Urteil
5 A 61/17 MD
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 26.01.2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger, afghanischer Staatsangehöriger, zur Volksgruppe der Tadschiken zugehörig und islamischen Glaubens, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 2 Nachdem der Kläger am 18.06.2015 in die Bundesrepublik Deutschland einreiste, stellte er am 03.08.2015 einen Asylantrag. 3 Im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt am 06.09.2016 gab der Kläger zu seinen Asylgründen im Wesentlichen an, er sei seit dem Jahr 2002 als Transportbeauftragter beim UNHCR tätig gewesen. In dieser Funktion habe er den Transport der Personen verwaltet und organisiert. Alles, was mit Autos zu tun gehabt habe, sei seine Aufgabe gewesen. Es habe manchmal sehr wichtige Personen gegeben, die gefahren werden mussten. Das habe er organisiert. Im September 2014 habe er Anrufe bekommen, dass er mit diesen Leuten zusammenarbeiten solle. 12 Tage nach diesem Anruf hätten sie ihn erneut angerufen. Sie hätten gesagt: "Wir haben dir doch gesagt, dass du mit uns zusammenarbeiten sollst. Du arbeitest doch bei dieser Hilfsorganisation." Am 05.12.2014 sei er nach Pagman gereist, wo er in seinem Garten einen Drohbrief der Hezb-i-Islami gefunden habe. Er habe diesen Brief kopiert und das Original in der Sicherheitskommandantur in Pagman eingereicht. Außerdem habe er die Kopie des Briefes in seinem Büro vorgezeigt. Die Kommandantur habe ihm eine Nummer gegeben, bei der er sich immer, wenn er nach Pagman komme, melden sollte. Sie würden ermitteln wollen und ihn auf dem Laufenden halten. Die Sicherheitsabteilung des UNHCR habe ihm eine E-Mail gesandt, wie er sich weiter verhalten solle. Im Januar 2015 habe man ihn erneut angerufen und ihm gesagt, dass er nicht mit denen zusammengearbeitet habe und dies das letzte Mal sei, dass man ihn dazu auffordere. Sie würden seinen Sohn, seine Familie und ihn selbst umbringen. Am 27.02.2015 sei er mit seiner Familie bei Freunden zu Gast gewesen. Auf dem Rückweg im Bezirk Khojabora habe sie im 15. Distrikt ein Motorradfahrer überholt und auf sie geschossen. Der Schuss sei vorne rechts im Auto eingeschlagen. Fünf Minuten nach den Schüssen habe er wieder einen Anruf erhalten. Man habe gesagt, dass man ihn schon einige Male angerufen habe, aber er habe darauf nicht reagiert. Die Polizei habe den Sachverhalt aufgenommen und gesagt, sie würden ihn auf dem Laufenden halten. Am 24.05.2015 habe er wieder einen Anruf erhalten. Der Anrufer habe gesagt, dass er und sein Sohn mehrfach gewarnt worden seien. Sie seien als Muslime verpflichtet, das zu tun, was man ihnen sage. Er habe gefragt, was er tun könne. Daraufhin habe man seine Hilfe gewollt, weil er für den Transport zuständig sei und wisse, wo Ausländer herkommen und hingebracht werden. Damit sie ihn in Ruhe lassen, habe er gesagt, dass er ihnen helfe. Nachdem sein Visum am 01.06.2015 fertig gewesen sei, sei er ausgereist. 4 Mit Bescheid vom 26.01.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Asylanerkennung ab, erkannte dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Weiter forderte die Beklagte den Kläger zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihm für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, die Abschiebung nach Afghanistan an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte es unter anderem aus, der Kläger sei zwar vorverfolgt ausgereist. Auch möge der Tatbestand des § 3 AsylG zum Zeitpunkt der Anhörung erfüllt gewesen sein. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheitere jedoch daran, dass die Gruppierung Hezb-i-Islami einen Friedensvertrag unterzeichnet habe und somit davon auszugehen sei, dass dem Kläger künftig keine Verfolgung mehr durch diese Gruppierung drohe. Soweit der Kläger vorgetragen habe, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung durch die Taliban, vermöge dies nicht zu einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, da sich die Darstellung der Bedrohung durch die Taliban in einer Darstellung einer allgemeinen Bedrohungslage erschöpfe, der alle Bewohner Afghanistans ausgesetzt seien. Der Kläger habe keine individuelle Verfolgungshandlung der Taliban vorgetragen, die ihn persönlich betroffen habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. 5 Am 03.02.2017 hat der Kläger Klage erhoben. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Ziffern 1 sowie 3 bis 6 ihres Bescheides vom 26.01.2017 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 8 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 9 die Klage abzuweisen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgang sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 11 Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 12 Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Regelungen des § 3 Abs. 2 bzw. § 3 Abs. 4 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 8 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundliegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3 b AsylG) und den Verfolgungshandlungen muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3 a Abs. 3 AsylG). 13 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, Juris). Insoweit ist neben einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1990- 9 C 14.89 -, BVerwGE 85, 12, juris Rn. 13, m.w.N.). Ausgangspunkt der anhand dessen zu treffenden Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Schutzsuchenden. Wurde der Ausländer in seinem Herkunftsland bereits verfolgt oder hat er einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten, bzw. war er von einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden unmittelbar bedroht (Vorverfolgung), ist dies ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung. 14 Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Gründe für eine ihm drohende Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen, d.h. unter genauer Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - als wahr unter- stellt - ergibt, dass er bei verständiger Würdigung eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, B. v. 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, Juris). 15 Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist dem Kläger der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, da er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb seines Herkunftslandes befindet (§ 3 Abs. 1 AsylG). 16 Unter dem Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Asylantragsteller in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG (vgl. Art. 6 QRL) genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Asylantragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG; Art. 10 Abs. 1 Buchst. e QRL). Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe reicht es aus, wenn diese Merkmale dem Asylantragsteller von seinem Verfolger lediglich zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG; Art. 10 Abs. 2 QRL). Die Qualifikationsrichtlinie hat sich insofern an dem aus dem angloamerikanischen Rechtsraum bekannten Auslegungsprinzip der ‚imputed political opinion‘ orientiert, wonach es ausreicht, dass ein Verfolger seine Maßnahmen deshalb gegen den Antragsteller richtet, weil er davon ausgeht, dass dieser eine abweichende politische Überzeugung vertritt (VG München, Urteil vom 02.12.2014 – M 24 K 14.30759 – juris m.w.N.). Als politisch ist eine Überzeugung im Gegensatz zu einer rein privaten dann zu qualifizieren, wenn sie sich im weitesten Sinne auf die Auseinandersetzung um die Gestaltung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen im gesellschaftlichen und staatlichen Raum bezieht und damit einen öffentlichen Bezug hat. Der verfolgende Akteur greift auf Leib, Leben oder persönliche Freiheit des Schutzsuchenden zu, um dessen oppositionelle Einstellung zu bekämpfen (Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 3 b AsylG Rn. 23). 17 Das Bundesamt ist unter Berücksichtigung des Vortrags während der Anhörung davon ausgegangen, dass der Kläger vorverfolgt ausgereist und der Tatbestand des § 3 AsylG zum Zeitpunkt der Anhörung erfüllt gewesen sei. 18 Indes geht das Bundesamt zu Unrecht davon aus, dass dem Kläger im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung drohe. 19 Die Einzelrichterin glaubt dem Kläger, dass er für die UNO – dort für die Abteilung des UNHCR – gearbeitet hat. Hieran hat auch die Beklagte keine Zweifel geäußert, zumal der Kläger seine Tätigkeit durch die Vorlage verschiedener Urkunden und Fotos belegt hat. 20 In Ansehung dessen ist jedoch davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen von regierungsfeindlichen Gruppierungen ausgesetzt sein wird. Dafür spricht auch, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung zwei weitere Drohbriefe der "Mujaheddin" vom 10.12.2016 bzw. der Taliban vom 13.02.2017 – letzteren im Original – vorgelegt hat, an deren Echtheit die Einzelrichterin keine Zweifel hat. 21 Soweit der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan von regierungsfeindlichen Gruppierungen verfolgt wird, handelt es sich auch um eine "politische“ Verfolgung im oben beschriebenen Sinne. 22 Den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln lässt sich entnehmen, dass Personen, die für Hilfsorganisationen gearbeitet haben, zu den Zielgruppen regierungsfeindlicher Gruppierungen gehören und in besonderem Maße gefährdet sind, Opfer von Entführungen, Tötungen oder sonstigen Übergriffen zu werden. 23 So führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrem Update vom 30.09.2016 ("Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage") aus, dass sicherheitsrelevante Vorfälle betreffend Mitarbeitende humanitärer und Menschenrechtsorganisationen 2015 zugenommen hätten. Gemäß der International NGO Safety Organisation (INSO) seien 2015 über 150 Angriffe auf Mitarbeitende von Hilfsorganisationen registriert worden. Mitarbeitende der UNO, Straßenarbeiter, Fahrer sowie Minenräumer würden zu den Zielgruppen regierungsfeindlicher Gruppierungen gehören. Entführungen und Übergriffe hätten zugenommen. 24 Den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 lässt sich entnehmen, dass regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge Zivilisten angreifen, die Mitarbeiter internationaler oder afghanischer humanitärer Hilfsorganisationen sind, darunter afghanische Staatsbürger, die für Organisationen der Vereinten Nationen arbeiten, Mitarbeiter internationaler Entwicklungsorganisationen, nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie LKW-Fahrer, Bauarbeiter und Personen, die in Bergbau- und anderen Entwicklungsprojekten tätig sind. Personen mit diesen Profilen seien Berichten zufolge getötet, entführt und eingeschüchtert worden (S. 45). 25 ACCORD fasst in seinem Bericht vom 31.01.2012 zur Situation afghanischer Mitarbeiter der UNO (Drohungen von Seiten der Taliban) verschiedene Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2011, dem UNHCR vom 24.03.2011, der BBC vom 16.04.2010, des ANSO vom 17.08.2011 und des UN-Habitat vom 15.09.20016 bzw. 06.03.2006 zusammen, in denen über verschiedene Vorfälle im Zusammenhang mit UNO-Mitarbeitern und über ihre Situation berichtet wird. 26 Auch das Immigration and Refugee Board of Canada teilt in seinem Bericht " Afghanistan: Situation of Afghan citizens who work for NGOs or international aid organizations, and whether they are targeted by the Taliban; attacks against schools and incidents of violence against students, teachers, and the educational sector; state response" 22.02.2016 mit, dass das Betreiben von NGO's in Afghanistan zunehmend gefährlich ist. NGO's hätten vermehrt Verluste unter den Mitarbeitern zu verzeichnen, die entweder zu "Kollateral-Opfern" oder gezielten Opfern würden. 2015 habe es prominente Fälle gegeben, in denen afghanische NGO's aus der Überzeugung heraus, dass die Arbeit der NGO's gegen kulturelle oder religiöse Bräuche verstoßen würden bzw. dass sie als nicht-neutrale Einrichtungen wahrgenommen würden, gezielt von bewaffneten Gruppierungen angegriffen worden seien. Ghazni, Zabul, Kunduz, Laghman und Nangarhar hätten dabei relativ höhere Vorfälle bei NGO-Arbeitnehmern zu verzeichnen gehabt als andere Teile des Landes. Die Taliban hätten Verhaltensregeln namens "Layha" für den "Heiligen Krieg" entwickelt, die angeblich Zivilisten vor Schaden schützen sollen, aber Regierungsangestellte und humanitäre Arbeiter ausschlössen. Im Mai 2015 hätten die Taliban nach einem Hotelangriff, bei dem 12 Zivilisten getötet worden seien, eine Erklärung veröffentlicht, wonach Ausländer, besonders Angehörige der NATO als Eindringlinge gelten und Afghanen, die mit Ausländern arbeiten, einschließlich Hilfskräfte, als "Söldner" gelten. Hilfskräfte seien überdies mit dem Risiko belastet, von Aufständischen als Spione oder ausländische Agenten betrachtet zu werden. Der UNHCR arbeitet u.a. mit verschiedenen NGO's zusammen (vgl. http://www.unhcr.org/non-governmental-organizations.html ). 27 Die Islamische Republik Afghanistan ist auch erwiesenermaßen nicht in der Lage, Schutz vor der Verfolgung der nichtstaatlichen Akteure zu bieten. Dies wäre dann der Fall, wenn der Staat geeignete Schritte eingeleitet hätte, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Kläger Zugang zu diesem Schutz hätte (vgl. Art. 7 Abs. 2 QRL). Nach der Auskunftslage sind diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt. Eine Schutzfähigkeit des Staates vor Übergriffen Dritter ist im Hinblick auf die Verhältnisse im Herkunftsland des Klägers nicht gegeben (vgl. etwa EASO: Afghanistan: Security Situation, November 2016; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 06.11.2015 und 19.10.2016). 28 Dem Kläger steht auch keine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung, um bei seiner Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung durch regierungsfeindliche Gruppierungen auszuweichen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger andernorts in Afghanistan vor Nachstellungen etwa durch die Taliban sicher ist. So ist bereits nach der Auskunftslage nicht davon auszugehen, dass die Furcht des Klägers vor Übergriffen unbegründet wäre. Dabei ist auch das (Informations-)Netzwerk der Taliban zu berücksichtigen (vgl. hierzu etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juli 2014 – 9 LB 2/13 –, juris; Friederike Stahlmann: Bedrohungen im sozialen Alltag Afghanistans - Der fehlende Schutz bei Verfolgung und Gewalt durch private Akteure (Aufsatz), Asylmagazin 3/2017, S. 82 ff.; ACCORD: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Vergeltungsmaßnahmen gegen Personen die mit den US-Truppen zusammenarbeiten durch die Taliban (insbesondere in Provinz Laghman) [a-8290-1], 07.03.2013). Es ist daneben ein gesteigertes Interesse der Taliban an der Person des Klägers anzunehmen. Hierfür spricht neben der jahrelangen Arbeit des Klägers für den UNHCR, in Folge derer er mit den Abläufen der Organisation bestens vertraut ist, auch, dass seine Familie noch immer an ihn gerichtete Drohbriefe mit Todesdrohungen erhält. In Ansehung des seit dem Jahr 2015 erfolgten Anstieg von Angriffen der Taliban auf Personen, die mit internationalen Organisationen zusammengearbeitet haben (vgl. Lagebericht des Auswärtiges Amtes vom 19.10.2016), geht die Einzelrichterin davon aus, dass es dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mehr möglich sein wird, sich einem Zugriff durch die Taliban zu entziehen. 29 Infolgedessen kann offenbleiben, ob der Kläger seine Existenz in einer anderen Provinz Afghanistans in zumutbarer Weise und ohne ein Leben in Illegalität angemessen sichern kann (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2012 – 11 S 3070/11 – juris). 30 Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass der Kläger sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet. Stichhaltige Gründe, aufgrund derer davon ausgegangen werden könnte, dass er einer solchen Verfolgungsgefahr im Fall seiner Rückkehr nicht mehr unterliegen wird, sind nicht ersichtlich. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.