Beschluss
8 B 223/17
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn die Frist versäumt und keine Wiedereinsetzung geltend gemacht wird.
• Eine Formulierung in der Rechtsbehelfsbelehrung, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst sein" müsse, rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme, der Hinweis betreffe auch den Eilantrag; Unterschied zwischen Klage und Antrag ist eindeutig erkennbar.
• Der Hinweis auf die deutsche Sprache der Klage ist nicht geeignet, bei Adressaten einen Irrtum dahingehend hervorzurufen, die Klage müsse ausschließlich schriftlich eingereicht werden oder der Betroffene dürfe keine Hilfe in Anspruch nehmen.
Entscheidungsgründe
Eilantrag verfristet; Hinweis zur Sprache der Klage rechtlich nicht irreführend • Ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn die Frist versäumt und keine Wiedereinsetzung geltend gemacht wird. • Eine Formulierung in der Rechtsbehelfsbelehrung, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst sein" müsse, rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme, der Hinweis betreffe auch den Eilantrag; Unterschied zwischen Klage und Antrag ist eindeutig erkennbar. • Der Hinweis auf die deutsche Sprache der Klage ist nicht geeignet, bei Adressaten einen Irrtum dahingehend hervorzurufen, die Klage müsse ausschließlich schriftlich eingereicht werden oder der Betroffene dürfe keine Hilfe in Anspruch nehmen. Der aus Somalia stammende Antragsteller erhob Eilrechtsschutz gegen einen Bescheid des Bundesamts vom 10.04.2017, mit dem sein Asylantrag gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt und Abschiebung angedroht wurde. Das Bundesamt zweifelte die Herkunft des Antragstellers an. Der Bescheid wurde am 13.04.2017 den Bevollmächtigten zugestellt; die einwöchige Frist endete damit am 20.04.2017. Der Antragsteller selbst reichte am 25.04.2017 Klage per Fax ein; sein Prozessbevollmächtigter reichte am 02.05.2017 Klage ein und stellte anschließend den hier streitigen Eilantrag. Das Gericht prüfte, ob eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung die Fristhemmung auslöst, insbesondere den Hinweis, die Klage müsse "in deutscher Sprache abgefasst sein". Die Parteien stritten nicht über weitere Verfahrenssachverhalte; es ging vornehmlich um Zulässigkeit und Auslegung der Belehrung. • Fristversäumnis und Unzulässigkeit: Der Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist verfristet, da die einwöchige Frist ab Zugang des Bescheids am 13.04.2017 bis 20.04.2017 lief und keine Wiedereinsetzung vorgetragen wurde. • Auslegung der Rechtsbehelfsbelehrung: Die Belehrung unterscheidet klar zwischen der Klage und dem Antrag; der Zusatz zur deutschen Sprache bezieht sich vom Wortlaut und Aufbau her ausschließlich auf die Klage und nicht auf den Eilantrag. • Keine Irreführung gemäß § 58 Abs. 2 VwGO: Die Formulierung, dass die Klage in deutscher Sprache abgefasst sein müsse, ist nicht geeignet, bei dem Adressaten einen Irrtum über die formellen Einlegungsmöglichkeiten (z. B. nur schriftliche Einreichung, Verbot der Hilfe Dritter) hervorzurufen. • Zweck der Formulierung: Der Hinweis soll Ausländer davon abhalten, eine Klage in ihrer Heimatsprache einzureichen; er stellt nicht die Anforderung auf, dass der Betroffene selbst für die Schriftform sorgen müsse oder eine mündliche Einreichung ausgeschlossen sei. • Rechtsprechungsstreit: Zwar ist die Auslegung dieser Standardformulierung in der Rechtsprechung umstritten, doch folgt das Gericht der Ansicht, dass die Formulierung lebensnah betrachtet nicht geeignet ist, den Betroffenen schutzwürdig irrezuführen. • Anwendung materiellen Rechts: Die Entscheidung stützt sich auf verfahrensrechtliche Grundsätze der VwGO, insbesondere § 80 Abs. 5 VwGO (Anordnung der aufschiebenden Wirkung) und § 58 Abs. 2 VwGO (Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung). Der Eilantrag des Antragstellers ist unzulässig und wurde zurückgewiesen, weil die einwöchige Frist zur Stellung des Antrags versäumt wurde und keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltend gemacht wurde. Die Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Hinweis, die Klage müsse "in deutscher Sprache abgefasst sein", begründet keinen schutzwürdigen Irrtum bezüglich der Erhebung eines Eilantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO. Soweit die Rechtsprechung hierzu divergiert, folgt das Gericht der Auffassung, dass die Formulierung klar zwischen Klage und Antrag unterscheidet und nicht die Vorstellung rechtfertigt, die Klage dürfe nur schriftlich oder nur ohne bevollmächtigte Hilfe eingelegt werden. Der Antragsteller verliert damit im vorläufigen Rechtsschutz; die Angelegenheit wird im anhängigen Klageverfahren weiter verfolgt.