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Beschluss

1 B 428/16

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2016:1010.1B428.16.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der am 23.09.2016 sinngemäß gestellte Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 23.09.2016 gegen Ziffern 1 und 4 des Bescheides des Antragsgegners vom 20.09.2016 anzuordnen, 3 ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 4 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen. Voraussetzung hierfür ist, dass es im Rahmen einer Interessenabwägung zu dem Ergebnis kommt, dass das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit überwiegt. Dabei hat das Gericht maßgeblich die sich aus einer summarischen Prüfung ergebenden Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs zu berücksichtigen. Vorliegend überwiegt das Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit, denn unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 80 Abs. 5 VwGO erweist sich der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als im Ergebnis rechtmäßig. 1. 5 Er leidet nicht an formellen Fehlern. 6 Der Antragsgegner ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 WaffG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Waffen- und Beschussrechts-Verordnung vom 18. Juni 2004 (GVBl. LSA 2004, 344; WaffBeschR-VO) anstelle der kreisfreien Stadt A-Stadt zuständig für die Durchführung des Waffengesetzes. 7 Zwar hat der Antragsgegner dem Antragsteller nicht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Allerdings war der Antragsgegner gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG nicht gehalten, den Antragsteller vor Erlass des angefochtenen Bescheides anzuhören. Hiernach kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. So liegt der Fall hier. Aufgrund der Strafanzeige der Tochter des Antragstellers vom 13.09.2016 sowie ihrer Aussagen vom 14.09.2016 hatte der Antragsgegner von einer konkreten Bedrohung für Leib und Leben der Tochter des Antragstellers auszugehen. Der Antragsgegner durfte folglich ein sofortiges Handeln für notwendig halten. 2. 8 Der angegriffene Bescheid erweist sich bei der hier nur erforderlichen summarischen Prüfung auch als materiell rechtmäßig. a. 9 Rechtsgrundlage des angefochtenen Widerrufs der Waffenbesitzkarte ist § 45 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, 4 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG. 10 Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis unter anderem voraus, dass der jeweilige Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung besitzt. 11 Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit beurteilt sich nach § 5 WaffG. Danach besitzen u.a. Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG. Die Gefahr eines missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgangs besteht dann, wenn vom Antragsteller auf Grund von tatsächlichen Anhaltspunkten befürchtet werden muss, er werde die beantragte Waffe zukünftig in einer dem Recht widersprechenden Weise gebrauchen (Gade/Stoppa, Waffengesetz, 2011, § 5 RdNr. 11). Ausgehend hiervon genügt für die erforderliche Prognoseentscheidung ein rationaler Schluss von der Verhaltensweise eines Betroffenen auf dessen in Zukunft zu erwartendes Verhalten. In Anbetracht von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) und c) WaffG und der erheblichen Gefahren, die von Waffen oder Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, wird kein Nachweis verlangt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Missbrauch von Waffen oder Munition stattfinden wird, sondern es genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung (BVerwG, U. v. 28.01.2015 – 6 C 1/14 – juris; VG Würzburg, U. v. 23.06.2016 – W 5 K 15.1006 –, juris). Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzungen für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers bei summarischer Prüfung voraussichtlich vor. Nach den Feststellungen des Antragsgegners hat der Antragsteller seine Tochter und deren Freund mehrmals mit dem Tod bedroht, weil sie gegen die Familienehre gehandelt hätten. Dabei ist es unschädlich, dass sich diese Feststellungen im Wesentlichen auf die Aussagen der Tochter des Antragstellers beschränken, die am 13.09.2016 Strafanzeige wegen Bedrohung gegen den Antragsteller erstattet hat. Die Aussagen sind in sich schlüssig, widerspruchsfrei, detailreich und verstoßen nicht gegen gesicherte Erfahrungssätze, sodass der Antragsgegner von einer drohenden Gefährdung für Leib und Leben der Tochter des Antragstellers auszugehen hatte. Dass insoweit die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind, ist unschädlich. Denn da aufgrund des Präventionscharakters des Waffengesetzes ein Restrisiko nicht hinnehmbar ist, reicht allein die anhand der glaubhaften Aussage der Tochter des Antragstellers getroffene Einschätzung des Antragsgegners aus. 12 Entgegen der Ansicht des Antragsgegners fehlt es dem Antragsteller demgegenüber nicht an der persönlichen Eignung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 WaffG. Hiernach besitzen Personen die erforderliche persönliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht. Die Vorschrift fasst insbesondere alle in der Person liegenden Gesundheitsstörungen zusammen, die negativen Einfluss auf den Umgang mit Waffen haben können und betrifft damit nur vom jeweilig Betroffenen nicht zu vertretende Mängel an seiner körperlichen und geistigen Eignung zum Waffenbesitz (vgl. BT-Drucks. 14/7758, S. 56). Zwar können auch charakterliche Merkmale die persönliche Eignung ausschließen, sofern sie einen unsachgemäßen Umgang mit Waffen und Munition befürchten lassen. In Ansehung des neben § 5 WaffG nur engen Anwendungsbereichs für § 6 Abs. 1 Nr. 3 WaffG fehlt es vorliegend jedoch an zureichenden Anhaltspunkten für derartige charakterliche Mängel. Denn ein verantwortbares und vorwerfbares Verhalten des Antragstellers ist bereits im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung gemäß § 5 WaffG berücksichtigt (Gade/Stoppa, Waffengesetz, 2011, § 6 RdNr. 8). 13 Auch kann der Antragsgegner den Widerruf der Waffenbesitzkarte nicht darauf stützen, dass der Antragsteller die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 zur Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erforderliche Sachkunde nicht nachgewiesen hat. Insoweit stellt § 7 Abs. 1 WaffG klar, dass den Nachweis der Sachkunde erbracht hat, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist. Die Anforderungen an einen zu erbringenden Nachweis in diesem Sinne werden durch die gestützt auf § 7 Abs. 2 WaffG erlassene Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) konkretisiert. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) AWaffV gilt die Sachkunde insbesondere als nachgewiesen, wenn der Antragsteller die Jägerprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung bestanden hat oder durch eine Bescheinigung eines Ausbildungsleiters für das Schießwesen nachweist, dass er die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an einem Lehrgang für die Ablegung der Jägerprüfung erworben hat. Einen Nachweis für die bestandene Jägerprüfung hat der Antragsteller hier mit der Vorlage seines Jagdscheines erbracht. Denn gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 HS 1 BJagd ist die erste Erteilung eines Jagdscheines davon abhängig, dass der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat. Weitergehende Anforderungen an die Erbringung eines Nachweises stellt § 7 Abs. 1 WaffG allerdings nicht; insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der Antragsteller nachweist, seinen Jagdschein aufgrund einer ordnungsgemäß abgelegten Jagdprüfung erhalten zu haben. Ob der Antragsteller im Rahmen des schriftlichen und mündlich-praktischen Teils seiner Jägerprüfung betrogen hat, oder ob nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die zu einer Einziehung des Jagdscheines führen, ist vielmehr durch die für die Erteilung des Jagdscheins zuständige Jagdbehörde zu prüfen. 14 Demgegenüber hat der Antragsgegner richtigerweise auf das fehlende Bedürfnis einer waffenrechtlichen Erlaubnis abgestellt. § 8 WaffG legt insoweit fest, dass der Nachweis eines Bedürfnisses erbracht ist, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, u.a. als Jäger, und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. In Bezug auf Jäger legt der insoweit speziellere § 13 Abs. 1 WaffG weiter fest, dass ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition bei Personen anerkannt wird, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BJagdG sind, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist. Der Antragsteller, der einen gültigen Jagdschein besitzt, gab in seinem Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis an, er beabsichtige den Erwerb einer Pistole 9 mm Luger sowie eines Revolvers Kaliber 357 Magnum (Bl. 5 BA A). Bei beiden Waffen handelt es sich um sogenannte Kurzwaffen, deren jagdlicher Einsatz bei der Abgabe von Fangschüssen durch das Bundesjagdgesetz zwar grundsätzlich nicht verboten wird (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 d) BJagdG), aber innerhalb der Jägerschaft nicht unumstritten ist (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Fangschuss_(Jagd)). Obgleich allein dies nicht in Zweifel ziehen kann, dass der Antragsteller die genannten Waffen i. S. v. § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG benötigt, ist daneben erforderlich, dass er dieses Benötigen glaubhaft macht. Angesichts der qualifizierten Jägerprüfung und eines gültigen Jagdscheines braucht waffenrechtlich zwar nicht geprüft zu werden, ob und wie oft der Jäger zur Jagd geht. Die Jägerprüfung und der Erwerb eines Jahresjagdscheins können aber nicht dazu dienen, Schusswaffen zu einem anderen Zweck als der Jagd zu erwerben (BT-Drucks. 14/7758, S. 62). In der Folge reicht die bloße Behauptung, die zu erwerbende Waffe werde zur Jagdausübung benötigt, nicht aus (Gade/Stoppa, Waffengesetz, 2011, § 13 RdNr. 16). Vorliegend hat der Antragsteller in seinem Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte zur Begründung des beabsichtigten Waffenerwerbs und –besitzes lediglich "Jagdausübung" angegeben (Bl. 5 BA A). In Ansehung dessen, dass der Gesetzgeber bei Schaffung des § 13 Abs. 1 WaffG davon ausging, dass der Bedarf an Schusswaffen bei Jägern sich grundsätzlich auf die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit weniger gefährlichen Langwaffen (Flinten, Büchsen) beschränkt (BT-Drucks. 14/7758, S. 62) sowie in Ansehung dessen, dass – wie obig ausgeführt – der Einsatz von Kurzwaffen bei der Jagd lediglich eingeschränkt möglich und überdies nicht unumstritten ist, kann allein die knappe Begründung "Jagdausübung" den Anforderungen an die Glaubhaftmachung hier folglich nicht genügen. 15 Nach alldem hatte der Antragsgegner die dem Antragsteller mit der Erteilung der Waffenbesitzkarte ausgesprochene waffenrechtliche Erlaubnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG) gemäß § 45 Abs. 2 WaffG zwingend zu widerrufen. Insoweit ist dem Antragsgegner kein Ermessen gewährt ("ist zu"). b. 16 Rechtsgrundlage des angefochtenen Widerrufs des kleinen Waffenscheins ist § 45 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG. 17 Der kleine Waffenschein ist eine Erlaubnis eigener Art, die zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen erteilt wird, § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG. Er wird erteilt, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WaffG erfüllt sind, also der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat und die erforderliche Zuverlässigkeit sowie die persönliche Eignung vorliegen. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3-5 WaffG müssen demgegenüber für die Erteilung des kleinen Waffenscheins nicht erfüllt sein (vgl. Anl. 2 zum WaffG, Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1). 18 Wie ausgeführt, besitzt der Antragsteller bei summarischer Prüfung die erforderliche Zuverlässigkeit für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht, sodass gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG auch der kleine Waffenschein zu widerrufen war. 3. 19 Der Widerruf einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz ist gemäß § 45 Abs. 5 WaffG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Dieser gesetzliche Sofortvollzug gilt damit sowohl für den mit Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Widerruf der Waffenbesitzkarte als auch für den mit Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Widerruf des kleinen Waffenscheins. 4. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 21 Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Ziff. 1.5 und 50.2 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst das Gericht das Interesse des Antragstellers an der Verfolgung seines Begehrens mit 3.625,- € (= (5.000,- € + 3 x 750,- €) : 2). Dem Widerruf des kleinen Waffenscheins misst das Gericht neben dem Widerruf der Waffenbesitzkarte keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung bei. Er geht mit dem Widerruf der Waffenbesitzkarte zwingend einher.