Urteil
6 A 925/15
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Rückforderung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 09/2012 bis 07/2013 in Höhe von insgesamt 3.341,90 €. 2 Die am 19.11.1994 geborene Klägerin machte nach ihrem erweiterten Realschulabschluss eine Ausbildung zur Sozialassistentin bei dem Diakonissen Mutterhaus „Neuvandsburg" in Elbingerode. 3 Am 25.09.2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Ausbildungsförderung für den Besuch der 2-jährigen Berufsfachschule „Sozialassistenz". In dem formblattmäßigen Antrag gab sie Bank- und Sparguthaben i. H. v. 610,96 € an und ließ im Übrigen Felder zu den Fragen nach ihrem Vermögen sowie ihren Schulden und Lasten frei. Der Antrag wurde von der Klägerin selbst und zusätzlich von ihrer Mutter, Frau C., unterschrieben, da die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig war. 4 Mit Bescheid vom 30.10.2012 gewährte der Beklagte der Klägerin Ausbildungsförderung für die Zeit von September 2012 bis Juli 2013 in Höhe von 216,00 € monatlich. Nach Vorlage einer Mietbescheinigung, aus der hervorging, dass die Klägerin ab Dezember 2012 eine eigene Wohnung hatte, änderte der Beklagte den Ausgangsbescheid mit Bescheid vom 30.11.2012 dahingehend ab, dass der Klägerin ab Dezember 2012 Förderungsleistungen nach dem BAföG i. H. v. 465,00 € gewährt wurden. 5 Aufgrund einer Anfrage der Beklagten beim Bundesamt für Finanzen gemäß § 45d EStG (Aktenvermerk v. 22.01.2014) wurde bekannt, dass die Klägerin im Meldejahr 2012 einen Freistellungsbetrag i. H. v. 351,00 € in Anspruch genommen hatte. Als kontoführende Geldinstitute wurden die Deutsche Bank Magdeburg und die Volksbank Braunlage benannt. 6 Es erging ein Auskunftsersuchen der Beklagten durch Schreiben vom 06.02.2014 und 26.02.2014 zum Vermögen der Klägerin am Tag der Antragstellung (25.09.2012). Hierauf reagierte die Klägerin zunächst nicht. Ferner zeigte sie auch nicht an, dass Sie zwischenzeitlich umgezogen war. 7 Da eine fristgerechte Stellungnahme der Klägerin zum Sachverhalt nicht erfolgte, nahm der Beklagte den Ausgangsbescheid vom 30.10.2012 in Gestalt der Änderung vom 30.11.2012 mit Bescheid vom 31.03.2014 in Gänze zurück, setzte den Bedarfssatz wegen der Nichtvorlage einer Mietvereinbarung auf 216,00 € fest und forderte die zu Unrecht bewilligten Förderungsleistungen i. H. v. 4.368,00 € zurück. 8 Am 08.04.2014 legte die Mutter der Klägerin bei dem Beklagten den Kontoauszug der Deutschen Bank vom 31.05.2012 vor. Daraus ging hervor, dass die Klägerin auf einem Konto über Festzinssparen am 31.05.2014 über ein Guthaben i. H. v. 8.860,82 € verfügte. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 08.04.2014 gab die Mutter der Klägerin bei ihrer persönlichen Vorsprache an, das Vermögen sei damals von den Großeltern auf die Namen der Kinder angelegt worden. Im November 2012 sei beabsichtigt gewesen, einen Teil des angesparten Vermögens für die Wohnungseinrichtung der Klägerin in Anspruch zu nehmen. Allerdings habe zu diesem Zeitpunkt nicht über das Vermögen verfügt werden können, da das Konto vorab hätte gekündigt werden müssen. Daraufhin sei das Konto seitens der Eltern sofort gekündigt worden. Das bestehende Guthaben hätten die Eltern auf ihr eigenes Konto überweisen lassen. Einen Teil des Geldes hätten sie der Klägerin ausgezahlt und ca. 4.000 € behalten, da sie für den Kauf der Möbel für die Klägerin in Vorleistung gegangen seien. Die Klägerin habe selbst nichts von dem Konto gewusst. Eine entsprechende Mitteilung sei bei der Antragstellung unterblieben, da die Mutter der Klägerin die Auskunft erhalten habe, das Vermögen nur mitgeteilt werden müsse, wenn es dem Auszubildenden gehöre und verfügbar sei. Beides habe ihrer Meinung nach nicht zu getroffen, weshalb keine Mitteilung gemacht worden sei. 9 Mit Bescheid vom 30.04.2014 nahm der Beklagte den Bescheid vom 30.03.2014 zurück, setzte den Bedarfssatz wegen der Vorlage einer Mietvereinbarungen wieder auf 465,00 € fest und machte – bei reduzierter Gesamtrückforderung und unter Berücksichtigung der monatlichen Aufrechnungsrate – einen Rückforderungsrestbetrag i. H. v. 3.957,90 € geltend. 10 Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 30.06.2014 änderte der Beklagte nach Vorlage von Unterlagen zur Vermögensprüfung den vorgenannten Bescheid hinsichtlich des Bewilligungszeitraums September 2012 bis Juli 2013. Unter Anrechnung eigenen Vermögens auf den monatlichen Bedarf der Klägerin, wurde Ausbildungsförderung für die Monate Dezember 2012 bis Juli 2013 in Höhe von monatlich 77,00 € bewilligt. Die Gesamtrückforderung wurde i. H. v. 3.388,40 € festgestellt. Unter Berücksichtigung der monatlichen Verrechnungsrate i. H. v. 46,50 € wurde der Rückforderungsrestbetrag i. H. v. 3.341,90 € festgestellt. 11 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, der durch Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 17.04.2015, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugegangen am 22.04.2015, zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Rücknahme der bewilligten Leistungen der Ausbildungsförderung sei gerechtfertigt gewesen, da überwiegendes dafür spreche, dass die Bewilligung durch Bescheid vom 30.10.2012 in Gestalt der Änderung mit Bescheid vom 30.11.2012 auf Angaben beruht habe, die die Klägerin vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Mit ihrer Unterschrift auf dem Antragsformular habe sie versichert, richtige und vollständige Angaben gemacht zu haben, was sie jedoch nicht getan habe. Da auch die Mutter der Klägerin bei der Beantragung mitgewirkt habe, hätte sie ihre Tochter auf das bestehende Vermögen bei der Deutschen Bank hinweisen müssen bzw. dieses in die entsprechende Spalte des Antrages eintragen müssen. Sie habe Kenntnis von dem entsprechenden Vermögen gehabt. Aus ihrer Erklärung sei zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bekannt gewesen sei, dass der Vermögensbetrag nur bei Kündigung des Vertrages sofort verfügbar sei. Deshalb könnten sich die Klägerin und deren Mutter nicht darauf berufen, sie seien davon ausgegangen, nicht verfügbares Vermögen sei bei der Beantragung von Förderungsleistungen nach dem BAföG irrelevant. Eine entsprechende Beurteilung hätten sie dem Amt für Ausbildungsförderung des Beklagten überlassen müssen. 12 Am 22.05.2015 hat die Klägerin durch Fax ihrer Prozessbevollmächtigten erhoben, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, die Klägerin habe bei der Antragstellung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht. Sie habe von dem Festzins-Sparbetrag nichts gewusst und über diesen Sparbetrag auch nicht verfügen können. Das Sparvermögen habe eine Überraschung für die Klägerin für ihre ersten Schritte in die Selbstständigkeit sein sollen. Die Mutter der Klägerin sei irrtümlich davon ausgegangen, dass der Festzins-Sparbetrag automatisch auslaufen würde und nicht gekündigt werden müsse. Sie sei davon ausgegangen, dass Vermögen im Rahmen der Antragstellung nur dann angegeben werden müsse, wenn es der Auszubildenden selbst gehöre und die Klägerin zu diesem Zeitpunkt auch darüber verfügen könne. Das sei nicht der Fall gewesen. Die Klägerin habe aufgrund des engen Vertrauensverhältnisses zu ihren Eltern darauf vertrauen dürfen, dass die Angaben im Rahmen der Antragstellung korrekt und vollständig waren, da ihre Mutter beim Ausfüllen des Antragsformulars anwesend war und keine anderweitigen Mitteilungen erfolgt sein. Da es sich sowohl bei der Klägerin als auch ihrer Mutter um „bürokratische Laien“ handele sei die Einschätzung der Mutter, dass nur Vermögen relevant sei, welches auch tatsächlich zur Verfügung stehe, keineswegs unlogisch gewesen. Auch der Mutter könne deshalb kein Vorwurf gemacht werden. Sämtliche Bescheide des Beklagten seien zu unbestimmt und pauschal. Es würden wesentliche Angaben fehlen. Ausweislich des Schreibens der Staatsanwaltschaft Magdeburg – Zweigstelle Halberstadt – vom 08.09.2015 sei das gegen die Klägerin eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Betruges nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Der Beklagte habe im Jahr 2015 weitere Bescheide erlassen, hinsichtlich denen er eingeräumt habe, dass sie fehlerhaft gewesen sein. Daher sei davon auszugehen, dass auch der streitgegenständliche Bescheid fehlerhaft sei. 13 Die Klägerin beantragt, 14 den Bescheid des Beklagten vom 30.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 17.04.2015 aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Die Behauptung der Klägerin, sie habe von dem Vermögen nichts gewusst, könne der Beklagte rechtlich nicht gelten lassen. Es sei unstreitig, dass die Eltern von dem Konto gewusst werden. Die Behauptung, die Mutter der Klägerin sei irrtümlich davon ausgegangen, es sei keine Kündigung notwendig gewesen, um über das Guthaben zu verfügen, sei rechtlich ohne Relevanz. Das Vermögen sei dem Auszubildenden zuzurechnen, wenn das Konto auf dessen Namen ausgestellt bzw. er als Begünstigter eingetragen sei, was hier der Fall sei. Da die Eltern der Klägerin von dem Sparkonto Kenntnis gehabt hätten, wäre es ihre Pflicht gewesen, der Klägerin hiervon Mitteilung zu machen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung. Entscheidungsgründe 19 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30.06.2014 und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 17.04.2015 sind rechtmäßig, verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten und unterliegen daher nicht der Aufhebung. 20 Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bewilligungsbescheids durch den angegriffenen Bescheid vom 30.06.2014 ist § 45 Abs. 1 SGB X. Danach darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, soweit er rechtswidrig ist und die Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 21 1. Der zurückgenommene Bewilligungsbescheid war rechtswidrig, da in ihm - gestützt auf die Angaben der Klägerin bei Antragstellung - Vermögen nicht berücksichtigt wurde, das nach Auffassung des Gerichts der Klägerin zuzurechnen ist. 22 Zum Vermögen des Auszubildenden gehören nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 BAföG insbesondere Forderungen und sonstige Rechte, wie Sparguthaben, Wertpapiere und dergleichen. Für den Umfang des Vermögens kommt es nach § 28 Abs. 2 BAföG auf den Zeitpunkt der Antragstellung - hier also den 25.09.2012 - an. 23 Das zu diesem Stichtag bei der Deutschen Bank vorhandene Guthaben über Festzinssparen ist der Klägerin als ihr Vermögen zuzurechnen. 24 Die Frage, wem solche Forderungen aus Sparguthaben als Vermögen zuzuordnen sind, richtet sich grundsätzlich nach zivilrechtlichen Grundsätzen. Daher ist Kontoinhaber, wer nach dem erkennbaren Willen des die Kontoeröffnung beantragenden Kunden Gläubiger der Bank werden sollte (std. Rspr. d. BGH, vgl. u. a. Urteil v. 18.10.1994, Az.: XI ZR 237/93; Urteil v. 02.02.1994, Az.: IV ZR 51/93; OVG LSA, Urteil vom 17.02.2010 – 3 L 222/07 –, jeweils in juris). 25 Die Klägerin war Inhaberin der Forderung. Das Konto wurde von dem Großvater der Klägerin am 03.05.2007 und somit noch zu Zeiten der Minderjährigkeit der Klägerin auf ihren Namen eröffnet. Es bestehen jedoch auch unter Zugrundelegung der oben ausgeführten BGH-Rechtsprechung keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nach dem erkennbaren Willen des Großvaters nicht Inhaberin des Guthabens auf dem Sparkonto werden sollte. Selbst wenn im vorliegenden Fall der klägerische Vortrag als wahr unterstellt und angenommen wird, dass die Eltern stets im Besitz der Sparurkunde waren, kommt diesem Umstand für die Frage nach der Gläubigerstellung gegenüber der Bank nach Auffassung der Kammer hier keine Bedeutung zu. Denn maßgeblich ist insoweit, dass die Eltern als gesetzliche Vertreter der seinerzeit minderjährigen Klägerin gehandelt haben. Dies war auch für die Bank ersichtlich. Auch die Übersendung von Kontoauszügen, hier: Kontoauszug vom 31.05.2012, an die Klägerin zu Händen ihrer Eltern belegt, dass der Bank klar war, dass Gläubiger der Forderung die Klägerin war, für die ihre Eltern als gesetzliche Vertreter handelten. Insofern stellt der Besitz der Sparurkunde kein die Gläubigerstellung der Klägerin ausschließendes Kriterium dar, vielmehr ist davon auszugehen, dass die Eltern der Klägerin die Sparurkunde für sie als gesetzliche Vertreter in Besitz genommen und verwahrt haben. Der Umstand, dass im November 2012 – entgegen der Annahme der Eltern der Klägerin – das Geld mangels vorheriger Kündigung nicht verfügbar war, weshalb die Eltern das Sparkonto Festzinssparen bei der Deutschen Bank augenblicklich kündigten, steht der Gläubigerstellung der Klägerin aus den vorstehenden Gründen nicht entgegen, weil die Eltern der Klägerin aus Sicht der Bank als deren gesetzliche Vertreter handelten. 26 Daher war das Sparguthaben auf dem fraglichen Sparkonto der Klägerin als Vermögen ausbildungsförderungsrechtlich zuzurechnen. 27 Es steht auch nicht entgegen, dass es sich bei dem Sparkonto um eine längerfristige Anlage handelte, bei der die Verfügbarkeit einer vorherigen Kündigung bedurfte. Abzustellen ist insoweit auf die Verfügbarkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung von Leistungen der Ausbildungsförderung. Zu diesem Zeitpunkt war das Ende des Festzinszeitraumes und damit der planmäßige Kündigungstermin (29.02.2012) bereits erreicht. Hätten die Eltern der Klägerin sich mit den Geschäftsbedingungen für das Sparkonto eingehender befasst, so hätten sie im Hinblick auf ihren Plan, der Klägerin im November 2012 mit dem Geld den Start in die Selbstständigkeit zu erleichtern eine rechtzeitige Kündigung vorgenommen. Ihr Versäumnis kann in ausbildungsförderungsrechtlicher Hinsicht nicht dazu führen, den auf dem Sparkonto befindlichen Sparbetrag als Vermögenswert der Klägerin auszuscheiden. 28 2. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 SGB X für eine Rücknahme des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung der zu Unrecht gewährten Leistungen der Ausbildungsförderung liegen hier vor, da die Klägerin sich gegenüber der Rückforderung nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen kann. 29 § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB X schließt eine Berufung des Begünstigten auf Vertrauensschutz aus, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Hier beruhen die zurückgenommenen Bewilligungsbescheide der Beklagten auf solchen Angaben der Klägerin und ihrer Mutter als ihrer gesetzlichen Vertreterin, weil das Sparguthaben bei der Deutschen Bank nicht mitgeteilt wurde. 30 Dies geschah zumindest grob fahrlässig, da die Klägerin sich nicht darauf berufen kann, von dem Sparguthaben bei der Deutschen Bank nichts gewusst zu haben. Zwar kann vorliegend unterstellt werden, dass die Klägerin keine positive Kenntnis von dem Sparguthaben auf dem Konto Festzinssparen bei der Deutschen Bank hatte. Ob ihr die Unkenntnis von dem Sparguthaben als Obliegenheitsverletzung wegen ihrer Pflicht, sich darüber zu vergewissern, ob in ihrem Namen Vermögensanlagen erfolgt sind (Zeile 90 der Erläuterungen zum Antrag auf Ausbildungsförderung) anzurechnen ist, bedarf hier nicht der Entscheidung. Denn die Klägerin muss sich insoweit die Kenntnis ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin nach § 166 BGB zurechnen lassen, wobei die fehlerhafte rechtliche Würdigung der Mutter der Klägerin, die Klägerin sei nicht Gläubigerin der Forderung gegen die Bank und zudem habe sie nicht über den Betrag verfügen können, unerheblich ist. Die Frage, inwieweit das Vermögen gegebenenfalls für Ausbildungsförderungsrechtliche Zwecke hätte eingesetzt werden können, hätte der Prüfung durch das Amt für Ausbildungsförderung des Beklagten vorbehalten bleiben müssen. 31 Ermessensfehler bei der Rücknahme sind nicht ersichtlich. Wenn Vertrauensschutz ausgeschlossen ist, ist das Ermessen in der Regel dahingehend auszuüben, dass der zu viel gezahlten Betrag zurückzufordern ist. Dies resultiert bereits aus den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit im Umgang mit öffentlichen Mitteln, wie sie dem gesamten Bereich der öffentlichen Leistungen zu Eigen sind. 32 Da der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 30.06.2014 somit zu Recht ergangen ist, hat die Klägerin die ihr zu Unrecht erbrachten Förderleistungen i. H. v. 3.341,90 € zu erstatten (§ 50 Abs. 1 und 3 SGB X). 33 Daher war die Klage abzuweisen. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.