistungsbeziehung zu erheben. Dieser Rechtsgedanke muss auch im öffentlichen Recht gelten. Hier gilt daher, dass derjenige, der Adressat eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes ist, der eine Geldforderung beinhaltete, dieses nun zu Unrecht gezahlte Geld, von demjenigen zurückfordern muss, der es erhalten hat. Erhalten hat das Geld vorliegend der Rechtsvorgänger der Klägerin und gezahlt haben es die Eheleute v. G.. In diesem Verhältnis muss der Rücktausch stattfinden. 22 Der Beklagte kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er im Verhältnis zu den Eheleuten v. G. nach dem Tod des Vermessungsingenieurs und dem Ende der Amtszeit des Verwalters nunmehr zuständig sei, nicht nur für die Aufhebung des vom Beklagten für rechtswidrig gehaltenen Kostenbescheides, sondern auch für die Rückzahlung der zu viel gezahlten Kosten. Zum einen hat der Beklagte gerade nicht die Kosten übernommen und an die Eheleute v. G. ausgekehrt, zum anderen würde die Annahme der Überleitungsmöglichkeit bedeuten, dass man die Regelung zur Haftung in § 8 ÖbVermIngGLSA aushebelte, die gerade keine Haftung des Landes vorsieht und eine Haftung des Vermessungsingenieurs nur bei Verletzung der Amtspflichten. Die Möglichkeit der Aufhebung von Bescheiden durch das Land, hier vertreten durch den Beklagten, mit entsprechenden unmittelbaren Kostenfolgen für Dritte würde dieses System aushebeln. Eine Überprüfung der Frage, ob der Bescheid tatsächlich rechtswidrig war und Amtspflichten verletzt wurden, würde nicht mehr stattfinden. 23 Auch Ansprüche aus einer etwaigen öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag kommen vorliegend nicht in Betracht. Denn der Beklagte hat mit der Aufhebung des Bescheides keine Geschäfte der Klägerin geführt, diese hätte die Geschäfte, da das Amt des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs kein Erbamt ist, gar nicht führen dürfen. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 26 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.