Urteil
8 A 175/17
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2017:0515.8A175.17.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger ist ein 1990 geborener eritreischer Staatsangehöriger und begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Er trägt im Wesentlichen vor, dass der aus Eritrea geflüchtet sei, um sich dem Wehr- bzw. Nationaldienst zu entziehen. 2 Mit dem streitbefangenen Bescheid vom 07.03.2017 lehnte die Beklagte die begehrte Flüchtlingseigenschaft ab und sprach den subsidiären Schutzstatus zu. Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne der rechtlichen Definition. Der Entzug vor dem Wehr- bzw. Nationaldienst löse keine asylrelevanten staatlichen Sanktionsmaßnahmen aus. Zudem habe der Kläger keinen Einberufungsbefehl bekommen. 3 Der Kläger beantragt, 4 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 07.03.2017 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 5 Die Beklagte beantragt, 6 die Klage abzuweisen 7 und verweist auf den streitbefangenen Bescheid. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 9 Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 76 AsylG) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist begründet. Soweit dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG verwehrt wurde, ist der streitbefangene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in seinen Rechten. Denn der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der dem Kläger vom Bundesamt zuerkannte subsidiäre Schutzstatus steht der Flüchtlingseigenschaft in rechtlicher Hinsicht nach. 10 1.) Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 18. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftslandes) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 11 Dabei ist unerheblich, ob er ein zur Verfolgung führendes Merkmal tatsächlich aufweist, sofern ihm ein solches Merkmal von seinem Verfolger zugeschrieben wird (§ 3 b Abs. 2 AsylG). 12 Es ist auch nicht entscheidend, ob der Flüchtling sein Heimatland (vor-)verfolgt verlassen hat, sondern allein, mit welchen Maßnahmen er im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen hätte. Bezüglich dieser Prognose kann auch nicht allein auf ein bei objektiver Betrachtung dem Flüchtling zuzurechnendes Verhalten abgestellt werden, sondern es ist vielmehr in den Blick zu nehmen, wie die eritreischen Staatsorgane unter Berücksichtigung der Erkenntnislage wahrscheinlich das Verhalten des Flüchtlings bewerten würden. 13 Unter Zugrundelegung dessen ist die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründet. Im Fall seiner Rückkehr droht im mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung i. S. d. § 3 a Abs. 1 und 2 Asylg, welche i. S. d. § 3 a Abs. 3 AsylG an Verfolgungsgründe i. S. d. § 3 b Abs. 1 AsylG anknüpfen. 14 a.) Dabei ist das Gericht davon überzeugt, dass einem Staatsbürger Eritreas, welcher sich im dienstpflichtfähigen Alter befindet und damit illegal ausreist, bei Rückkehr in sein Heimatland, die beachtliche Verfolgung i. S. d. § 3 Asyl droht (so auch die wohl h. M in der Rechtsprechung: VG Saarland, Urteil v. 17.01.2017, 3 K 2490/16 und 3 K 2357/16,VG Schwerin, Urteil v. 20.01.2017, 15 A 3003/16 AS SN; VG Hamburg, GB v. 26.10.2016, 4 A 1646/16; a. A.: VG München, Urteil v. 10.01.2017, M 12 K 16.33214; alle juris; zur Problematik bei Ausreise als Säugling/Kind: VG Potsdam, Urteil v. 17.02.2016, VG 6 K 1995/15.A; VG Magdeburg, Urteil v. 16.02.2017, 8 A 679/16 MD; beide juris). 15 b.) Alle eritreischen Staatsangehörigen im Alter zwischen 18 und 50 Jahren gleich welchen Geschlechts müssen einen 18-monatigen Nationaldienst ableisten. In der Praxis und wegen der von der eritreischen Regierung proklamierten "no war no peace" Situation im Verhältnis zu Äthiopien ist der Nationaldienst zeitlich unbefristet und dauert meist mehrere Jahre, wobei auch eine Entlassung aus dem militärischen Teil des Nationaldienstes kaum vorkommt. Teilweise werden auch jüngere Eritreer rekrutiert. Ein legales Verlassen des Nationaldienstes ist nur in Ausnahmefällen möglich (SEM, S. 50 und 49 m.w.Nachw.; EASO, S. 37 ff m.w.Nachw.; Human Rights Council (HRC), Report of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 9. Mai 2016, A/HRC/32/47;http://www.ohchr.org/EN/HRBodies/HRC/CoIEritrea/Pages/2016ReportCoIEritrea.asp, S. 7; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea; 21.01.2015 https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/eritrea/150121-eri-rekrutierung.pdf, S. 2ff m.w.Nachw.; Amnesty Report 2017, Eritrea 2016; abrufbar im Netz). Bereits in den Schulen findet die militärische Ausbildung zu "Sklaven der Regierung" (Tagesspiegel, 24.04.2017, Wer kann, der flieht) statt. 16 Illegal ausgereisten Deserteuren bzw. Dienstverweigerern drohen Haftstrafen, welche außergerichtlich – häufig von den Militärvorgesetzten – verhängt werden und deren Dauer willkürlich festgesetzt wird. Die Haftdauer beträgt in der Regel zwischen sechs Monaten und zwei Jahren (vgl. SEM, S. 28 m.w.Nachw.; AI, Eritrea: Just Deserters: Why Indefinite National Service in Eritrea Has Created a Generation of Refugees, 2.12.2015; www.amnesty.org/download/Documents/AFR6429302015ENGLISH.PDF, S. 9, 44). In den Haftanstalten kommt es zu Folter (EASO, a.a.O., S. 42 u. 47 m.w.Nachw.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, Stand: November 2016). Bei der Haft handelt es sich um unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen. Die Haftbedingungen sind insgesamt prekär. Im Bericht des European Asylum Support Office (EASO, S. 46f) heißt es dazu: 17 • Die Zellen sind oft derart überfüllt, dass sich die Häftlinge nur abwechselnd oder gar nicht hinlegen können. 18 • Einige Haftanstalten sind unterirdisch oder befinden sich in Schiffscontainern. In diesen kann es aufgrund des Klimas in Eritrea extrem heiß werden. 19 • Die hygienischen Bedingungen sind schlecht. In manchen Gefängnissen gibt es anstelle einer Toilette nur ein Loch im Boden oder einen Kübel. Hofgang wird oft nicht erlaubt. Es gibt kaum medizinische Versorgung. 20 • Die Essensrationen sind klein und wenig nahrhaft, der Zugang zu Trinkwasser eingeschränkt. 21 • Teils werden die Häftlinge misshandelt oder gefoltert (…) und zu Zwangsarbeit eingesetzt. 22 • Angehörige haben häufig keinen Zugang zu den Häftlingen. 23 • Frauen werden üblicherweise getrennt von Männern untergebracht. Dennoch gibt es Berichte über sexuellen Missbrauch und Vergewaltigung z.B. durch Wächter. 24 • Aufgrund dieser schwierigen Umstände kommt es Berichten zufolge immer wieder zu Todesfällen in der Haft. 25 Verweigerungen oder Unregelmäßigkeiten im Rahmen des Nationalen Dienstes nehmen die zuständigen Behörden dabei zum Anlass auf eine Regimegegnerschaft der betroffenen Person zu schließen und strafrechtliche Sanktionen dienen dann nicht nur der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern auch der Bekämpfung von politischen Gegnern. Bereits aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 15.10.2014 (Stand: Juni 2014) ergibt sich mit einer vom Auswärtigen Amt bislang kaum bekannten Eindeutigkeit eindrucksvoll eine von willkürlicher Terrorherrschaft geprägte Lage in Eritrea. 26 An dieser Wertung hat sich nichts geändert, wie sich aus dem neuesten Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 21.11.2016 (Stand: November 2016) eindrucksvoll ergibt. So heißt es dort, mit Verweis auf UNHCR, dass gegen Deserteure eine "shoot to kill" Weisung besteht. Human Rights Watch wird zitiert, wonach eine Wehrdienstverweigerer in Asmara bei einer Kontrolle auf offener Straße angeschossen und danach von Sicherheitspersonal exekutiert wurde. 27 Das AA führt weiter aus, dass abgeschobene Asylbewerber damit rechnen müssen, von den eritreischen Sicherheitsbehörden auf unbestimmte Zeit und ohne rechtsstaatliches Verfahren in Haft genommen zu werden, wenn sie sich nach eritreischen Vorschriften strafbar gemacht haben; insbesondere wegen illegaler Ausreise, Fahnenflucht oder weil sie sich der nationalen Wehr- und – mit zeitlich undefinierter Dauer – Dienstpflicht entzogen haben. 28 Würden Wehrdienstpflichtige im Lande verbleiben, könnten sie dem Wehrdienst nicht ausweichen und würden dem konkreten Risiko unterliegen, als Deserteure schwerster und willkürlicher Bestrafung ausgesetzt zu sein (VG Schwerin, Urteil v. 20.01.2017, 15 A 3003/16 As SN; juris; mit Verweis auf: Upper Tribunal (Großbritannien) (Immigration and Asylum Chamber) MST and Others (national service – risk categories) Eritrea CG [2016] UKUT 00443 (IAC), Nr. 283, zit. nach asyl.net). 29 Das Verwaltungsgericht des Saarlandes (Urteile v. 17.01.2017, 3 K 2490/16 und 3 K 2357/16; juris) kritisiert in diesem Zusammenhang zutreffend, dass das zuständige Bundesamt die bestehende wohl überwiegende Rechtsprechung und Erkenntnislage nicht beachtet und sich nicht damit auseinandersetzt. So ist auch der vorliegende Bescheid insoweit grenzwertig, als er dem Kläger zwar den subsidiären Schutzstatus ohne substantiierte Begründung und Auseinandersetzung mit der Lage in Eritrea zubilligt, aber ebenso oberflächlich die Flüchtlingseigenschaft wegen des fehlenden Einberufungsbefehls verneint. 30 c.) Zutreffend weist das VG Schwerin (Urteil v. 20.01.2017, 15 A 3003/16 As SN; juris) darauf hin, dass wegen der Unberechenbarkeit und der Unregelmäßigkeiten des dortigen Regimes, auch die Zahlung einer sog. Diaspora-Steuer keine andere Sichtweise dahingehend zulässt, dass die Rückkehrer keine Verfolgung zu befürchten hätten. Strafen werden willkürlich verhängt und dienen der Verfolgung des vermeintlichen politischen Gegners. Rechtsstaatliche Verfahren sind nicht gegeben und absolut lebensfremd. 31 2.) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.