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Beschluss

7 B 231/16

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2016:0816.7B231.16.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Dem jeweiligen Antrag, 2 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller bzw. die Antragstellerin vorläufig im 2. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin gemäß der Sach- und Rechtslage des Sommersemesters 2016 zuzulassen, 3 kann kein Erfolg beschieden werden. 4 Die jeweiligen Anträge sind zulässig, aber unbegründet. 5 Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Änderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antrag ist begründet, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung grundsätzlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruches und Anordnungsgrundes gegeben ist. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO – wie hier – die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn dem Rechtsschutzbegehren der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten zuzusprechen sind und die Antragsteller schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wären, wenn sie auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müssten. Überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30.12.2014 - 3 M 527/14 -, juris). 6 Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO müssen der Anordnungsgrund (die gesteigerte Eilbedürftigkeit) und der Anordnungsanspruch (der Anspruch auf die begehrte Regelung) glaubhaft gemacht werden. 7 In Anwendung vorstehender Grundsätze haben die Antragsteller bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Denn sie begründen ihren vermeintlichen Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im zweiten Fachsemester ausschließlich mit dem nach ihrer Auffassung gegebenen europa- und grundrechtswidrigen Vergabeverfahren. Die Zuordnung von Studierenden, die im europäischen Ausland anrechenbare Studienleistungen erworben haben, zu der Gruppe der sonstigen Bewerber i. S. v. § 9 Abs. 2 Ziff. 4 HZulG LSA führe zu einem nicht gerechtfertigten Verstoß gegen Art. 18 und 21 AEUV und verletze darüber hinaus auch Art. 14 GRCh sowie Art. 3 Abs. 1 GG. 8 Allein eine etwaige Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens begründet jedoch noch nicht einen Anspruch auf vorläufige Zulassung (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 20.07.2015 - 3 M 109/15; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.05.2011 - 9 S 599/11; OVG Sachsen, Beschl. v. 07.07.2015 - 2 B 19/15.NC; jeweils juris). Unabhängig von der Frage, ob die von den Antragstellern gegen die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens nach § 9 HZulG LSA gehegten Bedenken zu überzeugen vermögen, lässt das jeweilige Vorbringen Ausführungen dazu vermissen, inwiefern die Fehlerhaftigkeit des Vergabeverfahrens geeignet ist, den Antragstellern einen konkreten vorläufigen Studienplatz zu verschaffen. Ein Bewerber hat für den Erhalt eines vorläufigen Studienplatzes glaubhaft zu machen, dass er bei fehlerfreier Durchführung des Vergabeverfahrens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den begehrten Studienplatz erhalten hätte (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 20.07.2015, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.05.2011, a. a. O.; OVG Sachsen, Beschl. v. 07.07.2015, a. a. O.). Zwar ist den Antragsteller zuzugestehen, dass jedenfalls keine überspannten Forderungen an diese Darlegungslast zustellen sind. Allerdings beschränkt sich das jeweilige Vorbringen der Antragsteller in den vorliegenden Verfahren auf die Ungleichbehandlung und Benachteiligung von Studienortwechslern aus dem Ausland bei der Vergabe freier Studienplätze im höheren Fachsemester. Diesem Vortrag lässt sich nicht schlüssig entnehmen, dass und inwiefern die Antragsteller innerhalb der anderen – sie jeweils umfassenden – Gruppen des § 9 Abs. 2 HZulG LSA einen der zum Zuge gekommenen Studierenden hätte verdrängen können. Eine etwaige Unionsrechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens vermag den Anträgen der Antragsteller daher jedenfalls im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zum Erfolg verhelfen. 9 Darüber hinaus ergibt sich anhand der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung, dass im Studiengang Humanmedizin (zweites Fachsemester) über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin festgesetzte – und nach der Belegungsliste mit Stand vom 13.04.2016 mit 192 Zulassungen ausgeschöpfte – Zulassungshöchstzahl von 191 hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden sind. 10 Die Antragsteller haben nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, das zu der Annahme gelangen ließe, dass die bei der Antragsgegnerin vorhandene Kapazität nur unzureichend ausgelastet ist. Dahingehende Anhaltspunkte sind auch für das Gericht nicht ersichtlich. Vielmehr wird insoweit auf den – den Beteiligten bekannten – Beschluss der erkennenden Kammer vom 26.01.2016 (Az.: 7 B 334/15 MD – veröffentlicht in juris) verwiesen, mit welchem die von der Antragsgegnerin für das erste Fachsemester (Wintersemester 2015/2016) ermittelte Aufnahmekapazität als den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit genügend angesehen wurde. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 12 Die Höhe des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Ziff. 1 GKG. Nach Ziff. 18.1 der Empfehlung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist bei Streitigkeiten, welche die Zulassung zum Hochschulstudium betreffen, die Zugrundelegung des Auffangwertes angemessen. Eine Reduzierung des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts von 5.000,00 EUR für das Verfahren nach § 123 VwGO auf vorläufige Zulassung zum Studium ist wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt.