Beschluss
8 B 154/17
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im Dublin-Verfahren sind Abschiebungshindernisse des Aufnahmestaats auch im vorläufigen Rechtsschutz zu prüfen.
• Schwangere gehören zu einem besonders schutzwürdigen Personenkreis; erhöhte Anforderungen gelten für Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung bei Rücküberstellungen.
• Fehlt eine individuelle Zusicherung des Aufnahmestaats, dass die speziellen Schutzbedürfnisse erfüllt werden, kann die Überstellung untersagt oder ausgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Schutzbedürftigkeit Schwangerer verhindert Dublin-Überstellung ohne Zusicherung • Im Dublin-Verfahren sind Abschiebungshindernisse des Aufnahmestaats auch im vorläufigen Rechtsschutz zu prüfen. • Schwangere gehören zu einem besonders schutzwürdigen Personenkreis; erhöhte Anforderungen gelten für Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung bei Rücküberstellungen. • Fehlt eine individuelle Zusicherung des Aufnahmestaats, dass die speziellen Schutzbedürfnisse erfüllt werden, kann die Überstellung untersagt oder ausgesetzt werden. Die Antragstellerin legte im Eilverfahren Widerspruch gegen einen Bescheid des Bundesamts ein, mit dem der Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Frankreich angeordnet wurde. Das Verfahren stützte sich auf die französische Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung. Die Antragstellerin ist schwanger und macht geltend, dass in ihrem Fall besondere Schutzbedürfnisse bestehen, die bei einer Überstellung nach Frankreich zu kurz kämen. Das Verwaltungsgericht forderte das Bundesamt mehrfach auf, die Lage in Frankreich hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und medizinischer Versorgung der Antragstellerin zu prüfen. Konkrete individuelle Zusicherungen der französischen Behörden, dass diese erhöhten Anforderungen erfüllt würden, lagen nicht vor. • Anwendbarkeit: Im Dublin-Verfahren sind im Rechtsschutz auch Abschiebungshindernisse zu prüfen, anders als allein im Asyl-Hauptsacheverfahren. • Besonderer Schutzbedarf: Nach Art.21 der Asylaufnahme-Richtlinie gehören Schwangere zu einer Gruppe mit erhöhtem Schutzbedarf; dies erfordert im Rücküberstellungsverfahren erhöhte Anforderungen an Unterkunft, Verpflegung und medizinische sowie gesundheitliche Versorgung. • Erforderlichkeit individueller Zusicherungen: Fehlen konkrete strukturelle Mängelnachweise beim Aufnahmestaat, kann dennoch eine Überstellung unzulässig sein, wenn nicht durch eine individuelle Zusicherung gewährleistet ist, dass die besonderen Bedürfnisse erfüllt werden. • Verfahrenslage: Das Bundesamt hat trotz gerichtlicher Aufforderung keine Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen vorgenommen und es liegt keine individuelle Zusicherung Frankreichs vor, die die Erfüllung der erhöhten Anforderungen gewährleistet. Der Eilantrag der Antragstellerin hatte Erfolg; die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung ist anzuordnen. Die Überstellung nach Frankreich darf nicht erfolgen, weil bei der schwangeren Antragstellerin besondere Schutzbedürfnisse bestehen und keine individuelle Zusicherung der französischen Behörden vorliegt, dass Unterkunft, Verpflegung sowie medizinische und gesundheitliche Versorgung den erhöhten Anforderungen genügen. Das Bundesamt hätte diese Prüfung vorzunehmen oder eine konkrete Zusicherung einzuholen. Mangels solcher Prüfung und Zusicherung besteht ein Abschiebungshindernis, weshalb die Aussetzung der Überstellung gerechtfertigt ist.