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Urteil

5 A 373/16

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2016:0920.5A373.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger, afghanischer Staatsangehöriger vom Volk der Paschtunen aus der Provinz Kunar, begehrt die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. 2 Der Kläger reiste auf dem Landweg nach Deutschland ein und beantragte am 10.12.2014 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt (Bundesamt) am 23.03.2016 führte er zur Begründung seines Antrags im Wesentlichen aus, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Afghanistan in zweierlei Hinsicht eine Verfolgung. Zum einen werde er von Bewohnern seines Heimatdorfes in der Provinz Kunar bedroht und verfolgt, weil er während seiner Zeit in Afghanistan vor dem Jahr 2008 als Fahrzeuglackierer für die amerikanischen Streitkräfte tätig gewesen sei. Deshalb habe er Afghanistan im Jahr 2008 ein erstes Mal verlassen und in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Die norwegischen Behörden hätten seinen Asylantrag allerdings abgelehnt, weshalb er im Jahr 2013 von Norwegen nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Er befürchte deshalb, er werde von den Bewohnern seines Dorfes nicht nur wegen seiner Tätigkeiten für die amerikanischen Streitkräfte, sondern auch deshalb verfolgt, weil er mehrere Jahre (von 2008 bis 2013) im Ausland gelebt und deshalb ungläubig geworden sei. Zum anderen habe er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Verfolgung durch den afghanischen Staat zu rechnen. Hintergrund hierfür sei ein Vorfall aus dem Jahr 2013, der im Zusammenhang mit der Zerstörung eines amerikanischen Armeefahrzeuges und der Entwendung von in diesem Fahrzeug befindlichen Waffen stehe. Sein Cousin habe ihn – aus von ihm im Detail nicht erklärbaren Gründen – an die afghanischen Behörden verraten, weshalb er mit diesem Vorfall zu Unrecht in Verbindung gebracht und nunmehr amtlich gesucht werde. Konkret sei es so gewesen, dass er nach seiner Rückkehr nach Afghanistan im Jahr 2013 zunächst in einer Militärwerkstatt gearbeitet habe; diesen Job habe ihm sein Cousin, der Chef einer paramilitärischen Spezialeinheit gewesen sei, vermittelt. Ca. zwei Monate später sei er von seinem Cousin angerufen und gebeten worden, sich mit ihm unter einer Brücke zu treffen. Dort hätten sich neben seinem Cousin allerdings auch drei bewaffnete Personen aufgehalten. Der Cousin habe sich nach einem Gespräch mit den Personen entfernt, ihn sodann erneut angerufen und aufgefordert, sich heimlich von den drei bewaffneten Personen zu entfernen. Dies habe er getan und sich anschließend wiederum mit seinem Cousin getroffen. Sodann sei er mit seinem Cousin in Richtung des Shigal-Tales gefahren. Hierbei hätten sie ein amerikanisches Armeefahrzeug benutzt. Schließlich seien sie in einem Dorf angekommen. Dort hätten bewaffnete Männer, Anhänger der islamischen Partei Hezbi Islami, das Auto umzingelt. Auf seine verängstigte Frage, was dies bedeute, habe ihm der Cousin mitgeteilt, er müsse keine Angst haben; die Männer gehörten zu ihm. Er habe sodann mitbekommen, dass sich in dem Fahrzeug viele amerikanische Waffen befunden hätten. Diese seien durch seinen Cousin und die anderen Männer ausgeladen worden. Das Fahrzeug sei einen Hang hinuntergestürzt und hierdurch zerstört worden. Anschließend sei er mit den Männern zu einem geheimen Ort in den Bergen gegangen. Während der Gespräche hätten die Männer mitbekommen, dass er sich einige Jahre im Ausland aufgehalten habe, weshalb er von einigen Männern verdächtigt worden sei, ein Spion zu sein. Da sein Cousin allerdings ein einflussreicher Mann gewesen und schon lange mit den Anhängern der Partei Hezbi Islami zusammengearbeitet habe, sei er nicht bedroht oder gar getötet worden. Er habe die nächsten viereinhalb Monate allerdings zusammen mit den Männern in den Bergen leben müssen. Als er seinem Cousin erneut begegnet sei, habe er ihn gefragt, warum er ihm das angetan habe. Dieser habe ihm geantwortet, die drei bewaffneten Männer unter der Brücke hätten ihn an den afghanischen Staat verraten und behauptet, er – der Kläger – sei für die Übergabe der Waffen verantwortlich gewesen. Aus Angst vor der drohenden Verfolgung durch den afghanischen Staat habe er – der Kläger – deshalb Afghanistan verlassen wollen. Hierbei habe ihm sein Cousin auch geholfen, indem er ihn – versteckt unter einer Burka – mit Hilfe eines Freundes außer Landes gebracht habe. Er gehe davon aus, dass sein Cousin ihn für die Entwendung der Waffen als „Sündenbock“ gebraucht habe. Sein Cousin habe ihm aber auch nicht schaden wollen, weshalb er ihm bei der Flucht geholfen habe. 3 Mit Bescheid vom 02.05.2016 lehnte das Bundesamt die auf Asyl, Flüchtlingsanerkennung und subsidiären Schutz gerichteten Anträge des Klägers ab. Daneben wurde festgestellt, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht geben seien. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides, im Falle der Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Daneben wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Kläger habe eine Verfolgung seitens des afghanischen Staates oder nichtstaatlicher Dritter nicht glaubhaft vorgetragen. Der Vortrag sei detailarm, realitätsfremd und wenig schlüssig gewesen. Insbesondere habe der Kläger nicht nachvollziehbar darlegen können, aus welchen Gründen sein Cousin ihn an die afghanischen Sicherheitsbehörden verraten habe, obwohl er unschuldig gewesen sei. Dass der Cousin gleichzeitig für zwei Seiten gearbeitet habe und keine der beiden Seiten dies bemerkt habe, sei nicht nachvollziehbar. Seine Angaben seien zudem widersprüchlich gewesen. Denn zu Beginn seiner Anhörung habe er angegeben, er habe Probleme mit dem afghanischen Staat gehabt. Im Verlauf der Anhörung habe er allerdings mitgeteilt, die Probleme hätten erst begonnen, nachdem er dort bereits zwei Monate gelebt habe. Er habe auch nur sehr oberflächliche Angaben zu den angeblich fluchtauslösenden Ereignissen machen können. Dass er Afghanistan ohne weitere Probleme – nur mit einer Burka bekleidet – habe verlassen können, erscheine ebenfalls nicht glaubhaft. Dem Kläger sei eine Rückkehr nach Afghanistan auch zumutbar. 4 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 20.05.2016 Klage erhoben, wobei er ergänzend zu seinem bisherigen Vortrag auf ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Provinz Kunar vom 07.12.2013 verweist, wonach er und sein Cousin gesucht würden, weil sie die Regierung verraten, einen „amtlichen Wagen“ zerstört und die Waffen mitgenommen hätten. 5 Der Kläger beantragt sinngemäß, 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 02.05.2016 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 7 hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen, 8 weiter hilfsweise, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, 9 weiter hilfsweise, die im Bescheid ausgesprochene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu entscheiden. 10 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 13 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). 14 Die Klage ist teilweise begründet. Dem Kläger steht im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) zwar nicht der begehrte Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu. Er hat allerdings einen Anspruch auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Insoweit ist der entgegenstehende Bescheid des Bundesamtes rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 15 1. Der vom Kläger mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Artikel 16 a Abs. 1 GG sowie der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG steht ihm bereits deshalb nicht zu, weil beide Ansprüche voraussetzen, dass der Asylsuchende wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung eine durch Tatsachen begründete Furcht vor Verfolgung hegen muss, die mit Gefahr für Leib, Leben, persönliche Freiheit oder mit einem die Menschenwürde verletzenden Eingriff in sonstige Rechtsgüter verbunden ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Der Kläger hat aber nicht glaubhaft Tatsachen vorgetragen, nach denen ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nach der Sach- und Rechtslage im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine derartige Verfolgung droht. 16 Der Kläger sieht sich aus zwei Gründen verfolgt: 17 a) Zum einen sieht er sich von den Bewohnern seines Heimatdorfes in der Provinz Kunar bedroht, weil er während seiner Zeit in Afghanistan vor dem Jahr 2008 als Fahrzeuglackierer für die Amerikaner tätig gewesen sei und mehrere Jahre (von 2008 bis 2013) im Ausland gelebt habe und deshalb ungläubig geworden sei. Dieser Vortrag vermag die Flüchtlingseigenschaft des Klägers indes nicht zu begründen. Dabei mag dahinstehen, ob der diesbezügliche Vortrag des Klägers glaubhaft ist. Zwar kann es sich bei Unterstützungshandlungen afghanischer Staatsangehöriger für ausländische Streitkräfte aus Sicht der aufständischen Taliban um Angelegenheiten handeln, die gegen ihre eigenen politischen Interessen gerichtet sind, was im Einzelfall das Vorliegen einer politischen Verfolgung führen mag. Allerdings hat der Kläger vorliegend schon nicht geltend gemacht, dass er nach seiner Rückkehr nach Afghanistan im Jahr 2013 durch die Bewohner seines Dorfes – oder durch Anhänger der Taliban – konkret verfolgt worden ist. In der mündlichen Verhandlung hat er auf Nachfrage lediglich mitgeteilt, dass er bei seiner Rückkehr im Jahr 2013 mit weiteren Nachstellungen hätte rechnen müssen, weshalb er sich sogleich an seinen Cousin gewandt habe, der ihm bei der Suche nach einer Wohnung außerhalb seines Heimatdorfes behilflich gewesen sei. Von konkreten Bedrohungen oder Übergriffen hat er in diesem Zusammenhang nicht berichtet. 18 Es kann auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Tätigkeiten für die amerikanischen Streitkräfte – und einer deshalb ggf. vermuteten politischen Überzeugung – bedroht werden würde. Hiergegen spricht schon der Vortrag des Klägers, wonach er nach seiner Rückkehr nach Afghanistan im Jahr 2013 in seiner Heimatprovinz für zwei Monate in einer Militärwerkstatt gearbeitet hat, ohne während dieser Zeit konkret bedroht worden zu sein. Der Einzelrichter ist auch nicht davon überzeugt, dass der Kläger nach so vielen Jahren immer noch mit Übergriffen wegen seiner Tätigkeit als Lackierer zu rechnen hätte. 19 b) Verfolgt sieht sich der Kläger zum anderen durch den afghanischen Staat. Hintergrund hierfür ist die im Jahr 2013 erfolgte Zerstörung eines amerikanischen Armeefahrzeuges und die Entwendung von in diesem Fahrzeug befindlichen Waffen, für das der Kläger verantwortlich gemacht wird. Der Einzelrichter glaubt dem Kläger zwar, dass er von den afghanischen Behörden aus diesen Gründen gesucht wird (hierzu unter 2.). Allerdings handelt es sich bei der dem Kläger in diesem Zusammenhang drohenden Folter (auch hierzu unter 2.) nicht um eine Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a Abs. 1 AsylG. Zwar gelten als Verfolgung in diesem Sinne unter anderem gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen gelten, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG) oder unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG). Allerdings muss eine Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG und den Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m § 3a Abs. 1 und 2 AsylG bestehen (vgl. § 3a Abs. 3 AsylG). Von Letzterem kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Denn die Behandlung, mit welcher der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan durch die afghanischen Sicherheitsbehörden rechnen muss, steht nicht im Zusammenhang mit seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder seiner politischen Überzeugung. Anders gewendet: Der Kläger wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht deshalb von den afghanischen Behörden verfolgt, weil er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist. Auch den zur Verfügung stehenden Informationen lässt sich entnehmen, dass in Afghanistan eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, nicht erkennbar ist (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, Stand November 2015, S. 13). 20 2. Der Kläger hat allerdings einen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung droht. Für die Frage, ob stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefahr der in § 4 Abs. 1 AsylG genannten ernsthaften Schäden vorliegen, ist die Richtlinie 2011/95/EU (QRL), insbesondere Art. 4 Abs. 4 QRL, ergänzend anzuwenden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 und § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG sowie § 2 Abs. 13 Nr. 2 AufenthG). 21 Bei der Beurteilung, ob stichhaltige Gründe vorliegen, sind alle relevanten Umstände des Einzelfalles einschließlich der Menschenrechtslage im Herkunftsland zu berücksichtigen. Es müssen Umstände in der Person des Antragstellers vorliegen, die eine reale, vorhersehbare und persönliche Gefahr für diesen begründen. Die Gefahr muss über eine bloße theoretische Möglichkeit hinausgehen, andererseits darf angesichts der Schwere der Menschenrechtsverletzungen, um die es geht, kein allzu hoher Wahrscheinlichkeitsmaßstab angelegt werden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Gefahr des Schadenseinstritts wird ausdrücklich nicht verlangt (vgl. Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 4 Rn. 4 m.w.N.). 22 Gemessen hieran besteht für den Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan die reale Gefahr, dass er durch die afghanischen Polizeibehörden festgenommen und in den dortigen Hafteinrichtungen misshandelt und gefoltert wird. 23 a) Der Einzelrichter ist auf der Grundlage des Vortrags des Klägers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung zunächst davon überzeugt, dass sich die Geschehnisse im Jahr 2013 so zugetragen haben, wie es der Kläger im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt vorgetragen hat und im Tatbestand dieser Entscheidung im Einzelnen dargelegt ist. Denn der Kläger hat das Rand- und Kerngeschehen im Verfahren vor dem Bundesamt wie auch vor Gericht in einer strukturgleichen, detailreichen und mit individuellen Merkmalen durchsetzten Aussage geschildert. 24 Aussagepsychologisch gilt zunächst Folgendes: Während einerseits ein Bericht aus dem Gedächtnis rekonstruiert wird, konstruiert andererseits eine (bewußt) lügende Person ihre Aussage aus ihrem gespeicherten Allgemeinwissen. Da es eine schwierige Aufgabe mit hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit darstellt, eine Aussage über ein (komplexes) Geschehen ohne eigene Wahrnehmungsgrundlage zu erfinden und zudem über längere Zeiträume aufrechtzuerhalten, ist im zweiten Fall die Wahrscheinlichkeit beispielsweise nebensächlicher Details, sog. abgebrochener Handlungsketten, unerwarteter Komplikationen oder Schilderungen unverstandener Handlungselemente gering. Hinzu tritt das Bemühen der lügenden Person, auf sein Gegenüber glaubwürdig zu erscheinen. Daher besteht die begründete Erwartung, dass bewusst falsche Aussagen nur in geringem Ausmaß Selbstkorrekturen und -belastungen sowie das Zugeben von Erinnerungslücken enthalten. Zur Durchführung der Analyse der Aussagequalität sind Merkmale zusammengestellt worden, denen indizielle Bedeutung für die Entscheidung zukommen kann, ob die Angaben der untersuchten Person auf tatsächlichem Erleben beruhen. Es handelt sich um aussageimmanente Qualitätsmerkmale (z. B. quantitativer Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, Gefühlsäußerungen, Interaktionsschilderungen, Schilderung von unverstandenen Handlungen sowie von ungewöhnlichen oder nebensächlichen Einzelheiten), deren Auftreten in einer Aussage als Hinweis auf die Glaubhaftigkeit der Angaben gilt (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 30.07.1999 – 1 StR 618/98 – juris m.w.N.). 25 Dies zugrunde gelegt zeigt der in sich widerspruchsfreie und geschlossene Vortrag des Klägers eine Vielzahl von Realitätskennzeichen, während Phantasiesignale nicht erkennbar waren. 26 Zahlreiche Realitätskennzeichen finden sich schon im Anhörungsprotoll des Bundesamtes vom 23.03.2016 (Bl. 55 ff. des Verwaltungsvorgangs). Der auf immerhin vier Seiten dokumentierte – und insbesondere hinsichtlich des Vorfalls im Jahr 2013 recht umfangreiche – Vortrag des Klägers zeichnet sich durch hohe Komplexität aus, wobei der Vortrag durch eine Reihe ungewöhnlicher oder nebensächlicher Details gekennzeichnet ist (Treffen unter der Brücke; heimlicher Anruf des Cousins; Fahrt in die Berge; Hinabstürzen des Fahrzeuges in einen Hang; Flucht unter Zuhilfenahme einer Burka). Zudem finden sich viele Interaktionsschilderungen („Der Antragsteller habe dann laut gefragt, wo sie eigentlich hinfahren würden“; „…habe seinen Cousin daraufhin gefragt, ob … sie nun sterben würden.“; „Sein Cousin habe ihm gesagt, dass er sich beruhigen könne…“; „...habe er ihn gefragt, warum er das getan und sein Leben zerstört habe“) und Gefühlsäußerungen („Der Antragsteller habe dennoch große Angst bekommen.“; „Die Situation belaste ihn psychisch sehr stark.“; „Die Flucht war sehr angsteinflößend.“). Vielfach berichtet der Kläger von unverstandenen Handlungen („Der Antragsteller habe sich hier die ganze Zeit gefragt, wo sein Cousin mit ihm hin wolle.“; „Der Antragsteller habe sich darüber gewundert, weil…“; „Ich weiß nicht, wie mein Cousin darauf gekommen ist.“). Gleiches gilt für den Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Der Kläger hat auf die Nachfragen des Einzelrichters spontan und in Übereinstimmung mit seinem Vortrag vor dem Bundesamt Auskunft zu seinem Verfolgungsschicksal geben können, wobei sein Vortrag auch insoweit durch Gefühlsäußerungen, das Schildern unverstandener Handlungen und das Zugeben von Unsicherheiten gekennzeichnet war. 27 Der Vortrag des Klägers lässt sich in auch Übereinstimmung bringen mit dem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Provinz Kunar vom 07.12.2013 (Bl. 34 bzw. 54 der Gerichtsakte). In der beglaubigten Übersetzung dieses Schreibens heißt es, dass „MUNSEF KHAN und sein Vetter SHAISTA GUL die Regierung verraten und einen amtlichen Wagen entführt und anschließend ihn gebrannt und die Waffen mitgenommen“ haben. Weiter wird mit diesem Schreiben darum gebeten, mit der Regierung zusammenarbeiten und die beiden Personen auszuliefern, damit „eine militärische Operation vermieden“ werden könne; jeder, der mit den genannten Personen kooperiere, werde „als schuldig verfolgt und bestraft“. Anhaltspunkte, die geeignet wären, die Echtheit dieses Schreibens anzuzweifeln, bestehen nicht und wurden durch das Bundesamt auch nicht vorgetragen. Zwar stimmen die in dem Schreiben benannten Personen namentlich nicht mit dem Kläger überein. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung allerdings dargelegt, dass es sich bei den benannten Personen um ihn und seinen Cousin handele, er allerdings während seiner Zeit in Norwegen seinen Namen geändert habe. Der Einzelrichter hat keine Veranlassung, an dieser Einlassung zu zweifeln. Denn der Kläger hat bereits im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt unter Vorlage einer Kopie seines in Norwegen ausgestellten Passes darauf hingewiesen, dass er seinen Namen in Norwegen geändert habe, ohne dass dieser Vortrag durch das Bundesamt weiter in Frage gestellt worden ist. 28 Die durch das Bundesamt angebrachten Zweifel zur Glaubwürdigkeit des Klägers überzeugen den Einzelrichter demgegenüber nicht. Schon logisch nicht nachvollziehen kann der Einzelrichter zunächst den Einwand, die Angaben des Klägers seien widersprüchlich gewesen, weil er zu Beginn seiner Anhörung angegeben habe, er habe Probleme mit dem afghanischen Staat gehabt, im Verlauf der Anhörung allerdings mitgeteilt habe, die Probleme hätten erst begonnen, nachdem er dort bereits zwei Monate gelebt habe. Denn dies lässt sich zwanglos mit dem Vortrag des Klägers in Übereinstimmung bringen. Soweit das Bundesamt weiter meint, der Vortrag sei detailarm und wenig schlüssig gewesen, so lässt sich dies ebenfalls nicht nachvollziehen. Der Vortrag des Klägers war – wie dargelegt – detailreich, in sich geschlossen und widerspruchsfrei. Dass der Kläger Afghanistan unter Zuhilfenahme einer Burka verlassen hat, erscheint auch nicht realitätsfremd. Zu Recht hat der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass mit einer Burka bekleidete afghanische Frauen in Begleitung eines Mannes durch die afghanische Gesellschaft mit großem Respekt behandelt und regelmäßig nicht angesprochen werden. Dass sich afghanische Männer, die mit einer Verfolgung zu rechnen haben, deshalb während der Flucht mit einer Burka verkleiden, erscheint nicht realitätsfremd und ist dem Einzelrichter auch aus anderen bei Gericht anhängigen Verfahren bekannt. 29 Nicht zu überzeugen vermögen auch die Einwände des Bundesamtes, es sei weder nachvollziehbar, dass der Cousin gleichzeitig für zwei Seiten gearbeitet habe und keine der beiden Seiten dies bemerkt habe, noch habe der Kläger nachvollziehbar darlegen können, aus welchen Gründen sein Cousin ihn an die afghanischen Sicherheitsbehörden verraten habe. Zum einen sprechen unverstandene Handlungen – wie dargelegt – gerade für den Wahrheitsgehalt einer Aussage. Zum anderen verkennt das Bundesamt hiermit die Realitäten vor Ort, die geprägt sind von Machtkämpfen und Stammesmentalitäten. So sagen Paschtunen selber gern beschönigend von sich, man könne sie zwar mieten, aber niemals wirklich kaufen. Gemeint ist die höchst wetterwendische Loyalität eines Paschtunen (dem unter Hinweis auf zahlreiche Beispiele weiter nachgehend: Susanne Koelbl/Olaf Ihlau, Krieg am Hindukusch, Menschen und Mächte in Afghanistan, 1. Aufl. 2009, S. 56; siehe auch DER SPIEGEL, Kolumne vom 12.05.1986: „Die Augen des Falken, der Mund des Hais“; http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13517820.html). Insofern lassen sich westliche Vorstellungen nicht auf andere Kulturen übertragen. Überdies haben die afghanischen Behörden scheinbar auch von „dem doppelten Spiel“ des Cousins erfahren. Anders lässt sich der Inhalt des Schreibens der Generalstaatsanwaltschaft der Provinz Kunar vom 07.12.2013, wonach auch der Cousin gesucht wird, nicht erklären. 30 b) Bei dieser Sachlage besteht für den Kläger auch die reale Gefahr, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan – selbst wenn er unschuldig ist – durch die afghanischen Polizeibehörden festgenommen und in den dortigen Hafteinrichtungen misshandelt und gefoltert wird. 31 Zwar hat Afghanistan das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung unterschrieben. Auch ist Folter laut afghanischer Verfassung verboten. Allerdings sind Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des „National Directorate of Security“ (NDS) und der militärischen Kräfte nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt. Generell sind Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Haftanstalten besonders der Gefahr ausgesetzt, misshandelt zu werden. Aber auch in Bezug auf Häftlinge, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen werden, wurden in der jüngeren Vergangenheit grobe Missstände aufgedeckt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, Stand November 2015, S. 20 f. unter Hinweis auf UNAMA-Update on the Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody: Accountability and Implementation of Presidential Decree 129, Febr. 2015). Ein zentrales Problem für die weitverbreiteten Misshandlungen und Folter in den Haftanstalten ist hierbei in der Tatsache begründet, dass afghanische Richter sich bei Verurteilungen fast ausschließlich auf Geständnisse der Angeklagten stützen. Das Geständnis als „Beweismittel“ erlangt so überdurchschnittliche Bedeutung, wodurch sich der Druck auf NDS und Polizei erhöht, ein Geständnis zu erzwingen. Da die Kontrollmechanismen weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei durchsetzungsfähig sind, erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Auch wenn sich die Lage der Häftlinge im Vergleich zu den Vorjahren insgesamt verbessert zu haben scheint, so gaben zuletzt immer noch 35 % der Befragten an, gefoltert worden zu sein (Auswärtiges Amt, a.a.O.). Ausweislich des zitierten Berichtes aus Februar 2015 wurden 790 Häftlinge in afghanischen Gefängnissen befragt. 278 von ihnen berichteten von Misshandlungen in Form von Schlägen, Elektroschocks, das Aufhängen an den Handgelenken und Drohungen mit sexueller Gewalt. 32 Unter Berücksichtigung der vorliegenden Sach- und Auskunftslage und angesichts der Schwere der in Rede stehenden Menschenrechtsverletzungen genügen dem Einzelrichter diese Angaben für die Annahme einer Gefahr i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. 33 Dem Kläger stand und steht auch keine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft dem Ausländer nicht zu erkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat, er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Voraussetzungen sind für den Kläger schon deshalb nicht gegeben, weil er gerade mit Blick auf das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Provinz Kunar vom 07.12.2013 jederzeit Gefahr läuft, durch die afghanischen Sicherheitsbehörden festgenommen zu werden. Dies gilt schon für die Wiedereinreise nach Afghanistan, weil diese regelmäßig über den Flughafen Kabul erfolgt und dort mit einer verstärkten Polizeipräsenz und Sicherheitskontrollen zu rechnen ist. 34 Die Beklagte ist daher zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zuzuerkennen. Soweit der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes dem entgegensteht, ist er aufzuheben. Gleiches gilt für die Abschiebungsandrohung. Über die Hilfsanträge zum Vorliegen von Abschiebungsverboten brauchte nicht mehr entschieden zu werden. Mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung entfällt auch die Grundlage für die in Ziffer 6 des angegriffenen Bescheides angeordnete Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes, so dass der Bescheid auch insoweit aufzuheben war. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.