Urteil
9 A 533/16
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2016:1206.9A533.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheides der Beklagten, mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Ungarn angeordnet wurde. 2 Der Kläger, nach eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und islamischer Glaubenszugehörigkeit, reiste am 17.05.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14.06.2016 in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag. In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates und zur Erläuterung seines Asylantrages am 15.06.2016 gab der Kläger an, auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland und hierbei durch Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich gereist zu sein. In Ungarn inhaftiert gewesen zu sein und dort etwas unterschrieben zu haben, mit der Maßgabe, dass er sonst Ungarn hätte verlassen müssen. Im EURODAC-System hatte die Bundespolizei bereits am 17.05.2016 festgestellt, dass der Kläger in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat. Die Beklagte ersuchte unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars Ungarn am 24.06.2016 um Wiederaufnahme des Klägers. Eine Reaktion der ungarischen Behörden ist den Akten nicht zu entnehmen. 3 Mit hier streitigem Bescheid vom 12.07.2016, zugestellt am 15.07.2016, lehnte die Beklagte unter Verweis auf § 27 a AsylG den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Ziffer 2) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 6 Monate (Ziffer 3). 4 Am 22.07.2016 hat der Kläger Klage beim erkennenden Gericht erhoben und beantragt, 5 den Bescheid der Beklagten vom 12.07.2016 aufzuheben. 6 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 7 die Klage abzuweisen. 8 Sie verteidigt ihren streitbefangenen Bescheid. 9 Mit Beschluss vom 09.08.2016 hat das erkennende Gericht auf den gleichzeitig mit der Klage erhobenen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet (vgl. Bl. 29 ff. der Gerichtsakte). 10 Mit Beschluss vom 09.11.2016 hat die Kammer das Verfahren der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen (vgl. Bl. 52 der Gerichtsakte). 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes wird auf der Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese sowie die bei der Kammer geführten Erkenntnismittel zu Ungarn waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 12 Die Einzelrichterin war zur Entscheidung berufen, denn die Kammer hat ihr das Verfahren mit Beschluss vom 09.11.2016 zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG). 13 Die Entscheidung konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO). I. 14 Die zulässige Klage hat Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weshalb ihm ein Aufhebungsanspruch zur Seite steht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies betrifft sowohl die in Ziffer 1 enthaltene Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (1.), als auch die in Ziffer 2 enthaltene Abschiebungsanordnung und die in Ziffer 3 geregelte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes (2.). 15 1. Die in Ziffer 1 des Bescheides vom 25.02.2016 enthaltene Ablehnung des Asylbegehrens des Klägers als unzulässig ist rechtswidrig. 16 a) Rechtsgrundlage für den Bescheid zu Ziffer 1 ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG in der am 06.08.2016 in Kraft getretenen Neufassung durch das Integrationsgesetz vom 31.07.2016 (BGBl. I, 1939 ff.) Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (nunmehr: nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). 17 Diese Voraussetzungen liegen hier nach der Dublin-III-VO vor. Da der Asylantrag nach dem 01.01.2014 gestellt wurde, ist die Dublin-III-VO einschlägig (vgl. Art. 49 Unterabschnitt 2 Dublin-III-VO). Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO sieht vor, dass Anträge auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werden. Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Flüchtling aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Diese Voraussetzungen liegen hier bezüglich Ungarns unstreitig vor. Eine gegenüber der gemäß Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO vorrangige Zuständigkeit der Beklagten oder eines anderen Staates ist nicht ersichtlich. 18 Die Zuständigkeit der Beklagten folgt auch nicht auf verfahrenstechnischen Gründen, denn sie hat innerhalb der gemäß Art. 21 Abs. 1 UA 2 Dublin-III-VO das Aufnahmegesuch bezüglich des Klägers an die ungarischen Behörden gerichtet. Der daraus resultierenden Verpflichtung zur Aufnahme des Asylbewerbers kam Ungarn mit der sogenannten stillschweigenden Übernahmeerklärung nach. 19 b) Zur Überzeugung des Gerichts erweist es sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin-III-VO Ungarn jedoch wegen dort bestehender systemischer Mängel des ungarischen Asylsystems und der dortigen Aufnahmebedingungen als unmöglich, den Kläger dorthin zu überstellen mit der Folge, dass die Zuständigkeit der Beklagten zur Prüfung des Asylantrages des Klägers gemäß Art. 3 Abs. 2 UA 3 Dublin-III-VO begründet ist. Die vorrangige Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates (vgl. Art. 3 Abs. 2 UA 2 a. E. Dublin-III-VO) ist nicht ersichtlich. 20 Nach Art 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO ist die Überstellung unmöglich, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4 der EU-Grundrechtscharta (GRCh) mit sich bringen. Der Regelung liegt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zugrunde, wonach die im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem grundsätzlich aufgrund des Prinzips gegenseitigen Vertrauens bestehende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Europäischen Grundrechtecharta (GRCh), der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht, nicht unwiderleglich ist, sondern für den Fall, dass dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein kann, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, widerlegt werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 u.a. -, juris). Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das durch die Regelungen der Dublin-III-VO und des gemeinsamen europäischen Asylsystems in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem Mitgliedsstaat stoßen mit der ernsthaften Gefahr für den Asylbewerber, einer unmenschlichen und mit den o. g. Vorgaben unvereinbaren Behandlung ausgesetzt zu sein. Die Schwachstellen bzw. Mängel des Asylsystems müssen dabei nicht kumulativ Asylverfahren und Aufnahmebedingungen betreffen, sondern können auch alternativ vorliegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.2014 - 10 B 6/14 -, juris). Eine Widerlegung der Vermutung ist allerdings an hohe Hürden geknüpft. Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die einschlägigen EU-Richtlinien genügen, um die Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern (EuGH, a.a.O; BVerwG, Beschl. v. 19.03.2014 - 10 B 6/14 -, juris). Ein hinreichend schwerer Verstoß gegen das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Art. 4 GRCh (bzw. des inhaltsgleichen Art. 3 EMRK) ist im asylrechtlichen Zusammenhang etwa dann gegeben, wenn durch einen Mitgliedsstaat systemisch das Refoulementverbot nicht beachtet wird. Es können aber auch die allgemeinen Haft- und Lebensbedingungen für Asylbewerber eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen (zum im Rahmen von Art. 3 EMRK zu prüfenden Refoulementverbot siehe auch: EGMR, Urt. v. 21. 01.2011 - M.S.?S./Belgien u. Griechenland, 30696/09 -, NVwZ 2011, 413; EGMR, Urt. v. 03.07.2014 - Mohammadi/Österreich, 71932/12 -, abrufbar unter: http://www.ris.bka.gv.at). Systemische Schwachstellen liegen also insbesondere dann vor, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, der Zugang zu einem Asylverfahren, welches nicht mit grundlegenden Mängeln behaftet ist, verwehrt oder massiv erschwert wird, wenn das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder wenn er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer (noch) zumutbaren Weise befriedigen kann (vgl. insoweit auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.03.2014 - 1 A 21/12.A -, juris). Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschl. v. 19.03.2014 - 10 B 6/14 -, juris). hat den Begriff der systemischen Schwachstellen definiert als solche: 21 „[…] die den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft treffen, sondern die sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren lassen. Dies setzt voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. […]” 22 Für die Annahme systemischer Mängel kann ausreichend sein, dass der Asylbewerber einer Gruppe von Personen angehört, für deren Mitglieder sich die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung systemimmanent regelhaft prognostizieren lässt (vgl. insoweit auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -, juris). 23 Zur Widerlegung der auf dem o. g. Prinzip des gegenseitigen Vertrauens gründenden Vermutung, die Behandlung des Asylbewerbers stehe in jedem Mitgliedsstaat im Einklang mit den europa- und menschenrechtlichen Vorgaben der EUGrCh, der EMRK und der GFK, muss sich das erkennende Gericht die Überzeugungsgewissheit i. S. d. § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO davon verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylsystems oder –verfahren in dem Staat, in welchen er wegen einer vorrangigen Zuständigkeit für seinen Asylantrag nach den Vorgaben der Dublin-III-VO abgeschoben werden soll mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dem Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.2014, a. a. O.). Dies entspricht dem Maßstab des sog. "real risk", wie er in der Rechtsprechung des EGMR entwickelt wurde (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, juris). Maßgeblich für die gerichtliche Bewertung der rechtlichen und tatsächlichen Situation im Zielstaat ist der Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts, § 77 Abs. 1 AsylG. Dabei sind alle bis dahin zur Situation im jeweiligen Mitgliedsstaat vorliegenden Erkenntnisse in Gestalt von Berichten und Stellungnahmen in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 15.11.2016 - 8 LB 92/15 -, juris m. w. N.). Dabei kommt besondere Bedeutung den Berichten und Stellungnahmen des UNHRC zu, angesichts der Rolle, welche diesem im Hinblick auf die Überwachung der Einhaltung der GFK übertragen worden ist (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 30.05.2013 - C-528/11 -, juris). 24 b) In Anwendung der vorstehenden Maßstäbe geht das Gericht davon aus, dass auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnislage wesentliche Gründe dafür sprechen, dass das ungarische Asylsystem derzeit wegen der – insbesondere zum 1. August - 2015 und in der weiteren Folge in Kraft getretenen Änderungen der ungarischen (Asyl-)Gesetzgebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Rückkehrern im Rahmen des Dublin-Verfahrens den Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt, das die materielle Prüfung ihres Asylantrages gewährleistet. 25 Dabei legt das Gericht Folgendes seiner Entscheidung zugrunde: 26 aa) Der UNHCR hat für den Zeitraum zwischen Juli 2015 bis März 2016 als Ergebnis seiner Beobachtungen der Änderungen sowohl des ungarischen Asylgesetzes als auch der Strafgesetze und der praktischen Handhabung des Asylverfahrens die Schlussfolgerung gezogen, dass signifikante Teile des ungarischen Rechts und dessen praktischer Umsetzung ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit internationalem und europäischen Recht begründen. Mit den gesetzlichen Änderungen des Asylgesetzes sei eine fortschreitende Beschränkung des Zugangs zum ungarischen Asylsystem einher- gegangen. Durch die Einführung der Transitzonen in den Grenzbereichen zu Serbien und Kroatien – wobei nur erstere tatsächlich in Betrieb genommen wurden – sei eine erste Einschränkung des Zugangs zum Asylverfahren erfolgt. Gegen das sog. Grenzverfahren bestünden Bedenken wegen einer Beschränkung des Rechts auf Bewegungsfreiheit, die einer Inhaftierung gleichkomme. Auch wenn die über die Transitzonen nach Ungarn einreisenden Asylbewerber frei in der Entscheidung seien, das Land jederzeit auf dem Weg, den sie gekommen sind, zu verlassen, bedinge dies gleichermaßen eine Beeinträchtigung ihres Rechts auf Zugang zum Asylverfahren. Nach Auffassung des UNHCR verstoße zudem die ungarische Praxis, täglich nur wenige Leute in die Transitzonen ein- und auf diesem Weise zum Asylantragsverfahren zuzulassen, gegen die Verpflichtungen Ungarns, wie sie sich aus internationalem und europäischem Recht ergeben. Zudem bestehe nach europäischen Recht die Verpflichtung, nahe der Grenze oder Transitzone Unterkünfte bereitzuhalten; das Recht, den zahlenmäßigen Zustrom ins Land zu begrenzen, sei danach nicht gegeben. Als weitere substantielle Hürde bzgl. des Zugangs zum ungarischen Asylsystem sieht der UNHCR die Einführung der nationalen Liste sicherer Drittstaaten in Ungarn an und erhebt erhebliche Bedenken gegenüber dem ordnungsgemäßen und den Vorgaben der europäischen Asylverfahrensrichtlinie entsprechenden Zustandekommen dieser Liste, welche neben Serbien und Mazedonien auch Griechenland beinhaltet. Seitens des UNHCR wird die Aufforderung an die Staaten der EU erneuert, von Abschiebungen nach Serbien abzusehen, denn eine Besserung der dortigen Bedingungen des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen sei gegenüber dem Jahr 2012, als erstmals diese Empfehlung bzw. Bitte ausgesprochen worden war, nicht eingetreten; daher ergäben sich Bedenken gegen die durch Ungarn vorgenommene Einstufung Serbiens als sicheren Drittstaat. Asylbewerber würden zudem nach den Feststellungen des UNHCR von einer Antragstellung durch die ebenfalls im Jahr 2015 vorgenommenen Änderungen des ungarischen Strafrechts abgehalten. Danach ist u. a. die illegale Übertretung des Grenzzauns strafbewährt und mit einer weiteren Gesetzesänderung sind die Betreffenden neben einer Freiheitsstrafe auch mit Ausweisung zu bestrafen. Nach Auffassung des UNHCR untergraben diese Bestimmungen die Effektivität der europäischen Rückführungsdirektive; außerdem stelle sich die Bestrafung von Asylbewerbern wegen unerlaubten Grenzübertritts als Widerspruch zu Art. 31 der GFK dar, welcher Asylsuchende von Bestrafungen wegen irregulärer Einreise ausnimmt, wenn die übrigen Voraussetzungen eines Asylgesuchs erfüllt sind. Zudem stelle der Gebrauch von „Hausarrest” für diejenigen, die des unerlaubten Grenzübertritts verdächtigt werden, Haft dar. Der „Hausarrest” für Minderjährige und Familien, ohne dass weitere Schutzmaßnahmen oder angemessene Maßnahmen getroffen werden, um deren besonderen Bedürfnissen zu entsprechen, stelle sich ferner als Abweichung von internationalen und europäischen Rechtsgrundlagen dar. In diesem Bericht erhebt der UNHCR zudem bedenken gegen die Zahl derjenigen, die in Erwartung ihrer Abschiebung nach Serbien inhaftiert sind. Da Serbien seit Januar 2016 durchschnittlich der Rücknahme von nur zwei Personen pro Woche zugestimmt hat, ist die Situation der in Abschiebehaft Wartenden unklar. Die Inhaftierung ohne klare zeitliche Begrenzung oder effektivem Zugang zu einer (gerichtlichen) Überprüfung der Haftdauer, stehe im Widerspruch zu europarechtlichen und internationalen Bestimmungen bzgl. solcher Inhaftierungen (vgl. UNHCR: Hungary – A Country of Asylum, Mai 2016). 27 bb) In den Jahren 2013 und 2014 wurden nach den damaligen Auskünften des UNHCR Dublin-Rückkehrer grundsätzlich – mit Ausnahme von Familien und besonders „verletzlichen“ Asylbewerbern – in Haft genommen (vgl. noch Auskunft von Pro Asyl an VG Düsseldorf vom 31.10.2014). Hinsichtlich des Zeitraums Anfang Januar 2015 bis Ende November 2015 hat die ungarische Asylbehörde (OIN) gegenüber dem Menschenrechtskommissar des Europarats angegeben, dass 332 von 1.338 Dublin-Rückkehrern in Haft genommen worden seien (vgl. Third Party Intervention by the Council of Europe Commissioner for Human Rights, Applications No. 44825/15 and No. 44944/15, 17.12.2015, Rn. 41 [CoECfHR 2015]). Sofern mit den Auskünften des Auswärtigen Amts im Jahr 2016, dass es keine offiziellen statistischen Informationen darüber gebe, ob Dublin-Rückkehrer regelmäßig oder ausnahmsweise inhaftiert werden (so Auskunft an das VG Regensburg vom 27.01.2016; Auskunft an das VG Potsdam vom 21.06.2016) offen ist, ob weiterhin in dem Umfang der Vorjahre Dublin-Rückkehrer inhaftiert werden, lassen die der Entscheidung zugrunde liegenden aktuellen Erkenntnisse darauf schließen, dass das Risiko der Inhaftierung beachtlich geblieben ist, zumal offenbar insbesondere männliche, alleinstehende Dublin-Rückkehrer – wie der Kläger – betroffen sind (vgl. CoECfHR 2015, Rn. 41). Nach Angaben des Hungarian Helsinki Committee (HHC) befanden sich unter Bezugnahme auf Angaben des UNHCR am 29. August 2016 von insgesamt 707 Asylbewerbern 233 Personen in Asylhaft (vgl. HHC: Hungary: Key Asylum Figures as of 1 September 2016); nach einem weiteren Bericht des HHC mit Stand Mai 2016 waren 702 Asylbewerber inhaftiert und 1.583 in offenen Einrichtungen untergebracht (vgl. HHC: The Reception Infrastructure for Asylum-Seekers in Hungary, Juni 2016 [HHC 2016/II]). Einem Bericht von Amnesty International zufolge, welcher sich auf Angaben des HCC bezieht, befanden sich am 1. August 2016 von den (bis dahin) insgesamt 1.200 registrierten Asylbewerbern 700 in Asylhaft (vgl. Amnesty International: Stranded hope, Hungary’s sustained attack on the rights of refugees and migrants, September 2016, S. 24 [AI 2016/I]). Die beachtliche Inhaftierungsquote auch für das Jahr 2016 begründet die Annahme, dass in Ungarn weiterhin überwiegend Asylbewerber in Haft genommen werden. Diese kann bis zu einer Dauer von 72 Stunden angeordnet und bis zu einer Dauer von 6 Monaten gerichtlich verlängert werden, wobei (spätestens) alle 60 Tage eine Haftprüfung stattzufinden hat (vgl. aida, Country Report: Hungary, November 2015, S. 63; bordermonitoring.eu/Pro Asyl: Gänzlich unerwünscht – Entrechtung, Kriminalisierung und Inhaftierung von Flüchtlingen in Ungarn, Juli 2016, S. 26). Die Entscheidung, ob ein Asylbewerber in Haft genommen oder einer offenen Aufnahmeeinrichtung zugewiesen wird, erfolgt ohne nachvollziehbare Gründe (vgl. hierzu CoECfHR 2015, Rn. 22; HHC 2016/II, a. a. O.; Human Rights Watch, Hungary: Locked Up for Seeking Asylum, 01.12.2015 [HRW 2015]; diplomatisch zurückhaltend noch: United Nations - General Assembly - Human Rights Council, Report of the Working Group on Arbitrary Detention - Mission to Hungary, 03.07.2014, Rn. 105). Mit den Neuregelungen im Jahr 2015 entspricht das ungarische Asylhaftrecht zwar nunmehr im Wesentlichen den Vorgaben der Richtlinie 2013/33/EU (Abl. 2013, L 180/96; sog. Aufnahme-Richtlinie). Nach Art. 8 AufnahmeRL darf Haft aber nicht allein wegen der Beantragung internationalen Schutzes, sondern nur auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung aus bestimmten Haftgründen angeordnet werden, wenn dies erforderlich und keine weniger einschneidende Maßnahme wirksam ist. Jedoch sind die Haftgründe „Vermutung der ausschließlichen Asylantragstellung zur Verzögerung oder Verhinderung der Abschiebung“, „Fluchtgefahr“ und „Gefahr für die öffentliche Sicherheit“ sehr weit gefasst und gestatten dadurch eine – oftmals willkürliche – praktische Auslegung, die faktisch die Inhaftierung jedes Asylbewerbers ermöglicht (vgl. aida 2015, a. a. O., S. 60 f.). Behördliche und gerichtliche Haftanordnungen und -prüfungen erfolgen im Regelfall schematisch ohne Prüfung des Einzelfalls und ohne Abwägung milderer Mittel (aida 2015, S. 61 f.; UNHCR: "Comments and recommendations on the draft modification of certain migration, asylum-related and other legal acts for the purpose of legal harmonisation" vom 07.01.2015, S. 12). Der Rechtsschutz der Asylbewerber sowohl im Antragsverfahren als auch bei ihrem Vorgehen gegen die ablehnenden Entscheidungen der Asylbehörde wird u. a. dadurch beeinträchtigt, dass die von Amts wegen beigeordneten Rechtsanwälte regelmäßig eine passive Rolle während der gerichtlichen Haftprüfung einnehmen, ohne sich ernsthaft für ihre Mandanten einzusetzen (vgl. aida 2015, a. a. O., S. 70). Hinzu kommt, dass Alternativen zur Asylhaft zwar im ungarischen Asylgesetz in Gestalt der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung, der Zuweisung eines Aufenthaltsorts sowie der Verfügung einer Meldeauflage vorgesehen sind, jedoch sich deren Einsatz in der Praxis auf die Anordnung von Sicherheitsleistungen in seltenen Fällen und meist nur auf Initiative des Asylbewerbers beschränkt. 28 cc) Aus den Beobachtungen des UNHCR folgt ferner, dass die Asylbewerber, die tatsächlich in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, davon abgehalten werden, gegen die ablehnenden Entscheidungen der Asylbehörde vorzugehen; dies sei zum einen mit einer fehlenden Information über dieses Recht als auch mit fehlender juristischer und sprachlicher Unterstützung zu begründen. Auch wenn dieses Rechte im ungarischen Asylrecht weiterhin verbrieft seien, sähe die praktische Anwendung anders aus. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seiner Entscheidung vom 15.11.2016 (8 LB 92/15, juris) festgestellt: 29 „[…] Die in Ungarn gegen die Asylantragsablehnung auf der Grundlage der sicheren Drittstaatenregelung vorgesehene gerichtliche Überprüfung erweist sich nicht als Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Die ungarische Asylbehörde hat dem aus einem sicheren Drittstaat eingereisten Asylbewerber eine Anhörungsfrist von drei Tagen einzuräumen, innerhalb derer er geltend machen kann, weshalb der Drittstaat in seinem Einzelfall nicht als sicherer Drittstatt zu qualifizieren ist, bevor sie den Antrag als unzulässig ablehnen kann (aida 2015, S. 27). Dagegen hat der Asylbewerber lediglich eine Klagefrist von sieben Tagen (UNHCR 2016/I, S. 16). Im gerichtlichen Verfahren muss er den vollen Beweis erbringen, dass er in Serbien nicht die Möglichkeit hatte, sein Asylgesuch anzubringen (aida 2015, S. 45), was in der Praxis schon wegen der gesetzlich vorgegebenen Entscheidungsfrist des Gerichts von acht Tagen, des faktisch eingeschränkten Zugangs zu rechtlichem Beistand und des Ausschlusses neuen Tatsachenvortrags nahezu unmöglich sein dürfte (UNHCR 2016/I, S. 16; BM-PA 2016, S. 18-19; aida 2015, S. 28). Unter anderem wegen des Ausschlusses neuen Tatsachenvortrags hat die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn eingeleitet (Kommission leitet gegen Ungarn Vertragsverletzungsverfahren wegen asylrechtlicher Verstöße ein, Pressemitteilung vom 10.12.2015 [Kommission 2015]). Selbst in Fällen, in denen die ungarischen Gerichte Rechtsschutz gegen die Asylantragsablehnung gewährt haben, folgt die ungarische Asylbehörde der gerichtlichen Entscheidung offenbar nicht und lehnt die Anträge ein zweites Mal als unzulässig mit der Folge ab, dass erneut Rechtsschutz in Anspruch genommen werden muss (UNHCR 2016/I, S. 17; BM-PA 2016, S. 19)57Im Falle des Klägers ist eine weitere Abschiebung nach Serbien nicht sehr wahrscheinlich, allerdings auch nicht von vornherein ausgeschlossen. Zwar scheint Serbien lediglich Flüchtlinge mit gültigen Personaldokumenten zurückzunehmen (UNHCR 2016/I, S. 17), über die der Kläger nach seinen Angaben nicht verfügt (vgl. Bl. 38 Beiakte A). Auch hat das Auswärtige Amt in einer Auskunft an das Verwaltungsgericht Regensburg vom 27. Januar 2016 erläutert, dass eine Übernahme durch Serbien ohnehin ausgeschlossen sei, wenn zwischen dem Grenzübertritt von Serbien nach Ungarn und dem Antrag auf Rückübernahme mehr als ein Jahr verstrichen sei (ebenso: aida 2015, S. 25). Jedoch knüpft der Beginn dieser Jahresfrist nicht an den Grenzübertritt, sondern an die Kenntnis davon, dass der Drittstaatsangehörige bzw. der Staatenlose die geltenden Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Rückübernahmeabkommen). Zudem ist diese Frist verlängerbar, wenn rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Ersuchens bestehen (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Rückübernahmeabkommen). Ebenfalls kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass Ungarn den für die Überstellung nach Serbien erforderlichen Nachweis erbringen kann, dass sich der Kläger in Serbien aufgehalten hat oder dort durchgereist ist. Zwar ist insofern nach Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Anhang 3 Rückübernahmeabkommen grundsätzlich ein Nachweis insbesondere durch Ein- bzw. Ausreisestempel bzw. Reisedokumente wie Hotelrechnungen oder mit Namen versehenen Tickets erforderlich. Ein solcher Nachweis kann von den ungarischen Behörden in der Regel nicht erbracht werden (AA 2016). Jedoch genügt gemäß Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Anhang 4 Rückübernahmeabkommen auch eine Glaubhaftmachung durch Erklärungen der betroffenen Person oder Dritter. Hinzutretend besteht die Gefahr, dass die Aufnahmebereitschaft Serbiens im vorliegenden Fall deshalb erhöht ist, weil der Kläger aus dem von Serbien nicht als eigenständiger Staat anerkannten Kosovo stammt und Serbien ihn daher als eigenen Staatsangehörigen betrachten könnte, was zugleich die Gewährung effektiven Asylrechtsschutzes – „gegenüber eigenen Staatsangehörigen“ – von vorneherein ausschließen würde.58(4) Das ungarische Asylverfahren weist weitere erhebliche Mängel auf, die den Kläger als Dublin-Rückkehrer zwar nur teilweise unmittelbar betreffen, jedoch aufzeigen, dass die zuvor ausgeführten Defizite nicht die einzigen Mängel des ungarischen Asylverfahrens sind, sondern vielmehr einen Teil von systemisch angelegten Defiziten darstellen. So hat die Europäische Kommission im Dezember 2015 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn eingeleitet, weil zu befürchten sei, „dass es im Rahmen von Rechtsbehelfen nicht möglich ist, auf neue Fakten und Umstände zu verweisen, und dass Ungarn Entscheidungen im Falle der Einlegung von Rechtsbehelfen nicht automatisch aussetzt, sondern dass Antragsteller bereits vor Verstreichen der Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder vor der Prüfung des Rechtsbehelfs effektiv gezwungen werden, ungarisches Hoheitsgebiet zu verlassen“. Außerdem bestünden „im Hinblick auf das Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht nach Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Bedenken hinsichtlich der Tatsache, dass gemäß den neuen ungarischen Vorschriften zur gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen über die Ablehnung eines Asylantrags eine persönliche Anhörung der Antragsteller fakultativ ist“. Zudem scheine „der Umstand, dass gerichtliche Entscheidungen von Gerichtssekretären auf vorgerichtlicher Ebene getroffen werden, einen Verstoß gegen die Asylverfahrensrichtlinie und Artikel 47 der Grundrechtecharta zu begründen“ (Kommission 2015). Weiterhin dürfen die ungarischen Gerichte auf Grund einer zum 1. September 2015 in Kraft getretenen Gesetzesänderung die Entscheidungen der ungarischen Asylbehörde nicht mehr abändern, sondern diese lediglich anweisen, den Fall erneut zu prüfen, was in der Praxis dazu führt, dass diese häufig ihre Entscheidung ohne vertiefte Prüfung lediglich wiederholt und erneut Rechtsschutz gesucht werden muss (BM-PA 2016, S. 16, 19; UNHCR 2016/I, S. 17). […]” 30 Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. 31 dd) Aus der Auskunftslage folgt für das Gericht ferner, dass die Haftanstalten ebenfalls zum Teil erhebliche Mängel aufweisen. So hat auch der VGH Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 05.07.2016 (- A 11 S 974/16 -, juris) mit den neueren Erkenntnissen festgestellt, 32 „[…] Die Haftanstalten waren und sind entgegen früherer Befürchtungen (vgl. Hungarian Helsinki Committee, Building als Legal Fence, vom 07.08.2015, S. 5) nicht überfüllt, allerdings jedenfalls teilweise nach wie vor in einem sehr schlechten Zustand, so v.a. die Haftanstalt in Nyirbátor (vgl. aida, S. 65; HRW, S. 2 f. und 9), in der im Winter 2014/15 die Häftlinge bei Temperaturen von 5°C in der Haftanstalt ohne ausreichende Kleidung längere Zeit leben mussten, sie ist außerdem trotz mehrfacher Abhilfeversuche nach wie vor völlig verwanzt. Andere bauliche Mängel waren vorhanden, waren aber wohl nicht so gravierend. Schwangere, begleitete und unbegleitete Kinder und Menschen mit Behinderungen werden immer wieder auch für lange Zeit mit alleinstehenden Männern zusammen untergebracht (HRW, S. 2). Typisch ist weiterhin ein hohes Maß an alltäglicher Brutalität, die von dem Personal in den Haftanstalten ausgeht (vgl. ecre/aida, S. 27). Die Betroffenen werden wie Kriminelle behandelt und nur mit Handschellen und untereinander angeleint ausgeführt (aida, S. 65; CHR II, Rn. 21, dessen Ausführungen darauf schließen lassen, dass es sich nicht um einen Ausreißer gehandelt haben kann; vgl. auch AA vom 21.06.2016). Die ärztliche Basisversorgung für nicht vorbelastete Insassen ist theoretisch wohl gewährleistet (aida, S. 65; AA v. 27.01.2016). Deren Effektivität leidet aber mit Rücksicht auf fehlende Dolmetscher erheblich unter den Kommunikationsschwierigkeiten, die oftmals eine sachgerechte Behandlung unmöglich machen (vgl. CHR II, Rn. 20).40Ausgehend von den Verhältnissen im Sommer 2014, auf die hier allein abzustellen ist, musste der Kläger dann, wenn er in Ungarn verblieben wäre, um dort ein Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes durchzuführen, als alleinstehender Mann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen in Haft zu kommen. Das nach den verwerteten Erkenntnismitteln hoch defizitäre Haftanordnungs- bzw. Haftprüfungsverfahren, das die Betroffenen einer willkürlichen Behandlung ausgesetzt hatte, und in dem sie in der Regel nicht einmal im Ansatz in ihrer Subjektqualität wahrgenommen wurden, verstieß nicht nur gegen die menschenrechtlichen Garantien der Art. 5 und Art. 13 EMRK (vgl. zu dem Aspekt der mangelnden Eröffnung der maßgeblichen Gründe einer Inhaftierung und einer hieraus folgenden Verletzung von Art. 3 EMRK EGMR, Urteil vom 01.09.2015 - Nr. 16483/12, Khlaifia u.a./Italien -, juris), sondern auch - jedenfalls in Zusammenschau mit den konkreten Haftbedingungen bei desolater Unterbringungssituation und den Handlungsweisen des Personals mit systematischer Schlechtbehandlung - gegen Art. 3 EMRK und damit gegen Art. 4 GRCh, weshalb es dem Kläger nicht zugemutet werden konnte, in Ungarn auch ein Verfahren auf internationalen Schutz durchzuführen, mit der Folge, dass mit der Asylantragstellung im Bundesgebiet die Zuständigkeit der Bundesrepublik begründet wurde. […]” 33 Den vorstehenden Ausführungen schließt sich das Gericht vollumfänglich an. 34 c) Es ist nach alledem davon auszugehen, dass angesichts der schweren Mängel des Haftanordnungsverfahrens der Kläger keine effektive und faire Chance haben wird, seine Belange in das Verfahren einzubringen und damit gehört zu werden, weshalb es dem Kläger nicht zugemutet werden kann, in Ungarn ein (weiteres) Verfahren auf internationalen Schutz durchzuführen, mit der Folge, dass mit der Asylantragstellung im Bundesgebiet die Zuständigkeit der Bundesrepublik begründet wurde. 35 Dem steht auch nicht entgegen, dass der EuGH (Urt. v. 10.12.2013 - C-394/12, Abdullahi -, juris), der EGMR (Urt. v. 3.7.2014 - Nr. 71932/12, Mohammadi / Österreich -, NLMR – Newsletter Menschenrechte – 2014, 282) und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 12.6.2015 - 13a ZB 15.50097 -, juris) das Vorliegen systemischer Schwachstellen noch verneint haben, denn die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnissen haben – wie oben aufgezeigt – seither eine erhebliche, die Annahme systemischer Mängel rechtfertigende Änderung erfahren. 36 Das Risiko eines möglichen Refoulements nach Serbien und damit eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK trifft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im konkreten Fall auch den Kläger, der seinen Angaben im Rahmen der Anhörung zufolge über Serbien nach Ungarn eingereist ist. 37 2. Findet Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 12.07.2016 in § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG n. F. keine Rechtsgrundlage, sind auch die in Ziffer 2 enthaltene Abschiebungsanordnung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes (Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides) aufzuheben. II. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. 39 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.