Beschluss
8 B 719/16
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2016:1117.8B719.16.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.10.2016, mit welchem der Asylantrag des Antragstellers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG wegen der Zuständigkeit der Schweiz als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung in die Schweiz angeordnet wurde. Der Eilantrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen, hat keinen Erfolg. 2 Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zulasten des Antragstellers aus. Es bestehen im Sinne des vorläufigen Rechtsschutzes zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen der Nichteinhaltung der Kernanforderungen des EU-Flüchtlingsrechts auf die Schweiz zutreffen könnten. Die Schweiz nimmt neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union am Dublin-Verfahren teil. Die Dublin-Verordnung beruht entscheidend auf der Prämisse, dass in allen Vertragsstaaten die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt sind. Das Gericht schließt sich der diesbezüglichen Rechtsprechung anderer Gerichte an (vgl. nur: VG Hannover, Beschl. v. 26.09.2016, 13 B 5311/16; m. w. Nachw.; juris). Der Antragsteller trägt neben dem Wunsch in Deutschland leben zu wollen, nichts entscheidungsrelevantes vor. 3 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylG. 4 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).