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Beschluss

2 B 603/17

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2017:0623.2B603.17.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 21.12.2016 und vom 17.05.2017. 2 Er ist nach eigenen Angaben am 02.09.1987 in Bissau in Guinea-Bissau geboren, gehört dem Volk der Mandingo an, ist ledig und islamischen Glaubens. 3 Nach eigenen Angaben verließ er sein Heimatland im Juni 2013 und reiste über Italien kommend im November 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 14.11.2016 stellte er einen Asylantrag (Az.: 697…). Am selben Tag hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller an. Sie belehrte ihn im Rahmen des Asylantragsverfahrens über seine Rechte und Pflichten, insbesondere wies sie ihn auf die Zustellungs- und Meldepflichten des § 10 AsylG hin. Den Empfang der entsprechenden Belehrungen in einer ihm verständlichen Sprache quittierte der Antragsteller mit Namensunterschrift (vgl. Bl. 9 VwV zum Az.: 697…). 4 Aufgrund eines EURODAC-Treffers stellte die Antragsgegnerin am 17.11.2016 ein Übernahmeersuchen nach den Vorschriften der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates (nachfolgend "Dublin III-VO") an Italien. Das Ersuchen blieb unbeantwortet. 5 Mit Bescheid vom 21.12.2016 lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab, ordnete seine Überstellung nach Italien an und verhängte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von sechs Monaten. Abschiebungshindernisse stellte sie nicht fest. Der Bescheid wurde an die Aufnahmeeinrichtung gesendet, in der der Antragsteller untergebracht war. Dort ging er am 22.12.2016 ein. Der zuständige Mitarbeiter vermerkte auf dem Empfangsbekenntnis, dass der Antragsteller die Aufnahmeeinrichtung verlassen habe. Sein derzeitiger Aufenthaltsort sei nicht bekannt. 6 Zwischen dem 28.11.2016 und dem 31.01.2017 befand sich der Antragsteller in der AMEOS-Klinik in B-Stadt zur Behandlung einer tuberkulösen Spondylitis L3-S1 (vgl. Bl. 8 ff. d.A.). Seinen Aufenthaltsort teilte er der Antragsgegnerin nicht mit. 7 Mit Schreiben vom 16.01.2017 teilte die Zentrale Anlaufstelle für Asylbewerber der Antragsgegnerin den Krankenhausaufenthalt des Antragstellers im AMEOS-Klinikum mit. Der Landkreis C. bat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 13.01.2017 ferner um die Aussetzung der Überstellung nach Italien, da sich der Antragsteller zur Weiterbehandlung seiner Erkrankung in die Lungenklinik D-Stadt begeben musste. Dort wurde er zwischen dem 02.02.2017 und dem 09.02.2017 stationär behandelt (vgl. Bl. 6 d.A.). Die Zentrale Anlaufstelle für Asylbewerber informierte die Antragsgegnerin über diesen Krankenhausaufenthalt mit Schreiben vom 10.02.2017. Der Landkreis C. zog nach der Entlassung des Antragstellers aus der Lungenklinik D-Stadt seine Bitte, den möglichen Transfer zu stoppen, zurück. 8 Am 15.05.2017 stellte der Antragsteller einen weiteren Asylantrag (Az.: 712…). Zur Begründung gab der Antragsteller an, dass ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG in Form der Tuberkuloseerkrankung vorliege. Regelmäßige Kontrolluntersuchungen sowie eine Medikamentenbehandlung sei lebensnotwendig. Eine entsprechende Zusicherung der italienischen Behörden, dass der Antragsteller auch in Italien eine genügende Behandlung der Tuberkulose erhält, liege nicht vor. 9 Am 17.05.2017 versuchte die Antragsgegnerin den Antragsteller nach Italien zu überstellen. Der Überstellung entzog sich der Antragsteller. Italien wurde über die Verlängerung der Überstellungsfrist informiert. 10 Mit Bescheid vom gleichen Tag lehnte die Antragsgegnerin eine Abänderung ihres Bescheides vom 21.12.2016 im Rahmen eines Folgeantragsverfahrens ab. Italien sei weiter für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts lägen nicht vor. 11 Daraufhin hat der Antragsteller am 19.05.2017 Klage erhoben (Az.: 2 A 604/17 MD) und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Außerdem hat er bzgl. der Klage- und Antragsfrist bzgl. des Bescheides vom 21.12.2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung verweist er darauf, dass die Zentrale Aufnahmeeinrichtung von seinem Krankenhausaufenthalt gewusst habe und ihn deswegen kein Verschulden daran treffe, dass er den Bescheid vom 21.12.2016 nicht erhalten habe. 12 Der Antragsteller beantragt, 13 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen. 14 Die Antragsgegnerin beantragt, 15 den Antrag abzulehnen. 16 Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in ihren Entscheidungen. 17 Auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin zu den Aktenzeichen 697… und 712… wird Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO. II. 18 Die Entscheidung im Verfahren über die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes ergeht durch den Einzelrichter, § 76 Abs. 4 AsylG. 19 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 21.12.2016 anzuordnen bleibt ohne Erfolg. Er ist bereits unzulässig. 20 Denn er ist nicht innerhalb der einwöchigen Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt. Danach sind Anträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in den Fällen einer Abschiebungsanordnung aufgrund der Ablehnung des Asylantrages als unzulässig, § 29 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 34a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylG, binnen einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Antragsgegnerin hat hier eine Abschiebungsanordnung im Sinne des § 34a Abs. 1 AsylG gegen den Antragsteller erlassen, weil sie seinen Asylantrag als unzulässig, § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, abgelehnt hat. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses (vgl. Bl. 70 VwV zum Az.: 697…) ging der Bescheid am 22.12.2016 in der Aufnahmeeinrichtung ein. Der dortige Mitarbeiter vermerkte, dass der Antragsteller nicht in der Einrichtung sei und eine aktuelle Adresse nicht angegeben habe. Der Bescheid gilt damit als am dritten Tag nach der Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung – mithin am 25.12.2016 – als bekanntgegeben, § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Die Wochenfrist endete daher mit Ablauf des 02.01.2017, einem Montag. Seinen Eilrechtschutzantrag hat der Antragsteller erst am 19.05.2017 mithin mehr als fünf Monate nach Ablauf der Frist bei Gericht gestellt. Über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit § 10 AsylG ist der Antragsteller belehrt worden. Den Empfang der Belehrung hat er mit Namensunterschrift bestätigt (vgl. Bl. 9 VwV zum Az.: 697…). 21 Für den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes läuft auch keine Jahresfrist, die zur Zulässigkeit des Eilrechtschutzantrages führen würde, § 58 Abs. 2 VwGO. Danach ist die Einlegung eines Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres nach Zustellung der Entscheidung u.a. dann möglich, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt worden ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 21.12.2016 und dabei insbesondere der Hinweis, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst sein muss", begegnet keinen Bedenken. Dieser Hinweis ist nicht geeignet, bei dem Antragsteller einen Irrtum über die formellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (vgl. dazu BVerwG, U. v. 13.12.1978 – 6 C 77/78 –; a.A. VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.04.2017 – A 9 S 333/17 –, beide Entscheidungen zitiert nach juris). Dabei ist der Hinweis auf die "deutsche Sprache" schon gemäß § 55 VwGO i.V.m. § 184 GVG zutreffend, weil die Gerichtssprache Deutsch ist. Auch die Begriffe "abgefasst sein" sind nicht geeignet, bei dem Antragsteller den Eindruck zu erwecken, die Klage bzw. der Eilrechtschutzantrag gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin müsse eigenhändig vom Antragsteller beim Verwaltungsgericht in schriftlicher Form eingereicht werden. Der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. U. v. 18.04.2017, a.a.O.) schließt sich das erkennende Gericht ausdrücklich nicht an. Mag das Verb "abfassen" wohl auch so zu verstehen sein, dass eine Erklärung zu Papier gebracht und ihr eine schriftliche Form gegeben wird, so deutet die passivische Formulierung in der Rechtsbehelfsbelehrung der Antragsgegnerin aber daraufhin, dass dies nicht zwingend durch den Antragsteller, sondern z.B. auch durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht erfolgen kann. Denn auch dieser fertigt ein Protokoll über die Niederschrift eines auf diesem Weg eingelegten Rechtsbehelfs an. Insoweit betrifft die hier in Rede stehende Formulierung lediglich die Schriftform des Rechtsbehelfs als Wirksamkeitsvoraussetzung, § 81 Abs. 1 VwGO. Die Art und Weise der Einlegung, also durch eigenen Schriftsatz oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, ist dadurch nicht berührt (vgl. dazu VG München, U. v. 12.01.2017 – M 7 K 16.50050 –; VG Magdeburg, B. v. 15.05.2017 – 9 B 101/17 –; beide Entscheidungen zitiert nach juris). 22 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Antragsteller ebenfalls nicht zu gewähren. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Zwar hat der Antragsteller hier einen entsprechenden Antrag bzgl. der von ihm versäumten Antragsfrist gestellt. Jedoch hat er deren Versäumnis selber verschuldet. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG hat der Antragsteller während des Asylverfahrens dafür Sorge zu tragen, dass ihn Mitteilungen und Zustellungen der Antragsgegnerin stets erreichen können. Insbesondere hat er der Antragsgegnerin einen Wechsel seiner Anschrift unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen. Über diese Verpflichtung ist der Antragsteller auch belehrt worden, § 10 Abs. 7 AsylG (vgl. Bl. 9 VwV zum Az.: 697…). Gleichwohl hat er der Antragsgegnerin seinen Krankenhausaufenthalt jedoch überhaupt nicht angezeigt. Soweit er vorträgt, die Aufnahmeeinrichtung über seinen Krankenhausaufenthalt informiert zu haben, reicht das für die Erfüllung der Mitteilungsverpflichtung nach § 10 Abs. 1 AsylG nicht aus. Der Antragsteller hat auch nicht vorgetragen, dass er während seines gesamten Krankenhausaufenthaltes daran gehindert war, der Antragsgegnerin seinen geänderten Aufenthalt mitzuteilen. Aus den vorgelegten Befundberichten des AMEOS-Klinikums ergeben sich auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. Die seitens der Zentralen Aufnahmeeinrichtung an die Antragsgegnerin am 16.01.2017 erfolgte Mitteilung über den Krankenhausaufenthalt des Antragstellers ist ebenfalls nicht geeignet dessen Fristversäumnis zu entschuldigen. 23 2. Der Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 17.05.2017 anzuordnen ist dagegen zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Der Antrag ist auch begründet. 24 Für eine nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Entscheidung ist maßgebend, ob das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorrangig zu berücksichtigen. Hat der Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg, weil der angegriffene Verwaltungsakt offenbar fehlerhaft ist, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache keinen Erfolg haben wird, insbesondere, wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines offenbar rechtmäßigen Verwaltungsaktes besteht regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse. Bei offenem Ausgang des Klageverfahrens verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. 25 Ausgehend von diesem Maßstab bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt an der Rechtmäßigkeit der im angegriffenen Bescheid vom 17.05.2017 bestätigten Abschiebungsanordnung nach Italien offensichtliche Bedenken. 26 Denn die Antragsgegnerin hat den vom Antragsteller in seinem Folgeantrag vom 15.05.2017, § 71 Abs. 1 AsylG, vorgebrachten Sachverhalt bzgl. seiner Tuberkuloseerkrankung und die damit verbundenen Auswirkungen auf eine Überstellung nach Italien und ein ggfs. vorliegendes inländisches Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG nicht erkennbar geprüft und das Ergebnis ihrer Prüfung in ihr Entscheidung über den Folgeantrag eingestellt. Zu einer Prüfung der Voraussetzungen des § 51 VwVfG war sie aber gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist sie, wenn sie in ihrem Bescheid vom 17.05.2017 lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 VwVfG ablehnt, nicht nachgekommen. 27 Nach § 71 Abs. 1 AsylG ist, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag stellt (Folgeantrag), ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das erste Asylverfahren des Antragstellers zum Az.: 697... war nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin zu dem Zeitpunkt der weiteren Asylantragstellung am 15.05.2017 bereits unanfechtbar abgelehnt. Die Antragsgegnerin hat diesen weiteren Asylantrag sogar selbst als Folgeantrag eingeordnet und den Antragsteller entsprechend belehrt (vgl. Bl. 6 und 49ff. VwV zum Az.: 712…). Der Antragsteller hat auch alle ihm vorliegenden Unterlagen bzgl. seiner Erkrankungen vorgelegt, sodass die Antragsgegnerin auch in der Lage war, eine entsprechende Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorzunehmen. Hiervon durfte sie auch nicht deshalb abweichen, weil der Antragsteller mit der Tuberkulose wohl auch ein inländisches Abschiebungshindernis geltend macht, das möglicherweise einer Überstellung nach Italien entgegensteht. Denn im Fall des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG hat sie auch zu überprüfen ist, ob sich der Ausländer gegen die Modalitäten des Vollzugs der Aufenthaltsbeendigung wendet (vgl. BVerfG, U. v. 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93, 2315/93 –, zitiert nach juris Rn. 234) oder inlandsbezogene Abschiebungs- oder Vollstreckungshindernisse geltend macht, für deren Prüfung in diesem Fall ausnahmsweise das Bundesamt zuständig ist (vgl. etwa SaarlOVG, B. v. 25.04.2014 – 2 B 215/14 –, zitiert nach juris Rn. 7 m.w.N.). Nichts anderes kann in dem Fall gelten, in dem sie im Zuge eines Folgeantrages an der von ihr bereits ausgesprochenen Abschiebungsanordnung festhalten möchte. 28 Dadurch, dass die Klage gegen den Bescheid vom 17.05.2017 aufschiebende Wirkung entfaltet und damit die Fortgeltung der Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid vom 21.12.2016 unterbrochen ist, ist die Antragsgegnerin auch gehindert, den Antragsteller aufgrund der im Bescheid vom 21.12.2016 enthaltenen und zwischenzeitlich in Bestandskraft erwachsenen Abschiebungsanordnung nach Italien zu überstellen. 29 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.