Beschluss
9 B 94/17
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrags nach § 29 Abs.1 Ziff.5 AsylG hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung; § 75 Abs.1 AsylG verweist auf die eng bestimmten Eilfallvorschriften.
• Bei der Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsandrohung ist im Abwägungsprozess das Abschiebungsinteresse des Staates gegen das Aussetzungsinteresse des Betroffenen zu stellen; vorrangig sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen.
• Eine Abschiebung in einen Mitgliedstaat, in dem der Ausländer bereits als Flüchtling anerkannt ist, begründet nicht ohne weitere konkrete und schwerwiegende Anhaltspunkte ein Verbot nach Art.3 EMRK bzw. § 60 Abs.5 oder ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs.7 AufenthG.
• Die bloße schlechtere materielle Lage im Drittstaat oder eine problematische Umsetzung integrativer Maßnahmen begründet noch keine menschenunwürdige Behandlung i.S.d. Art.3 EMRK; es bedarf hinreichender konkreter Belege für systemisches Versagen.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung bei Rückführung nach bereits anerkennendem Drittstaat • Die Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrags nach § 29 Abs.1 Ziff.5 AsylG hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung; § 75 Abs.1 AsylG verweist auf die eng bestimmten Eilfallvorschriften. • Bei der Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsandrohung ist im Abwägungsprozess das Abschiebungsinteresse des Staates gegen das Aussetzungsinteresse des Betroffenen zu stellen; vorrangig sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. • Eine Abschiebung in einen Mitgliedstaat, in dem der Ausländer bereits als Flüchtling anerkannt ist, begründet nicht ohne weitere konkrete und schwerwiegende Anhaltspunkte ein Verbot nach Art.3 EMRK bzw. § 60 Abs.5 oder ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs.7 AufenthG. • Die bloße schlechtere materielle Lage im Drittstaat oder eine problematische Umsetzung integrativer Maßnahmen begründet noch keine menschenunwürdige Behandlung i.S.d. Art.3 EMRK; es bedarf hinreichender konkreter Belege für systemisches Versagen. Der Antragsteller stellte einen Asylfolgeantrag; das Bundesamt lehnte diesen mit Bescheid vom 06.04.2017 als unzulässig nach §29 Abs.1 Ziff.5 AsylG ab und drohte seine Abschiebung nach Bulgarien an. Das Bundesamt verneinte zugleich Abschiebungshindernisse nach §60 Abs.5 und Abs.7 AufenthG. Der Antragsteller beantragte am 18.04.2017 beim Verwaltungsgericht die Anordnung aufschiebender Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid. Er machte geltend, dass bei Rückkehr nach Bulgarien menschenunwürdige Verhältnisse drohten und verwies auf rechtliche und tatsächliche Risiken dort. Die Antragsgegnerin hielt die Abschiebungsandrohung für rechtmäßig und verwies auf die gesetzliche Grundlage der Vollziehbarkeit. Das Gericht prüfte summarisch die Erfolgsaussichten und die verfassungs- sowie europarechtlichen Aspekte der Lage in Bulgarien. • Zulässigkeit: Die Anfechtung des Bescheides ist statthaft, eine aufschiebende Wirkung besteht jedoch nur in den gesetzlich bestimmten Fällen des AsylG (§§34–38, 71 AsylG; vgl. §75 Abs.1 AsylG). • Maßstab der Eilentscheidung: Nach §80 Abs.5 VwGO sind das öffentliche Vollzugsinteresse und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen; die Erfolgsaussichten der Klage sind dabei vorrangig zu berücksichtigen. • Rechtsgrundlage und Prüfbefund: Die Abschiebungsandrohung stützt sich auf §71 Abs.4 i.V.m. §34a Abs.1 S.4 i.V.m. §34 Abs.1 AsylG sowie §§59,60 Abs.10 AufenthG; nach den vorliegenden Erkenntnissen sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Androhung erfüllt. • Art.3 EMRK/§60 Abs.5 AufenthG: Zur Bejahung eines Abschiebungsverbots wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bedarf es konkreter, schwerwiegender und hinreichend belegter Anhaltspunkte für systemisches Versagen im Drittstaat. Die vorhandenen Informationen zu Bulgarien (Integrationsgesetz, Sozialhilfen, Zugang zur Gesundheitsversorgung, Berichte und Rechtsprechung) reichen nicht aus, um ein solches Verbot anzunehmen. • Abwägungsergebnis: Mangels ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung überwiegt das gesetzliche öffentliche Interesse am Vollzug gegenüber dem individuellen Aussetzungsinteresse; besondere Schutzbedürftigkeit oder inlandsbezogene familiäre Bindungen ändern dies nicht. • Bezug zu Rechtsprechung: Das Gericht folgt der Linie anderer OVG und VG, die kein generelles Abschiebungsverbot für anerkannte Flüchtlinge nach Bulgarien erkennen; unterschiedliche Entscheidungen anderer Gerichte sind zu berücksichtigen, rechtfertigen hier aber nicht die Aussetzung des Vollzugs. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hielt die Abschiebungsandrohung nach §34 Abs.1 AsylG i.V.m. §§59,60 AufenthG und §71 Abs.4 AsylG für rechtmäßig und sah keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.5 oder §60 Abs.7 AufenthG bzw. für eine Verletzung von Art.3 EMRK. Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug überwog nach summarischer Prüfung die Aussetzungsinteressen des Antragstellers, zumal die Erfolgsaussichten der Klage nicht erheblich erschienen. Kostenentscheidung: Die Kosten hat die Antragstellerseite zu tragen.