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Beschluss

8 B 151/17

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2017:0322.8B151.17.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers vom 21.02.2017 nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung des gerichtlichen Eilbeschlusses vom 10.08.2016 (6 B 255/16 HAL) hat keinen Erfolg. 2 Das Verwaltungsgericht Magdeburg sieht sich nach Verweisung der Hauptsache durch das Verwaltungsgericht B-Stadt als zuständig für den Abänderungsantrag an. 3 Die Voraussetzungen für eine Abänderung des Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 10.08.2016 (6 B 255/16 HAL) aufgrund § 80 Abs. 7 VwGO liegen nicht vor. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. 4 Der nunmehr gestellte Abänderungsantrag wird auf den Ablauf der Überstellungsfrist gestützt. Der Antragsteller habe sich bei dem Überstellungsversuch unter seiner bekannten Anschrift aufgehalten und sein somit nicht untergetaucht. Dem tritt die Antragsgegnerin zu Recht entgegen. Entscheidend ist, dass der Antragsteller zum geplanten Überstellungstermin nicht anwesend war. 5 Zum Ablauf und zur Verlängerung der Überstellungsfrist entscheidet die erkennende Kammer in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 17.02.2016, 8 A 51/16 MD; juris): 6 "Die Überstellungsfrist hat sich nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO weiter verlängert. Der Kläger entzog sich der am 09.12.2015 angesetzten Abschiebung durch Flucht. Denn die Abschiebung konnte mangels Habhaftmachung seiner Person nicht durchgeführt werden. Ein Asylbewerber ist nicht erst dann im Sinne der Dublin-Vorschriften flüchtig, wenn er seine Wohnung dauerhaft verlässt, den Ort wechselt bzw. untertaucht und sich dadurch den Zugriff der Behörden entzieht. Die Formulierung „flüchtig“ im Sinne der Dublin-Vorschriften knüpft an die geplante Überstellung des Asylbewerbers aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates an. Kann diese nicht durchgeführt werden, weil sich der Asylbewerber derselben etwa durch Nichterscheinen entzieht, vereitelt gerade er die Überstellung. Dabei ist nicht entscheidend, ob die gescheiterte Überstellung vom Asylbewerber verschuldet ist. Entscheidend ist, dass die Nichtdurchführung durch ihn verursacht, also in seiner Sphäre liegt und jedenfalls nicht von der der Bundesrepublik Deutschland zu vertreten ist. Denn der Ablauf der Überstellungsfrist soll nicht den Asylbewerber schützen, sondern die Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaats begründen; nur wenn es dieser aufgrund seiner fehlerhaften organisatorischen Maßnahmen nicht schafft, den Flüchtling in den zuständigen Mitgliedstaat zu verbringen, geht die Zuständigkeit über. Davon kann vorliegend keine Rede sein, wenn der Asylbewerber zu seiner geplanten Abschiebung nicht erscheint (vgl.: VG Magdeburg, Beschluss v. 11.12.2014, 1 B 1196/14; VG Berlin, Beschluss v.13.02.2011, 323 L 550/10.A; VG Potsdam, Urteil v. 04.06.2014; 6 K 2414/13.A; alle juris). Daher wird es auch nicht darauf ankommen, ob der Kläger etwa aufgrund Krankheit oder sonstiger nicht zu vertretender Gründe nicht erschien; entscheidend ist allein, dass die Bundesrepublik Deutschland den Fristablauf nicht zu vertreten hat." 7 Die Abänderung des Beschlusses des VG B-Stadt vom 10.08.2016 ist auch nicht nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO möglich. Danach kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Auch hier steht der Rechtsgedanke der materiellen Gerechtigkeit für eine Abänderung aufgrund veränderter Umstände im Vordergrund. Das Abänderungsverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren. Deshalb ist nicht entscheidend, dass das Verwaltungsgericht B-Stadt als - wie sich nachträglich herausstellte - unzuständiges Gericht den Beschluss vom 10.08.2016 fasste. Das zuständige hiesige Gericht hat daher keine rechtliche Möglichkeit den Beschluss zu kassieren. Wegen der gesetzlichen Unanfechtbarkeit könnte dies nur durch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde geschehen. Ansonsten ist gegen den Beschluss auch nichts einzuwenden. Denn das Verwaltungsgericht B-Stadt hat in der Sache rechtlich zutreffend den Eilantrag wegen der italienischen Zuständigkeit abgelehnt. 8 Demnach ist der Eil-Beschluss nicht abzuändern.