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Beschluss

8 B 293/17

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Dublin-Wiederaufnahmeersuchen kann auch ohne erkennbare eigenhändige Unterschrift wirksam sein, wenn der ersuchte Staat ausdrücklich seine Zustimmung erklärt. • Bei Vorliegen einer ausdrücklichen Übernahmeerklärung der Schweiz trägt das Bundesamt nicht die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Überstellung tatsächlich durchgeführt werden kann. • Im vorläufigen Rechtsschutz ist nach § 80 Abs. 5 VwGO abzuwägen; liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für systemische Defizite in der Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention oder der EMRK in der Schweiz vor, überwiegen die Interessen der öffentlichen Verwaltung an der Durchsetzbarkeit der Abschiebung.
Entscheidungsgründe
Abschiebung in die Schweiz trotz fehlender Unterschrift des Wiederaufnahmeersuchens möglich • Ein Dublin-Wiederaufnahmeersuchen kann auch ohne erkennbare eigenhändige Unterschrift wirksam sein, wenn der ersuchte Staat ausdrücklich seine Zustimmung erklärt. • Bei Vorliegen einer ausdrücklichen Übernahmeerklärung der Schweiz trägt das Bundesamt nicht die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Überstellung tatsächlich durchgeführt werden kann. • Im vorläufigen Rechtsschutz ist nach § 80 Abs. 5 VwGO abzuwägen; liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für systemische Defizite in der Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention oder der EMRK in der Schweiz vor, überwiegen die Interessen der öffentlichen Verwaltung an der Durchsetzbarkeit der Abschiebung. Der Antragsteller klagte im vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Bescheid der Asylbehörde, mit dem sein Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung in die Schweiz angeordnet wurde. Die Behörde stützte sich auf ein Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz; in den Akten fehlt jedoch die eigenhändige Unterschrift bzw. elektronische Signatur des Ersuchens. Anders als in einem zuvor entschiedenen Fall hatte die Schweiz hier aber ausdrücklich der Wiederaufnahme zugestimmt und die Gültigkeit der Nachricht bestätigt. Die Akte enthält zudem Angaben zu Übernahmemodalitäten einschließlich Grenzübergang oder Flughafen. Der Antragsteller machte keine substantiierten Angaben zu systematischen Mängeln des Schweizer Asylsystems geltend. Das Gericht prüfte deshalb, ob ein ordnungsgemäß initiiertes Dublin-Verfahren vorliegt und ob im Rahmen der Interessenabwägung des vorläufigen Rechtsschutzes die Interessen des Antragstellers überwiegen. • Es liegt ein gültiges Dublin-Wiederaufnahmeverfahren vor, weil die Schweiz ausdrücklich der Übernahme zugestimmt hat und die Akten konkrete Übernahmeregelungen enthalten; eine fehlende Unterschrift des Ersuchens führt hier nicht zur Nichtigkeit des Verfahrens. • Die frühere Rechtsprechung, wonach ohne Unterschrift eine Übernahme nicht als gesichert gelten könne, ist hier nicht auf den Fall übertragbar, weil die Schweiz ihre Zustimmung ausdrücklich erklärt und damit die Annahme der Übernahme nicht nur fingiert wird. • Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegen die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der Abschiebung, da der Antragsteller keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, dass die Schweiz die Kernanforderungen des EU-Flüchtlingsrechts, der Genfer Flüchtlingskonvention oder der EMRK systematisch nicht einhält. • Das Gericht schließt sich der einschlägigen Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte an, wonach die Teilnahme der Schweiz am Dublin-Verfahren und das Bestehen der Geltung von GFK und EMRK typischerweise gegen das Vorliegen systemischer Mängel sprechen. • Aufgrund des Mangels substantiierter Darlegungen des Antragstellers und der ausdrücklichen Übernahmeerklärung der Schweiz kann dem Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht stattgegeben werden. Der Eilantrag des Flüchtlings auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgelehnt; die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung wurde nicht angeordnet. Das Gericht geht davon aus, dass ein ordnungsgemäßes Dublin-Verfahren vorliegt, weil die Schweiz ausdrücklich ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme erklärt hat und konkrete Übernahmemodalitäten genannt sind. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Schweiz die maßgeblichen Mindeststandards des EU-Flüchtlingsrechts, der Genfer Flüchtlingskonvention oder der EMRK systematisch verletzt. In der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegen daher die Abschiebungsinteressen der öffentlichen Hand gegenüber den Belangen des Antragstellers, zumal dieser keine substantiierten Einwendungen vorgetragen hat. Somit ist die Abschiebungsanordnung aufrechtzuerhalten.