OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 B 7/17

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

3mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA ist aufzuheben, wenn ernstliche Zweifel an der Prognose bestehen, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verhängt wird. • Bei der Prüfung nach § 61 Abs. 2 DG LSA ist eine summarische Würdigung des Aktenstandes vorzunehmen; entscheidend sind die vom Dienstherrn in der Verfügung herangezogenen Gründe. • Eine psychiatrische Erkrankung kann bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme mildernd wirken; liegen Anhaltspunkte hierfür vor, muss dies in der Prognose berücksichtigt werden. • Die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge nach § 38 Abs. 2 DG LSA setzt die hinreichende Wahrscheinlichkeit der späteren Dienstentfernung voraus und ist bei Zweifeln ebenfalls aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Aufhebung vorläufiger Dienstenthebung wegen erheblicher Zweifel an Prognose der Dienstentfernung • Die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA ist aufzuheben, wenn ernstliche Zweifel an der Prognose bestehen, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verhängt wird. • Bei der Prüfung nach § 61 Abs. 2 DG LSA ist eine summarische Würdigung des Aktenstandes vorzunehmen; entscheidend sind die vom Dienstherrn in der Verfügung herangezogenen Gründe. • Eine psychiatrische Erkrankung kann bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme mildernd wirken; liegen Anhaltspunkte hierfür vor, muss dies in der Prognose berücksichtigt werden. • Die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge nach § 38 Abs. 2 DG LSA setzt die hinreichende Wahrscheinlichkeit der späteren Dienstentfernung voraus und ist bei Zweifeln ebenfalls aufzuheben. Der Justizhauptsekretär (Antragsteller) wurde durch Verfügung vom 15.02.2017 vorläufig des Dienstes enthoben und 25 % seiner Dienstbezüge einbehalten. Grundlage waren umfangreiche Beanstandungen an der Bearbeitung von 392 Aktenvorgängen als Sekretariatsleiter sowie der Vorwurf schwerer Dienstvergehen bis hin zu strafrechtlich relevanten Taten. Das Disziplinarverfahren war bereits eingeleitet und teilweise mit strafgerichtlicher Verfolgung verbunden. Der Dienstherr nahm an, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei voraussichtlich zu erwarten; zudem habe der Antragsteller Kontrollmechanismen umgangen. Der Antragsteller rief das Disziplinargericht an, das eine summarische Prüfung vorzunehmen hatte. Kurz vor der Verfügung wurde ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt, das eine mittelschwere chronische depressive Episode und Hinweise auf verminderte Steuerungsfähigkeit während der Tatzeit attestierte; weitere Aufklärung, etwa Zeugenvernehmungen, hielt der Gutachter für erforderlich. • Anwendbare Normen sind § 38 Abs.1 und Abs.2, § 61 Abs.2 sowie § 13 Abs.1 und Abs.2 DG LSA; bei Teilgleichheit relevant sind auch §§ 20, 21 StGB für Schuldfähigkeitsfragen. • Die gerichtliche Prüfung nach § 61 Abs.2 DG LSA erfordert eine summarische, auf den Aktenstand gestützte Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im späteren Disziplinarverfahren überwiegend wahrscheinlich ist. • Die Suspendierungsverfügung muss sich auf verständlich und nachvollziehbar geschilderte, hinreichend bestimmte Sachverhalte stützen; das Gericht darf die ihr zugrunde liegenden Gründe überprüfen, nicht jedoch anstelle der Behörde eine eigene Ermessenserwägung treffen. • Die Schwere des Dienstvergehens bestimmt die mögliche Disziplinarmaßnahme nach § 13 DG LSA; zugleich sind Schuld, Persönlichkeit und etwaige Milderungs- oder Entlastungsgründe in die Gesamtwürdigung einzustellen. • Ein vorgelegtes forensisch-psychiatrisches Gutachten ergab Anhaltspunkte für eine krankhafte seelische Störung bzw. verminderte bzw. erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Zeitprofil derTaten, sodass die Frage der Schuldfähigkeit und damit entlastende Umstände nicht eindeutig geklärt sind. • Wegen der erheblichen noch zu klärenden Tatsachen und der Aussage des Gutachters, dass Zeugenvernehmungen und weitere Ermittlungen erforderlich sind, fehlt die derzeit notwendige Wahrscheinlichkeit, dass später die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen wird. • Mangels hinreichender Wahrscheinlichkeit für die Entfernung sind die Voraussetzungen für die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge nach § 38 Abs.2 DG LSA ebenfalls nicht erfüllt; das Disziplinargericht empfiehlt zudem, das Disziplinarverfahren nach § 22 DG LSA im Hinblick auf das laufende Strafverfahren zu prüfen. Der zulässige Eilantrag des Justizhauptsekretärs war erfolgreich: Das Gericht hob die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs.1 Satz1 DG LSA und die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge nach § 38 Abs.2 DG LSA auf. Begründend führte das Gericht aus, dass ernstliche Zweifel an der Prognose bestehen, der Beamte werde im Hauptverfahren überwiegend wahrscheinlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt, weil ein forensisch-psychiatrisches Gutachten entlastende und mildernde Gesichtspunkte aufzeigt und weitere Ermittlungen (z. B. Zeugenbefragungen) noch erforderlich sind. Wegen dieser offenen schuld- und persönlichkeitsbezogenen Fragen fehlt derzeit das Wahrscheinlichkeitsmaß für die Höchstmaßnahme; daher sind die getroffenen Sicherungsmaßnahmen unverhältnismäßig. Die Entscheidung enthält die Aufforderung an den Dienstherrn, das weitere Disziplinarverfahren unter besonderer Beachtung der Schuldfähigkeits- und Milderungsfragen sowie der Möglichkeit der Aussetzung nach § 22 DG LSA fortzuführen.