Urteil
8 A 217/16
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Schichtdienst liegt vor, wenn eine Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum besteht und arbeitsteilig von mehreren Beschäftigten in geregelter Abfolge wahrgenommen wird.
• Die bloße Deklaration einer Besonderen Aufbauorganisation oder eines Dienstes aus besonderem Anlass schließt die rechtliche Einordnung als Schichtdienst nicht aus; maßgeblich sind objektive Kriterien der Arbeitsteilung und Dauer.
• Bei zeitlich und personell nicht bestimmbaren, fortlaufenden Unterstützungsaufgaben (z. B. in einer Flüchtlingsaufnahmeeinrichtung) kann Schichtdienst und damit Anspruch auf Schichtzulage entstehen; für kurzzeitige Begleitaufgaben im normalen Bedarfsdienst besteht kein Anspruch.
• Der Anspruch auf Schichtzulage bemisst sich nach § 16 EZulV LSA; das Gericht ist an die vom Kläger geltend gemachten Zeiträume und Beträge gebunden.
Entscheidungsgründe
Schichtzulage bei längerfristiger, arbeitsteiliger Einsatztätigkeit in Asylaufnahmeeinrichtung • Schichtdienst liegt vor, wenn eine Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum besteht und arbeitsteilig von mehreren Beschäftigten in geregelter Abfolge wahrgenommen wird. • Die bloße Deklaration einer Besonderen Aufbauorganisation oder eines Dienstes aus besonderem Anlass schließt die rechtliche Einordnung als Schichtdienst nicht aus; maßgeblich sind objektive Kriterien der Arbeitsteilung und Dauer. • Bei zeitlich und personell nicht bestimmbaren, fortlaufenden Unterstützungsaufgaben (z. B. in einer Flüchtlingsaufnahmeeinrichtung) kann Schichtdienst und damit Anspruch auf Schichtzulage entstehen; für kurzzeitige Begleitaufgaben im normalen Bedarfsdienst besteht kein Anspruch. • Der Anspruch auf Schichtzulage bemisst sich nach § 16 EZulV LSA; das Gericht ist an die vom Kläger geltend gemachten Zeiträume und Beträge gebunden. Der Kläger ist Polizeioberkommissar und begehrt für April 2013 bis November 2015 monatlich 51,13 EUR Schichtzulage. Die Dienststelle lehnte den Antrag ab und wertete den geleisteten Bedarfsdienst als keinen Schichtdienst, insbesondere seien die Einsätze als Dienst aus besonderem Anlass/BAO organisiert gewesen. Der Kläger wendet ein, dass insbesondere die Tätigkeiten in der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber (ZASt) im 3-Schicht-System und arbeitsteilig erbracht worden seien; die kleine Einsatzabfindung habe damit nichts zu tun. Das Gericht hat über die Klage entschieden und hielt streitig nur die Frage für entscheidend, ob Schichtdienst vorlag. Die Verwaltung beruft sich auf arbeits- und dienstrechtliche Regeln der ArbZVO Pol und die besondere Aufbauorganisation; der Kläger bestreitet dies und verweist auf planmäßiges Zusammenwirken und nicht abschätzbare Dauer des Einsatzes. • Rechtliche Maßstäbe: Schichtdienst erfordert, in Anlehnung an arbeitsrechtliche und europarechtliche Definitionen, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die individuelle Arbeitszeit anfällt und arbeitsteilig von mehreren Beschäftigten in geregelter Abfolge erbracht wird; dies entspricht Art.2 Nr.2 der Arbeitszeitrichtlinie und der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. BAG, OVG). • Anwendung auf den Streitfall: Die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber und deren Außenstelle waren aufgrund des anhaltenden, unbestimmbaren Flüchtlingszustrroms zeitlich und personell nicht bestimmbar und deshalb als langfristige, fortlaufende Unterstützungsaufgabe anzusehen. Damit lag eine Arbeitsteilung und geregelte Abfolge mehrerer Beschäftigter vor; die objektiven Kriterien für Schichtdienst sind erfüllt. • Zur BAO-Argumentation: Die behördliche Einordnung als Besondere Aufbauorganisation oder Dienst aus besonderem Anlass ist für die rechtliche Bewertung nicht ausschlaggebend; entscheidend sind objektive Kriterien der Dauer, Planbarkeit und des arbeitsteiligen Zusammenwirkens, weshalb die pauschale Deklaration die Schichtzulage nicht entfallen lässt. • Abgrenzung zu übrigen Tätigkeiten: Für frühere Einsätze, etwa die Begleitung von Schwerlasttransporten, handelte es sich um normalen Bedarfsdienst mit wechselnder Einsatzsituation; hierfür bestehen weder die Dauer- noch die Arbeitsteilungselemente, sodass kein Anspruch gegeben ist. • Bemessung und Bindung: Das Gericht ist an die vom Kläger geltend gemachten Zeiträume und den beantragten Betrag gebunden; der geltend gemachte Betrag von 51,13 EUR ist nicht zu beanstanden und entspricht der einschlägigen Regelung in § 16 EZulV LSA. Die Klage ist insoweit begründet, als für die Zeit der Tätigkeit bei der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber und deren Außenstelle im streitigen Zeitraum ein Anspruch auf Schichtzulage besteht; die ablehnende Entscheidung der Behörde ist für diesen Teilrechtsverstoß rechtswidrig. Für zuvor geleistete Tätigkeiten, insbesondere Begleitungen von Schwerlasttransporten im normalen Bedarfsdienst, besteht kein Anspruch. Der Kläger erhält die beantragte Schichtzulage für den festgestellten Zeitraum in Höhe von monatlich 51,13 EUR; das Gericht ist an die begehrten Zeiträume und Beträge gebunden. Die Kostenentscheidung folgt dem Obsiegen für einen Teilzeitraum; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.