Urteil
15 A 7/16
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2016:0614.15A7.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der 1964 geborene Kläger ist Polizeivollzugsbeamter im Land Sachsen-Anhalt im Rang eines Polizeiobermeisters und wendet sich gegen die durch Disziplinarbescheid vom 22.07.2015 verhängte Geldbuße in Höhe von 400,00 Euro. 2 Dem Kläger wird vorgehalten, am 25.06.2014 um 12.49 Uhr seinen Spätdienst (13.00 Uhr bis 21.00 Uhr) als Sachbearbeiter Einsatz im Verkehrsunfall- und Ermittlungsdienst im Polizeirevier A-Stadt unter Alkoholeinfluss angetreten zu haben. Durch die Vorgesetzte, Frau PHK'in E., sei bei dem Kläger Atemalkoholgeruch wahrgenommen worden. Der sodann gegen 13.00 Uhr durchgeführte Atemalkoholtest habe einen Wert von 0,61 ‰ ergeben. Durch den stellvertretenden Revierleiter, Herrn KHK D., sei dem Kläger die weitere Dienstausübung untersagt worden. Bereits in der Vergangenheit sei der Verdacht einer Alkoholabhängigkeit bei dem Kläger aufgekommen, so dass mehrere Personalgespräche stattgefunden hätten und zudem eine beamtenrechtliche Pflichtenmahnung im Jahre 2013 erfolgt sei. 3 Der Beamte habe damit ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begangen. Denn er habe gegen den Grundtatbestand der allgemeinen beamtenrechtlichen Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG und zudem gegen die Weisung und allgemeine Richtlinie zum strikten und absoluten Alkoholverbot im Polizeidienst verstoßen (§ 35 Satz 2 BeamtStG). Nach dem Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt vom 31.05.2001 (22.3/22.4-03027) und nach der Verfügung der PD ... vom 27.01.2010 (24.51-0314) sei es untersagt, während des Dienstes Alkohol zu sich zu nehmen bzw. unter dem Einfluss von Alkohol zum Dienst zu erscheinen. Demnach sei aufgrund der Gesamtabwägung eine eindringliche Pflichtenmahnung zwingend geboten und der Ausspruch einer Geldbuße gemäß § 7 Disziplinargesetz (DG LSA) in der ausgesprochenen Höhe angemessen um eine pflichtenmahnende Wirkung zu erzielen, ohne dass dadurch eine wirtschaftliche unerträgliche Belastung für den Kläger eintrete. 4 Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2015 als unbegründet zurück. Soweit der Kläger in seinem Widerspruch die Höhe des Atemalkoholwertes und die Glaubwürdigkeit der Aussage der PHK'in E. als strittig betrachte bzw. einen alkoholisierten Dienstantritt völlig in Abrede stelle, könne dem aufgrund der eindeutigen Feststellungen der PHK'in E. und des hinzugerufenen KHK M.... nicht gefolgt werden. Aufgrund der Erlasslage herrsche ein absolutes Alkoholverbot im Dienst, so dass es auf den genauen Alkoholwert nicht ankomme. 5 Mit der fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Disziplinarmaßnahme und macht im Sinne seines Widerspruchs geltend, dass er über das Messergebnis nicht informiert worden sei und Frau E. ihn schon mehrfach unbegründet des Alkoholgenusses bezichtigt habe. Bei früheren Messungen aufgrund eines derartigen Vorwurfes seien stets 0,0 ‰ festgestellt worden. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Disziplinarverfügung vom 22.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2015 aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen 10 und verteidigt die Disziplinarverfügung und die dortigen Ausführungen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Disziplinarbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 3 DG LSA; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme in Form der Geldbuße in Höhe von 400,00 Euro erweist sich zudem nicht als unzweckmäßig, zu dessen Prüfung das Disziplinargericht ebenso aufgerufen ist (§ 59 Abs. 3 DG LSA). 13 Auch zur Überzeugung des Disziplinargerichts steht letztendlich aufgrund der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Zeugenvernehmungen fest, dass der Kläger am besagtem 25.06.2014 gegen 12.49 Uhr seinen Dienst alkoholisiert angetreten hat. Nach übereinstimmender Zeugenaussagen der Zeugin E. und des Zeugen D. konnten diese bei dem Kläger eindeutig Atemalkohol feststellen und haben sich diesbezüglich vergewissert. Dies haben die Zeugen dem Gericht gegenüber eindeutig und nachvollziehbar auch auf Nachfragen wiederholt glaubhaft und glaubwürdig bestätigt. Ebenso hat das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Zeugin E. durchgeführte Messung des Atemalkohols mittels eines entsprechenden Gerätes fehlerhaft oder gar manipulativ durchgeführt worden sei. Die Zeugin konnte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar den am Gerät ablesbaren Wert von 0,61 ‰ erklären. Dafür, dass der Wert dem Kläger nicht mitgeteilt bzw. am Display des Gerätes gezeigt worden sei, hat das Gericht ebenso keine Anhaltspunkte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb Frau E. das Messergebnis dem Kläger vorenthalten sollte. Dies entspricht im Übrigen auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man als Betroffener sich des angezeigten Wertes durch eigene Augenscheinnahme vergewissert. Auf die Kenntnisnahme des Messergebnisses durch den Kläger kommt es im Übrigen auch nicht an. Entscheidend ist die Tatsache, dass der Kläger vor Dienstantritt Alkohol konsumiert hat. 14 Aufgrund der von den Zeugen E. und D. wahrgenommenen sogenannten Alkoholfahne ergibt sich zwingend, dass der Kläger unter dem Einfluss von Alkohol gestanden hat. Dabei ist die Alkoholkonzentration in der Atemluft der Blutalkoholkonzentration proportional. Zwar bedingt diese Tatsache der Geruchswahrnehmung allein noch nicht die Intensität und den Grad der Alkoholbeeinflussung (BVerwG, Urteil v. 23.03.1988, 1 D 27.87; juris, mit Verweis auf: Schwerd in „Kurzgefasstes Lehrbuch der Rechtsmedizin für Mediziner und Juristen“, Deutscher Ärzteverlag, 3. Auflage 1979, S. 130). Darauf kommt es aber auch nicht an. Von Bedeutung ist allein, ob der Kläger überhaupt Alkohol in wahrnehmbarem Umfang zu sich genommen und unter dessen Einfluss gestanden hat. Dabei bedarf es nicht des Nachweises eines bestimmten Alkoholwertes (vgl. BVerwG, Urteil v. 28.08.2001, 1 D 57/00; juris). Denn die dem Kläger als (Polizei-)Beamten vorgeworfene Pflichtenverletzung tritt unabhängig von einem bestimmten Messergebnis ein. Anders als etwa bei einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB ist der Grad der Alkoholisierung bereits bei einem Verstoß gegen die allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht weitgehend irrelevant. So kommt es - jedenfalls bei bestimmten Berufsgruppen - nicht einmal entscheidend darauf an, ob bereits durch interne Vorschriften ein absolutes Alkoholverbot begründet ist, wie dies generell im Polizeidienst der Fall ist. Der Beamte schuldet seinem Dienstherrn auch kein alkoholabstinentes Verhalten in seiner Freizeit und seinem Privatleben (BVerwG, Urteil v. 15.03.1995, 1 D 37.93; juris). Entscheidend ist, dass durch den wahrnehmbaren Alkoholgeruch, sei es auch nur in Form von Restalkohol aufgrund der Einnahme des Alkohols am Vorabend oder in der späten Nacht, bei anderen Menschen, sei es den Kollegen oder den Bürgern und somit der Öffentlichkeit, die Alkoholeinnahme deutlich erkennbar wird. Darin liegt die Ansehensschädigung begründet (VG Magdeburg, Urteil v. 14.01.2014, 8 A 12/13; juris). Hinzu kommt vorliegend bei einem Polizeivollzugsbeamten die besondere Erlasslage. Nach dem Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt vom 31.05.2001 (22.3/22.4-03027) und nach der Verfügung der PD ... vom 27.01.2010 (24.51-0314) sei es untersagt, während des Dienstes Alkohol zu sich zu nehmen bzw. unter dem Einfluss von Alkohol zum Dienst zu erscheinen. Dies war und ist dem Kläger auch bekannt. 15 Durch den somit als bewiesen angesehenen Dienstantritt unter Alkoholeinfluss hat der Kläger zum einen gegen seine allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG aber auch gegen seine Pflicht nach § 35 Satz 2 BeamtStG verstoßen, den Erlass zum strikten Alkoholverbot im Polizeidienst zu befolgen. Dabei handelt es sich um ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme aufgrund der Schwere des Dienstvergehens und der Persönlichkeitsbewertung des Beamten (vgl. § 13 DG LSA) ist für das Disziplinargericht entscheidend, dass das absolute Alkoholverbot im Polizeidienst unabdingbar mit den polizeilichen Aufgaben in Verbindung steht. Aufgrund der den Polizeibeamten zustehenden polizeilichen Befugnisse und auch als Schusswaffenträger und im Übrigen auch in Bezug auf eine Ansehensschädigung des Berufs des Polizeibeamten ist die Vorstellung eines alkoholisierten Polizeibeamten im Dienst schier unerträglich (vgl. zum Alkoholkonsum eines Lehrers: VG Magdeburg, 8 A 12/13, Urteil v. 14.01.2014; juris). 16 Entlastungs- oder Milderungsgründe sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Auch unter Zugrundelegung einer bestehenden Alkoholerkrankung vermag das Gericht keine greifbaren Anhaltspunkte dafür zu erblicken, dass dies mildernd zu berücksichtigen wäre (vgl. zu den Milderungsgründen z. B. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 17.09.2015, 8 A 1/15; juris). Denn der Kläger äußert sich diesbezüglich nicht und streitet den Alkoholkonsum sogar ab. Das vom Kläger in Ansatz gebrachte "Mobbing" oder gesteigerte "Kontrollbedürfnis" der Kollegin E., kann das Gericht ebenso nicht nachvollziehen. Entscheidend ist, dass die Kollegin E. unmittelbare Dienstvorgesetzte des Klägers war und dementsprechend - und selbstverständlich - derartige Überprüfungs- und Kontrollmaßnahmen bei einem konkreten Verdacht durchführen musste. Gerade darin besteht sogar ihre Dienstpflicht. Auch deswegen, weil die Vorgeschichte und alkoholbedingte Krankheitsverläufe beim Kläger bekannt waren und mit zu berücksichtigen sind. Aus den Akten ist dem Disziplinargericht bekannt, dass der Kläger an einer Alkoholerkrankung leidet bzw. gelitten hat. So gab es bereits im Jahr 2012 gewisse alkoholbedingte Vorfälle, welche letztendlich dazu führten, dass am 25.04.2013 eine beamtenrechtliche Pflichtenmahnung gegenüber dem Kläger erfolgte. 17 Demnach erscheint hier die disziplinarrechtliche Ahndung auf der zweiten Stufe der disziplinarrechtlichen Maßnahmen, nämlich der Geldbuße nach § 7 DG LSA, als verhältnismäßig und nach § 59 Satz 3 DG LSA auch als zweckmäßig. Denn es ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger eine alkoholbedingte Vorgeschichte bzw. Erkrankung aufweist und diesbezüglich auch eine beamtenrechtliche Pflichtenmahnung vorliegt. Handelt es sich dabei zwar nicht um eine disziplinarrechtliche Vorbelastung, so darf diese Tatsache doch vom Disziplinargericht bei der Persönlichkeitswertung nach § 13 DG LSA mit berücksichtigt werden. Demnach ist auch gegen die Höhe der ausgesprochenen Geldbuße nichts einzuwenden. 18 Das Gericht schließt sich demnach umfänglich der ausführlichen Würdigung des Sachverhaltes und der Persönlichkeit des Klägers in dem streitbefangenen Disziplinarbescheid und dem Widerspruchsbescheid an und darf darauf zur weiteren Begründung darauf verweisen (§ 117 Abs. 5 VwGO). 19 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 72 Abs. 4 DG LSA, 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.